Reglement über die Videoüberwachung

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Der Stadtrat Brugg erlässt, gestützt auf 37 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 1, das folgende Reglement über die Videoüberwachung A. en von Zugängen zu Büroräumlichkeiten ohne Datenaufzeichnung 1 Die Videoüberwachung der Zugänge zu den Büroräumen a) Regionalpolizei b) Betreibungsamt c) Soziale Dienste d) Regionales Zivilstandsamt Brugg e) Amtsvormundschaft des Bezirks Brugg f) Bezirksgericht Brugg dient dem Zweck, zur Gewährung der Sicherheit der Mitarbeitenden der entsprechenden Abteilungen und zur Wahrung des Hausrechts Zugangskontrollen durchzuführen. 1 Die Durchführung der Videoüberwachung erfolgt durch die Leitung und Stellvertretung der jeweiligen Abteilung oder Amtsstelle oder durch die Repol. Die Gesichter von dürfen für die überwachende Person erkennbar sein. 3 Es erfolgt keine Speicherung der Daten. Datenerhebung und -speicherung 1 SAR 171.100

szeiten, 3 1 Die Videoüberwachung erfolgt während der Öffnungszeiten der jeweiligen Abteilung oder Amtsstelle. Die überwachten Räume werden durch gut sichtbare n mit folgender Aufschrift gekennzeichnet: "Dieser Bereich wird videoüberwacht. Auskunftsstelle: Regionalpolizei" B. en mit Datenaufzeichnung I. Gemeinsame Bestimmungen Auswertung Technische Wartung 4 1 Wird eine Widerhandlung im Sinne der Zweckbestimmungen nach den 10, 14 oder 18 festgestellt, so sind die Aufzeichnungen der Videokameras innert 7 Stunden auszuwerten. Wird während der Schulferien eine Widerhandlung im Sinne von 10 festgestellt, so sind die Aufzeichnungen der Videokameras innert 3 Tagen nach Aufzeichnungsdatum auszuwerten. 3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen gemäss dieses Reglements. 5 Die Durchführung der und Speicherung der Daten erfolgt ausschliesslich durch die von diesem Reglement als zuständig bezeichneten. Sie sind zur Vornahme personenbezogener Auswertungen unter den Voraussetzungen von 4 befugt. 6 Die technische Wartung erfolgt durch die von diesem Reglement als zuständig bezeichneten. Sie sind berechtigt, bei Bedarf Drittpersonen beizuziehen, mit denen ein Datenschutzrevers abzuschliessen ist. Das technische Personal darf keine personenbezogenen Auswertungen vornehmen.

7 1 Wird keine Widerhandlung im Sinne der 10, 14 oder 18 festgestellt, sind die Aufnahmen spätestens nach 7 Stunden zu löschen. Für die Videoüberwachungsanlagen gemäss 11 gilt während der Schulferien eine Frist von Wochen zur Löschung der Daten, falls keine Widerhandlung im Sinne von 10 festgestellt wird. 3 Führt die Auswertung gemäss 4 zu keinen relevanten Informationen zur Erreichung des jeweiligen Zwecks gemäss den 10, 14 oder 18, sind die Aufzeichnungen sofort zu vernichten. 4 Bei Feststellung einer Widerhandlung im Sinne der 10, 14 oder 18 sind die Aufzeichnungen aufzubewahren, bis sie nicht mehr zu Aufklärungs- und Beweiszwecken benötigt werden. Sie sind verschlossen und nur für die von diesem Reglement als zuständig bezeichneten und den Stadtrat zugänglich aufzubewahren. 8 Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Datenbearbeitung zu informieren, sobald es der nach diesem Reglement bestimmte Zweck erlaubt. 9 Videoaufzeichnungen dürfen nur im Rahmen einer Anzeigestellung den zuständigen Behörden weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Regeln über die Strafrechtspflege. Speicherungsdauer und Vernichtung Informationspflicht Weitergabe von Videoaufzeichnungen II. Schulanlagen 10 Die Videoüberwachung der Schulanlagen Hallwyler und Bodenacker dient dem Zweck, a) Übergriffe von Gewalt auf den von Jugendlichen unterschiedlichen Alters genutzten Spiel- und öffentlichen Flächen zu verhindern und zu ahnden, 3

b) Diebstähle in den Turnhallen/Garderoben der Schulanlage Hallwyler zu verhindern und zu ahnden, c) Sachbeschädigungen und grobes Littering zu verhindern und zu ahnden. sperimeter szeiten, 11 Es werden folgende Örtlichkeiten überwacht: a) Schulanlage Hallwyler: Eingang Schulhaus, Eingang Turnhallen/Garderoben, Nebeneingang Turnhalle I, Eingang Hauswartwohnung, 3 Velokeller (insgesamt 7 Kameras). b) Schulanlage Bodenacker: Haupt- und Nebeneingänge Schulhaus, Zugang Schulhaus bei Wiesenstrasse, Eingangsbereich Kindergarten, Veloparking (insgesamt 5 Kameras). 1 1 Die der 3 Velokeller der Schulanlage Hallwyler sowie des Veloparkings der Schulanlage Bodenacker erfolgt rund um die Uhr. Die der übrigen Örtlichkeiten gemäss 11 erfolgt werktags und an den Wochenenden von 0.00 Uhr bis 07.00 Uhr. An den überwachten Stellen werden gut sichtbare n mit folgender Aufschrift angebracht: "Dieses Gebäude ist videoüberwacht. Auskunftsstelle: Gesamtschulleitung." 13 1 Mit der Auswertung der Daten wird bei Disziplinarfällen die Schulleitung und in allen anderen Fällen die Polizei beauftragt. Die technische Wartung erfolgt durch den/die Hauswart/in und den/die Projektleiter/in Hochbau des Bauamtes. 4

III. Parkhaus Eisi 14 Die Videoüberwachung im Parkhaus Eisi dient dem Zweck, Delikte gegen die körperliche Integrität, Diebstähle, Sachbeschädigungen und grobes Littering zu verhindern und zu ahnden. 15 Es werden folgende Örtlichkeiten überwacht: a) Ein- und Ausfahrten b) Kassierstationen c) Vorraum der WC-Anlage 16 1 Die erfolgt rund um die Uhr. An den überwachten Stellen werden gut sichtbare n mit folgender Aufschrift angebracht: "Dieser Bereich ist videoüberwacht. Auskunftsstelle: Regionalpolizei." sperimeter szeiten, 17 1 Mit der Durchführung der und Speicherung der Daten werden der/die Verantwortliche Administration der Regionalpolizei, dessen/deren Stellvertreter und der Chef Regionalpolizei beauftragt. Die Bilder der skameras werden an die von der Parkhaus Eisi AG beauftragte Sicherheitsfirma übermittelt, von dieser jedoch nicht aufgezeichnet. 3 Die technische Wartung erfolgt durch den/die Verantwortliche/n Administration der Regionalpolizei und den/die Projektleiter/in Tiefbau des Bauamtes. z. Zt. Alinag Alarm- und Sicherheitstechnik, Schönenwerd SO 5

IV. Altstadt sperimeter szeiten, 18 Die Videoüberwachung in der Altstadt dient dem Zweck, Delikte gegen die körperliche Integrität, Sachbeschädigungen, grobes Littering und die Übertretung der Signalisationen zu verhindern und zu ahnden. 19 Es werden folgende Örtlichkeiten überwacht: a) Rathausplatz/Hauptstrasse/Aarebrücke b) Hauptstrasse beim Roten Haus c) Storchengasse d) Törlirain 0 1 Die an den Örtlichkeiten gemäss 19 erfolgt rund um die Uhr. An den überwachten Stellen werden gut sichtbare n mit folgender Aufschrift angebracht: "Dieser Bereich ist videoüberwacht. Auskunftsstelle: Regionalpolizei." 1 1 Mit der Durchführung der und Speicherung der Daten werden der/die Fachverantwortliche Verkehrsüberwachung der Regionalpolizei, dessen/deren Stellvertreter und der Chef Regionalpolizei beauftragt. Der Auftrag für technische Wartungsarbeiten wird durch den Chef Regionalpolizei oder dessen Stellvertreter erteilt. Auswertung, Speicherungsdauer und Vernichtung Die Aufzeichnungen der Videokameras für die der Signalisationen dürfen während einer Woche ab Aufzeichnungsdatum ausgewertet werden. Anschliessend sind sie zu vernichten. 6

C. Übergangs- und Schlussbestimmungen 3 Bestehende Videoüberwachungsanlagen, die den Vorschriften dieses Reglements nicht genügen, müssen bis zum 30. Juni 011 umgerüstet werden. 4 Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 010 in Kraft. Bestehende Anlagen Inkrafttreten Beschlossen vom Stadtrat Brugg am 3. November 010. NAMENS DES STADTRATES Der Stadtammann: Daniel Moser Der Stadtschreiber-Stv.: Andrea Pajarola Von der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz gemäss 0 Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 4. Oktober 006 mit Verfügung vom 1. November 010 bewilligt. 7