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1 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente FAQ der BaFin zum Antizyklischen Kapitalpuffer FAQ der BaFin zum Antizyklischen Kapitalpuffer 10. Dezember 2015 Fragen von Instituten und Verbänden zur Festlegung und Anwendung des antizyklischen Kapitalpuffers Auf dieser Seite: A. Fragen zur Festlegung der nationalen Pufferquote B. Grundsätzliches zur Anwendung und Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers C. Detailfragen zur Anwendung und Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers A. Fragen zur Festlegung der nationalen Pufferquote A1. Durch welche Behörde wird die inländische (deutsche) Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt, durch die BaFin oder die EZB? Sowohl für direkt als auch für indirekt durch die EZB beaufsichtigte Institute erfolgt die Festlegung der anzuwendenden Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer grundsätzlich durch die BaFin unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität ( 10d Absatz 3 Kreditwesengesetz, Artikel 136 CRD IV RICHTLINIE 2013/36/EU). Die EZB ist jedoch über die beabsichtigte Festlegung zu informieren, so dass mögliche Einwände der EZB bei der Festlegung berücksichtigt werden können. Darüber hinaus hat die EZB die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen strengere als die von der BaFin festgelegten Anforderungen festzulegen (Artikel 5 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2013 DES RATES vom 15. Oktober 2013). A2. In welcher Häufigkeit bewertet die deutsche Bankenaufsicht das Kreditwachstum in Deutschland? Die Bundesanstalt wird, in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und unter Berücksichtigung möglicher Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität, das Kreditwachstum in Deutschland vierteljährlich betrachten. Neben dem Kreditwachstum werden auch alle anderen im Methodenpapier zum antizyklischen Kapitalpuffer [ genannten Indikatoren vierteljährlich betrachtet, so dass die festgelegte inländische Quote im Ergebnis vierteljährlich bewertet werden kann. A3. Gibt es neben dem vom Baseler Ausschuss vorgeschlagenen Indikator "Abweichungen des Verhältnisses der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen Trend" weitere Indikatoren, die für die Einschätzung des Kreditzyklus und die deutsche Volkswirtschaft im Zusammenhang mit der Festlegung der inländischen Quote berücksichtigt werden? 1 von :09

2 Alle weiteren Indikatoren, die neben dem Hauptindikator "Abweichungen des Verhältnisses der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen Trend für die Festlegung der deutschen Quote berücksichtigt werden, sind im Methodenpapier zum antizyklischen Kapitalpuffer [ /2015/2015_11_25_mehr_eigenkapital_gegen_krisen.html] erläutert. B. Grundsätzliches zur Anwendung und Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers B1. Wie ermitteln die Institute die Kapitalanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer und welche Informationen sind offenzulegen? Die Kapitalanforderung für den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer ergibt sich durch Multiplikation des Prozentsatzes des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers mit dem Gesamtrisikobetrag nach Artikel 92 Absatz 3 der VERORDNUNG (EU) 575/2013 (CRR). Sie ist in hartem Kernkapital vorzuhalten ( 10d Absatz 1 KWG). Die Institute ermitteln den Prozentsatz des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach 10d Absatz 2 KWG als gewichteten Durchschnitt aus den in den einzelnen Ländern, in denen die maßgeblichen Risikopositionen des Instituts belegen sind, festgelegten antizyklischen Kapitalpufferquoten. Maßgebliche Risikopositionen sind in 36 Solvabilitätsverordnung definiert und umfassen grundsätzlich Risikopositionen gegenüber dem privaten Sektor. Damit diese maßgeblichen Risikopositionen mit dem antizyklischen Kapitalpuffer ihres Belegenheitsortes gewichtet werden können, ist eine Bestimmung des Belegenheitsortes aller maßgeblichen Risikopositionen nach Maßgabe der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1152/2014 vom 04.Juni 2014 erforderlich. Diese geografische Verteilung der maßgeblichen Risikopositionen und die berechnete Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers haben die Institute offenzulegen (Artikel 440 der VERORDNUNG (EU) 575/2013 (CRR) in Verbindung mit der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1555/2015 vom 28.Mai 2015). B2. Besteht ein Unterschied zwischen den im 10d KWG verwendeten Begriff maßgebliche Risikopositionen und den in Artikel 140 der CRD IV RICHTLINIE 2013/36/EU verwendeten Begriff wesentliche Kreditrisikopositionen? Das KWG weicht lediglich in der Terminologie von der CRD IV ab, indem der Begriff wesentliche Kreditrisikopositionen durch den Begriff maßgebliche Risikopositionen ersetzt wurde. Dieser wird in 36 Solvabilitätsverordnung (SolvV) näher definiert und entspricht der Definition für wesentliche Kreditrisikopositionen in Artikel 140 Absatz 4 CRD IV. B3. Sind die in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten festgelegten antizyklischen Kapitalpuffer durch deutsche Institute automatisch anzuwenden? Die Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer von EWR-Staaten und Drittstaaten sind bis zu einer Pufferhöhe von 2,5% von im Inland zugelassenen Instituten bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden (verpflichtende Reziprozität), sofern maßgebliche Risikopositionen des Instituts im jeweiligen Staat belegen sind. Ausländische Pufferquoten von über 2,5% müssen bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers hingegen nur berücksichtigt werden, wenn diese höhere Pufferquote von der BaFin ausdrücklich anerkannt wurde. Bis zu einer etwaigen Anerkennung durch die BaFin ist eine Pufferquote von 2,5% für die maßgeblichen Risikopositionen in dem betreffenden Staat anzuwenden ( 10d Abs. 6 KWG, Art. 137, 140 CRD IV RICHTLINIE 2013/36/EU). B4. Fließen in den gewichteten Durchschnitt (Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote) nur die maßgeblichen Risikopositionen ein, die in Ländern belegen sind, für die eine Quote größer Null festgelegt ist? In die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers sind alle maßgeblichen Risikopositionen im Sinne von 36 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) einzubeziehen, das heißt auch solche, die in Ländern belegen sind, in denen eine Quote von 0% festgelegt wurde ( 10d Abs. 2 Satz 2 KWG). Die betreffenden Risikopositionen sind, dann mit 0% in die Berechnung der institutsspezifischen Quote zu berücksichtigen. 2 von :09

3 B5. Was gilt, wenn ein Drittstaat keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzt und veröffentlicht hat? Hat die zuständige Behörde eines Drittstaates keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, darf die BaFin die Quote festlegen, die die im Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden müssen ( 10d Absatz 7 KWG). Eine Festlegung durch die BaFin kommt beispielsweise in Betracht kommen, wenn die von der zuständigen Behörde des Drittstaates festgelegte Quote als nicht ausreichend beurteilt wird, um die Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittsaat zu schützen. Bei der Festlegung hat die Bundesanstalt etwaige Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board ESRB) angemessen zu berücksichtigen. Außerdem informiert die BaFin insbesondere die EZB über ihre Absicht, eine Quote für einen Drittstaat festzulegen, damit sie etwaige Stellungnahmen der EZB bei der Festlegung angemessen berücksichtigen kann. Für den Fall, dass die BaFin eine ausländische Quote festlegt, wird die Festlegung als Allgemeinverfügung auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht. Solange die Bundeanstalt von ihrer Möglichkeit zur Festlegung keinen Gebrauch macht, sind die maßgeblichen Risikopositionen, die in diesem Drittstaat belegen sind, mit 0% in die Berechnung der institutsspezifischen Quote einzubeziehen. B6. Werden die von anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten festgelegten antizyklischen Kapitalpuffer zentral veröffentlicht? Der Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board ESRB) und der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) veröffentlichen auf ihren Internetseiten Übersichten zu den festgelegten antizyklischen Kapitalpufferquoten der einzelnen Länder. Allerdings sind diese Veröffentlichungen rechtlich nicht verbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Grundsätzlich muss jedes Institut selbst prüfen, ob von den national zuständigen Behörden des Landes, in dem es maßgebliche Kreditrisikopositionen im Sinne von 36 Solvabilitätsverordnung (SolvV) hält, eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt wurde. B7. Plant die BaFin explizite Erklärungen zu den Puffern anderer Länder? Explizite Erklärungen der BaFin zu ausländischen Puffern sind gemäß 10d Absatz 9 KWG immer dann erforderlich, wenn die BaFin eine ausländische Quote über 2,5% hinaus anerkennt. Quoten bis 2,5% sind von im Inland zugelassenen Instituten grundsätzlich automatisch zu berücksichtigen, ohne dass es einer Verwaltungsentscheidung der BaFin bedarf. die BaFin die von einer ausländischen Behörde festgelegte Quote erhöht. die BaFin eine Quote für einen Drittstaat festlegt, weil dieser keine Quote festgelegt hat. B8. Wie sind die Übergangsvorschriften anzuwenden? Die Kapitalanforderungen des antizyklischen Kapitalpuffers sind ab dem 01. Januar 2016 anzuwenden. In der Aufbauphase beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 0,625 % in 2016, 1,25% in 2017 und 1,875% in Ab dem 01. Januar 2019 sind die Anforderungen vollständig zu erfüllen ( 64r Absatz 5 KWG, Art. 160 CRD IV RICHTLINIE 2013/36/EU). Entsprechend der Richtlinie sind die in der Übergangszeit anzuwendenden Höchstquoten als absolute Obergrenze anzuwenden. Das heißt, alle institutsspezifischen Quoten, die in der Übergangszeit größer als 0,625 % in 2016, 1,25% in 2017 und 1,875% in 2018 sind, müssen nur bis zu den jeweils gültigen Höchstquoten angewendet werden. Im Umkehrschluss heißt diese jedoch auch, dass nur die Quoten gekappt werden, die über diesen Höchstquoten liegen. Eine prozentuale Kappung findet nicht statt. Außerdem ist zu beachten, dass die Übergangsvorschriften auf den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden sind und nicht auf die von den Staaten jeweils festgelegten antizyklische Kapitalpufferquoten. 3 von :09

4 Die praktische Relevanz dieser Übergangsbestimmungen wird aktuell als gering eingeschätzt, weil die meisten Länder eine Quote von 0% festgelegt haben. Betroffen sind aber beispielsweise Institute, die maßgebliche Risikopositionen in Norwegen und Schweden halten, weil diese Länder ihren aktuellen antizyklischen Kapitalpuffer auf 1,0% festgelegt haben. Für Institute mit maßgeblichen Risikopositionen in diesen Ländern heißt das, dass sie die derzeit festgelegten Quoten jeweils ohne Kappung in die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpufferquote einbeziehen müssen (verpflichtende Reziprozität, siehe auch Antwort B3). Beispiel: Das Institut A berechnet seinen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer mit 1,0%, Institut B mit 0,5% im Jahr Aufgrund der höchstens vorzuhaltenden Quote während der Übergangsphase muss das Institute A im Jahr 2016 maximal eine Quote von 0,625% harten Kernkapitals zur Erfüllung der Anforderungen des antizyklischen Kapitalpuffers vorhalten. Das Institut B liegt bereits unterhalb der Kappungsgrenze, so dass eine weitere Reduzierung der Eigenmittelanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht in Betracht kommt. Es muss folglich eine Quote von 0,5% harten Kernkapitals im Jahr 2016 vorhalten. C. Detailfragen zur Anwendung und Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers C1. Haben im Inland zugelassene Institute den antizyklischen Kapitalpuffer der Schweiz bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden? Die antizyklischen Kapitalpuffer von EWR-Staaten und Drittstaaten sind jeweils bis 2,5% von im Inland zugelassenen Instituten bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers grundsätzlich anzuwenden, sofern die Institute maßgebliche Risikopositionen im jeweiligen Staat halten ( 10d Abs. 6 KWG, Art. 137, 140 CRD IV RICHTLINIE 2013/36/EU). Diese Verpflichtung zur reziproken Anwendung gilt jedoch nur dann, wenn es sich bei dem ausländischen Puffer um einen antizyklischen Kapitalpuffer im Sinne der CRD IV RICHTLINIE 2013/36/EU handelt. Das heißt, der Puffer muss sowohl vom Sinn und Zweck als auch von seiner konkreten Anwendung und Berechnung der Kapitalanforderungen mit dem Regelwerk der CRD IV vereinbar sein. Der derzeit gültige antizyklische Kapitalpuffer der Schweiz weicht insbesondere bei der Anwendung und Berechnung der Kapitalanforderungen vom Regelwerk der CRD IV ab. Er ist deshalb von im Inland zugelassenen Instituten nicht verpflichtend bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden. C2. Wie sind OGA-Risikopositionen (Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Artikel 112 o VERORDNUNG (EU) 575/2013, CRR) bei der Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpufferquote zu berücksichtigen? Gemäß Artikel 440 der VERORDNUNG (EU) 575/2013 (CRR) sind die Institute verpflichtet, die geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Risikopositionen offenzulegen. Diese geografische Verteilung ist für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpufferquote erforderlich ( 10d Absatz 2 KWG). Das heißt, dass grundsätzlich jede einzelne wesentliche Risikoposition einem Land (Belegenheitsort) zuzuordnen ist. Als wesentliche Risikopositionen gelten auch OGA-Risikopositionen (Art. 140 Abs. 4 CRD IV in Verbindung mit Art 112 o CRR). Die Institute müssen deshalb auch diese Positionen einem Belegenheitsort zuordnen. Die Bestimmung des Belegenheitsortes bei OGA richtet sich dabei insbesondere nach Artikel 2 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1152/2014 vom 04.Juni Danach ist grundsätzlich auf den Standort des Schuldners der Basisrisikoposition abzustellen, der gegebenenfalls mittels Durchschau zu ermitteln ist. Soweit mehrere Schuldner der Basisrisikopositionen mit unterschiedlichen Belegenheitsorten in der OGA-Position enthalten sind, kann auf die größte Basisrisikoposition abgestellt werden. 4 von :09

5 Soweit die der OGA-Risikoposition zugrunde liegende Risikoposition (Basisrisikoposition) anhand der intern vorhandenen oder extern verfügbaren Informationen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden kann, kann sie dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugeordnet werden. Der Nachweis des unverhältnismäßig hohen Aufwands einer konkreten Zuordnung obliegt dem Institut. Im Ergebnis sind die OGA-Risikopositionen dann mit der antizyklischen Kapitalpufferquote des Belegenheitsortes, dem sie zugeordnet wurden, in die Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote einzubeziehen. C3. Wie ist der Belegenheitsort von Risikopositionen Schiffsfinanzierungen zu bestimmen? Soweit Schiffsfinanzierungen Objektfinanzierungen und damit eine Unterklasse der Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 der VERORDNUNG (EU) 575/2013 (CRR) sind, werden sie dem Ort der Einkünfte zugeordnet (Artikel 2 Absatz 3 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1152/2014 vom 04.Juni 2014). Maßgeblich für die Bestimmung des Ortes der Einkünfte ist dabei der wirtschaftliche Sitz des Kreditnehmers, der anhand des Sitzes der Geschäftsführung und / oder wesentlicher Cash-Flows bestimmt wird. C4. Wann werden Ad-hoc-Berechnungspflichten im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1152/2014 vom 04. Juni 2014 ausgelöst? Diese Ad-hoc-Berechnungspflichten sind für die Institute relevant, die von der vereinfachten Bestimmung des Belegenheitsortes für Handelsbuchpositionen Gebrauch machen. Danach können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen. Das heißt, sie können diese Handelsbuchpositionen mit der Quote ihres Sitzstaates bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers berücksichtigen (Artikel 3 Absatz 3 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1152/2014). Der Gebrauch dieser vereinfachten Bestimmung des Belegenheitsortes setzt jedoch voraus, dass die Institute den Prozentanteil ihrer Risikopositionen im Handelsbuch auf Ad-hoc-Basis jederzeit berechnen und einhalten können. Eine Ad-hoc-Berechnung ist deshalb auch bei Eintritt eines Ereignisses erforderlich, das sich auf die finanzielle oder wirtschaftliche Lage des Instituts auswirkt. Denn auch in Stresssituationen haben die Institute, die diese Privilegierung in Anspruch nehmen, die Einhaltung der 2%-Grenze jederzeit zu gewährleisten. Datenschutz Impressum Nutzungsbedingungen Inhaltsverzeichnis Wegbeschreibung 5 von :09

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