Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates in der Stadt Göttingen

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Transkript:

Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates in der Stadt Göttingen 1 Allgemeine Bestimmungen 1.Die 11 Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Göttingen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. 2.Der Integrationsrat kann beratende Mitglieder berufen. 3.Wahltag ist der Tag, an dem die Wahl stattfindet. Der Wahltag wird von der Wahlleitung festgesetzt. 4.Gewählt wird nach dem Grundsatz einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Jede(r) Wahlberechtigte hat eine Stimme, die sie oder er einer Bewerberin oder einem Bewerber geben kann. Briefwahl ist ausgeschlossen. 2 Wahlleitung Die Wahlleitung wird von der Hauptverwaltungsbeamtin / dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Göttingen wahrgenommen. Die Vertretung erfolgt durch die Amtsleitung bzw. stellvertretende Amtsleitung des Amtes für Statistik und Stadtforschung/Wahlamt. 3 Wahlausschuss 1.Es wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der Wahlleitung (zugleich Vorsitz), der Geschäftsführung des Integrationsrates und drei vom amtierenden Integrationsrat benannten Beisitzerinnen/Beisitzern besteht. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer wird vom Integrationsrat eine Stellvertretung benannt. Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Stellvertretungen werden vom Wahlleiter berufen. 2.Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung den Ausschlag. 3.über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. 4 Wahlvorstand 1.Für die Durchführung der Wahl wird ein Wahlvorstand gebildet, dem mindestens fünf Mitglieder angehören. Der Wahlvorstand wird auf Vorschlag des amtierenden Integrationsrates von der Wahlleitung berufen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. 2.Während der Wahlhandlung und der Stimmenzählung müssen neben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher immer mindestens zwei Beisitzer anwesend sein. 5 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag Nichtdeutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind oder eingebürgert wurden, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Göttingen gemeldet sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und nicht nach 6 dieser Wahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

6 Ausschluss vom Wahlrecht Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind alle Personen, für die eine der Voraussetzungen des 34 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), welcher entsprechende Anwendung findet, zutrifft. 7 Wählbarkeit Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag 6 Monate ununterbrochen in Göttingen mit Hauptwohnung gemeldet ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. 8 Ausübung des Wahlrechts 1.Wählen können nur Wahlberechtigte, die in die Wählerliste eingetragen sind. 2.Das Wahlrecht kann nur gegen Vorlage eines Personaldokumentes oder einer sonstigen Identitätsbescheinigung mit Lichtbild ausgeübt werden. 9 Wahlvorschläge 1.Die Wahlleitung gibt spätestens drei Monate vor dem Wahltag die Wahl bekannt und fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. 2.Wahlvorschläge können von den Wahlberechtigten vom Tag der Wahlbekanntmachung an bis zum 52. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag kann höchstens so viele Bewerberinnen oder Bewerber benennen, wie Mitglieder in den Integrationsrat zu wählen sind. 3.Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die die Wahlleitung zur Verfügung stellt. 4.Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit(en) und Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber. Eine deutschsprachige Bezeichnung des Wahlvorschlages (Kennwort) und eine Kurzbezeichnung. Die Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern dürfen nur den Namen der Bewerberin/des Bewerbers enthalten Eine Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie der Aufnahme im Wahlvorschlag zustimmen. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung über die Wählbarkeit. Bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Reihenfolge. Die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, etwaige Mängel des Wahlvorschlages zu beseitigen. Die Unterschriften von mindestens 20 zum Integrationsrat Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner müssen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift angeben. Sie dürfen mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. 5.Alle Angaben sind in deutscher Sprache (außer Namen) und in lateinischen Buchstaben zu machen (möglichst in Block- oder Maschinenschrift). 10 Vorprüfung der Wahlvorschläge - Mängelbeseitigung

1.Die Wahlleitung prüft die Wahlvorschläge sofort nach Eingang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zur Mängelbeseitigung aufzufordern. 2.Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerbungen nicht mehr beseitigt werden. Das gleiche gilt für die Mängel in der Benennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Zweifel an deren/dessen Identität begründen. 3.Fehlende Unterstützungsunterschriften nach 9 können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden. 4.Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge beseitigt werden. 11 Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge 1.Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 46. Tag vor der Wahl über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. 2.Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften im Absatz 3 nicht zuzulassen. 3.Betreffen die Mängel eines Wahlvorschlages, der mehrere Bewerbungen enthält, nur einen oder mehrere der Bewerberinnen oder Bewerber, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen. 4.Der Wahlausschuss regelt durch Los die Reihenfolge der einzelnen Listen auf dem Stimmzettel. 5.Die Wahlleitung macht die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe der Reihenfolge und Nummerierung öffentlich bekannt. 12 Wählerliste 1.Der Wahlleiter legt eine Wählerliste an, in der die Wahlberechtigten mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Anschrift eingetragen sind. 2.Die Wählerliste wird vom 39. bis 23. Tag vor der Wahl zur öffentlichen Einsicht öffentlich ausgelegt. Tageszeit und Ort bestimmt die Wahlleitung. 3.Gegen die Wählerliste können bis zum Ende der Auslegungsfrist mündlich oder schriftlich bei der Wahlleitung Einwendungen erhoben werden. Die Einwendungen können die Aufnahme eines neuen Eintrages sowie die Streichung oder Berichtigung eines vorhandenen Eintrages zum Gegenstand haben. 13 Benachrichtigung der Wahlberechtigten Der Wahlleiter benachrichtigt bis spätestens zum 15. Tag vor der Wahl alle Wahlberechtigten und weist auf Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal und Wahlmodus hin. 14 Stimmzettel 1.Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Die Wahlvorschläge sind wie in der Bekanntmachung nach 11 Absatz 4 der Wahlordnung anzuordnen. 2.Jeder Stimmzettel enthält das Kennwort des Wahlvorschlages nebst Kurzbezeichnung, Familienname, Vorname, Staatsangehörigkeit(en), Beruf und Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber. 3.Die Gestaltung der Stimmzettel richtet sich im übrigen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlrechts.

15 öffentlichkeit der Wahl Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. 16 Feststellung des Wahlergebnisses 1.Die Wahlleitung stellt das vorläufige Wahlergebnis unmittelbar nach Abschluss der Wahl und nach Auszählung durch den Wahlvorstand fest. 2.Der Wahlausschuss ermittelt das amtliche Endergebnis der Wahl. Er stellt fest: die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der Wählerinnen und Wähler, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen die Zahl der für jede Bewerberin/jeden Bewerber abgegebenen Stimmen, die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die Bewerberinnen und Bewerber, die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge. 3.Ist ein Losentscheid erforderlich, so zieht die Wahlleitung das Los. 17 Verteilung der Sitze 1.Die zu verteilenden Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer ermittelt. Danach wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz zwei ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. 2.Die auf einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 entfallenden Sitze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Die nicht gewählten Personen sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzpersonen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. 3.Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge bekannt. 18 Annahme der Wahl 1.Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt die gewählte Person bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. 2.Das Ausscheiden einer gewählten Person ist für die Wahlperiode endgültig. 19 Kommunalwahlrecht Im übrigen findet das niedersächsische Kommunalwahlrecht entsprechende Anwendung. 20 In-Kraft-treten

Diese Wahlordnung tritt am 8. Februar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Rat am 16. August 1996 verabschiedete Wahlordnung außer Kraft.