Baustoff-Recycling. Die Richtlinie für Recycling- Baustoffe BUNDESABFALLWIRTSCHAFTS- PLAN. 8. Auflage, Ausgabe: 1. September 2009

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Transkript:

Baustoff-Recycling Die Richtlinie für Recycling- Baustoffe BUNDESABFALLWIRTSCHAFTS- PLAN Anwendungsbereich: Herstellung von Recycling- Baustoffen aus mineralischen Baurestmassen 8. Auflage, Ausgabe: 1. September 2009

Gütegeschützte Recycling-Baustoffe Recycling-Baustoffe 2004-2015 180 160 Anzahl Werke Anzahl Recycling-Baustoffe 143 150 170 140 120 108 112 119 123 100 80 81 60 40 20 36 19 21 40 24 54 53 20 27 32 31 35 35 40 40 44 0 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Dipl.-Ing. Martin Car

Qualität und Anwendung Erlass zum Altlastensanierungsgesetz, Gütezeichen für Recycling-Baustoffe Hingewiesen wird, dass die Anforderungen betreffend der gleich bleibenden Qualität und des Qualitätssicherungssystems für Recycling-Baustoffe aus dem Bereich Hoch- und Tiefbau idr eingehalten werden, wenn ein Gütezeichen für die jeweilige Fraktion von Recycling-Baustoffen vorhanden ist. Dieses Gütezeichen für eine bestimmte Fraktion wird im Auftrag des BMWFJ auf Basis der Gütezeichenverordnung vom Österreichischen Güteschutzverband Recycling- Baustoffe vergeben und zwar für die Fraktionen RA Recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat RAB Recycliertes gebrochenes Asphalt/Beton-Mischgranulat RB Recycliertes gebrochenes Betongranulat RG Recycliertes Granulat aus Gestein (natürliches und/oder recycliertes) mit einem Anteil von mindestens 50% sowie Beton und/oder Asphalt RM Recycliertes gebrochens Mischgranulat aus Beton und/oder Asphalt und mit einem Anteil von maximal 50% Gestein (natürliches und/oder recycliertes) RH Recyclierter Hochbausand; Recyclierter Hochbausplitt RHZ Recyclierter Hochbauziegelsand; Recyclierter Hochbauziegelsplitt RHM Recyclierte mineralische Hochbaurestmassen RS Recycling-Sand RZ Recyclierter Ziegelsand; Recyclierter Ziegelsplitt

ZIEL: RECHTSSICHERHEIT für RECYCLINGBETRIEB und ANWENDER Abfallende nach folgenden Bedingungen festzulegen: a. für bestimmte Zwecke verwendet, b. Markt c. technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke d. Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse (Produkte, Primärrohstoffe)

Recycling-Baustoffe Verordnung Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, - die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, - die Herstellung und das Abfallende von Recycling- Baustoffen - Entwurf vom November 2014 ( Entwurf 2015-06-22) www.brv.at

Fassung 22-06-2015 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten Schad- und Störstofferkundung ab 100 to ÖNORM B 3151 Verwertungsorientierter Rückbau 3. Abschnitt Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen zulässige Eingangsmaterialien, Eingangskontrolle, Qualitätsanforderungen, Qualitätssicherung, Bezeichnung, Aufzeichnungen, Einsatzbereiche und Verwendungsverbote 4. Abschnitt Abfallende von Recycling-Baustoffen, Konformitätserklärung 5. Abschnitt Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung 6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten mit 1.1.2016 Anhänge 1-5 Dipl.-Ing. Martin Car

RÜCKBAU ÖNORM B3151 und RECYCLING- BAUSTOFFVO 1. Schadstofferkundung und Störstofferkundung 2. Schadstoff / Störstoffentfernung 3. Wiederverwertung Freigabe vor maschinellem Abbruch durch Fachperson 4. Verwertungsorientierter Rückbau / Dokumentation 5. Trennpflicht ohne Mindestmenge 6. Recyclingverbote 7. Zulässige Eingangsmaterialien ANHANG 1 8. Eingangskontrolle 9. Grenzwerte für Umweltparameter (15xEluat+8xFeststoff) 10.2 Qualitätssicherungssysteme (bau-/umwelttechnisch) 11.Einschränkung der Einsatzbereiche (Verwendungsverbot) Störstoff: Glas, Gips, Installationen, Schadstoff: Mineralfasern, Kontaminationen, Asbest,

Vorbereitung - Planung ÖNORM B 2251 Bilateral vereinbart Schadstofferkundung nach ONR 192130 alt nur im Verdachtsfall durch Fachkundige Person Dokumentation in Objektbeschreibung durch den AG neu ÖNORM B 2251 Abbruch Bilateral vereinbart ÖNORM B 3151 Rückbau Gesetzlich vorgeschrieben Schad / Störstofferkundung vorgeschrieben, wenn > 100 t Bau- und Abbruchabfälle (ohne Bodenaushub) Hoch- / Kunstbauten < 3500m³ umb. Raum Orientierende Schadstofferkundung Durch Rückbaukundige Person Dokumentation mittels Formblatt Hoch- / Kunstbauten > 3500m³ umb. Raum umfassende Schadstofferkundung Durch externe Fachperson Dokumentation gem. Norm Linienbauwerke / befestigte Fläche Chemisch-analytische Voruntersuchung Probekernbohrungen od. Grundlegende Charaktierisierung

Abbruch - Rückbau alt Baurestmassen-TrennVO Mengenschwellen für Trennung Nachweis erforderlich ÖNORM B 2251 Bilateral vereinbart Abbruchanweisung durch den AN Fachkundige Person Trennung vor Ort Trennung auch bei Neubauten ÖNORM B 2251 bilateral vereinbart neu Abbruchanweisung durch den AN Fachkundige Person ÖNORM B 3151 Gesetzlich vorgeschrieben Rückbaukonzept, außer < 100 t Bau- und Abbruchabfälle (ohne Bodenaushub) Linienbauwerke / befestigte Fläche Objektsbeschreibung in jedem Fall gemäß ÖNORM B 2251 Freigabezustand, außer < 100 t Bau- und Abbruchabfälle (ohne Bodenaushub) Linienbauwerke / befestigte Fläche

Anlieferung Aufbereitung Richtlinie f. Recycling- Baustoffe für Aufbereitung geeignete Materialien geeignete Baurestmassen keine gefährlichen Abfälle Eingangskontrolle visuelle Kontrolle zulässig? geeignet? Qualitätssicherung alt lt. zutreffender ÖNORM (CE-Zeichen) freiwillig lt. Güteschutz Aufzeichnungs- und Meldepflichten lt. Abfallnachweisverordnung lt. Abfallbilanzverordnung neu für Aufbereitung geeignete Materialien taxative Aufzählung von erlaubten Schlüsselnummern Sonderregelungen für Einkehrsplitt Gleisaushub Schlacken techn. Schüttmaterial Fräsasphalt Eingangskontrolle visuelle Kontrolle beim Entladen zulässig? Dokumentation des Rückbaues ist zu prüfen Qualitätssicherung BAUTECHNIK lt. zutreffender ÖNORM (CE-Zeichen) UMWELTVERTRÄGLICHKEIT Untersuchungssystem lt. Anhang 3 chem. Untersuchungen durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle Aufzeichnungs- und Meldepflichten lt. Abfallnachweisverordnung lt. Abfallbilanzverordnung

Qualitätsicherung Richtlinie f. Recycling-Baustoffe Qualitätsanforderungen 3 Qualitätsklassen zu prüfen sind im Regelfall (ungeb. Anwend.): 8 Eluat-Parameter 1 Gesamtgehalt-Parameter Verunreinigung FL 5Vol-%, Rg + X 2 M-% Erstprüfung alt 1x pro Material Parameter des jew. Recycling-Baustoffes gilt bis zum Produktionsende einmal pro erzeugten Recycling-Baustoffe Prüfbericht und Ergebnisbuch Eigenüberwachung (WPK) alle 180 Prod.Std bis zu 2x jährlich eingeschränkter Parameterumfang im laufenden Betrieb Ergebnisbuch Fremdüberwachung 1-2 mal jährlich Überwachung der WPK freiwillig Kontrolle lt. Güteschutz neu Qualitätsanforderungen 8 Qualitätsklassen zu prüfen sind im Regelfall (ungeb. Anwend.): 15 Eluat-Parameter 8 Gesamtgehalt-Parameter Verunreinigung Rg + X 1M-%, FL 2 bis 5 Vol-% Erstprüfung (ext. Güteüberwachung) 1x pro Material Parameter aller Qualitätsklassen (U-A bis D) gilt für jew. Charge (max. 2500t) ist zumindest jährlich zu wiederholen Beurteilungsnachweis Eigenüberwachung (WPK) alle 50 Prod.Std = 1 Wochenprod. = Charge Parameter aller Qualitätsklassen (U-A bis D) Zwischenlagerung bis Ergebnisse vorliegen jede Charge ist zu dokumentieren Sonderregelung für Einzelchargen und bestimmte Abfälle Fremdüberwachung 1 jährlich ident mit ext. Güteüberwachung

Verkauf Einsatz Richtlinie f. Recycling-Baustoffe Bezeichnung Materialbezeichnung nach Herstellungsmaterial RA => recyclierter Asphalt Einsatzbereiche alt lt. entsprechender ÖNORM bzw. RVS Hydrogeologische Eignung bautechnische Eignung neu Bezeichnung Materialbezeichnung nach Stand der Technik - ÖNORM B 3140 nach Herstellungsmaterial RA => recyclierter Asphalt nach Verwendungszweck Zusatz B für bituminöse Anwendung mit neuer Schlüsselnummer für Recycling-Baustoffe Einsatzbereiche und Verwendungsverbote lt. entsprechender ÖNORM bzw. RVS Hydrogeologische Eignung bautechnische Eignung besondere Vorgabe je Qualitätsklasse, z.b. für die Herstellung von Asphaltmischgut Einsatzbereich von Asphaltmischgut Verwendungsverbote für Asphaltmischgut Bezeichnung, Einsatzbereich, Verwendungsverbote auf Lieferschein und Rechnung

Abfallende alt neu Abfallende bei Verwendung lt. Abfallrahmenrichtlinie für alle Recycling-Baustoffe nur bei entsprechender Verwendung zulässig im unbedingt erforderlichen Ausmaß Abfallende bei Verwendung lt. Abfallrahmenrichtlinie für alle Recycling-Baustoffe nur bei entsprechender Verwendung zulässig im unbedingt erforderlichen Ausmaß Abfallende bei Übergabe an Dritten lt. nur für Qualitätsklasse U-A nur registrierten Recycling-Baustoff-Hersteller nur mit Übergabe der Konformitätserklärung Durchführung der Qualitätssicherung Einhaltung der Grenzwerte nur bei Verwendung lt. Recycling- Baustoffverordnung sonst Verlust des Abfallende => ALSAG!

SN neue Abfallschlüsselnummern Abfallbezeichnung 31490 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß 31491 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß 31492 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß 31493 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß 31494 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß 31495 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß 31496 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß 31497 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß

Anhang 2 Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Anhang 2 Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen Qualitätsklasse Gesteinskörnungen U-A ungebundenen sowie Gesteinskörnungen U - B hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz Gleisschottermaterial U - E Verkehrsflächen, Gleiskörper Gesteinskörnungen H - B Herstellung von Beton Ausbauasphalt B - B Herstellung von B - C Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer B - D ungebundenen oberen Tragschicht Stahlwerksschlacken D Herstellung von Asphaltmischgut

ANHANG 4 VERWENDUNG

SPEZIELLE AUFZEICHUNGS- UND MELDUNGS- INHALTE FÜR DAS BAUSTOFFRECYCLING Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen Abfallbilanz mittels ebilanzen im EDM HERSTELLUNG: Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung), über einen Zeitraum von maximal einem Monat Datum oder Zeitraum der innerbetrieblichen Abfallbewegung, als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zur Herstellung des Recycling-Baustoffes, Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2, Abfallmasse, als Verbleib das relevante Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 8) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.

SPEZIELLE AUFZEICHUNGS- UND MELDUNGS- INHALTE FÜR DAS BAUSTOFFRECYCLING Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß 14 Buchungsart (Produktübergabe), Datum der Übergabe, als Herkunft das Lager für hergestellte Recycling- Baustoffe die Art des Recycling-Baustoffes durch Angabe der ursprünglichen Abfallart, die Masse des übergebenen Recycling-Baustoff- Produkts und als Verbleib die Verbleibs-Personenkreis- Identifikationsnummer für Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten. Zu Beginn jeden Monats ist für jedes relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe die Lagermenge getrennt nach Abfallart aufzuzeichnen.

Plus und Minus Plus: Abfallende für 30% (?) der Recycling-Baustoffe gesetzliche Festlegung anstelle von Richtlinien (?) vereinfachter Einsatz für Einkehrsplitt (Plus für Landesstraßen) vereinfachter Einsatz von Gleisaushub vereinfachter Einsatz von Techn. Schüttmaterial verbindlicher Rückbau hebt Eingangsqualität für Recycler Einsatzmöglichkeit in Deponien für U-A altlastenbeitragsfrei

Plus und Minus Minus: kein Abfallende für U-B etc. -> kaum mehr verkaufbar (Hochbaurestmasse) Verwaltungsaufblähung (Dokumentation, EDM,...) Mehrkosten (Umweltanalytik, Verwaltung) neue Güte- und Qualitätsbezeichnungen (Markt!!) höherer Aufwand für Bauherrn durch Rückbau mehr und teurere Analysen (Prüfstellenkosten) akkreditierte Eigenüberwachung (WPK) keine Gleichstellung zu Baustoff-Produkte (jederzeit ein Abrutschen in den Abfallbereich möglich) Benachteiligung der echten Recycling-Baustoffe gegenüber den anderen (Schlacke, ) keine Qualitätsklasse C mehr