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Transkript:

Seite 1 Frage R1 Wird bei einem verspätet gemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet? Ja, der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ja, der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Frage R2 Wird der Prognosezeitraum auf sechs Monate verkürzt? Ja, die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Frage R3 Ja, die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Wird bei einer bereits sechs Monate andauernden ununterbrochenen Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit rückwirkend von Beginn an geleistet? Ja, eine sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit gilt "von Beginn an" als Berufsunfähigkeit. Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend gewährt. Frage R4 Ja, eine sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit gilt "von Beginn an" als Berufsunfähigkeit. Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend gewährt. Verzichtet der Versicherer altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, versichert ist der zuletzt ausgeübte Beruf so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich, es sei denn, der Versicherte übt einen anderen Beruf, der seiner Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht, bereits konkret aus. Frage R5 Ja, eine abstrakte Verweisung ist nicht möglich. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person "außerstande ist, ihren Beruf auszuüben" und keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und bisherigen Lebensstellung entspricht. Verzichtet der Versicherer auf unübliche Einschränkungen bzw. Klauseln, die nicht zu den ratingrelevanten Sachverhalten gehören? Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Melde oder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Frage R6 Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Melde oder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat? Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 2 Frage R7 Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht? Ja, in den Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht. Frage R8 Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass der Versicherungsschutz bei Verzug ins Ausland unter bestimmten Voraussetzungen erlischt. Leistet der Versicherer, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls eingetreten ist? Ja, der Versicherer leistet, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls eingetreten ist. Frage R9 Ja, der Versicherer leistet, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls eingetreten ist. Werden auf Antrag die Beiträge ab dem Zeitpunkt der Leistungsmeldung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet? Ja, auf Antrag werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet, längstens für 5 Jahre. Frage R10 Ja, auf Antrag werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet; zuviel gezahlte Beiträge werden im Leistungsfall mit 5% Verzinsung zurückgezahlt. Verzichtet der Versicherer bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, der Versicherer kann nur (erneut) "prüfen, ob der Versicherte eine andere berufliche Tätigkeit (...) ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind". Ist dies der Fall, kann ggf. auf diese Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese der bisherigen Lebensstellung entspricht. Frage R11 Ja, der Versicherer ist bedingungsgemäß nur berechtigt, "das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sinne von 2 (Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person "außerstande ist, ihren Beruf auszuüben" und keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht.), ihren Grad (...) nachzuprüfen." Verzichtet der Versicherer auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei weisungsgebundenen Mitarbeitern? Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass weisungsgebundene Mitarbeiter zur Umorganisation ihres Arbeitsplatzes verpflichtet sind. Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass weisungsgebundene Mitarbeiter zur Umorganisation ihres Arbeitsplatzes verpflichtet sind. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 3 Frage R12 Wird bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft? Ja, geprüft wird nur der zuletzt ausgeübte Beruf so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war. Frage R13 Nein, "hat die versicherte Person ihren Beruf innerhalb von 12 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gewechselt und zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche Tätigkeit vor dem Berufswechsel berücksichtigt. Die Berücksichtigung der früheren Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn die für die Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen zum Zeitpunkt des Berufswechsels weder bekannt noch absehbar waren oder wenn der Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen erfolgte." Beschränkt der Versicherer die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers auf zumutbare ärztliche Anweisungen? Ja, die versicherte Person ist aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht verpflichtet, "zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten". Zumutbar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem sichere Aussicht auf zumindest Besserung (bis zur Leistungsgrenze) bieten, z.b. das Einhalten von Diäten, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heilund Hilfsmitteln (z.b. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. Ja, "zumutbare Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, sind zu befolgen. Zumutbar sind die Verwendung verordneter Heil oder Hilfsmittel, z.b. der Gebrauch einer Seh oder Hörhilfe und von Prothesen; Maßnahmen, die nicht mit besonderen Schmerzen oder Gefahren verbunden sind sowie sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bieten." Heilbehandlungen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind, sieht der Versicherer in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar an. Frage R14 Bietet der Versicherer Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten an? Ja, wenn die versicherte Person unverschuldet (z.b. durch Arbeitslosigkeit) in Zahlungsschwierigkeiten gerät, hat die versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten die Beiträge bei vollem Versicherungsschutz zu stunden. Ja, "der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass die Beiträge bis zu 6 Monate gestundet werden, wenn seit Beginn der Versicherung 24 Monate vergangen sind und die Beiträge für das erste Versicherungsjahr vollständig gezahlt wurden." o Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 4 Frage R15 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei Heirat und Geburt/Adoption an? Ja, bei Heirat und Geburt/Adoption hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 45 sein, die BerufsunfähigkeitsRente darf bis zu 50% der aktuell garantierten BerufsunfähigkeitsRente des Basisvertrages betragen, sie muss jedoch die jährliche Mindestrente in Höhe von 300 EUR erreichen. Ja, bei Heirat und Geburt oder Adoption hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 50 sein, die jährliche Erhöhung muss zwischen 600 EUR und 25% der bei Vertragsbeginn vereinbarten jährlichen Rente liegen, insgesamt maximal 100%, die neue jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf 30.000 EUR nicht überschreiten. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 5 Frage R16 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei weiteren Ereignissen an? Ja, bei Erreichen der Volljährigkeit, Scheidung, Todesfall des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, Wegfall oder Reduzierung einer betrieblichen Altersversorgung, Gehaltssteigerung von mindestens 10% des letzten Bruttojahresgehalts, bei erstmaligem Übersteigen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, Beendigung einer Versicherung auf zwei verbundene Leben bei der Zurich Dt. Herold durch den Tod einer der beiden versicherten Personen, Abschluss und Vorlage eines Darlehensvertrages über mindestens 50.000 EUR in Verbindung mit dem Erwerb bzw. Aus/Umbau von eigengenutztem Wohneigentum sowie von fremd oder gewerblich genutzten Immobilien hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 45 sein, die BerufsunfähigkeitsRente darf bis zu 50% der aktuell garantierten BerufsunfähigkeitsRente des Basisvertrages betragen, sie muss jedoch die jährliche Mindestrente in Höhe von 300 EUR erreichen. Zusätzlich besteht unabhängig vom Eintritt eines der genannten Ereignisse alle 5 Jahre die Möglichkeit innerhalb der vereinbaren Grenzen ohne erneute Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz zu erhöhen. Für die zusätzliche bzw. erhöhte BURente gilt in diesem Fall jedoch eine Wartefrist von 6 Monaten. Ja, bei Erreichen der Volljährigkeit, Ehescheidung (unter bestimmten Voraussetzungen), erstmaligem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, Wegfall des BerufsunfähigkeitsSchutzes aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Freiberuflern und Selbständigen, Einkommenserhöhung um mindestens 250 EUR brutto monatlich aus nichtselbständiger Tätigkeit, die mit einem Karrieresprung verbunden ist, Wegfall oder Reduzierung der betrieblichen Altersversorgung, erstmaligem Wechsel in die berufliche Selbständigkeit (Hauptberuf), Aufnahme eines Darlehens in Höhe von mindestens 50.000 EUR zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 50 sein, die jährliche Erhöhung muss zwischen 600 EUR und 25% der bei Vertragsbeginn vereinbarten jährlichen Rente liegen, insgesamt maximal 100%, die neue jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf 30.000 EUR nicht überschreiten. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 6 Frage R17 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei einer Senkung der Überschußbeteiligung beim Überschußsystem Bonusrente an? Ja, führt die Neufestlegung der jährlichen Überschussanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so hat die versicherte Person das Recht die garantierte Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung so zu erhöhen, dass die Höhe des bisherigen BerufsunfähigkeitsSchutzes (einschließlich Bonus) erhalten bleibt. Frage R18 Das Überschusssystem Bonus wird nicht angeboten. Ist in den Bedingungen der Begriff der "bisherigen Lebensstellung" definiert? Ja, eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und auch hinsichtlich der Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Hierbei berücksichtigt der Versicherer die Umstände des Einzelfalls und die einschlägige Rechtsprechung. Ja, "eine Tätigkeit entspricht dann der bisherigen Lebensstellung, wenn das mit dem Ausüben der Tätigkeit verbundene soziale Ansehen mit dem des zuletzt ausgeübten Berufs vergleichbar ist und das daraus erzielbare jährliche Einkommen mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit der letzten drei Jahre vor der Berufsunfähigkeit beträgt. Bei der Ermittlung werden krankheitsbedingte Einkommensausfälle ausgeglichen. Sollte der Bundesgerichtshof einen höheren Prozentsatz für das durchschnittliche Einkommen festlegen, ist dieser auch für den Versicherer maßgeblich." Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 7 Frage R19 Wird in den Bedingungen auf die Prüfung der Umorganisation bei Selbständigen hingewiesen? Ja, Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person als Selbständiger oder Freiberufler ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren kann. "Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke des Unternehmens realisiert werden kann, keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert und der versicherten Person ein ausreichender Tätigkeitsbereich verbleibt, der der bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist eine Umorganisation tatsächlich erfolgt, bei der der versicherten Person ein ausreichender Tätigkeitsbereich verbleibt, der der bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, welchen Kapitalaufwand die Umorganisation erfordert hat und/oder ob sie wirtschaftlich zweckmäßig war." Frage R20 Ja, "Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer Weise weiterhin als Selbständiger nach einer Umorganisation innerhalb ihres Betriebes tätig sein könnte. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt, mindestens 80% des Einkommens wie in gesunden Tagen erzielt werden kann und die Kosten der Umorganisation von uns getragen werden." Verzichtet der Versicherer ab einem bestimmten Lebensalter der versicherten Person auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, der Versicherer verzichtet grundsätzlich altersunabhängig auf sein abstraktes Verweisungsrecht. Frage R21 Ja, der Versicherer verzichtet grundsätzlich altersunabhängig auf sein abstraktes Verweisungsrecht. Wird bei einem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben im Leistungsfall der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf geprüft? Ja, scheidet die versicherte Person nur vorübergehend für maximal 36 Monate aus ihrem Beruf aus und ist eine Wiederaufnahme vorgesehen (z.b. nach Mutterschutz oder Erziehungsurlaub), so gilt die ununterbrochene berufliche Tätigkeit als zuletzt ausgeübter Beruf. Diese Tätigkeit muss der Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entsprechen. Ja, übt die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles keine berufliche Tätigkeit aus, so wird die Berufsunfähigkeit nach der vor Ausscheiden aus dem Berufsleben zuletzt ausgeübten Tätigkeit und ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben beurteilt. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 8 Frage R22 Bietet der Versicherer im Leistungsfall Anfangshilfen an? Nein, es wird keine Anfangshilfe angeboten. Ja, wenn innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Eintritt der Berufsunfähigkeit Kosten für bestimmte Maßnahmen entstehen, übernimmt der Versicherer diese bis zu einer Höhe von insgesamt 2 Monatsrenten, höchstens aber 10.000 EUR, sofern die Maßnahmen ausschließlich aufgrund der Berufsunfähigkeit erforderlich werden. Diese Maßnahmen sind behinderten gerechter Umbau des PKW der versicherten Person, behindertengerechter Umbau der Wohnung oder Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, Prothesen und Hilfsmittel (z.b. Rollstuhl) und Schulungs und Prüfungsgebühren für Umschulungsmaßnahmen. Frage R23 Bietet der Versicherer die Möglichkeit der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung an? Ja, es besteht die Möglichkeit die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Eine Fortführung der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 300 EUR beträgt. Frage R24 Ja, es besteht die Möglichkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Eine Fortführung der Berufsunfähigkeitsversicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente mindestens 25 EUR monatlich beträgt. Besteht im Fall der Leistungsablehnung eine eindeutige und kundenfreundliche Regelung für die Nachzahlung gestundeter Beiträge? Ja, auf Antrag kann eine ratierliche Nachzahlung der gestundeten Beiträge vereinbart werden. Die Nachzahlung kann über einen Zeitraum von 24 Monaten in monatlichen Raten erfolgen. Ja, der Versicherungsnehmer kann beantragen, dass die gestundeten Beiträge durch eine Vertragsänderung oder durch Verrechnung mit dem Guthaben oder den Gewinnanteilen getilgt werden oder es kann eine ratierliche Nachzahlung der gestundeten Beiträge vereinbart werden. Die Nachzahlung kann über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten erfolgen. o Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 9 Frage R25 Wird in den Bedingungen auf die Dauer des Rücktrittsrechts nach 21 VVG wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen? Ja, der Versicherer weist in den Bedingungen auf die Dauer des gesetzlichen Rücktrittrechts wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung hin. Die genannten Rechte können nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Frage R26 Ja, der Versicherer weist in den Bedingungen auf die Dauer des Rücktrittrechts wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung hin. Die genannten Rechte können nur innerhalb von drei Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über den Stand der Leistungsprüfung innerhalb bestimmter Zeitintervalle zu informieren? Ja, nach Vorliegen aller für die Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen erklärt der Versicherer innerhalb von vier Wochen, ob und in welchem Umfang und für welchen Zeitraum er eine Leistungspflicht anerkennt. Während der Prüfung des Leistungsanspruchs informiert der Versicherer über den Sachstand bzw. fehlende Unterlagen. Eine Information über den Sachstand erfolgt spätestens alle 6 Wochen. Frage R27 Ja, der Versicherer verpflichtet sich, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen die Entscheidung über die Leistungspflicht mitzuteilen, weitere Unterlagen für die Prüfung anzufordern oder mitzuteilen, dass weitere Schritte (z.b. neutrales Gutachten) eingeleitet werden. Während der Prüfung informiert der Versicherer regelmäßig mindestens monatlich über den Sachstand und fordert fehlende Unterlagen zeitnah an. Verzichtet der Versicherer bei einem Verzug der versicherten Person ins Ausland auf Untersuchungen im Inland? Nein, "Leistungsregulierung und Nachregulierungen für die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung werden in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Ärztliche Berichte und Untersuchungen werden nur anerkannt, wenn sie von einem in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Arzt erstellt bzw. durchgeführt worden sind. Die Arztberichte sind in deutscher Sprache zu verfassen." Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass Untersuchungen im Inland durchgeführt werden müssen. Frage R28 Verzichtet der Versicherer auf eine Meldepflicht der versicherten Person bei gesundheitlichen Verbesserungen im Leistungsfall? Nein, den Wegfall oder eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit muss unverzüglich mitgeteilt werden. Nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Wegfall der Pflegebedürftigkeit muss unverzüglich mitgeteilt werden. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 10 Frage A29 Verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf Beitragsanpassung nach 163 VVG? Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht zur Beitragsanpassung nach 163 Absatz 1 VVG. Nein, ein Verzicht auf 163 VVG ist nicht bekannt. Frage A30 Verzichtet der Versicherer altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf konkrete Verweisung? Nein, eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt in Betracht, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit, die ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und bisherigen Lebensstellung entspricht, konkret ausübt. Frage A31 Nein, eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt in Betracht, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit, die ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und bisherigen Lebensstellung entspricht, konkret ausübt. Verzichtet der Versicherer bei der Erstprüfung auf ein zeitlich befristetes Anerkenntnis? Nein, der Versicherer kann in begründeten Einzelfällen längstens für maximal 18 Monate, oder falls im Interesse des Versicherungsnehmers stehend auch länger einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis der Leistungspflicht aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für den Versicherer bindend. Frage A32 o Nein, in sachlich begründeten Ausnahmefällen kann der Versicherer einmalig für insgesamt 12 Monate ein zeitlich befristetes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob der Versicherte berufsunfähig im Sinne von 2 (Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?) ist. Wird eine von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus medizinischen Gründen anerkannte unbefristete Erwerbsminderung als Berufsunfähigkeit anerkannt? Nein, es liegt keine Berufsunfähigkeit aufgrund einer anerkannten unbefristeten Erwerbsminderungsrente vor. Nein, es liegt keine Berufsunfähigkeit aufgrund einer anerkannten unbefristeten Erwerbsminderungsrente vor. o Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 11 Frage A33 Ist in den Bedingungen definiert, welcher Beruf nach dauerhaftem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Leistungsfall geprüft wird? Ja, scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, und werden später Leistungen wegen einer mehr als 36 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eingetretenen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die sie auf Grund vorhandener beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die durch Ausbildung und Erfahrung bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben oder danach erworben wurden, ausüben kann. Diese Tätigkeit muss der Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entsprechen. Frage A34 Ja, "liegt die Beendigung der letzten Berufstätigkeit mehr als 36 Monate zurück, so kommt es darauf an, ob die versicherte Person außerstande ist, einen Beruf auszuüben, wie sie ihn aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in gesunden Tagen hätte ausüben können und der ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entspricht." Bietet der Versicherer eine Dienstunfähigkeitsklausel (DUKlausel) an? Nein, keine DUKlausel versicherbar. Nein, keine DUKlausel versicherbar. Frage A35 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei Abschluß der Berufsausbildung an? Ja, bei Abschluss einer Berufsausbildung oder akademischen Ausbildung mit Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und bei erfolgreicher Ablegung einer Meisterprüfung hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 45 sein, die BerufsunfähigkeitsRente darf bis zu 50% der aktuell garantierten BerufsunfähigkeitsRente des Basisvertrages betragen, sie muss jedoch die jährliche Mindestrente in Höhe von 300 EUR erreichen. Frage L36 Ja, bei erfolgreichem Abschluss einer allgemein anerkannten Berufsausbildung, einer Höherqualifikation oder einer akademischen Ausbildung hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 50 sein, die jährliche Erhöhung muss zwischen 600 EUR und 25% der bei Vertragsbeginn vereinbarten jährlichen Rente liegen, insgesamt maximal 100%, die neue jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf 30.000 EUR nicht überschreiten. Leistet der Versicherer auch dann, wenn der Leistungsfall durch innere Unruhen, an denen die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, verursacht wurde? Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherungsfall durch innere Unruhen, an denen die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, verursacht wurde. Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn die Berufsunfähigkeit durch innere Unruhen verursacht wurde. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 12 Frage L37 Leistet der Versicherer auch dann, wenn der Leistungsfall durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht wurde? Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherungsfall durch Kriegsereignisse, an denen der Versicherte nicht aktiv beteiligt war, bei Auslandsaufenthalten verursacht wurde. Frage L38 Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Kriegsereignisse, an denen der Versicherte nicht aktiv beteiligt war, bei Auslandsaufenthalten verursacht wurde. Außerdem wird geleistet, wenn die versicherte Person als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei, des Bundesgrenzschutzes oder einer staatlich anerkannten Hilfsorganisation im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen teilnimmt. Leistet der Versicherer auch dann, wenn der Leistungsfall durch Vergehen im Straßenverkehr verursacht wurde, die über fahrlässige Verstöße hinausgehen? Nein, nur bei fahrlässigen Verstößen, wie z.b. im Straßenverkehr, wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person verursacht wird. Frage L39 Nein, nur bei fahrlässigen Verstößen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht wird. Leistet der Versicherer auch dann, wenn der Leistungsfall durch Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, verursacht wurde? Ja, wurde der Versicherungsfall durch Fahrtveranstaltungen mit Kfz verursacht, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, wird geleistet. In den Bedingungen ist kein Ausschluß enthalten. Frage L40 Ja, wurde der Versicherungsfall durch Fahrtveranstaltungen mit Kfz verursacht, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, wird geleistet. In den Bedingungen ist kein Ausschluß enthalten. Leistet der Versicherer auch dann, wenn der Leistungsfall durch Luftfahrten verursacht wurde? Ja, wurde der Versicherungsfall durch Luftfahrten verursacht, wird geleistet. Die Bedingungen enthalten keine leistungseinschränkende Luftfahrtklausel. Ja, wurde der Versicherungsfall durch Luftfahrten verursacht, wird geleistet. Die Bedingungen enthalten keine leistungseinschränkende Luftfahrtklausel. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 13 Frage L41 Leistet der Versicherer auch dann, wenn der Leistungsfall durch Strahlen verursacht wurde? Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Strahlen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden oder schädigen, daß es Maßnahmen einer Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbarer Einrichtungen bedarf. Frage L42 Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Strahlen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde. Leistet der Versicherer auch dann, wenn der Leistungsfall durch den Einsatz oder die Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht wurde? Ja, aber nur bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht wurde, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. Frage T43 o Nein, nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden, verursacht wurde und dies mit einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistung nicht mehr gewährleistet ist. Bietet der Versicherer bei erfolgreicher Reaktivierung Wiedereingliederungshilfen an? Ja, bei Leistungseinstellung zahlt der Versicherer eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 2 Monatsrenten (mitversicherter BURente). Diese Leistung kann entfallen, wenn zuvor Leistungen für behinderungsbedingte Kosten oder für Reha bzw. Umorganisationshilfen gezahlt wurden. Nein, es wird keine Wiedereingliederungshilfe angeboten. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 14 Frage T44 Bietet der Versicherer eine von der üblichen 50%Regelung abweichende Regelung des BUGrades (Staffelregelung) an? Nein, die Leistungspflicht besteht erst ab 50%iger Berufsunfähigkeit. Ab diesem Grad der Berufsunfähigkeit werden die Versicherungsleistungen in voller Höhe fällig. Frage T45 Bietet der Versicherer Karenzzeiten an? Ja, die Vereinbarung von Karenzzeiten ist möglich. Leistungspflicht entsteht erst mit Ablauf der Karenzzeit. Während einer vereinbarten Karenzzeit wird bereits für die Beitragsbefreiung von Haupt und Zusatzversicherungen geleistet. Endet die Berufsunfähigkeit und tritt innerhalb von 24 Monaten erneut Berufsunfähigkeit aufgrund der gleichen Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt. Frage T46 Nein, die Leistungspflicht besteht erst ab 50%iger Berufsunfähigkeit. Ab diesem Grad der Berufsunfähigkeit werden die Versicherungsleistungen in voller Höhe fällig. Nein, die Vereinbarung von Karenzzeiten ist nicht möglich. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht in der Regel mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Bietet der Versicherer eine lebenslange Berufsunfähigkeitsrente an? Nein, ein derartiger Tarif wird nicht angeboten. Nein, ein derartiger Tarif wird nicht angeboten. Frage T47 Bietet der Versicherer eine beitragsfreie Dynamisierung des Haupttarifs im Leistungsfall an? Ja, ist für die Hauptversicherung eine Dynamik eingeschlossen, kann bei Vertragsabschluss zusätzlich vereinbart werden, dass im Leistungsfall die Leistung aus der BUZB jährlich um den hierfür vereinbarten Prozentsatz steigt. Der Mehrbeitrag wird zur Erhöhung der Versicherungssumme der Hauptversicherung verwendet. Sofern die Hauptversicherung eine KLV ist, richtet sich die Aufteilung auf Todes und Erlebensfallsumme an dem gewählten Dynamikmodell in der aktiven Zeit. Bei einer Risikoversicherung mit BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung ist die beitragsfreie Dynamisierung der Hauptversicherung nicht versicherbar. Die Frage ist nur für eine BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung sinnvoll. Da eine Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Haupttarif ist, kann hier keine Wertung erfolgen. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 15 Frage T48 Bietet der Versicherer eine Beitragsdynamik der versicherten Leistungen (Rente und Beitragsbefreiung) ohne weitere Gesundheitsprüfung an? Ja, eine Beitragsdynamik der Berufsunfähigkeitsrente ist in Verbindung mit kapitalbildenden Hauptversicherungen vereinbar. Die Dynamik wirkt dabei gleichermaßen beitragsund leistungssteigernd. Eine erneute Gesundheitsprüfung wird nicht verlangt. Frage T49 o Ja, eine Beitragsdynamik der Berufsunfähigkeitsrente ist vereinbar. Die Dynamik wirkt dabei gleichermaßen beitrags und leistungssteigernd. Eine erneute Gesundheitsprüfung wird nicht verlangt. Bietet der Versicherer eine garantierte Rentendynamik im Leistungsfall ohne weitere Gesundheitsprüfung an? Nein, eine garantierte Dynamik der Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall ist nicht versicherbar. Frage T50 Nein, eine garantierte Dynamik der Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall ist nicht versicherbar. Gibt es weitere Besonderheiten in den Versicherungsbedingungen? Bei Eintritt des Versicherungsfalls bietet der Versicherer kostenfrei die Möglichkeit einer beruflichen Integrations und Rehabilitationsberatung an. Gegenstand der Beratung sind z.b. Fragen der medizinischen Versorgung, mögliche Rehabilitationsmaßnahmen, Möglichkeiten einer beruflichen Integration durch Fortbildungs und Umschulungsmaßnahmen oder einer Integration in einen anderen Beruf. Der Versicherer gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuß zu einer RehaMaßnahme (bis zu maximal zwei Monatsrenten, höchstens aber 10.000 EUR), zu behinderungsbedingten Kosten (bis zu maximal zwei Monatsrenten, höchstens aber 10.000 EUR) und einer möglichen Umorganisation des Arbeitsplatzes (bis zu maximal vier Monatsrenten, höchstens aber 20.000 EUR). Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

Seite 16 Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) Die BUZ kann als Zusatzversicherung zu einer Kapital, Risiko oder RentenVersicherung abgeschlossen werden. Versicherbar sind grundsätzlich zwei Leistungen: 1. Die Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit. Tritt der Versicherungsfall ein, entfallen alle weiteren Beitragszahlungen. Trotzdem bleibt der Versicherungsschutz in voller Höhe bestehen. Bei der BUZ zur Kapital oder Rentenversicherung wird am Ende der Laufzeit die vereinbarte Versicherungsleistung einschließlich aller Gewinnanteile fällig, so als ob die ganze Zeit Beiträge bezahlt worden wären. 2. Zusätzlich zur Beitragsbefreiung kann eine BUZRente versichert werden. Diese Rente wird während der Dauer der Berufsunfähigkeit an den Begünstigten gezahlt. Die Beitragsbefreiung für den gesamten Vertrag ist grundsätzlich mitversichert. Die Leistungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung beginnt in der Regel ab einer Berufsunfähigkeit von 50%. (Einzelne Gesellschaften bieten auch Tarife mit einer Leistungspflicht ab 25% an, allerdings wird dann die volle Rente erst bei 75% Berufsunfähigkeit gezahlt). Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht solange, wie die Berufsunfähigkeit andauert, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zusatzversicherung (in der Regel identisch mit dem Ablauf der Hauptversicherung). Viele Gesellschaften bieten Verträge mit unterschiedlicher Versicherungs und Leistungsdauer an. Beispiel hierzu: Versicherungsdauer beträgt 15 Jahre, Leistungsdauer beträgt 25 Jahre. Tritt in den ersten 15 Jahren ein Versicherungsfall ein, wird die versicherte Rente bis zum Ablauf von 25 Jahren gezahlt. Tritt der Versicherungsfall im 16. Jahr ein, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Die Beiträge richten sich nach der Höhe der versicherten Rente, dem Beruf und der Versicherungs und Leistungsdauer. Die BUZVersicherungen sind gewinnberechtigt. Die Versicherungsunternehmen beteiligen die Versicherten an den Gewinnen, die in diesem Bereich erzielt werden. Die Zuführung der Gewinne an die Versicherten erfolgt auf unterschiedliche Arten: 1. Der Sofortrabatt: Die Gesellschaft gewährt die Gewinnbeteiligung in Form eines Beitragsrabatts. Der Versicherte zahlt also einen niedrigeren Beitrag als eigentlich vereinbart (Jährlicher Maximal/Zahlbeitrag). 2. Der Bonus: Die Gesellschaft gewährt eine Gewinnbeteiligung in Form von zusätzlichem Versicherungsschutz. So werden z.b. statt der versicherten Rente von 500 EUR zusätzlich 20 %, also 100 EUR, als BonusRente gewährt. Diese Form der Gewinnbeteiligung kann mathematisch mit der Form des SofortRabattes verglichen werden. Der Kunde braucht nämlich in unserem Beispiel nur 417 EUR Rente zu versichern (und dafür auch entsprechend weniger zu bezahlen). Durch den Bonus von 20% hat er trotzdem für 500 EUR Versicherungsschutz. 3. Mgl. Schlußzahlung: Die Gesellschaft gewährt die Gewinnbeteiligung bei Beendigung des Versicherungsvertrages in einer Summe. Dadurch erhöht sich zum Beispiel die mgl. Ablaufleistung eines Versicherungsvertrages um die mgl. Schlußzahlung aus der BUZ. Unsere Analysen berücksichtigen die verschiedenen Gewinnsysteme, indem entweder die ZahlPrämien ausgewiesen und/oder die mgl. Schlußzahlungen berücksichtigt werden. Der im Angebot ausgewiesene Faktor wird so berechnet, daß die Gewinnbeteiligung der BUZ berücksichtigt wird.