Anlagereglement. Pensionskasse Blaues Kreuz Schweiz Zürich

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Transkript:

Anlagereglement Pensionskasse Blaues Kreuz Schweiz 8005 Zürich Gültig ab 1. Januar 2014

1. Grundlagen 1.1 Vorgaben übergeordneter Stellen Der Stiftungsrat ordnet in diesem Reglement die Vermögensanlage gem. Art. 34 des Vorsorgereglements. Dabei bilden die Vorgaben des BVG, insbesondere Art. 71, Abs. 1 BVG, die Verordnung 2 (BVV2) zur beruflichen Vorsorge, insbesondere Art. 48-58 BVV 2, sowie die Weisungen und Empfehlungen des BSV und der kantonalen Aufsichtsbehörde die Grundlage. Berücksichtigt werden ebenso die Vorgaben des Pensionskassen- Versicherungsexperten und der Revisionsstelle. 1.2 Vorgaben eigener Reglemente Vorsorgereglement, Art. 34, Abs. 6: Das Vermögen der Stiftung ist nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten, wobei neben der Sicherheit der Anlage auch eine angemessene Rendite anzustreben und den Liquiditätsbedürfnissen der Stiftung Rechnung zu tragen ist. Vorsorgereglement, Anhang A (Finanzielles Gleichgewicht): In diesem Anhang ist das Vorgehen zur Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts geordnet (BVV2 Art. 49a, Abs. 2 lit. a, Art. 50, Abs. 2). Diese Bestimmungen sind bei der Vermögensanlage einzubeziehen. Rückstellungsreglement, Art. 1. Abs.2: Dieser ordnet die Zielgrösse des Wertschwankungsfonds. Rückstellungsreglement, Art. 2: Hier ist die Bewirtschaftung des Wertschwankungsfonds geregelt. Seite 1 von 11

1.3 Ziele und Grundsätze Die Vermögensbewirtschaftung erfolgt entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben und unter Berücksichtigung der folgenden übergeordneten Ziele: - Die Vermögensbewirtschaftung hat die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgewerkes zu gewährleisten unter Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der zukünftigen Entwicklung des Versichertenbestandes. Die versprochenen Leistungen sollen termingerecht ausbezahlt werden können. - Die Vermögensbewirtschaftung berücksichtigt die Risikofähigkeit der Stiftung, insbesondere die finanzielle Situation sowie die Struktur und Zusammensetzung des Destinatär-Kreises. Der versicherungstechnische Experte ermittelt die Struktur der Pensionskasse periodisch in seinem versicherungstechnischen Gutachten. Deren Resultate fliessen in die Festlegung der Anlagestrategie ein. - Die Vermögensbewirtschaftung hat die Optimierung der Gesamt-rendite zum Ziel, wobei die Risikofähigkeit, die Langfristigkeit und die der Stiftung zugrundeliegenden Werte berücksichtigt werden. Seite 2 von 11

2. Allgemeine Anlagerichtlinien Gestützt auf die hiervor definierten Ziele und Grundsätze sowie unter besonderer Berücksichtigung der Risikofähigkeit der Stiftung (siehe 1.3 dieses Reglements) strebt der Stiftungsrat an, dass: die Vermögensanlagen überwiegend in liquide, handelbare und qualitativ hochwertige Anlagen erfolgt, eine eher vorsichtige, jedoch risikooptimierte, breit diversifizierte Vermögensanlage in verschiedenen Anlagekategorien verfolgt wird, man grundsätzlich auf langfristige Rendite- und Risikoeigenschaften achtet und die nötige Liquidität zur Erbringung fälliger Versicherungs- und Freizügigkeitsleistungen sichergestellt ist. Die hiervor beschriebenen Anlagerichtlinien werden wie folgt konkretisiert und umgesetzt: Es wird eine langfristig anzustrebende Vermögensstruktur festgelegt (sog. Strategische Asset Allokation). Die Strategische Asset Allokation wird unter Berücksichtigung der Risikofähigkeit der Stiftung und des Rendite- / Risikoprofils der Anlagekategorien festgelegt. Mit der Festlegung der Strategischen Asset Allokation sind für jede Anlagekategorie Bandbreiten zu definieren, innerhalb derer in Abhängigkeit der jeweiligen Marktsituation taktische Massnahmen getroffen werden können (sog. Taktische Asset Allokation). Die Strategische Asset Allokation bildet die Grundlage für die Zusammensetzung des Benchmarks Anpassungen und Überprüfungen erfolgen in periodischen Abständen, im Rahmen eines Rebalancing-Prozesses bei Verschiebungen aufgrund der Marktentwicklung, oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern. Die Umsetzung der Anlagestrategie kann aktiv oder passiv erfolgen, wobei der dominante Anteil der Anlagen stets passiv bewirtschaftet wird. Die Anlagekommission entscheidet über die Allokation neuer Mittel und definiert die Taktische Asset Allokation. Anlagemöglichkeiten orientieren sich an den Vorgaben von Art. 53 BVV2. Bei Abweichungen von den BVV 2 Richtlinien und insbesondere von Art. 50 Abs. 4 BVV 2 sind die erforderlichen Erweiterungsbegründungen vorzunehmen. Im Rückstellungsreglement (Art. 1) ist die Zielgrösse der Wertschwankungsre- Seite 3 von 11

serve festgelegt. Die Anlagekommission ordnet die Grundzüge der Definition zur Bestimmung der Wertschwankungsreserve aufgrund der Praktiker- Methode. Sie legt dazu den Anteil je Anlagekategorie fest. Seite 4 von 11

3. Aufgaben und Kompetenzen Die Führungsorganisation im Bereich der Vermögensbewirtschaftung der Pensionskasse Blaues Kreuz umfasst folgende Entscheidungsebenen: 1. Stiftungsrat 2. Anlagekommission 3. Geschäftsführung 3.1 Stiftungsrat Aufgaben und Kompetenzen des Stiftungsrates bei der Vermögensanlage sind wie folgt geordnet: Er trägt die Verantwortung für die Festlegung und Kontrolle der Anlagestrategie. Er legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage im Rahmen der Vorgaben von BVG und BVV2 fest und sichert deren Einhaltung. Insbesondere gelten die entsprechenden Vorschriften des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen und analog dessen Ausführungserlasse (Art. 55 Abs.1 lit. a KAG, SR 951.31; Art. 76 KKV, SR 951.311; Art. 1ff. KKV-FINMA, SR 951.312) Er entscheidet über die Zulässigkeit der Wertschriftenleihe (Securities Lending). Er überträgt die Kompetenz für die Ausarbeitung der Anlagestrategie im Rahmen der Ziele und Grundsätze der Anlagekommission. Er ernennt die Mitglieder sowie den Vorsitzenden der Anlagekommission. Er entscheidet über Anlagen bei Arbeitgebern. Er kann weitere Richtlinien zur Bewirtschaftung einzelner Anlagekategorien oder Anlageinstrumente erlassen. Er überwacht die ordnungsgemässe Umsetzung der definierten Anlagestrategie. Er stellt die periodische Information der Versicherten über die Entwicklung der Vermögensanlagen sicher. Er ist verantwortlich für die Festlegung der Strategischen Asset Allokation, des Benchmarks sowie der Art und Weise der Vermögensverwaltung (aktive oder passive Bewirtschaftung). Seite 5 von 11

3.2 Anlagekommission Aufgaben und Kompetenzen der Anlagekommission sind wie folgt geordnet: Sie ist für die Umsetzung der vom Stiftungsrat festgelegten Anlagestrategie verantwortlich und stellt die Einhaltung des Anlagereglements sicher. Falls erforderlich, beantragt sie dem Stiftungsrat Modifikationen der Anlagestrategie. Sie entscheidet über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte und spricht das Stimmverhalten von Fall zu Fall untereinander ab. Im Zweifelsfall kann sie ihr geplantes Stimmverhalten dem Stiftungsrat zum Entscheid vorlegen. Dieser entscheidet endgültig. Detaillierte Regelungen zum Anlageprozess ordnet Anhang 1 dieses Reglements. Sie beantragt dem Stiftungsrat die allfällige Zusammenarbeit mit Depotbanken und allenfalls externen Anlage-Experten. Sie ordnet ihre Geschäfte in bis zu 6 Sitzungen pro Jahr. Eine Sitzung kann auch ein Kommissionsmitglied beantragen. Über jede Sitzung erstellt sie ein kurzes Beschlussprotokoll. Sie orientiert den Stiftungsrat an dessen Sitzungen ausführlich über ihre Tätigkeit und den Anlageerfolg nach einem definierten Rapportverfahren. 3.3 Geschäftsführung Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung sind wie folgt geordnet: Sie ist beratendes Mitglied der Anlagekommission. Sie setzt die Vorgaben der Anlagestrategie des Stiftungsrates sowie der Taktischen Asset Allokation der Anlagekommission um. Sie trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Anlageprozesses auf Portfolioebene. Sie ordnet die Liquiditätsplanung der Pensionskasse und sichert deren Zahlungsfähigkeit. Sie stellt Antrag an die Anlagekommission für die Mittelzuteilung im Rahmen eines Rebalancing. Sie bewertet Aktiven / Passiven gem. BVV2, Art. 48 nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAP FER 26. Der Stiftungsrat ist verantwortlich, dass die Geschäftsführung für ihre Vermögensverwaltungs-Aktivitäten entsprechend ausgebildet und organisiert ist. Seite 6 von 11

4. Governance 4.1 Allgemeines Die Pensionskasse trifft geeignete organisatorische Massnahmen für die Umsetzung der nachfolgenden Governance-Vorschriften (Art. 49a Abs. 2 lit. c BVV2) und sorgt für ein adäquates Internes Kontrollsystem (Art. 52c Abs. 1 lit. c BVG). 4.2 Integrität und Loyalität Sämtliche Personen, die in die Vermögensbewirtschaftung der Pensionskasse involviert sind, müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 51b Abs. 1 BVG). Sie unterliegen weiter der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Pensionskasse wahren. In diesem Sinne hat die Vermögensanlage ausschliesslich den Interessen der Pensionskasse zu dienen. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse keine Interessenskonflikte entstehen (Art. 51b Abs. 2 BVG). 4.3 Vermögensverwalter: Selbstregulierung und Aufsicht Die mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen sind zur Einhaltung der ASIP-Charta und Fachrichtlinien verpflichtet. Dies ist eine Voraussetzung für die Erfüllung der Bestimmungen von Art. 51b Abs. 2 BVG und 48f-l BVV2 Integrität und Loyalität. Sie haben sich an die auf sie anwendbaren Bestimmungen des BVG und der BVV2 zu halten. Seite 7 von 11

4.4 Vermeiden von Interessenkonflikten beim Abschluss von Rechtsgeschäften Die von der Pensionskasse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktkonformen Bedingungen entsprechen (Art. 51c Abs.1 BVG). Verträge im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens müssen spätestens 5 Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Vorsorgeeinrichtung aufgelöst werden können (Art. 48h Abs. 2 BVV2). Mit der Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein (Art. 48h Abs. 1 BVV2). Jedes Rechtsgeschäft mit Nahestehenden ist durch den Stiftungsrat auf seine Bedeutsamkeit hin zu überprüfen. Bei bedeutenden Geschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz hergestellt werden (Art. 48i Abs. 1 BVV2). Alle mit der Vermögens- und Immobilienverwaltung zusammenhängenden Tätigkeiten gelten als bedeutende Geschäfte. Nahestehende Personen sind insbesondere Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht (Art. 48i Abs. 2 BVV2). Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Pensionskasse handeln und dürfen insbesondere nicht: a. die Kenntnis von Aufträgen der Pensionskasse zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front/Parallel/After Running) ausnützen (Art. 48j lit. a BVV2), b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Pensionskasse mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Pensionskasse daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form (Art. 48j lit. b BVV2), c. Depots der Pensionskasse ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten (Art. 48j lit. c BVV2). Seite 8 von 11

4.5 Entschädigung und Abgabe von Vermögensvorteilen Entschädigungen für Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung der Pensionskasse betraut sind, müssen eindeutig bestimmbar und abschliessend in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt sein (Art. 48k Abs. 1 BVV2). Vermögensvorteile, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Pensionskasse entgegengenommen haben, sind zwingend und vollumfänglich der Pensionskasse abzuliefern (Art. 48k Abs. 1 BVV2 sowie Art. 321b Abs. 1 und Art. 400 Abs. 1 OR), d.h. es ist allen an der Vermögensbewirtschaftung beteiligten Personen und Institutionen ausdrücklich verboten, jegliche Formen von Retrozessionen, Kickbacks, Rabatten, Zuwendungen oder ähnliches entgegenzunehmen. Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung der Pensionskasse betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, ob und welche Vermögensvorteile (die nicht gemäss dieser Ziffer vertraglich als Entschädigung fixiert wurden) sie erhalten bzw., dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Art. 48k BVV2 der Pensionskasse abgeliefert haben (Art. 48l Abs. 2 BVV2). 4.6 Offenlegungspflichten Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessensbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offen legen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Pensionskasse stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle (Art. 48l Abs. 1 BVV2). Rechtsgeschäfte der Pensionskasse mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Pensionskasse mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen (Art. 51c Abs. 2 BVG). Beigezogene Experten, Anlageberater und Vermögensverwalter sind im Jahresbericht der Pensionskasse mit Namen und Funktion zu erwähnen. Auf Verlangen der Revisionsstelle oder der Pensionskasse können sämtliche an der Vermögensbewirtschaftung beteiligten Personen verpflichtet werden, ihre persönlichen Vermögensverhältnisse gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen. Diese Personen verpflichten sich, ihre Banken vom Bankgeheimnis zu entbinden. Externe Vertragspartner der Pensionskasse müssen die Kennt- Seite 9 von 11

nisnahme der vorstehenden Corporate Governance-Regeln schriftlich bestätigen. 4.7 Ausübung der Aktionärsrechte Das Stimmrecht der von der Stiftung gehaltenen Aktien in der Generalversammlung der Gesellschaft wird im Interesse der Versicherten ausgeübt. Aufgrund der Annahme, dass der Verwaltungsrat die Interessen der Aktionäre vertritt und aus Kostengründen stimmt die Stiftung in der Regel ohne Diskussion mit dem Verwaltungsrat. Im Anhang 1 sind jene Fälle aufgezählt, in denen das Interesse an einer Diskussion der Stimmabgabe gegenüber der Kosten- und Zeitersparnis vorgeht und eine konkrete Stimmabgabe beschlossen werden muss. Wenn eine Stimmabgabe beschlossen werden muss, erarbeitet der Geschäftsführer einen Abstimmvorschlag und unterbreitet diesen den Stiftungsräten auf elektronischem Weg. Der Geschäftsführer übt das Stimmrecht anhand der Antworten der Stiftungsräte aus. Stimmengleichheit führt zu einer Enthaltung. Wenn ein Stiftungsrat innerhalb der angesetzten Frist (mind. 48 Stunden) nicht antwortet, wird dies als Zustimmung zum Vorschlag des Geschäftsführers gewertet. In allen anderen Fällen übt der Geschäftsführer das Stimmrecht gemäss dem Vorschlag des Verwaltungsrates aus. Ab der Jahresrechnung 2015 wird im Anhang zur Jahresrechnung über die Ausübung der Stimmrechte informiert. Seite 10 von 11

5. Schlussbestimmungen Der Anhang 1 ist integrierender Bestandteil dieses Reglements. Dieses Reglement wurde durch den Stiftungsrat am 20.11.2013 beschlossen und ersetzt die Fassung vom 1. Juli 2012. Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. 8000 Zürich, 2. April 2014 Pensionskasse Blauen Kreuzes Schweiz für den Stiftungsrat: Stefan Frey Präsident Cornelia Stettler Aktuarin Seite 11 von 11

Anhang zum Anlagereglement 1: Regelung des Anlageprozesses Pensionskasse Blaues Kreuz Schweiz 8005 Zürich Gültig ab 1. Juli 2014 Anhang 1

Anhang zum Anlagereglement der PK Blaues Kreuz Schweiz gültig ab 1. Juli 2014 Regelung des Anlageprozesses 1. Strategische Asset Allokation Für die strategische Asset Allokation zeichnet der Stiftungsrat verantwortlich. Er unterlegt ihr eine Zielrendite von 3,0% (1,9% Versicherungstechnisches Gutachten per 1.1.2012). 1.1. Anlage-Universum Es gelten abschliessend die Anlagemöglichkeiten, wie sie die BVV2 in Art. 53 vorschlägt. Dabei sind die Vorschriften von BVV2, Art. 56a für derivative Finanzinstrumente einzuhalten. 1.2. Anlagekategorien / Bandbreiten in Prozenten Anlagekategorie Anlage- Strategie Untergrenze Obergrenze Cash / Money Market 5% 0% 30% Obligationen 40% 15% 65% Hypotheken, Darlehen 2% 0% 10% Aktien 36% 20% 45% Immobilien+ 8% 0% 20% Alternative Anlagen 9% 5% 30% Hedge Funds 3% 0% Rohstoffe 6% 0% 15% Referenzwährung CHF 70% 60%* 100 * Wenn CHF unter 70%, muss die Fremdwährung abgesichert werden + max 1/3 im Ausland Seite 2 von 4

Anhang zum Anlagereglement der PK Blaues Kreuz Schweiz gültig ab 1. Juli 2014 1.3. Umsetzung Strategie / Benchmark Der Stiftungsrat ordnet die Bewirtschaftung des Portfolios nach einem passiven Anlagestil. Die erfolgreiche Umsetzung der Strategie in die Taktische Asset Allokation und deren Umsetzung wird durch Benchmarks überprüft. Dabei stellt der Stiftungsrat basierend auf der Strategischen Asset Allokation und unter Berücksichtigung der langfristigen Portfolio-Struktur einen individuellen Benchmark zusammen. Dieser dient der Messung des Anlageerfolgs. Daneben können zu Vergleichszwecken oder Publikationszwecken weitere Benchmarks beigezogen werden. Die Anlagekommission unterbreitet dem Stiftungsrat dazu Vorschläge. 2. Taktische Asset Allokation Für die Umsetzung der taktischen Asset Allokation ist die Anlagekommission zuständig. Sie lässt sich dabei allenfalls von externen Experten beraten. Für ihre Arbeit nutzt sie Branchenanalysen, Quartalsanalysen, sowie verfügbare Marktanalysen der Depotbank. Folgende Aktivitäten sind darunter vorgesehen: Die ständige Marktbeobachtung und Bewertung im Hinblick auf das eigene Portfolio Die taktische Gewichtung der Anlagekategorien innerhalb der vorgesehenen Bandbreiten Das allfällige Rebalancing nach Vorschlägen der Geschäftsführung Die Gewichtung von Aktien Die Festlegung von Duration und Qualität von Bonds Die taktische Gewichtung der Rohstoffe innerhalb Alternativer Anlagen Die Gewichtung von Währungen. Seite 3 von 4

Anhang zum Anlagereglement der PK Blaues Kreuz Schweiz gültig ab 1. Juli 2014 3. Umsetzung Titelselektion Für die Vermögensverwaltung, also die Umsetzung der Titelselektion, zeichnet die Geschäftsführung der Pensionskasse verantwortlich. Dabei kann sie sich von Dritten beraten lassen. Für ihre Arbeit nutzt sie Titelanalysen sowie Empfehlungslisten. Folgende Aktivitäten sind darunter vorgesehen: Die Selektion von Einzeltiteln Die Umsetzung der kurzfristigen Taktik Die Währungsabsicherung Die Selektion innerhalb Alternativer Anlagen. 4. Kontrolle des Anlageprozesses Regelmässig ist auf den drei Ebenen des Anlageprozesses zu prüfen, ob und wie die Anlagestrategie umgesetzt wird. Die Kontrolle findet sowohl in Bezug auf die taktische Anlagestrategie, als auch in Bezug auf die Umsetzung statt. Für die Umsetzung der Titelselektion zeichnet die Geschäftsführung der Pensionskasse verantwortlich. Dabei kann sie sich von Dritten beraten lassen. Sie beinhaltet im Wesentlichen die folgenden zwei Aspekte: Überprüfung der Einhaltung der strategischen Bandbreiten Feststellung der Performance-Abweichung zum Benchmark 5. Ausübung der Aktionärsrechte In den folgenden Fällen wird das Interesse an einer Diskussion der Stimmabgabe höher gewichtet als die Kosten- und Zeitersparnis bei einem Verzicht: Der Kurswert der gehaltenen Aktien übersteigt CHF 1 000 000 und der Anteil an den Stimmen der Gesellschaft übersteigt 0.01%. Ein Stiftungsrat oder der Geschäftsführer initiiert aufgrund der öffentlichen Diskussion oder auf Anregungen aus dem Kreise der Destinatäre eine Stimmabgabe Seite 4 von 4

Anhang zum Anlagereglement der PK Blaues Kreuz Schweiz gültig ab 1. Juli 2014 6. Vergabe von Hypotheken, Krediten und Darlehen Hypotheken, Kredite und Darlehen werden nur gegen Sicherheit vergeben. Die Sicherheit kann in Pfandrechten oder auf andere angemessene Weise geleistet werden. Kredite und Darlehen sind nur für den im Vertrag bestimmten Zweck zu verwenden. Der Kreditvertrag bzw. Darlehensvertrag regelt die Einzelheiten. Von jeder Hypothekar-, Kredit- bzw. Darlehensvergabe ist ein Dossier anzulegen. Es enthält zumindest den Kredit- / Darlehensvertrag, die Beschlussunterlagen zur Vergabe, eine allfällige Bauabrechnung, Jahresberichte bzw. Jahresrechnungen des Kreditnehmers (bei gewerblichen Krediten) und allfällige Korrespondenz. In periodischen Abständen werden die Solvenz jedes Kreditnehmers und die Einhaltung des Darlehenszweckes geprüft. Dazu muss der gewerbliche Kreditnehmer zumindest seinen Jahresbericht (Jahresrechnung) samt Bericht der Revisionsstelle abliefern. Die Geschäftsführung achtet auf die Einhaltung vereinbarter Kredit- bzw. Darlehenskonditionen. 7. Anlagen bei einem Arbeitgeber Hypothekarisch gesicherte Anlagen bei einem Arbeitgeber sind grundsätzlich möglich. Sie unterliegen aber folgenden Einschränkungen: Die Sicherheit der Anlage muss banküblichen Anforderungen für eine Kreditvergabe entsprechen Alle Anlagen bei Arbeitgebern zusammen dürfen 5 % des PK- Vermögens nicht übersteigen. Anlagen in betrieblich genutzte Liegenschaften müssen am Immobilienmarkt breit veräusserlich sein. Seite 5 von 4

Seite 2 von 4 Geschäftsstelle und Geschäftsführung Pensionskasse Blaues Kreuz Schweiz Steinenbühl 63 4417 Ziefen Telefon 061 933 92 00 E-Mail info@pk-blaueskreuz.ch Web www.pk-blaueskreuz.ch