V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

Ähnliche Dokumente
IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S W /9E

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

LVwG /2/MS/Bb Linz, 26. Juli 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

LVwG /2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

IM NAMEN DER REPUBLIK

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

GZ: VGW-111/026/9848/ Wien, Dipl.-Ing. P. S.

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

GZ: VGW-151/032/1189/ Wien, 17. Februar 2017 Sr. S. StA: Nigeria

IM NAMEN DER REPUBLIK

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des

IM NAMEN DER REPUBLIK

Berufungsentscheidung

LVwG /2/MS Linz, 31. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

IM NAMEN DER REPUBLIK

A A, Ort V; Gebühren für den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen B B; Verfahren nach der Tiroler Bauordnung Beschwerde

Berufungsentscheidung

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Salzburg, /670/1/2-2016

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Fragen und Antworten zum Optionsverfahren ( 29 StAG; Quellen: Bundesverwaltungsamt, Innenministerium des Saarlandes)

LVwG /2/Sch/CG Linz, 4. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Berufungsentscheidung

Transkript:

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-152/022/9548/2017-14 Wien, 12.10.2017 N. Y. Geschäftsabteilung: VGW-A Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des N. Y. (geb.: 1963), vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 19.04.2017, Zl. MA35/III Y 7/11, mit welchem der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) festgestellt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. September 2017, zu Recht erkannt: I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde

2 Die Österreichische Botschaft in Berlin ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. August 2011 um Bekanntgabe, welche Eintragungen über den Beschwerdeführer bei der Behörde in Evidenz gehalten wurden. Zudem übermittelte die österreichische Botschaft in Berlin der belangten Behörde eine Entlassungsurkunde des Beschwerdeführers aus der türkischen Staatsbürgerschaft vom 26. Juli 2011. Die belangte Behörde schloss aus diesem Dokument, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen habe. Nach Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Personenstandregisters, kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 erneut zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Darin belehrte die Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass er die Möglichkeit habe eine Stellungnahme abzugeben und die Erlassung des Feststellungsbescheides zu beantragen. Der Beschwerdeführer wurde am 7. November 2011 im Wege der österreichischen Botschaft in Berlin von diesem Schreiben in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2017, Zl. MA 35/III Y 7/11 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch (Wieder)erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft am 22. Oktober 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft sei mit einer entsprechenden Eintragung im Personenstandsregister des Beschwerdeführers nachgewiesen. Ebenso gehe auch daraus hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde. Die türkische Staatsangehörigkeitsbehörde werde ferner seit jeher nur auf persönlichen Antrag entsprechend tätig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 langte vom Beschwerdeführer einen Einspruch bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie einen Antrag auf Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Er sei weder im Besitz einer türkischen Staatsbürgerschaft noch habe er Personaldokumente der türkischen Republik. Dem Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2017 ein Mängelbehebungsauftrag gemäß 13 Abs. 3 AVG zugestellt. Diesem kam der - nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer am

3 27. Juni 2017 nach. Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des Feststellungsbescheides begehrt. Der Bescheid vermisse die Feststellung, wann der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft wieder erlangt habe. In der Beschwerde werden zwei mögliche Alternativen vorgebracht: Zunächst sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft am 30. Juni 2011 vorher zu keinem Zeitpunkt aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen worden. In diesem Falle käme 27 StbG nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft keine andere Staatsbürgerschaft angenommen habe. Eine andere Erklärung geht von einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der türkischen Staatsbürgerschaft vor dem 23.04.1998 aus. Der Beschwerdeführer müsste bis zum 22.10.1998 auf seinen Antrag erneut die türkische Staatsbürgerschaft angenommen haben. Hier würde sich aber die Frage stellen, weshalb dies aus dem Standesregister nicht ersichtlich sei. Die Erklärung dafür sei, dass das Ministerium für Inneres, Amt für Staatsangehörigkeit in der Türkei nach entsprechender Entscheidung des türkischen Ministerrates die Eintragung über die Entlassung des Beschwerdeführers aus der türkischen Staatsbürgerschaft in das Standesregister versäumt habe, so dass die Meldung über den Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit zur Folge der bestehenden Eintragung geführt habe, nämlich dass der Beschwerdeführer gleichzeitig die österreichische und türkische Staatsbürgerschaft innehabe. Auch hier wären die Voraussetzungen des 27 Abs. 1 StbG nicht gegeben, der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Anfragen an das türkische Amt für Staatsangehörigkeiten, ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vor und verzichtete zugleich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zur Frage, mit welchem Akt dieser aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde, eine dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegende Entlassungsurkunde

4 vom 15. Mai 1998 zur Kenntnisnahme übermittelt. Zudem wurde zur in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob dem Standesregister konstitutive Wirkung zukommt, auf Art. 23 des zum Zeitpunkt der Aushändigung der Entlassungsurkunde in Kraft stehenden Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit verwiesen. Der Beschwerdeführervertreter teilte mit Schreiben vom 17. Juli 2017 mit, dass der Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung am 28. September 2017 einen Dolmetscher in der türkischen Sprache benötigt. Mit Schreiben vom 31. August 2017 wurde vom Beschwerdeführervertreter beantragt, die für den 28. September 2017 anberaumte Verhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem 15. Dezember 2017 zu verlegen. Begründet wurde der Antrag damit, dass zur Sachaufklärung am 25. Juli 2017 über das Generalkonsulat der Republik Türkei einen Antrag an das Innenministerium der Republik Türkei, Abteilung für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gerichtet wurde. Es erscheine demnach, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der türkischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Beschlusses vom 10. November 1997 beim Amt für Staatsangehörigkeit des Innenministeriums der Türkei verlustig geworden sei, sodass dies zu keinem Zeitpunkt eingetragen wurde. Der einzigen Handlung, welcher der Beschwerdeführer nachgekommen sei, war die Anzeige der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dies habe offensichtlich zum feststellenden Beschluss des Ministerrates vom 22. Oktober 1998 geführt, dass der Beschwerdeführer zugleich österreichischer Staatsbürger sei. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung am 6. September 2017 nicht statt. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im November 2011 durch die österreichische Botschaft in Berlin über den ermittelten Sachverhalt informiert. Da er im eingeleiteten Feststellungsverfahren Parteistellung innehatte, kam ihm die Möglichkeit zu, Einsicht in alle der Feststellung zugrunde liegenden Dokumente zu nehmen. Demnach hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit Dokumente zu besorgen und vorzulegen, die seine Darstellung des Ereignisablaufes stützen. Das Verwaltungsgericht Wien sah daher keinen Anlass die Durchführung der

5 mündlichen Verhandlung zu Lasten des öffentlichen Interesses an einem zügigen Abschluss des Verfahrens zu verschieben. Mit Schreiben vom 25. September 2017 gab die... Rechtsanwälte OG die Vollmacht für das gegenständliche Verfahren bekannt. In diesem Schriftsatz wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Doppelstaatsbürger sei. Der aktuelle Auszug des Personenstandregisters sei Beweis dafür, dass die zuständigen türkischen Behörden erst am 27. September 2011 mit Beschluss des Innenministeriums vom 30. Juni 2011 per 27. Juni 2011 dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft entzogen haben. Zudem sei das verwaltungsbehördliche Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet, da der Beweisantrag des Beschwerdeführers, einen aktuellen Personenstandregisterauszug vorzulegen, abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 28. September 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter erschienen. II. Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde am... 1989 in K., Türkei geboren. Dem Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 1996 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbringt. In der Folge bemühte sich der Beschwerdeführer um eine Entlassung aus dem türkischen Staatsverband, die ihm mit Beschluss des Ministerrates vom 10. November 1997 bewilligt wurde. Am 23. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit 15. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband entlassen. Gemäß Art. 23 des Gesetzes Nummer 403 über die türkische

6 Staatsangehörigkeit ging mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde die türkische Staatsangehörigkeit verloren. Daraufhin bemühte sich der Beschwerdeführer wieder um die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft. Gemäß Art. 11 des zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aus 1964 bedarf die Wiedereinbürgerung einen Antrag des Staatsbürgerschaftswerbers. Mit Beschluss des Ministerrates vom 22. Oktober 1998 hat der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer durch die österreichische Botschaft in Berlin darauf aufmerksam gemacht, dass es durch den möglichen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft möglicherweise zu einem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gekommen ist. In der Folge bemühte sich der Beschwerdeführer bei den türkischen Vertretungsbehörden um den Ausstritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit, der ihm mit Beschluss des Ministerrates vom 30. Juni 2011 bewilligt wurde und mit Übergabe der Bewilligung an den Beschwerdeführer am 26. Juli 2011 in Effekt trat. Der Beschwerdeführer hat somit nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft, erneut die türkische Staatsbürgerschaft erworben. III. Beweiswürdigung Die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurde, ergibt sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft vom 15. Mai 1998.

7 Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Beschluss des Ministerrates vom 22. Oktober 1998. In dem dazugehörenden Vermerk im türkischen Personenstandsregister, von welchem ein aktueller Auszug in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2017 vorgelegt wurde, wird festgehalten: 22.10.1999 Staatsbürgerschaft: Er ist durch den Beschluss des Ministerrates vom 22.10.1998 mit der Nummer... gleichzeitig österreichischer Staatsbürger. Dass die Wiedereinbürgerung auf Antrag des Beschwerdeführers zurückgeht, ergibt sich aus dem damals in Geltung stehenden türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus 1964, welches gemäß Art. 11 eine Einbürgerung nur aufgrund einer Bewerbung durch den Staatsbürgerschaftswerber zulässt. Das Einbürgerungsverfahren nach der damals geltenden Lage konnte nur durch Antrag des Bewerbers eingeleitet werden, die Behörden konnten nicht von Amts wegen tätig werden. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft lässt sich in den verwaltungsbehördlichen Akten nicht finden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 von der österreichischen Botschaft in Berlin kontaktiert wurde und er in der Folge Kontakt zu den türkischen Vertretungsbehörden aufnahm ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in der Folge erneut aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Genehmigung vom 26. Juli 2011. Im Personenstandregister findet sich dazu ein Eintrag mit dem Inhalt 27.9.2011 Staatsbürgerschaft: Gemäß Art. 25 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes mit der Nummer 5091 wurde durch den Beschluss des Ministerrates vom 30.06.2011 mit Nummer 2011/7 die Erlaubnis zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsbürgerschaft erteilt. Da er in die österreichische Staatsbürgerschaft aufgenommen wurde, hat er am 26.07.2011 beim Erhalten der Ausscheidungsurkunde unsere Staatsbürgerschaft verloren. Der zweite Satz bezieht sich dabei auf Art. 26 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 5901, wonach Personen, die bereits zuvor in eine andere Staatsangehörigkeit

8 aufgenommen wurden, sofort eine Entlassungsurkunde und nicht nur eine Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit auszustellen ist. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde zunächst bestritten vor dem 30. Juni 2011 aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen worden zu sein. Dies sieht das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft vom 15. Mai 1998 als widerlegt an. Auch die offenbar vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass erst der Eintragung der Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft in das Personenstandsregister konstitutive Wirkung zukomme, teilt das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf Art. 23 des Gesetzes Nummer 403 über die türkische Staatsangehörigkeit, wonach die türkische Staatsangehörigkeit mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde verloren geht, nicht. Dass die Entlassungsurkunde vom 15. Mai 1998 sowie jene vom 26. Juli 2011 die gleiche Aktenzahl tragen (...) kann für das Verwaltungsgericht Wien nicht ausreichend bestätigen, dass mit der Entlassungsurkunde vom 26. Juli 2011 ein fehlender Verwaltungsakt nachgeholt und der Beschwerdeführer erst mit diesem aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit der Entlassungsurkunde vom 15. Mai 1998 aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführer, dass diese Urkunde bei den türkischen Behörden offenbar verloren gegangen ist und mit der Austrittsbewilligung vom 26. Juli 2011 nur der bereits mit der Entscheidung vom 15. Mai 1998 erfolgte Austritt bescheinigt werden sollte ist nicht schlüssig, da der Beschwerdeführer ja noch im Besitz der Austrittsurkunde vom 15. Mai 2011 war und die Behörden aufgrund dieser Ausfertigung einfach eine Korrektur des Personenstandsregisters vornehmen hätten können. Stattdessen wurde aber ein neuerlicher Beschluss des Innenministers eingeholt, mit dem ein neuerlicher Austritt mit 26. Juli 2011 bewilligt wurde. Im Schriftsatz vom 25. September 2017 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass sich aus dem Eintrag im türkischen Personenstandsregister vom 27. September 2011 ergebe, dass der Beschwerdeführer erst mit Erhalt der Entlassungsurkunde am 26. Juli 2011 aus der türkischen Staatsbürgerschaft

9 entlassen worden sei. Damit sei dargetan, dass der Beschwerdeführer kein Doppelstaatsbürger sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft vom 15. Mai 1998 aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen worden war. Für das vorliegende Verfahren ist nur von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund seines Antrags, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung erworben hat. Ob der Beschwerdeführer danach erneut aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, ist für das vorliegende Verfahren hingegen ohne Bedeutung. Die Feststellungen zur Rechtslage in der Republik Türkei ergeben sich aus den Ausführungen in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, 116. Lieferung, S.3. Zudem wurde eine deutsche Übersetzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.5.2009 zum Akt genommen. Der Authentizität dieser Fassung wurde seitens der Parteien nicht widersprochen. Dem Antrag des Beschwerdeführers ein Gutachten darüber zu erstellen, dass ein durch Antrag eingeleitetes Verfahren zur Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft nicht zu einem Eintrag führe wie er sich in dem Personenstandsregisterauszug des Beschwerdeführer finden lässt, hält das Verwaltungsgericht für nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht Wien über ausreichenden Sachverstand bei der Würdigung von Einträgen in das türkische Personenstandsregister verfügt. IV. Erwägungen Gemäß 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft wer aufgrund seines Antrags, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die

10 fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/01/0021). Mit dem Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen des 27 Abs. 1 StbG tritt automatisch (ex lege) der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein (VwGH 29.10.1980, 2605/80). Das Verwaltungsgericht Wien sieht es wie oben ausführlich begründet als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages die türkische Staatsangehörigkeit durch den Beschluss des türkischen Ministerrates vom 22. Oktober 1998 erworben hat, obwohl ihm vorher die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer hat daher am 22. Oktober 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß 27 Abs. 1 StbG verloren. Er ist daher nicht mehr österreichischer Staatsbürger. Das Verwaltungsgericht Wien konnte keine im Schriftsatz vom 25. September 2017 aufgeworfenen Verfahrensmängel feststellen. Der Beschwerdeführer hatte lediglich im Juli 2014 die Aussetzung des Feststellungsverfahrens beantragt. Eine Beibringung eines aktuellen Personenstandsregisterauszuges sowie anderer relevanter Dokumente war dem Beschwerdeführer bereits ab November 2011 möglich. Dazu, dass ein Staat, aus dem eine Person ausgebürgert wurde, grundsätzlich kein Interesse an einer raschen Abwicklung eines Antrages hat und der Beschwerdeführer somit in einer Art Beweisnotstand befand, kann entgegnet werden, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Beschwerdeführer bereits seit November 2011 bekannt war und der Beschwerdeführer unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit Partei der Verfahren betreffend der Erlangung und des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit war, sodass er im Wege der Akteneinsicht Zugang zu den entsprechenden Dokumenten hatte. Gemäß 42 StbG ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragssteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Feststellung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft liegt hier vor. Solange ein rechtliches Interesse des Antragsstellers sowie ein öffentliches Interesse gemäß 42 Abs. 3 StbG vorliegen, ist die Erlassung eines

11 Feststellungsbescheides zulässig. Mangels gesetzlicher Anordnung, dass das Feststellungsrecht der Behörde untergeht, führt der Hinweis auf die Verjährung in der mündlichen Verhandlung ins Leere da es sich bei dem vorliegenden Verfahren auch nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Da der angefochtene Bescheid damit zu Recht ergangen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Belehrung Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem

12 Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Verwaltungsgericht Wien Mag. Dr. Lehner Richter