Financial Services. Newsflash. MREL Neue Anforderungen an die Kapitalausstattung von Banken

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Transkript:

Financial Services Newsflash MREL Neue Anforderungen an die Kapitalausstattung von Banken Am 23. November wurde von der EU-Kommission der Entwurf eines umfangreichen regulatorischen Reformpakets vorgelegt. Mit der Gesetzesnovelle werden im Kern die unter dem Schlagwort Basel IV zusammengefassten regulatorischen Neuerungen in europäisches Recht überführt. Diese sind zuvor größtenteils in einem ausführlichen Konsultationsprozess von der Finanzmarktöffentlichkeit diskutiert worden. Darüber hinaus umfasst der Kommissionsentwurf aber auch Regelungen, mit denen die bisher in der europäischen Bankensanierungs- und -abwicklungsrichtlinie (BRRD) enthaltenen Vorgaben zu MREL dem auf der Ebene der G20-Staaten vereinbarten TLAC-Konzept angeglichen werden sollen. Dieser Newsflash konzentriert sich speziell auf diese bislang nicht in gleicher Breite öffentlich diskutierten Anpassungen des MREL- Konzepts. Im Kern zielt die Neufassung der Vorgaben zu MREL darauf ab, diese spezifischen Kapitalanforderungen an Banken für den Abwicklungsfall mit den generellen regulatorischen Eigenmittelanforderungen zusammenzuführen. Entsprechend erfordert dies eine Harmonisierung der Regelungen der BRRD (bzw. dem BaSAG als Überführung der BRRD in österreichisches Recht) und der SRM- Verordnung mit den Regelungsbereichen der CRR, CRD IV sowie der SREP-Verordnung. MREL als Erweiterung der Gesamtkapitalanforderungen MREL (Minimum Requirements of Own Funds and Eligible Liabilities) ist eine in der EU entwickelte Kennzahl, über die sichergestellt werden soll, dass Institute im Fall ihres Scheiterns neben ausreichenden Eigenmitteln zur Deckung entstandener Verluste auch über hinreichend hohe qualifizierte Verbindlichkeiten verfügen, die zur Deckung weiterer Verluste bzw. über deren Wandlung in Eigenkapital zur Rekapitalisierung des Instituts genutzt werden können. Das vom Financial Stability Board (FSB) entwickelte TLAC-Konzept (TLAC Total Loss Absorbing Capacity) verfolgt grundsätzlich das gleiche Ziel. Das final im November 2015 von den G20-Finanzministern verabschiedete TLAC-Termsheet weicht aber in einigen wichtigen Punkten konzeptionell von MREL ab, so dass hier die Notwendigkeit einer Angleichung besteht, um Institute nicht in Teilen widersprüchlichen Normen auszusetzen. Allerdings richten sich die TLAC-Vorgaben ausschließlich an global systemrelevante Institute (G- SIIs), während der Anwenderkreis der EU-Regelung grundsätzlich alle Institute umfasst. Der Gesetzesentwurf greift diesen Aspekt bei der Angleichung der MREL-Regelungen an das TLAC-Konzept auf und enthält für G-SIIs teilweise weitergehende Anforderungen, als für Non G-SIIs. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen in ihren Kernelementen vorgestellt und sich daraus ergebende Ansatzpunkte für strategisch bedeutsame Handlungsoptionen aufgezeigt. KPMG Financial Services News 12/2016 1

Die wesentlichen Neuregelungen des Gesetzesentwurfs betreffen die folgenden Bereiche: a. Berechnung von MREL und Vorgabe konkreter Mindestanforderungen b. Einführung zusätzlicher MREL- Konsolidierungskreise c. Anrechenbarkeit von Finanzinstrumenten auf MREL d. MREL-Abzugspflichten Berechnung von MREL und Vorgabe konkreter Mindestanforderungen Mit dem Gesetzesentwurf wird MREL nunmehr in Relation zu den Risikogewichteten Aktiva ausgedrückt. Die bislang geltenden Regelungen der BRRD bestimmen eine MREL-Quote im Verhältnis zur Summe der Bilanzaktiva. Damit erfolgt eine konzeptionelle Integration der Mindestanforderungen an bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in die bestehenden Regelungen zu Mindest-Eigenmittelanforderungen von CRR, CRD und SREP-Verordnung. MREL wird so zu einer neuen übergreifenden Kapitalkennziffer, die die weiterhin bestehenden Anforderungen an das Kern- und Ergänzungskapital und die neuen Anforderungen an bail-in-fähige Finanzinstrumente in einer Gesamtquote ausdrückt. Analog zu den Eigenmittelanforderungen differenziert die MREL-Anforderung hierbei zwischen einer generellen von institutsspezifischen Faktoren und der Abwicklungsstrategie unabhängigen MREL- Anforderung (Säule I) und einer zusätzlichen individuellen Kapitalanforderung, mit denen u.a. das spezifische Risikoprofil des Instituts und Spezifika der Abwicklungsstrategie reflektiert werden (Säule-II- Zuschlag). Bezüglich der von den Instituten vorzuhaltenden MREL bestehen unterschiedliche Vorgaben für G-SIIs und Non G-SIIs: Gemäß dem vorliegenden Entwurf werden ausschließlich global systemrelevante Institute eine über die bestehenden Mindest-Eigenmittelanforderungen hinausgehende generelle MREL-Vorgabe erhalten. Diese wird entsprechend den TLAC- Vorgaben 18% der RWA betragen, und für die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen auf 16% reduziert sein. Diese generelle MREL- Vorgabe von 16-18% wird sich aus den 8% Gesamtkapitalanforderungen (CET1, AT1 und T2), dem institutsindividuellen SREP-Zuschlag (CET1) jedoch ohne kombinierten Puffer sowie einer Mindestanforderung an bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Höhe der Differenz aus den zuvor genannten Anforderungen und 16% bzw. 18% zusammensetzen. Diese generelle MREL-Anforderung kann durch einen von der Abwicklungsbehörde festzulegenden institutsspezifischen Zuschlag ergänzt werden, wenn dies zum Erreichen der Abwicklungsziele gemäß Abwicklungsstrategie als erforderlich angesehen wird. Alle übrigen Institute erhalten über die bestehenden Mindest-Eigenmittelanforderungen hinaus lediglich eine von der Abwicklungsbehörde festzulegende institutsindividuelle MREL-Vorgabe. Diese soll sich wie es die Regelungen der BRRD bzw. des BaSAG bereits heute vorsehen an der Abwicklungsstrategie des betreffenden Instituts und den sich daraus ergebenden Verlustabsorptionsund Rekapitalisierungserfordernissen orientieren. Für alle Institute gilt zudem, dass die Abwicklungsbehörden analog zu den mit dem Basel-IV- Reformpaket ebenfalls neu eingeführten Guidance -Anforderungen an Eigenmitteln weitere MREL Guidance-Zuschläge einfordern können. KPMG Financial Services News 12/2016 2

Auch wenn der Gesetzesentwurf für Non G-SIIs somit keine ähnlich konkrete Aussage zur Höhe einer MREL-Vorgabe wie für G-SIIs enthält, lassen sich die Auswirkungen auch für diese Institute zumindest anhand des folgenden Zusammenhangs abschätzen: Jedes Institut, das im Scheiternsfall nicht über ein einfaches Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, muss in ausreichender Höhe bail-in-fähige Verbindlichkeiten vorhalten, um die als Zulassungsvoraussetzung geltenden Kapitalanforderungen und die Leverage Ratio wiederherstellen zu können. Entsprechend lässt sich als Anhaltspunkt für eine MREL-Vorgabe auch weiterhin das Doppelte der bestehenden Mindest- Eigenmittelanforderungen (einschließlich der Kapitalpuffer) bzw. der Kapitalanforderungen zur Einhaltung der Leverage Ratio heranziehen, wie dies vom SRB im Jänner 2016 angeführt wurde. Werden mangels anderweitiger Informationen aus einer Abwicklungsstrategie der aktuelle RWA-Bestand eines Instituts und die bestehenden Mindestquoten als Grundlage genommen, wird eine mit dem Doppelten der Mindest-Eigenmittel angesetzte MREL-Quote ebenfalls in einer Größenordnung von 16-18% der RWA liegen. Einführung zusätzlicher MREL- Konsolidierungskreise Daher ist in diesem Zusammenhang eine weitere aus dem TLAC-Konzept übernommene Neuerung des Gesetzentwurfs von hoher strategischer Relevanz: Die Einführung von Abwicklungseinheiten (Resolution Entities) und Abwicklungsteilkonzernen (Resolution Groups). Resolution Entities sind rechtlich eigenständige Konzerneinheiten, die im Abwicklungsfall der unmittelbare Ansatzpunkt von Abwicklungsmaßnahmen sein werden ( Entry Point ). Resolution Entities bilden zusammen mit ihren Tochtergesellschaften, die im Ernstfall nur indirekt über das übergeordnete Unternehmen abgewickelt werden, eine Resolution Group. Die Bildung von Resolution Groups zielt insbesondere bei größeren Institutsgruppen darauf ab, Teilkonzerne zu identifizieren, die im Falle des Scheiterns über einen einzigen Entry Point mit einer einheitlichen Strategie abgewickelt werden können. Bestehen in einer Institutsgruppe zwei oder mehr Resolution Groups wird das Institut im Falle des Scheiterns über einen sogenannten Multiple Point of Entry (MPE) Ansatz abgewickelt. Demgegenüber steht der Single Point of Entry (SPE) Ansatz bei Existenz nur einer Resolution Group. Um eine Resolution Group gemeinsam und unabhängig von anderen Einheiten im Konzern abwickeln zu können ist es unter anderem wichtig, dass die finanziellen Mittel für eine Abwicklung auf der Ebene der Resolution Group vorhanden sind. Entsprechend sieht der Gesetzentwurf vor, MREL- Anforderungen auf der Ebene von Resolution Entities festzulegen; und zwar konsolidiert für die jeweilige Resolution Group und basierend auf der für die Resolution Group definierten Abwicklungsstrategie. Die Identifikation von Abwicklungsteilkonzernen erhält dadurch eine enorme strategische Bedeutung: Sie bildet die Grundlage für die Definition der Abwicklungsstrategie, des erforderlichen MREL- Volumens und der Ebene in der Konzernhierarchie, auf der es gehalten werden muss. Es hat sich bereits gezeigt, dass Institute, die sich aktiv in den Dialog mit der Abwicklungsbehörde einbringen, einen erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung eines Abwicklungszielbilds erhalten: Die Mitgestaltung dieser Grundlagen der Abwicklungsstrategie durch die Bereitstellung entsprechend aufbereiteter präziser Detailinformationen liegt im gegenseitigen Interesse der Institute und der Abwicklungsbehörde. Hierbei ist zu beachten, dass Resolution Groups eigene regulatorische Konsolidierungskreise beschreiben. Die Definition von MREL für eine Resolution Group erfordert die Ermittlung von RWA sowie die Allokation von Eigenmitteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten auf dieser Teilkonzernebene. Ähnliche Implikationen lassen sich für die Liquiditätssteuerung ableiten. Zudem ist hinsichtlich einer Festlegung einer MREL-Vorgabe als dem Doppelten der bisherigen Mindest-Eigenmittelanforderungen zu klären, wie der Säule II SREP-Zuschlag in diese Berechnung einfließen wird. Die SREP-Vorgaben erfolgen gegenwärtig nur auf der Ebene des regulatorischen (CRR) Konsolidierungskreises und werden nicht auf einzelne rechtliche Einheiten bzw. Teilkonzerne heruntergebrochen. An dieser Stelle besteht wiederum eine besondere Anforderung für G-SIIs, die gemäß dem aktuellen Gesetzentwurf keine Relevanz für Non G-SIIs hat: Auch bei Anwendung eines MPE-Ansatzes müssen global systemrelevante Institute MREL-Vorgaben zusätzlich auf konsolidierter Ebene des EU- Mutterinstituts einhalten. KPMG Financial Services News 12/2016 3

Anrechenbarkeit von Finanzinstrumenten auf MREL Hinsichtlich der Definition bail-in-fähiger Verbindlichkeiten und der Anrechenbarkeit von Finanzinstrumenten zur Erfüllung von MREL-Vorgaben, enthält der Entwurf wiederum unterschiedliche Regelungen für G-SIIs und Non-G-SIIs. So sind für G-SIIs zum Beispiel strukturierte Emissionen übereinstimmend mit den TLAC-Regelungen generell von einer Anrechenbarkeit auf MREL ausgeschlossen. Alle übrigen Institute können auch strukturierte Emissionen auf ihre MREL-Vorgaben anrechnen, solange sich die eingebetteten Derivate lediglich auf die Performance des Papiers beziehen, das Papier aber einen festen, von derivativen Komponenten unabhängigen, Nominalbetrag aufweist. Auch enthält der Entwurf hinsichtlich der Anforderung an die Nachrangigkeit berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten unterschiedliche Vorgaben für G-SIIs und Non-G-SIIs. Allerdings sind auch die Vorgaben für G-SIIs gegenüber den Anforderungen des TLAC-Termsheets weniger streng. Die Emission von Finanzinstrumenten in dieser Haftungsklasse wird für alle Institute verpflichtend, die generell oder institutsspezifisch nur nachrangige Finanzinstrumente auf MREL anrechnen können. Mit der Einführung dieser EU-weit einheitlich geltenden Haftungsklasse zielt der Gesetzentwurf auf eine Ablösung der in der Zwischenzeit in einzelnen Mitgliedsstaaten eingeführten unterschiedlichen eigenen Regelungen ab. Die explizit geforderte deutliche Unterscheidung zwischen Senior Unsecured und Unpreferred Senior steht hierbei offensichtlich auch in Widerspruch zu der in Deutschland mit dem Abwicklungsmechanismusgesetz eingeführten und ab dem 1. Jänner 2017 geltenden Regelung, dass Senior Unsecured Emissionen im Insolvenzfall zu Nachrangpositionen werden. In dem Gesetzentwurf erhält die EBA den Auftrag über einen weiteren technischen Regulierungsstandard (RTS) die Kriterien für auf MREL anrechenbare Verbindlichkeiten ergänzend zu spezifizieren. So fordert das TLAC-Termsheet, dass generell nur Verbindlichkeiten anrechenbar sind, die nachrangig gegenüber der Haftungsklasse Senior Unsecured sind. Demgegenüber sieht der Gesetzentwurf für G-SIIs vor, dass ein solcher Nachrang nur gegenüber explizit ausgeschlossenen Verbindlichkeiten besteht. Für Non G-SIIs hingegen existiert keine generelle Anforderung eines Nachrangs der auf MREL anrechenbaren Verbindlichkeiten. Jedoch erhält die Abwicklungsbehörde das Recht, auch für Non G-SIIs institutsspezifisch die Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten anzuordnen, wenn dies für eine rechtssichere Durchführung eines Bail-in erforderlich erscheint. Eine weitere bedeutende Neuerung ist die in dem Gesetzentwurf enthaltene Einführung einer neuen Haftungsklasse Unpreferred Senior (quasi Tier 3 ). Instrumente dieser Klasse haften vor Senior Unsecured aber erst nach den Eigenmittel- und sonstigen Nachranginstrumenten. Sie müssen eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen und dürfen analog den TLAC- Anforderungen keine derivativen Komponenten enthalten. Auf die Zugehörigkeit zu dieser Haftungskategorie muss in den Emissionsbedingungen der Finanzinstrumente explizit hingewiesen werden (vertragliche Nachrangigkeit). KPMG Financial Services News 12/2016 4

MREL-Abzugspflichten Als letzten Punkt möchten wir im Rahmen dieses Newsflashs auf die Einschränkung für Institute hinweisen, bail-in-fähige Finanzinstrumente anderer Institute zu halten. Der Gesetzentwurf sieht aktuell lediglich für G-SIIs vor, dass MREL-fähige Finanzinstrumente im eigenen Bestand in gleicher Höhe von den eigenen MREL-fähigen Verbindlichkeiten bzw. ein dieses Volumen übersteigender Betrag vom Tier 2 Kapital abgezogen werden muss. Allerdings lassen sich in den einführenden Textstellen bereits Hinweise darauf finden, dass eine Erweiterung dieser Regelung auch auf anderweitig systemrelevante Institute (O-SIIs other systemically important institutions ) erwogen wird. Nicht zuletzt aufgrund der strategischen und kapitalbezogenen Konsequenzen der auf MREL bezogenen Neuerungen des Gesetzesentwurfs, empfehlen wir den betroffenen Instituten, frühzeitig die spezifischen Auswirkungen dieser neuen Anforderungen zu analysieren. Profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus der Begleitung einer Vielzahl von Instituten bei der Erarbeitung von Abwicklungsstrategien im Dialog mit verschiedenen Abwicklungsbehörden in Europa. Sprechen Sie unsere Experten an! Tim Schabert Partner, Advisory T +43 1 31332-3305 tschabert@kpmg.at Michael Fischer Senior Manager Advisory T +43 1 31332-3468 michaelfischer@kpmg.at Alexander Schiller Manager Advisory T +43 1 31332-3759 alexanderschiller@kpmg.at kpmg.at