Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sozialwirtschaft an der Fachhochschule Kempten (SPO SW)

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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sozialwirtschaft an der Fachhochschule Kempten (SPO SW) Vom 25. September 2003 (in der Fassung der Änderungssatzungen vom 20. Januar 2005 und 21. Juli 2008) Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86 Abs. 1 Satz 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Kempten folgende S a t z u n g: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WFK), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (Praxissemesterverordnung-PrSV) vom 16. Oktober 2002 (GVBl S. 589, BayRS 2210-4-1-6-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten (APO) vom 10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476) in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel Ziel des Studiums ist es, Nachwuchsführungskräfte im sozialwirtschaftlichen Sektor auszubilden, die vernetzte interdisziplinäre Leitungs- und Managementaufgaben in sozialen Dienstleistungsbetrieben für Pflege, Prävention, Rehabilitation sowie in sozialen Beratungsdiensten, Hilfsorganisationen und Sozialversicherungsträgern wahrnehmen können. Darüber hinaus sollen kompetentes Fachpersonal und künftige Führungskräfte für neue Berufsbilder im Schnittfeld von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und anderen

2 Leistungsanbietern im Gesundheitswesen sowie den Sozialversicherungsträgern qualifiziert werden. Die zukünftige Entwicklung im sozialen Bereich erfordert einen Studiengang, der möglichst umfassende soziale Ausbildungsinhalte mit betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Inhalten kombiniert, alle Bereiche und sozialen Subsysteme eng vernetzt und die sozialen Kompetenzen auf Führungsaufgaben in der Sozialwirtschaft fokussiert. 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums (1) Das Diplom-Studium umfasst eine Regelstudienzeit von acht Studiensemestern, davon sieben theoretische und ein praktisches Studiensemester. (2) Das Diplom-Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium umfasst drei theoretische Studiensemester mit einem Grundpraktikum von 12 Wochen in der vorlesungsfreien Zeit. Das Hauptstudium umfasst vier theoretische Studiensemester mit einem Grundpraktikum von 6 Wochen in der vorlesungsfreien Zeit sowie ein praktisches Studiensemester, das als 5. Studiensemester geführt wird. (3) Jeder Studierende hat bis zum Ende der Vorlesungszeit des 6. Studiensemesters zwei Studienschwerpunkte zu wählen, die im 7. und 8. Studiensemester als Studienschwerpunkt I und II angeboten werden. Als Studienschwerpunkte sind bei entsprechend hoher Nachfrage vorgesehen: 1. Behinderteneinrichtungen 2 Altenarbeit und Senioreneinrichtungen 3. Gesundheitsdienstleistungen 4. Leistungs- und Kostenträger in der Sozialwirtschaft 5. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe 6. Personal Ein Anspruch auf ein tatsächliches Angebot der vorgesehenen Studienschwerpunkte besteht nicht.

3 4 Fächer und Leistungsnachweise (1) Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltung, die Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise sind in der Anlage 1 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. Die Regelungen werden für die allgemein- und fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer durch den Studienplan ergänzt. (2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer: 1. Pflichtfächer sind die Fächer eines Studiengangs, die für alle Studenten verbindlich sind. 2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. Jeder Student muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Fächer werden wie Pflichtfächer behandelt. 3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung des Studienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind. Sie können vom Studenten aus dem Studienangebot der Hochschule zusätzlich gewählt werden. 5 Studienplan (1) Der Fachbereich Allgemeinwissenschaft und Betriebswirtschaft erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studenten einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Der Studienplan wird vom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, in dem die Regelungen erstmals anzuwenden sind. Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über:

4 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden je Fach und Studiensemester, 2. die Bezeichnung der angebotenen Studienschwerpunkte und deren Pflicht- und Wahlpflichtfächer sowie die Stundenzahl, die Lehrveranstaltungsart, die Studienziele und die Studieninhalte dieser Fächer, 3. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mit ihrer Semesterwochenstundenzahl, 4. den Katalog der wählbaren allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, 5. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern, soweit sie nicht in Anlage 1 abschließend festgelegt wurden, 6. die Studienziele und inhalte der einzelnen Fächer, 7. die Ziele und Inhalte des Grundpraktikums im Grund- und Hauptstudium, 8. die Ziele und Inhalte der Praxis und der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen in den praktischen Studiensemestern sowie deren Form und Organisation, 9. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teilnahmenachweisen. (2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Studienschwerpunkte, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass die dazugehörigen Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. 6 Eintritt in das Hauptstudium und das praktische Studiensemester (1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt, wer die Diplom-Vorprüfung bestanden hat oder in allen Fächern des Grundstudiums bis auf höchstens drei die Endnote ausreichend oder besser erzielt hat. (2) Der Eintritt in das praktische Studiensemester setzt voraus, dass 1. die Diplom-Vorprüfung bestanden wurde und 2. das Grundpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde.

5 7 Fachstudienberatung (1) Wurde nach zwei Fachsemestern in mehr als einem Fach des Grundstudiums bei der ersten Wiederholungsprüfung wieder keine ausreichende Endnote erzielt, so besteht die Verpflichtung, vor der zweiten Wiederholungsprüfung den Fachstudienberater aufzusuchen; eine entsprechende Bestätigung hierüber ist der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung beizufügen. (2) Wurde nach zwei Fachsemestern in den Fächern des Grundstudiums nicht mindestens sechsmal die Note ausreichend oder besser erzielt, so besteht ebenfalls die Verpflichtung, den Fachstudienberater aufzusuchen. 8 Praktisches Studiensemester (1) Das praktische Studiensemester umfasst einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen einen zusammenhängenden Zeitraum von 20 Wochen. (2) Die näheren Regelungen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Satzung sowie der Praxissemesterverordnung und dem Studienplan der Hochschule. 9 Grundpraktikum (1) Das Grundpraktikum umfasst insgesamt 18 Wochen. Es ist in der vorlesungsfreien Zeit bis zum 5. Studiensemesters abzuleisten. Das Grundpraktikum ist integraler Bestandteil des Studiums. Die einzelnen Abschnitte des Grundpraktikums sollen mindestens vier Wochen umfassen. Das sechswöchige Grundpraktikum im Hauptstudium ist in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit ab dem 3. und vor Beginn des 5. Studiensemesters abzuleisten. Das Grundpraktikum wird nach der Anlage 1 zu dieser Satzung im Rahmen einer studienbegleitenden Lehrveranstaltung betreut.

6 (2) Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn 1. die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten jeweils durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem von der Fachhochschule vorgegebenen Muster entspricht, nachgewiesen ist, 2. die ordnungsgemäßen Praxisberichte vorgelegt wurden, 3. der nach der Anlage 1 dieser Satzung aufgeführte studienbegleitende Leistungsnachweis mit Erfolg abgelegt wurde. 10 Prüfungskommission Für den Studiengang Sozialwirtschaft wird eine Prüfungskommission mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei weitern Mitgliedern gebildet, die vom Fachbereichsrat Allgemeinwissenschaft und Betriebswirtschaft (nach 2 Abs. 2 APO) bestellt werden. Zu Prüfungskommissionsmitgliedern sollen nur hauptamtliche Professoren bestellt werden, die im Studiengang Sozialwirtschaft lehren. 11 Diplomarbeit (1) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens zu Beginn des 7. Studiensemesters und soll spätestens zu Beginn des 8. Studiensemesters ausgegeben werden. Die Prüfungskommission überwacht die Einhaltung der Termine nach Satz 1. Im übrigen gelten, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Regelungen in 18 APO. (2) Beginn und Ende der Bearbeitungszeit werden im Rahmen der Regelung von 31 Abs. 4 RaPO durch den Aufgabensteller festgelegt und zusammen mit dem Thema aktenkundig gemacht. (3) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung abzugeben.

7 (4) Die Note der Diplomarbeit wird bei der Bildung der Gesamtnote im Diplomprüfungszeugnis vierfach gewichtet. Bei der Benotung der Diplomarbeit können zur differenzierten Bewertung die ganzen Notenziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7, 4,3 4,7 und 5,3 sind allerdings ausgeschlossen. 12 Prüfungsgesamtnote Die Berechnung der Prüfungsgesamtnote ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung. 13 Vorprüfungszeugnis und Diplomprüfungszeugnis Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und die bestandene Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten ausgestellt. 14 Akademischer Grad (1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom-Sozialwirt (FH) bzw. Diplom-Sozialwirtin (FH), Kurzform: Dipl.-Sozialwirt (FH) bzw. Dipl.-Sozialwirtin (FH) verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten ausgestellt.

8 15 In-Kraft-Treten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Kempten vom 04.06.2003 und der Eilentscheidung des Leitungsgremiums der Fachhochschule Kempten vom 23.09.2003 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 27.08.2003 Nr. XI/3-3/313 (10/9) 11/ 27 832. Kempten, 25.09.2003 Prof. Dr. R. Schmidt Rektor Diese Satzung wurde am 25.10.2003 in der Fachhochschule Kempten niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 25.10.2003 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist der 25.10.2003.

Anlage 1: Fächer und Leistungsnachweise des Diplomstudiengangs Sozialwirtschaft 1. Grundstudium (theoretische Studiensemester) 1 2 3 4 5 6 7 8 P r ü f u n g en Fächer SWS Art der ZV LV Lfd. Nr. 9 Art und Dauer in Minuten Endnotenbildende studienbegleitende LN 1) Ergänzende Regelungen 1 Grundlagen der Sozialwirtschaft 2 Betriebswirtschaftslehre I 2 SU schr. P. 6 SU schr. P. 120 Min. 3 Wirtschafts- Informatik I 4 Organisation, Träger, Institutionen und Unternehmen im Sozialwesen 5 Theorien, Werte und Normen der Sozialen Arbeit I 6 Recht I (Einführung in das Recht, Wirtschafts- Privatrecht I, VertragsR), 2 SU/Ü 4 S/Ü schr. P. 4 SU/S LN 4 SU schr. P. 7 AW-Fach 1) 4 SU/S LN 8 Soziologie 4 SU/S/Ü LN 9 Betriebswirtschaftslehre II 10 Bezugswissenschaften I (Philosophie, klinische Psychologie) 11 Wirtschafts- Informatik II 6 SU/S schr. P. 120 Min. 4 SU/S LN 4 SU/Ü schr. P.

1 2 3 4 5 6 7 8 P r ü f u n g e n Fächer SWS Art der ZV LV Lfd. Nr. 10 Art und Dauer in Minuten Endnotenbildende studienbegleitende LN 1) Ergänzende Regelungen 12 Theorien, Werte und Normen der Sozialen Arbeit II 13 Recht II (Wirtschaftsprivatrecht II, Steuerrecht, Unternehmensrecht in der Sozialwirtschaft) 14 Wirtschafts- und Sozialpolitik 15 Betriebswirtschaftslehre III 16 Empirische Sozialforschung 17 Recht III (Wirtschaftsverwaltungsrecht, Sozialleistungsrecht) 18 Sozialwirtschaftliche Gestaltungsformen im internationalen Rahmen 19 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 20 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen des Grundpraktikums im Grundstudium 2) 4 SU/S schr. P. 4 SU/S schr. P. 4 SU/S schr. P. 6 SU/S schr. P. 120 Min. 4 SU/S LN 6 SU/S schr. P. 120 Min. 2 SU/S LN 4 SU/S/Ü LN 2 SU/ Ü LN 3) SWS insgesamt 80 1) 2) 3) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt, insbesondere Detailregelungen zu Art, Anzahl und Bearbeitungszeit der Leistungsnachweise. Eine ausreichende Bewertung der Leistungsnachweise ist mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Fächer Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung. Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. Voraussetzung für die Zulassung zum Leistungsnachweis ist die Abgabe des Praktikumsberichtes.

Lfd. Nr. 2. Hauptstudium noch Anlage 1 2.1 theoretische Studiensemester 1 2 3 4 5 6 7 8 P r ü f u n g e n Endnotenbil- Ergänzende Fächer SWS Art der Art und Dauer ZV LV in Minuten 11 dende studienbegleitende LN 1) Regelungen; Notengewichte 21 Bezugs- Wissenschaften II (Psychologie, Medizin, Pädagogik) 6 SU/S/Ü schr. P. 120 Min. 1 22 Gesundheitsfürsorge/ Rettungsdienste 4 SU/Ü LN 1 23 Recht IV (Arbeitsrecht/ Familienrecht) 4 SU schr.p. 120 Min. 1 24 Sozialinformatik 2 SU/Ü LN 0,5 25 Qualitätsmanagement 2 SU/Ü schr. P. 1 26 Kommunikations- Training (Gesprächs- und Verhandlungsführung) 4 S/Ü LN 1 27 Praxisbegleitende Lehrveranstaltung des Grundpraktikums im Hauptstudium 1 SU/Ü LN m.e. 28 AW-Fach 1) 2 SU/S/Ü LN 0,5 29 Controlling in Sozialunternehmen 4 SU/Ü schr.p. 1 30 Konflikttraining (Gruppenarbeit, Selbstführung) 4 S/Ü LN 1 31 Beschaffungs- und Entsorgungs- Management 32 Recht V (Sozialversicherungsrecht) 4 SU/Ü schr.p. 2 SU schr.p. 1 1 33 Wahlpflichtfächer 1) 8 SU/S je Fach 1 LN 2) 2 34 Unternehmensführung im Sozialunternehmen 4 SU/S schr.p. 1

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt, insbesondere Detailregelungen zu allgemeinwissenschaftlichen Fächern und Wahlpflichtfächern sowie zu Art, Anzahl und Bearbeitungszeit der Leistungsnachweise. Eine ausreichende Bewertung der Leistungsnachweise ist mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Fächer Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 2) Bei fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern erhalten 2 SWS-Fächer den Gewichtungsfaktor 0,5 und 4 SWS-Fächer den Gewichtungsfaktor 1. 12 1 2 3 4 5 6 7 8 P r ü f u n g e n Endnotenbil- Ergänzende Fächer SWS Art der Art und Dauer ZV LV in Minuten Lfd. Nr. 35 Studienschwerpunkte: je 16 35.1 Behinderten- Einrichtungen dende studienbegleitende LN 1) Regelungen; Noten-- gewichte 35.1.1 Strukturen u. Handlungsfelder in der Behindertenhilfe 2 SU/S schr.p. 1 35.1.2 Heilpädagogik 6 S LN 1 35.1.3 Psychiatrie 4 SU/S schr.p. 1 35.1.4 Management in Behinderteneinrichtungen 35.2. Altenarbeit/ Senioreneinrichtungen 35.2.1 Wohn- und Versorgungsformen in der Altenhilfe 35.2.2 Pflege- und Qualitätsmanagement 35.2.3 Personalmanagement in der Altenpflege 35.2.4 Finanzierung und Organisation in der Altenhilfe 35.3 Gesundheitsdienstleistungen 35.3.1 Strukturen und Aufgaben des Gesundheitswesens 35.3.2 Träger und Einrichtungen des Gesundheitswesens 35.3.3 Management von Kurund Reha- Einrichtungen 35.3.4 Case- u. Disease- Management 35.4 Leistungs- und Kostenträger in der Sozialwirtschaft 35.4.1 Sicherstellungsauftrag und Leistungssteuerung 2 S LN 1 4 SU/S schr.p. 1 6 SU/S schr.p. 1 4 SU/S schr.p. 1 4 SU/S schr.p. 1 4 SU/S schr.p. 1

in der Sozialwirtschaft 35.4.2 Leistungsgewährung u. Vertragsverhandlungen in der Sozialwirtschaft 35.4.3 Krankenkassen- und Pflegekassen- Management 35.4.4 Wirtschaftlichkeits- Prüfungen in der Sozialwirtschaft 35.5 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe 35.5.1 Frühkindliche Entwicklung und Sozialisation 35.5.2 Familie und Gesellschaft 35.5.3 Jugendhilfepläne und Finanzierung von Jugendhilfemaßnahmen 35.5.4 Kindergarten- Management 35.6 Personal 35.6.1 Personalentwicklung, Supervision und Coaching 35.6.2 Personalwirtschaft, Personaleinsatz und Personalplanung in der Sozialwirtschaft 35.6.3 Betriebliches Sozialwesen 35.6.4 Aktuelle Herausforderungen im Personalmanagement der Sozialwirtschaft 36 Praxisbegleitende LV im praktischen Studiensemester 2 37 Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten (Diplomarbeit) 13 4 SU/S schr.p. 1 4 SU/S schr.p. 1 4 SU/S schr.p. 1 4 SU schr.p. 1 4 SU schr.p. 1 4 SU LN 1 4 SU LN 1 DA 4 SWS insgesamt 83 1) Das Nähere wird vom Fakultätsrat im Studienplan festgelegt, insbesondere Detailregelungen zu Art, Anzahl und Bearbeitungszeit der Leistungsnachweise. Eine ausreichende Bewertung der Leistungsnachweise ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 2) Die Angaben zu den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen im praktischen Studiensemester sind im Einzelnen in Abschnitt 2.2 enthalten.

2.2 Praktisches Studiensemester 14 1 2 3 4 5 6 Lfd Fächer SWS Art der Nr. LV 36 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen 36.1 Betriebswirtschaftliche Ansätze und Methoden in den Praxisfeldern Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters 3 SU/S LN 36.2 Praxisseminar 3 S LN Σ 6 Ergänzende Regelungen 1) 2) 1) 2) 1) 2) Das Nähere wird durch den Fakultätsrat im Studienplan festgelegt. Voraussetzung für die Zulassung ist die Abgabe des Praktikumsberichtes. Erläuterungen der Abkürzungen: DA = Diplomarbeit Lfd.Nr = laufende Nummer LN = studienbegleitender Leistungsnachweis LV = Lehrveranstaltung mdlp = mündliche Prüfung m.e. = mit Erfolg abgelegt o. E. = ohne Erfolg abgelegt prst = praktisches Studiensemester Pr = Praktikum S = Seminar schr. P. = schriftliche Prüfung SPO = Studien- und Prüfungsordnung StA = Studienarbeit StSchwp = Studienschwerpunkte SU = seminaristischer Unterricht SWS = Semesterwochenstunden Ü = Übung V = Lehrvortrag VP = Vorprüfung ZV = Zulassungsvoraussetzung

15 Anlage 2: Berechnung der Prüfungsgesamtnote des Diplomstudiengangs Sozialwirtschaft Summe der Notengewichte aller schriftlichen Prüfungen 11 Summe der Notengewichte aller auf studienbegleitenden Leistungsnachweisen beruhenden Endnoten 10 Notengewicht der Diplomarbeit 4 Divisor bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote 25