Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Nümbrecht

Ähnliche Dokumente
Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Morsbach

Zuständigkeitsordnung. der Stadt Warstein vom

für die Ausschüsse des Rates der Stadt Rahden

Zuständigkeitsordnung der Stadt Winterberg vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Rommerskirchen

H A U P T S A T Z U N G des Landkreises Waldshut

Zuständigkeitsordnung B/ Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Reichshof vom

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Hauptsatzung. der Gemeinde Bad Bellingen vom mit Änderungen vom und vom Gemeinde Bad Bellingen Landkreis Lörrach

Zuständigkeitsordnung für die Stadt Wassenberg gemäß Ratsbeschluss vom 01. Juli 2010

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Gummersbach vom in der Fassung des VII. Nachtrags vom

H a u p t s a t z u n g der Ortsgemeinde Herschbach vom

Z U S T Ä N D I G K E I T S O R D N U N G d e r S T A D T B A D L I P P S P R I N G E vom in der Fassung der 3. Änderung vom

Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G der Stadt Braunfels

Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen

Hauptsatzung. der Stadt Bad Ems vom in der Fassung vom 31. Oktober 2016

Hauptsatzung für die Gemeinde L A N G E N B R E T T A C H

Allgemeine Richtlinien

Zuständigkeitsordnung für den Gemeinderat, seine Ausschüsse und den Bürgermeister der Gemeinde Mutterstadt vom 07. September 2004

H a u p t s a t z u n g vom 12. Juni 2001

Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Sundern (Sauerland) für die Ausschüsse und den Bürgermeister vom 17. Juni 2014

Gemeinde Vöhringen Landkreis Rottweil. Hauptsatzung. vom

H a u p t s a t z u n g der Stadt Weißenthurm vom geändert am

H A U P T S A T Z U N G. des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Stadthalle Leonberg"

Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom

Hauptsatzung der Gemeinde Baltmannsweiler vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt

LANDKREIS BREISGAU-HOCHSCHWARZWALD Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abfallwirtschaft Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald" (ALB)

H a u p t s a t z u n g

Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Staatsbad Bad Oeynhausen vom

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Hauptsatzung. vom 24. Oktober mit Änderung vom 25. September 2001, 24. Juni 2003 und 29.

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest

Gemeinde Ottenbach Landkreis Göppingen. Hauptsatzung

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

Satzung für den Betriebshof der Stadt Ravensburg S-8-13

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Hauptsatzung vom mit Änderungen vom und

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)

des Rates auf Ratsausschüsse vom

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse. des Rates der Stadt Bergkamen. vom

ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG

Satzung für das Jugendamt

Hauptsatzung. der Stadt Stadtallendorf

Hauptsatzung der Stadt Bad Nauheim

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

B E T R I E B S S A T Z U N G

Satzung der Gemeinde Seebad Zempin für den Eigenbetrieb Fremdenverkehrsamt Seebad Zempin

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Neufassung der Hauptsatzung vom 20. November 2014

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Kottenheim

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

Hauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftshof

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

Betriebssatzung der Stadt Olsberg für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Stadt Olsberg vom

Hauptsatzung der Gemeinde Königsbach-Stein vom

Richtlinien über die Beteiligung der Ortsbeiräte 1

S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom

G E M E I N D E F I N N E N T R O P

Hauptsatzung. der. Gemeinde Süderau

Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Kreisstadt Mettmann (Ratsbeschluss vom , in Kraft getreten am

Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach $ 81 Abs.2 NKomVG

H A U P T S A T Z U N G. der Stadt Deidesheim vom

Stadt Großalmerode HAUPTSATZUNG. der Stadt Großalmerode

Betriebssatzung der Gemeinde Lotte für den Eigenbetrieb Abwasserbetrieb der Gemeinde Lotte vom

Hauptsatzung der Stadt Osterode am Harz

HAUPTSATZUNG der Gemeinde Schöffengrund

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes

B E T R I E B S S A T Z U N G. für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis

1.20 ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER STADT KÖ-

HAUPTSATZUNG der Gemeinde Ringgau in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Öffentlich-rechtliche Abgaben

HAUPTSATZUNG der Marktgemeinde Philippsthal (Werra)

Satzung des Eigenbetriebes. Gebäudeservice und Bauhof Uetze

vom 18. Juni 2014*) *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom 23. September 2014 In Kraft ab 23. September Rat

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. (2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach 29 Abs. 2 SächsGemO.

Hauptsatzung. Gemeinde Remshalden. Rems-Murr-Kreis

Übergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO

Stadt Wasserburg am Inn. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Wasserburg a. Inn Stadtwerke Wasserburg a. Inn

2 Zweck des Vereins. a) Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den Stadtteil Kaltental zu verschönern und die Lebensqualität

H A U P T S A T Z U N G

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hachenburg vom (zuletzt geändert am )

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

B e t r i e b s s a t z u n g. für den Eigenbetrieb Bauhof. Präambel

Betriebssatzung der Stadtwerke Borgentreich vom

Hauptsatzung Bekanntmachungsanordnung

Hauptsatzung der Gemeinde Lohme - Lesefassung -

Zuständigkeitsordnung vom

Transkript:

Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Nümbrecht Präambel: Aufgrund des 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NW (SGV NW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Nümbrecht am 02.07.2014 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: 1 Anwendungsbereich (1) Durch diese Zuständigkeitsordnung sollen Befugnisse und Aufgaben der Ausschüsse festgelegt werden. (2) Soweit sich die Befugnis auf Beratung beschränkt, handelt es sich um Angelegenheiten, über die der Rat zu entscheiden hat (=Vorberatung). In den Fällen, für die ein Ausschuss zur Entscheidung befugt ist, gilt dies nur - soweit nicht wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalles der Rat zuständig ist, oder - soweit nicht gemäß 41 Abs. 3 GO der Bürgermeister zuständig ist. (3) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit an sich zu ziehen ( 41 Abs. 1 und 2 GO), bleibt unberührt. (4) Soweit an Ausschüsse Aufgaben übertragen worden sind, können sie ihre Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften auf den Bürgermeister delegieren. 2 Ausschüsse Gemäß 57 GO werden folgende Ausschüsse gebildet: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) 3. Schul-, Familien-, Jugend-, Senioren-, Sozial-, Vereins-, Sport-, Ehrenamts-, Kultur- und Partnerschaftsausschuss (Familienausschuss) 4. Planungs- und Umweltausschuss 5. Bau-, Betriebs-, Friedhofs-, Landwirtschafts- und Verkehrsausschuss (Bau- und Betriebsausschuss) 6. Wirtschaftsförderungs-, Fremdenverkehrs- und Zukunftsausschuss (Ausschuss für gemeindliche Entwicklung)

3 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander ab. Der Bürgermeister entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten zur Vorbereitung einer Ratssitzung Gegenstand der Tagesordnung einer Haupt- und Finanzausschusssitzung werden. Des Weiteren bereitet der Ausschuss die Haushaltssatzung vor und ist für die zur Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen zuständig, sofern nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (2) Der Ausschuss berät: (a) über das Ortsrecht, soweit nicht Fachausschüsse zuständig sind, (b) über alle Angelegenheiten, die nicht einem Fachausschuss zugewiesen sind, (c) über Namensgebung für gemeindliche Einrichtungen, (d) über alle Anträge und Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen; darüber hinaus kann er alle anderen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde beraten und Empfehlungen aussprechen, (e) vor der Zustimmung oder Genehmigung des Rates über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, (f) gemeindliche Satzungen, soweit sie Abgaben betreffen, (g) die Beantragung von Fördermitteln, (h) Liegenschaftsangelegenheiten mit einem Wert von über 50.000,00, sowie Liegenschaftsangelegenheiten mit besonderer Bedeutung, (3) Der Ausschuss entscheidet über: (a) die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung, (b) die Genehmigung zur Führung des Gemeindewappens durch Dritte, (c) Angelegenheiten nach 24 GO (Anregungen und Beschwerden), (d) Feuerschutzangelegenheiten, soweit nicht wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalles der Rat zuständig ist, (e) sonstige Angelegenheiten, die nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Beschlussfassung des Rates unterliegen und nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen, (f) Liegenschaftsangelegenheiten mit einem Wert bis 50.000,00, Liegenschaftsangelegenheiten mit einem Wert bis 10.000,00 entscheidet der Bürgermeister, (g) Stundungen, Erlass und Niederschlagungen von Geldforderungen entsprechend der in der Hauptsatzung festgelegten Regelung.

4 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus 59 GO. Auf 103 GO wird verwiesen. (2) Der Ausschuss hat dem Rat über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten. 5 Familienausschuss (Schul-, Familien-, Jugend-, Senioren-, Sozial-, Vereins-, Sport-, Ehrenamts-, Kultur- und Partnerschaftsausschuss) (1) Der Ausschuss berät über: (a) Schulangelegenheiten, (b) Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation von Familien, Jugendlichen und Senioren, (c) Asyl- und Flüchtlingsfragen, (d) Ausländerangelegenheiten, (e) die Grundzüge der Vereins-, Sport- und Kulturarbeit und die Entwicklungsziele der Gemeinde auf dem Gebiet der Vereine, des Sports und der Kultur. (2) Der Ausschuss entscheidet über: (a) Schulangelegenheiten, (b) Kindergartenangelegenheiten, (c) Anlegung von Kinderspielplätzen, (d) Grundsätze zu Seniorenfragen und der Seniorenarbeit, (e) Behindertenangelegenheiten, (f) die Grundsätze der Förderung der Jugend und Sozialarbeit einschließlich des Erlasses von Richtlinien auf diesen Gebieten, (g) grundsätzliche Maßnahmen zur Integration von Aussiedlern und ausländischen Mitbürgern, (h) grundsätzliche Angelegenheiten auf den Gebieten der Vereine, des Sports und der Kultur, einschließlich Erlass von Richtlinien auf diesen Gebieten, (i) die Richtlinien zur Benutzung gemeindlicher Sportanlagen einschließlich der gemeindlicher Bäder, (j) die Verteilung der Zuschüsse der Gemeinde an Vereine, (k) die Grundsätze der Planung, der Einrichtung und des Ausbaus gemeindlicher Sportanlagen, (l) Ehrung für besondere Leistungen im Bereich von Vereinen (Sport, Musik, Kultur, usw.), (m) die Förderung kultureller Vereine, (n) Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Vereinen und Bewilligung von Zuschüssen entsprechend den geltenden Richtlinien der Gemeinde für die Kulturförderung.

(3) Der Ausschuss berät und beschließt über Maßnahmen zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Gemeinde. Ziel ist, das Ehrenamt in der Gemeinde in seiner gesellschaftlichen Stellung hervorzuheben, zu stärken und zu unterstützen. (4) Städtepartnerschaften sind heute ein wichtiges Element zur Schaffung und zum Erhalt des Verständnisses und der Akzeptanz von Menschen in anderen Regionen und deren Lebensweise. Auch in Zukunft sollen die Partnerschaften, die durch ehrenamtliches Engagement getragen sind, gestärkt und gefördert werden. Der Ausschuss ist der zentrale Ansprechpartner für die gemeindlichen Partnerschaftsvereine. 6 Planungs- und Umweltausschuss (1) Der Ausschuss berät über: (a) städtebauliche Baumaßnahmen von besonderer Bedeutung, falls nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist, (b) alle örtlichen Planungen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses fallen, (c) den Feststellungsbeschluss im Flächennutzungsplanverfahren und die Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches, (d) Angelegenheiten der Denkmalpflege von besonderer Bedeutung und denkmalrechtliche Satzungen, (e) Aufstellung von Dorfentwicklungsplänen und Dorferneuerungskonzepten, (f) Landschaftsplanung- Landschaftspflege, Erstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und landschaftspflegerischen Maßnahmen, (g) landschaftsverändernde Maßnahmen, die außerhalb von Planverfahren durchgeführt werden (z.b. gemeindlicher Straßen- und Wegebau, Abgrabungen und Rekultivierungen, Erstellung von landschaftsverbrauchenden Erholungsmaßnahmen, Anlage von Pflanzungen), (h) sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes. (2) Der Ausschuss entscheidet über: (a) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Anträgen nach 35 BauGB (Bauvorhaben im Außenbereich), (b) die Vergabe gemeindlicher Denkmalpflegemittel, (c) sonstige verfahrensleitende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und in Satzungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches, soweit nicht der Rat zuständig ist, (d) Angelegenheiten der Denkmalpflege, sofern sie nicht unter Absatz 1d fallen,

(e) die Aufnahme von Bäumen und Baumgruppen in die Liste geschützter Bäume der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nümbrecht entsprechend 2 der Satzung. 7 Bau- und Betriebsausschuss (Bau-, Betriebs-, Friedhofs-, Landwirtschafts- und Verkehrsausschuss) (1) Der Ausschuss berät über: (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) (h) alle Angelegenheiten des Regiebetriebes Bauhof und Fragen der Abfallund Abwasserwirtschaft. für die Abwasserwirtschaft auch die Investitionen im Abwasserbereich sowie die Weiterentwicklung des Abwasserbeseitigungskonzeptes, Gewässerschutzfragen, allgemeine Fragen der Land- und Forstwirtschaft, Widmung / Umwidmung, Einziehung und Teileinziehung von Wirtschaftswegen, Verkehrsangelegenheiten, insbesondere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, Verkehrsregelungsmaßnahmen, Widmungen, Einziehung und Trassenführung für öffentliche Wege sowie Angelegenheiten des ÖPNV, den Erlass von Satzungen nach dem Erschließungsbeitragsrecht und dem Straßenbaubeitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz, die Durchführung von gemeindeeigenen Baumaßnahmen von besonderer Bedeutung im Hoch- und Tiefbaubereich. (2) Der Ausschuss entscheidet über: (a) Straßenneubau im Zusammenhang mit Bauleitplanungen (technische Planung und Ausführung), (b) Instandsetzung, Ausbau und Umgestaltung der Fahrbahn von Wirtschaftswegen, (c) Forstwirtschaftliche Maßnahmen, (d) Fragen der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht unter Absatz 1 d fallen, (e) Verkehrsangelegenheiten, insbesondere Verkehrsberuhigungs- und Verkehrsregelungsmaßnahmen nach Zuweisung durch den Rat, sowie Angelegenheiten des ÖPNV, sofern sie nicht unter Abs. 1 f fallen, (f) Aufstellung von Wartehallen, (g) Straßenbenennung, (h) Friedhofsangelegenheiten inkl. Wegebau auf Friedhöfen, (i) die Durchführung von gemeindeeigenen Baumaßnahmen im Hoch- und Tiefbaubereich.

8 Wirtschaftsförderungs-, Fremdenverkehrs- und Zukunftsausschuss (Ausschuss für gemeindliche Entwicklung) Ziel ist, Nümbrecht als Standort für Fremdenverkehr, Kurwesen und Wirtschaft attraktiv und wettbewerbsfähig auszugestalten. Dabei soll für die Einwohner und Einwohnerinnen eine lebenswerte ländliche Gemeinde erhalten bleiben. Ein behutsamer Ausbau steht u. a. unter den besonderen Gesichtspunkten der Globalisierung, dem Natur- und Ressourcenschutz sowie dem demographischen Wandel. Der Ausschuss berät und entscheidet über: (a) Sicherung und Ausbau des Arbeitsplatzangebots, (b) Maßnahmen zur Förderung von Dienstleistungen, Handel und Gewerbe, (c) die Sicherung der gewachsenen und vielseitigen Wirtschaftsstrukturen (d) die Verbesserung der Standortbedingungen für Unternehmen, (e) Grundzüge und Entwicklungsziele der Bereiche Kur- und Tourismus, (f) Beratung eines Gemeindentwicklungsplanes Nümbrecht 2031. 9 Zuständigkeit des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören solche Angelegenheiten, für die nach dieser Zuständigkeitsordnung sowie nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und anderen Rechtsvorschriften weder die Zuständigkeit des Rates noch eines Ausschusses gegeben ist. Im Übrigen entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten gemäß 41 (3) GO in seine Zuständigkeit fallen. (2) Der Bürgermeister wird ermächtigt, Aufträge für bestimmte wiederkehrende Beschaffungen unabhängig vom Betrag als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des 41 Abs. 3 GO zu erteilen. (3) Im Übrigen wird der Bürgermeister zur Auftragsvergabe ermächtigt, wenn der Auftrag zur Durchführung einer vom Rat beschlossenen und im Haushaltsplan veranschlagten Maßnahme erteilt wird. (4) Aufträge für bestimmte wiederkehrende Beschaffungen sind - auch über diesen Betrag hinaus Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des 41 Abs. 3 GO. (5) Über Stundungen, Niederschlagung und Erlass entscheidet der Bürgermeister bis zu den in der Hauptsatzung genannten Grenzen.

(6) Der Bürgermeister wird insbesondere dazu ermächtigt: (a) (b) (c) Klage vor Gericht zu erheben, soweit nicht wegen der Bedeutung des Einzelfalles der Rat zuständig ist, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche mit einem die Gemeinde belastenden Wert bis zu 10.000,00 abzuschließen, Miet- und Pachtverträge für die Gemeinde abzuschließen und zu kündigen, soweit nicht wegen der Bedeutung des Einzelfalles der Rat zuständig ist. 10 In-Kraft-Treten Die Zuständigkeitsordnung tritt am 02.07.2014 in Kraft.