Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 14

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Nach dem Zwölftafelrecht war der Bereich des öffentlichen Strafrechts auf ein Minimum begrenzt: Nur bei Hochverrat, Schadenszauber und wenigen anderen Verbrechen trat Vogelfreiheit (Sazertät) ein. Fast alle anderen Delikte wurden im Weg der (regulierten) Privatrache gesühnt. Im entwickelten Recht war der Bereich des öffentlichen e Strafrechts ts ausgedehnter. Es bestanden aber weiterhin privatrechtliche Strafklagen (actiones poenales), die in Zivilprozessen il durchgesetzt t wurden und auf eine Geldbuße gerichtet waren. 2

Konkurrenz mit sachverfolgenden Klagen Problem: Ist mit der Strafzahlung auch der materielle Schaden abgegolten oder kann z.b. neben der Diebstahlsbuße noch Herausgabe der gestohlenen Sache verlangt werden? Passive Unvererblichkeit. Noxalhaftung bei gewaltunterworfenen Tätern (Sklaven und Hauskinder) Entweder muss die Deliktsobligation durch den Herrn erfüllt oder der Täter dem Opfer ausgeliefert werden (noxae deditio). ) Noxa caput sequitur Die Noxalhaftung bleibt auch bestehen, wenn die Person des Gewalthabers wechselt. 3

Weiter Diebstahlsbegriff Auch Fälle der Unterschlagung und des furtum usus sind erfasst. Bei furtum manifestum: Vierfacher Sachwert. Furtum manifestum auch bei Überführung des Diebes durch rituelle Haussuchung (quaestio lance et licio). Sonst (furtum nec manifestum): Doppelter Sachwert. Daneben Rückforderung der Sache mit der condictio ex causa furtiva. 4

Lex Aquilia: Plebiszit von 286 v. Chr. Tatbestand: Kapitel 1: Widerrechtliche Tötung (occidere) von Sklaven oder Vieh Kapitel 3: Widerrechtliche Sachbeschädigung (urere rumpere frangere) Ausdehnung von Kapitel 3 auf alle Formen der Beschädigung (rumpere = corrumpere), aber zähes Festhalten am Erfordernis der unmittelbaren Verursachung (damnum corpore corpori datum) In das Tatbestandsmerkmal iniuria wird das Erfordernis von dolus oder culpa hineingelesen. i Später analoge Klage (actio in factum) bei indirekter Verursachung und bei Verletzung von Freien. Rechtsfolge: Ersatz des Sachwerts (jeweils Maximalwert in einer bestimmten Zeitspanne). 5

D. 9, 2, 2 pr. GAIUS libro septimo ad edictum provinciale Lege Aquilia capite primo cavetur <Si quis> [ut qui] servum servamve alienum alienamve quadrupedem vel pecudem iniuria occiderit, quanti id in eo anno plurimi fuit, tantum aes dare domino damnas esto. GAIUS im 7. Buch zum Provinzialedikt Im ersten Kapitel des aquilischen Gesetzes ist bestimmt: t Wenn jemand einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder ein vierfüßiges Herdentier widerrechtlich tötet, soll er verpflichtet sein, dem Eigentümer soviel Kupfer zu geben, wie der Höchstpreis davon in dem Jahr betrug. 6

D. 9, 2, 27, 5 ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum... (5) Tertio autem capite ait eadem lex Aquilia: Ceterarum rerum praeter hominem et pecudem occisos si quis alteri damnum faxit, quod usserit fregerit ruperit iniuria, quanti ea res [erit] <fuit> in diebus triginta proximis, tantum aes domino dare damnas esto. ULPIAN im 18. Buch zum Edikt... (5) Im dritten Kapitel jedoch sagt das aquilische Gesetz: Wenn jemand einem Anderen an anderen Sachen außer durch Tötung von Sklaven oder Tieren Schaden dadurch zugefügt hat, dass er widerrechtlich etwas verbrannt, zerbrochen oder zerrissen hat, soll er verpflichtet sein, dem Eigentümer soviel Kupfer zu geben, wie der Wert der Sache in den vorangegangenen dreißig Tagen betrug. 7

Im alten Recht: Feste Bußen für Körperverletzung an Freien. Später: Ersetzung durch eine prätorische Klage wegen iniuria (Körperverletzung und Beleidigung g Verbaliniurien ). Grund: Die Bußen nach dem Recht der Zwölftafeln hatten durch Geldentwertung ihre abschreckende Wirkung verloren. Rechtsfolge: Vom Richter festgesetzte Buße mit Genugtuungsfunktion (= Schmerzensgeld). 8

Actio vi bonorum raptorum (Raub). Actio de dolo (allgemeine Arglistklage 826 BGB). Quasidelikte (ohne Verschuldenserfordernis) d Actio de effusis vel deiectis. Haftung der nautae, caupones, stabularii. Ansatzpunkt für die Entwicklung der Gefährdungshaftung des modernen Rechts! 9

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