DER GENERALBUNDESANWALT BEIM BUNDESGERICHTSHOF

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Transkript:

DER GENERALBUNDESANWALT BEIM BUNDESGERICHTSHOF - DIENSTSTELLE BUNDESZENTRALREGISTER - Informationen für die Beantragung eines Führungszeugnisses für Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag erteilt. ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) Hat die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Der Antrag kann mündlich, bei persönlichem Erscheinen, oder in einfacher Schriftform bei der Registerbehörde unter den nachstehenden Anschriften gestellt werden: Bei persönlichem Erscheinen: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dienststelle Bundeszentralregister Besucherservice Adenauerallee 99 103 53113 Bonn Öffnungszeiten: Montag Mittwoch: 7:30 Uhr 16:00 Uhr Donnerstag: Freitag: 7:30 Uhr 15:30 Uhr 7:30 Uhr 14:00 Uhr Bei schriftlicher Antragstellung: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dienststelle Bundeszentralregister 1

Sachgebiet BZR 32 - Internationale Rechtshilfe - 53094 Bonn Die Antrag stellende Person hat ihre Identität und, wenn sie als gesetzlicher Vertreter handelt, ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die betroffene Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, auch nicht durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Der Antrag muss die vollständigen Personendaten der betroffenen Person enthalten und von ihr persönlich unterschrieben sein. Daneben ist die Anschrift für die Versendung des Führungszeugnisses anzugeben. Die Personendaten und die Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Eine solche amtliche Bestätigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch eine ausländische Behörde oder einen Notar erteilt werden. Es genügt auch die Übersendung einer amtlich beglaubigten Fotokopie eines amtlichen Personalpapiers (Personalausweis, Reisepass) aus der sich die Personendaten ergeben. Sollte der Geburtsname vom Familiennamen abweichen, so ist auch dieser anzugeben. Die Kopie ist vor Beglaubigung von der Antrag stellenden Person zu unterschreiben. Zur Antragstellung kann das folgende Antragsformular als Word-Dokument (24 KB) oder als PDF-Datei (7 KB) verwendet werden. Ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird nur an die Antrag stellende Person persönlich übersandt. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis), wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die Antrag stellende Person kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die Antrag stellende Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten. Wohnt die Antrag stellende Person im Ausland, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland darf die Einsicht nur der 2

Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, von der amtlichen Vertretung zu vernichten. Das Führungszeugnis wird nur in deutscher Sprache erteilt. Eine gegebenenfalls gewünschte Übersetzung ist von der Antrag stellenden Person selbst zu veranlassen. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes. Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses Die Gebühr für jedes Führungszeugnis beträgt 13. Die Zahlung kann durch Übersendung eines Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf das nachstehende Konto des Bundeszentralregisters erfolgen: Deutsche Bundesbank, Filiale Bonn BLZ: 380 000 00 Konto - Nr.: 380 010 05 IBAN-Nr.: DE24 3800 0000 0038 001005 BIC/swift-Nr.: MARKDEF1380 Bei einer Überweisung des Betrages ist die Durchschrift des Überweisungsauftrages dem Bundeszentralregister - sofern möglich - zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses zuzuleiten. Schecks aus Ländern der Europäischen Währungsunion, Monaco und San Marino müssen in Euro ausgestellt sein. Schecks aus der Schweiz, Dänemark, Großbritannien, Norwegen und Schweden können in Euro oder der jeweiligen Landeswährung ausgestellt sein. Sofern sie in Euro ausgestellt sind, müssen sie auf eine deutsche Bank bezogen sein. Schecks aus Australien, Kanada, Japan und den USA können ebenfalls in Euro oder der jeweiligen Landeswährung ausgestellt sein und müssen, sofern sie in Euro ausgestellt sind, auf eine deutsche Bank bezogen sein. Schecks aus anderen als den oben genannten Ländern können nur in Euro ausgestellt werden und müssen auf eine deutsche Bank bezogen sein. 3

Gebühren, die von den Banken für die Einlösung eines (Auslands-)Schecks erhoben werden, sind der Gebühr für das Führungszeugnis hinzuzurechnen (z.b. 13 + 0,60 = 13,60 bei der französischen Bank Crédit Industriel et Commercial, Paris; 13 + 4 = 17 bei der schweizerischen Bank UBS, Zürich); die Gebühren können bei den jeweiligen Banken erfragt werden. Als Verwendungszweck ist bei beiden Zahlungsformen entweder das Aktenzeichen des Vorgangs (falls bekannt) und/oder der Vor- und der Nachname der Antrag stellenden Person anzugeben. Das Führungszeugnis kann erst nach Eingang der Gebühr oder der Vorlage eines Zahlungsnachweises erteilt werden. Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses und Erteilung einer Apostille Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zum Teil Führungszeugnisse mit Überbeglaubigung durch das Bundeszentralregister und gegebenenfalls darüber hinaus auch die Erteilung einer Apostille durch das Bundesverwaltungsamt Köln. Die Überbeglaubigung des Führungszeugnisses ist Voraussetzung für die Erteilung einer Apostille. Der Antrag auf Überbeglaubigung kann entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder - sofern das Führungszeugnis der Antrag stellenden Person bereits vorliegt - unter Vorlage des Originalführungszeugnisses im Nachhinein gestellt werden. Der Antrag kann mündlich, bei persönlichem Erscheinen, oder in einfacher Schriftform bei der Registerbehörde unter den o. a. Anschriften gestellt werden. Sowohl bei einem Antrag auf Überbeglaubigung als auch bei einem Antrag auf Erteilung einer Apostille ist das Land anzugeben, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll Ob die Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses und gegebenenfalls zusätzlich die Erteilung einer Apostille erforderlich ist, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. 4

Die Gebühr für die Überbeglaubigung beträgt 13 je Führungszeugnis. Sie ist unabhängig von der Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses. Die Überbeglaubigung kann erst nach Eingang der Gebühr oder der Vorlage eines Zahlungsnachweises vorgenommen werden. Hinsichtlich der möglichen Zahlungsformen gelten die Ausführungen über die Gebühr für das Führungszeugnis entsprechend. Der Antrag auf Erteilung einer Apostille ist an das Bundesverwaltungsamt Köln, Referat II B 4, 50728 Köln zu richten. Soll der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Überbeglaubigung gestellt werden, kann er aus Vereinfachungsgründen auch dem Bundeszentralregister zugeleitet werden. Das Führungszeugnis wird in diesem Fall nach erfolgter Überbeglaubigung - ohne Abgabenachricht an die Antrag stellende Person - an das Bundesverwaltungsamt Köln zur Erteilung der Apostille weitergeleitet. Die Gebühr für die Erteilung der Apostille wird vom Bundesverwaltungsamt Köln gesondert erhoben und ist nicht an das Bundeszentralregister zu überweisen. Vorschusspflicht besteht nicht. E-Mail Anträge auf Erteilung von Führungszeugnissen können wegen des zu erbringenden Identitätsnachweises nicht per E-Mail gestellt werden. 5