Vorpommern~Greifswald

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Transkript:

Landkreis Vorpommern~Greifswald Die Landrätin als untere Straßenaufsichtsbehörde ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Allgemeinverfügung Teileinziehung gemäß 9 Absatz 2 des StrWG-MV in Verbindung mit 35 Satz 2 VwVfG M-V Entsprechend 9 Abs.2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg - Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 90-1) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBI. M-V S. 323) wird durch den in der Gemeinde Ostseebad, Ortsteil Seebad folgende Straßen teileingezogen: 1. Seestraße zwischen Waidstraße und Bergstraße Gemarkung Flur Flurstück (Fist.) 3 142 3 143 3 1Teil des Fist. 149 Die Benutzung der Seestraße wird vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres, außer in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr täglich, auf den Fußgängerverkehr beschränkt. 2. Bergstraße ab Abzweig Waidstraße bis Fischerweg Gemarkung Flur Flurstück (Fist.) 2 311/3 2 ' 314/6 2 317/4 :1 3 6 4 62 4 89 4 97. 4 101 4 108 4 109 Außer in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr täglich werden Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger sowie Zugmaschinen von der Benutzung der Bergstraße ausgeschlossen. Von diesem Verbot sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse nicht berührt. Bekanntmachungsvermerk: Bekannt gemacht durch Veröffentlichung auf der Homepage http://www.kreis-vg.de. Seite 1 von 2

3. Badstraße zwischen Waidstraße und Bergstraße.Gemarkung Flur Flurstück (Fist.) 4 Teil des Fist. 71 Außer in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr täglich werden Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger sowie Zugmaschinen von der Benutzung der Badstraße ausgeschlossen. Von diesem Verbot sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse nicht berührt. Der Verlauf der Straßen ist in den Lageplänen entsprechend farblich dargestellt und jeweils als Anlage beigefügt. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung. Notwendige Genehmigungen, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Art, bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.kreis-vg.de und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landrätin des Landkreises Vorpommern-Greifswald, 17489 Greifswald, Feldstraße 85 a, einzulegen. Greifswald den, rj,~. Dr. Barb. ra Syrbe Landräti Anlagen - Auszüge aus dem Bekan ntmach ungsvermerk: Bekannt gemacht durch Veröffentlichung auf der Homepage http://www.kreis-vg.de. Seite 2 von 2

für den Landkreis Vorpommern-Greifswald Liegenschaftskarte MV 1:1500 Erstellt am 28.09.2015 62,71,89,97,101,108,109 4 00:0=ni1c5===3cO===4i":5==::'l60 Maßstab 1:1500 Vermessungs- und Geoinformationsbehörden Mecklenburg-Vorpommern Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde. Davon ausgenommen sind

tür den Landkreis Vorpommern-Greitswald Liegenschaftskarte MV 1:1000 Erstellt am 28.09.2015 6, 142, 143, 149 3 06:0=rri1cO==52cO==::i3cO==::i40 Maßstab 1:1000 Vermessungs- und Geoinformationsbehörden Mecklenburg-Vorpommern Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinforrnationsbehörde. Davon ausgenommen sind

tür den Landkreis Vorpommern-Greitswald Liegenschaftskarte MV 1:2800 Erstellt am 01.10.2015 311/3,314/6,317/4 2 0ö:o=:rri2c8===5c6===8c4===112 Maßstab 1:2800 Verrnessunqs- und Geoinformalionsbehörden Mecklenburg-Vorpommern Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde. Davon ausgenommen sind