Anforderungen an bauliche Anlagen bezu glich der Auswirkungen auf Boden und Gewa sser (ABuG) / (Entwurf )

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Transkript:

Anforderungen an bauliche Anlagen bezu glich der Auswirkungen auf Boden und Gewa sser (ABuG) / (Entwurf 16.12.2015) 1. Gegenstand und Geltungsbereich Die Musterbauordnung (MBO), umgesetzt in den Landesbauordnungen (LBO), bestimmt in 3, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und sie die Anforderungen u. a. an den Umweltschutz erfüllen. Zur Erfüllung der in der MBO/den LBO formulierten Anforderungen ist bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in Boden und Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, sicherzustellen, dass die verwendeten Bauteile weder eine schädliche Bodenveränderung noch eine Grundwasserverunreinigung hervorrufen können. In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an Bauwerke hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden und Gewässer konkretisiert. Bauwerken, deren Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten, die in Boden und Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, kommt eine besondere Bedeutung zu. Aus ihnen können bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen werden und in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer und/oder Boden gelangen, die negative Einflüsse auf deren Beschaffenheit haben und damit zur Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen können. Bauwerke, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bauprodukte, müssen daher im Hinblick auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe und an die Freisetzung gefährlicher Stoffe 1 erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Auslaugung von Schwermetallen und organischen Verbindungen. Zu berücksichtigen ist auch die jeweilige Einbausituation (direkter bzw. indirekter Kontakt zu Boden und Grundwasser). Wenn durch konstruktive Maßnahmen eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen verhindert werden kann, müssen die Anforderungen bezüglich der Freisetzung von gefährlichen Stoffen nicht erfüllt werden. Beim Einsatz von Abfällen in Bauwerken, Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten dürfen generell (unabhängig vom Kontakt zu Boden, Niederschlag oder Wasser) Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein; insbesondere darf keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen. Der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Wasserbehörden, insbesondere in Wasserschutzzonen, bleibt durch die Regelungen der ABuG unberührt. Tabelle 1 enthält die relevanten Bauteile, für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach den Landesbauordnungen zu erbringen ist. 1 Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten beschränkt oder verboten sind. Seite 1 von 23

Tabelle 1: Umweltrelevante Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser oder Niederschlag Bauteile Anforderung s. Abschnitt Dach Dachbauteile aus Metall 4.1 Dachbauteile aus Beton 4.2 Dachbauteile aus Holz 4.3 Abdichtungen 4.4 Außenwand Bauteile für Außenwände aus Metall 5.1 Bauteile für Außenwände aus Beton 5.2 Bauteile für Außenwände aus Holz 5.3 Abdichtungen 5.4 Brandschutzprodukte 5.5 Flächenbeläge Bauteile für Flächenbeläge aus Beton 6.1 Bauteile für Flächenbeläge aus Holz 6.2 Niederschlagsversickerungsflächen 6.3 Gründungen inkl. Pfähle Baugrubenabdichtung Körnige Schüttungen Unterirdische Rohre und Behälter Injektions- und Verpressmaterialien 7.2 Bauteile aus Beton 7.3 Abdichtungen 7.4 Injektions- und Verpressmittel aus 8.2 Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel Injektions- und Verpressmittel auf 8.3 Silikatbasis Schüttungen unter Verwendung von 9.1 Abfällen Schaumglasschotter als Schüttung unter 9.2 Gründungsplatten Filtermaterialien zur Behandlung von 9.3 Niederschlagsabwasser Unterirdische Behälter und Rohre aus 10.1 Beton Kanalsanierungsmittel 10.2 2. Anforderungen an den Gehalt an gefährlichen Stoffen Umweltrelevante Bauteile müssen folgende Anforderungen bezüglich ihres Gehaltes an gefährlichen Stoffen erfüllen. Geltende gesetzliche Verwendungsverbote und Beschränkungen für spezielle Stoffe sind zu beachten (z. B. Chemikalienverbotsverordnung, REACH Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 Anhang XVII). Bei Verwendung von Altholz als Bestandteil von Bauteilen sind die Anforderungen der Altholzverordnung (AltHolzV) zu erfüllen und insbesondere die dort festgelegten stofflichen Grenzwerte einzuhalten. Es dürfen nur Biozide eingesetzt werden, die gemäß der Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und den entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen je nach Einbauszenario in erdberührten und/oder in direkt mit Wasser in Kontakt kommenden Bauteilen verwendet werden dürfen. Der Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit H400, H410, H411, H412, H300, H301, H310, H311, H370, H372 gekennzeichnet werden müssen, sind zu vermeiden. Sind solche Stoffe technisch unvermeidbar, ist nachzuweisen, dass die genannten Schutzgüter durch den Einsatz im Bauwerk nicht gefährdet werden. Seite 2 von 23

Persistente Stoffe ["Persistent Organic Pollutants (POPs)"] aus der jeweils aktuellen ICCA-Liste 2 dürfen nicht aktiv 3 eingesetzt werden. Karzinogene (H350) und keimzellmutagene (H340) Stoffe gemäß der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 dürfen nicht aktiv eingesetzt werden, es sei denn, es kann belegt werden, dass sie bei der Herstellung des Bauteils vollständig zu Verbindungen ausreagieren, von denen kein Risiko für Boden und Gewässer ausgeht. Reproduktionstoxische Stoffe (H360D und/oder H360F) gemäß der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 dürfen nicht > 0,3 Gew.-% aktiv 2 eingesetzt werden, es sei denn, es kann belegt werden, dass sie bei der Herstellung des Bauteils vollständig zu Verbindungen ausreagieren, von denen kein Risiko für Boden und Gewässer ausgeht. Gemäß den Anforderungen des 7 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung, dürfen nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein und insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen. Das heißt, bei der Bewertung von Bauprodukten ist - sofern Abfälle für die Herstellung des Bauproduktes verwendet werden - sicherzustellen, dass es durch den Einsatz belasteter Abfälle nicht zu einer Verschleppung von Schadstoffen in Bauprodukte und damit zu einer Schadstoffanreicherung in Bauwerken kommt. Werden mineralische Abfälle in Bauprodukten eingesetzt, müssen die grundsätzlichen Anforderungen der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" (Stand: 06.11.2003) erfüllt werden. Die Stoffgehalte im Eluat müssen mindestens die Zuordnungswerte Z 2 der jeweiligen abfallspezifischen Technischen Regeln dieses Regelwerkes einhalten. Wenn für einen Abfall keine abfallspezifische Technische Regel in der LAGA-Mitteilung 20 existiert, sind die Zuordnungswerte Z 2 der Technischen Regel Boden (Stand: 05.11.2004) heranzuziehen. Für die Stoffgehalte im Feststoff sind die Werte der Tabelle 3 des Anhanges 1 der Eckpunkte der LAGA für eine "Verordnung über die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken" (Stand: 31.08.2004) einzuhalten. 3. Anforderungen an die Freisetzung gefährlicher Stoffe Die Konzentration freigesetzter gefährlicher Stoffe aus Bauwerken darf - die Gewässer in nur unerheblichem Ausmaß in ihrer chemischen Beschaffenheit verändern, - keine relevanten ökotoxischen Auswirkungen auf die Gewässer haben und - die natürlichen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigen. Dies gilt als erfüllt, wenn z. B. die Geringfügigkeitsschwellen 4 aufgeführten Anforderungen eingehalten werden. sowie die weiteren in diesem Abschnitt Hinweis: In Laborversuchen ermittelte Stoffkonzentrationen sind in der Regel nicht direkt mit den Anforderungswerten am (realen) Ort der Beurteilung vergleichbar, da Einbausituation und ggf. Transportpfade, z. B. mit Übertragungsfunktionen, zu berücksichtigen sind. Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus Bauwerken darf keine dauerhaften Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit, des ph-wertes sowie anderer Veränderungen im Wasser wie Färbung, Trübung, Schaumbildung oder Geruch hervorrufen. 2 3 4 International Council of Chemical Associations (ICCA) gemäß United Nations Environment Programme-Vereinbarung 2004 (UNEP-Vereinbarung; http://www.pops.int) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften. Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen. Den in der ABuG aufgeführten Prüfwerte für die Freisetzung von gefährlichen Stoffen liegen die Geringfügigkeitsschwellen der LAWA zugrunde: LAWA: "Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser", Dezember 2004, Erhältlich bei Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin oder herunterzuladen von der LAWA-Homepage: www.lawa.de Seite 3 von 23

Wenn die Anforderungswerte (s. Anhang B) bezüglich der Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus einem bestimmten Bauteil/Bauprodukt sofern diese explizit angegeben sind - eingehalten werden, gelten diese Anforderungen als erfüllt. Falls organische Stoffe aus Bauwerken freigesetzt werden können, für die keine Prüfwerte existieren, sind zusätzlich die Anforderungen aus Tabelle 2 einzuhalten. Tabelle 2: Anforderungen an umweltrelevante Bauteile aus organischen Materialien bezüglich biologischer Auswirkungen im Grundwasser Parameter Prüfung während der Reaktion der Materialien* Prüfung von ausreagierten Materialien* TOC Angabe in mg/l Angabe in mg/l Scenedesmus-Chlorophyll- G 5 A 8 G A 4 Fluoreszenztest nach DIN 38412-33 Beweglichkeitshemmtest mit Daphnia G D 8 G D 4 magna Straus nach DIN 38412-30 bzw. ISO 6341 Leuchtbakterien-Lumineszenz- Hemmtest mit Vibrio fischeri oder G L > 8, dann Leuchtbakterien- G L 8 G LW 2 G L 8 G LW 2 Zellvermehrungs-Hemmtest nach DIN EN ISO 11348-1 bis DIN EN ISO 11348-3 Fischeitest mit Danio rerio nach G EI 6 G EI 6 DIN 38415-6 umu-test auf erbgutveränderndes G EU 1,5 G EU 1,5 Potenzial nach DIN 38415-3 Biologische Abbaubarkeit, wenn TOC > 10 mg/l "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301 "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301 * Die Anforderungen beziehen sich auf die Elutionsprüfung des jeweiligen Bauteils/Bauprodukts. 5 Gemäß der Prüfvorschrift wird eine Hemmung der Zellvermehrung von Grünalgen von 20 % und mehr als akut toxische Wirkung eingestuft. Die für eine unter 20 %ige Hemmung notwendige Verdünnungsstufe des Originaleluats (Verdünnungsstufe G A) wird bestimmt. Die weiteren G-Werte sind analog definiert. Seite 4 von 23

4. Anforderungen an Dachbauteile Für kleinteilige Bauteile, z. B. Befestigungen, Blitzableiter, wird die mögliche Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 4.1 Dachbauteile aus Metall Hinweis: Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen gegebenenfalls Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf. 4.2 Dachbauteile aus Beton Betonausgangsstoffe, die in Dachbauteilen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 4.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: - Die Ausgangsmaterialien der rezyklierten Gesteinskörnung müssen den Materialien der Tabelle B-1 (Anhang B) entsprechen. - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung muss den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620" entsprechen. 4.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden: - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. Der genaue Parameterumfang ist hierbei je nach Herkunft der Gesteinskörnung im Einzelfall festzulegen. Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselsand aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 4.2.3 Flugaschen Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von Flugasche hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden: - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der Flugasche und - die Stoffgehalte im Feststoff der Flugasche nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 die Anforderungen der Tabelle B-4 (Anhang B) einhalten. Seite 5 von 23

4.3 Dachbauteile aus Holz Für Dachbauteile dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und den nationalen Umsetzungsregelungen je nach Einbauszenario in erdberührten und/oder in direkt mit Wasser in Kontakt kommenden Bauteilen entsprechen. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6 gekennzeichnet sein. Bei der Verwendung von Dachbauteilen aus Altholz müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden. Holzbauteile für Dachbauteile, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren. 4.4 Abdichtungen für Dachbauteile Abdichtungen für Dachbauteile, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 eingehalten werden. Der genaue Parameterumfang ist hierbei je nach Zusammensetzung der Abdichtung im Einzelfall festzulegen. Seite 6 von 23

5. Anforderungen an Außenwände Für kleinteilige Bauteile, z. B. Befestigungen, wird die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. Für Bauteile für Außenwände aus Natursteinen, Glas oder Keramik wird der Gehalt und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 5.1 Bauteile für Außenwände aus Metall Hinweis: Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen gegebenenfalls Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf. 5.2 Bauteile für Außenwände aus Beton Betonausgangsstoffe, die in Bauteilen für Außenwände verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 5.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: - Die Ausgangsmaterialien der rezyklierten Gesteinskörnung müssen den Materialien der Tabelle B-1 (Anhang B) entsprechen. - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung muss den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620" entsprechen. 5.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden: - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden und Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten müssen. Der genaue Parameterumfang ist hierbei je nach Herkunft der Gesteinskörnung im Einzelfall festzulegen. Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselsand aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Seite 7 von 23

Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 5.2.3 Flugaschen Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Flugasche hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden: - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der Flugasche und - die Stoffgehalte im Feststoff der Flugasche nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 die Anforderungen der Tabelle B-4 (Anhang B) einhalten. Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Flugasche hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden und Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten müssen. Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. 5.2.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-6 (Anhang B) einhalten. Diese Anforderungen entfallen, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. 5.2.5 Betonzusatzmittel für Außenwände aus Beton Betonzusatzmittel, die in Beton für Außenwände in Kontakt mit Boden oder Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. 5.3 Bauteile für Außenwände aus Holz Für Außenwände dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und den nationalen Umsetzungsregelungen je nach Einbauszenario in erdberührten und/oder in direkt mit Wasser in Kontakt kommenden Bauteilen entsprechen. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6 gekennzeichnet sein. Bei der Verwendung von Dachbauteilen aus Altholz müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden. Holzbauteile für Dachbauteile, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren. Seite 8 von 23

5.4 Abdichtungen für Außenwände 5.4.1 Allgemeines Abdichtungen für Außenbauteile, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 eingehalten werden. Der genaue Parameterumfang ist hierbei je nach Zusammensetzung der Abdichtung im Einzelfall festzulegen. 5.4.2 Schleierinjektionsmittel Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. 5.5 Brandschutzprodukte 5.5.1 Allgemeines Brandschutzbeschichtungen, Brandschutzbekleidungen sowie Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall (Abschottungen und linienförmige Fugenverschlüsse) müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren. Seite 9 von 23

6. Anforderungen an Flächenbeläge im Außenbereich Für kleinteilige Bauteile, z. B. Befestigungen, wird die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 6.1 Bauteile für Flächenbeläge im Außenbereich aus Beton Betonausgangsstoffe, die in Bodenbelägen oder Stufenbelägen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 6.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: - Die Ausgangsmaterialien der rezyklierten Gesteinskörnung müssen den Materialien der Tabelle B-1 (Anhang B) entsprechen. - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung muss den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620" entsprechen. 6.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden: - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. Der genaue Parameterumfang ist hierbei je nach Herkunft der Gesteinskörnung im Einzelfall festzulegen. Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselsand aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 6.1.3 Flugaschen Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von Flugasche hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden: - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der Flugasche und - die Stoffgehalte im Feststoff der Flugasche nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 die Anforderungen der Tabelle B-4 (Anhang B) einhalten. 6.2 Flächenbeläge aus Holzbauteilen Als Flächenbeläge dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und den nationalen Umsetzungsregelungen je nach Einbauszenario in erdberührten und/oder in direkt mit Wasser in Kontakt kommenden Bauteilen entsprechen. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6 gekennzeichnet sein. Seite 10 von 23

Bei der Verwendung von Dachbauteilen aus Altholz müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden. Holzbauteile für Dachbauteile, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren. 6.3 Niederschlagsversickerungsflächen Für Flächenbeläge, die zur Versickerung von Niederschlagswasser beitragen, gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. Seite 11 von 23

7. Anforderungen an Gründungen inklusive Pfähle 7.1 Allgemeines Hinweis: Die Bestimmung für direkt im Grundwasser eingesetzte Injektionsmittel und Verpressmaterialien für Gründungen und Pfähle gemäß Tabelle A-1 (Anhang A) ist zu beachten. 7.2 Injektions- und Verpressmaterialien für Gründungen inklusive Pfähle 7.2.1 Flugasche Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton, die unter Verwendung von Flugasche hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der Flugasche und die Stoffgehalte im Feststoff der Flugasche nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 die Anforderungen der Tabelle B-4 (Anhang B) sowie die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Mörtel bzw. Beton, der unter Verwendung von Flugasche hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten. Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Mörtel bzw. Beton, der unter Verwendung von Flugasche hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. 7.3 Gründungen aus Beton Betonausgangsstoffe, die in Gründungen verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 7.3.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: - Die Ausgangsmaterialien der rezyklierten Gesteinskörnung müssen den Materialien der Tabelle B-1 (Anhang B) entsprechen. - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung muss den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620" entsprechen. 7.3.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen Gründungen aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden: - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten. Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. Seite 12 von 23

Der genaue Parameterumfang ist hierbei je nach Herkunft der Gesteinskörnung im Einzelfall festzulegen. Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselsand aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 7.3.3 Flugaschen Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von Flugasche hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der Flugasche und die Stoffgehalte im Feststoff der Flugasche nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 die Anforderungen der Tabelle B-4 (Anhang B) und die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten. Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. 7.3.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn für Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle B-6 (Anhang B) einhalten. Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. 7.3.5 Betonzusatzmittel Betonzusatzmittel, die für Gründungen aus Beton verwendet werden und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. 7.4 Abdichtungen für Gründungen 7.4.1 Allgemeines Abdichtungen für Gründungen, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 eingehalten werden. Der genaue Parameterumfang ist hierbei je nach Zusammensetzung der Abdichtung im Einzelfall festzulegen. 7.4.2 Schleierinjektionsmittel Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. Seite 13 von 23

8. Anforderungen an Sohlabdichtungen zur Herstellung von Baugruben 8.1 Allgemeines Hinweis: Die Bestimmung für direkt im Grundwasser eingesetzte Injektionsmittel zur Herstellung von Sohlabdichtungen gemäß Anhang 1 ist zu beachten. 8.2 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel 8.2.1 Flugasche für zementgebundene Sohlabdichtungen Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die unter Verwendung von Flugasche hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der Flugasche und die Stoffgehalte im Feststoff der Flugasche nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 die Anforderungen der Tabelle B-4 (Anhang B) und die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Mörtel- bzw. Betonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten. 8.3 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis Für Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. Seite 14 von 23

9. Anforderungen an Schüttungen 9.1 Schüttungen unter Verwendung von Abfällen Schüttungen, die unter Verwendung von Abfällen hergestellt werden, müssen die Anforderungen der jeweiligen Technischen Regeln der LAGA-Mitteilung 20 einhalten. Der genaue Prüfumfang ist hierbei je nach Material sowie der Bauweise (wasserundurchlässige/wasserdurchlässige Bauweise) im Einzelfall festzulegen. 9.2 Schaumglasschotter als Schüttungen unter Gründungsplatten Schüttungen, die aus Schaumglasschotter bestehen, unterhalb von Gründungsplatten (wasserundurchlässige Bauweise), dürfen nur eingebaut werden, wenn der Schaumglasschotter die folgenden Anforderungen erfüllt: - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 des Schaumglasschotters müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-7 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff des Schaumglasschotters müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-7 (Anhang B) einhalten. 9.3 Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll Für Filtermaterialien, die von Niederschlagswasser durchströmt werden, gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. Seite 15 von 23

10. Anforderungen an unterirdische Behälter und Rohre 10.1 Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton Betonausgangsstoffe, die in unterirdischen Behältern und Rohren verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 10.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: - Die Ausgangsmaterialien der rezyklierten Gesteinskörnung müssen den Materialien der Tabelle B-1 (Anhang B) entsprechen. - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-2 (Anhang B) einhalten. - Die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung muss den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620" entsprechen. 10.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden. - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-3 (Anhang B) einhalten. - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten. Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. Der genaue Parameterumfang ist hierbei je nach Herkunft der Gesteinskörnung im Einzelfall festzulegen. Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselsand aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) werden die Stoffgehalte und die Freisetzung gefährlicher Substanzen als nicht wesentlich eingestuft. 10.1.3 Flugaschen Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von Flugasche hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden: - Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der Flugasche und - die Stoffgehalte im Feststoff der Flugasche nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 die Anforderungen der Tabelle B-4 (Anhang B) einhalten. Seite 16 von 23

Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt: Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Festbeton, der unter Verwendung von Flugasche hergestellt ist, müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten. Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. 10.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Festbeton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle B-6 (Anhang B) einhalten. Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle B-5 (Anhang B) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. 10.1.5 Betonzusatzmittel Betonzusatzmittel, die in unterirdische Behältern und Rohren aus Beton in Kontakt mit Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. 10.2 Kanalsanierungsmittel Für Kanalsanierungsmittel gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. Seite 17 von 23

Anhang A: Bestimmungen für besondere Verwendungszwecke Aus den Anforderungen an Bauwerke bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer ergeben sich für einzelne Bauprodukte für die Verwendung in bestimmten Bauteilen die in Tabelle A-1 aufgeführten Bestimmungen. Tabelle A-1: Bestimmungen für besondere Verwendungen von Bauprodukten in umweltrelevanten Bauteilen Bauteil Bestimmung für die Verwendung im Bauteil Dach Außenwand Flächenbeläge im Außenbereich Gründungen inklusive Pfähle Injektionsmittel für Sohlabdichtungen Körnige Schüttungen In Injektionsmitteln und Verpressmaterialien, die direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. In Injektionsmitteln aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. Injektionsmittel mit dem Bestandteil bzw. Reaktionsprodukt Acrylamid dürfen nicht verwendet werden. Unterirdische Rohre und Behälter Seite 18 von 23

Anhang B: Anforderungswerte Tabelle B-1: Zulässige Ausgangsmaterialien für rezyklierte Gesteinskörnungen 1 Beton (Abfallschlüssel 17 01 01 gemäß AVV 6 ) 2 Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02 gemäß AVV 6 ) 3 Fliesen, Ziegel, Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03 gemäß AVV 6 ) 4 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07 gemäß AVV 6 ) 5 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Abfallschlüssel 17 03 02 gemäß AVV 6 ) (hier: Asphalt, teerfrei) 6 Betonabfälle, hier jedoch ohne Betonschlämme (Abfallschlüssel 10 13 14 gemäß AVV 6 ) 7 Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 05 04 gemäß AVV 6 ) 8 Baustellenabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04 gemäß AVV 6 ) Tabelle B-2: Anforderungswerte an Eluat und Feststoffgehalt von rezyklierten Gesteinskörnungen Parameter Dimension Obergrenze Arsen (As) µg/l 50 Blei (Pb) µg/l 100 Cadmium (Cd) µg/l 5 Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100 Kupfer (Cu) µg/l 200 Nickel (Ni) µg/l 100 Quecksilber (Hg) µg/l 2 Zink (Zn) µg/l 400 Chlorid (Cl - ) mg/l 150 Sulfat (SO 4 2- ) mg/l 600 Eluat Feststoffgehalt Phenolindex µg/l 100 ph-wert - 7,0-12 Leitfähigkeit µs/cm 3000 Kohlenwasserstoffe mg/kg 1000 PAK mg/kg 20 PCB mg/kg 1 6 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, zuletzt geändert am 24.02.2012 Seite 19 von 23

Tabelle B-3: Anforderungswerte 7 an Eluat und Feststoffgehalt von industriell hergestellten Gesteinskörnungen Parameter Dimension Obergrenze Arsen (As) µg/l 50 Blei (Pb) µg/l 100 Cadmium (Cd) µg/l 5 Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100 Kupfer (Cu) µg/l 200 Nickel (Ni) µg/l 100 Quecksilber (Hg) µg/l 2 Zink (Zn) µg/l 400 Chlorid (Cl - ) mg/l 150 Cyanid (CN - ) µg/l 20 Sulfat (SO 2-4 ) mg/l 600 Eluat Phenolindex µg/l 100 ph-wert - 7,0-12 Leitfähigkeit µs/cm 3000 Arsen mg/kg 150 Blei mg/kg 700 Cadmium mg/kg 10 Chrom (gesamt) mg/kg 600 Kupfer mg/kg 400 Nickel mg/kg 500 Thallium mg/kg 7 Quecksilber mg/kg 5 Zink mg/kg 1500 Cyanide, gesamt mg/kg 10 Feststoffgehalt EOX mg/kg 10 BTX mg/kg 1 LHKW mg/kg 1 Benzo(a)pyren mg/kg 3 Kohlenwasserstoffe mg/kg 1000 PAK mg/kg 20 PCB mg/kg 1 TOC (Masse-)% 5 7 Je nach Material können von dieser Tabelle abweichende Obergrenzen gelten (s. LAGA M 20). Seite 20 von 23

Tabelle B-4: Anforderungswerte an Eluat und Feststoffgehalt von Flugaschen Parameter Dimension Obergrenze Eluat Feststoffgehalt Arsen (As) µg/l 60 Blei (Pb) µg/l 200 Cadmium (Cd) µg/l 6 Chrom VI (Cr) µg/l 6 Chrom, gesamt (Cr) µg/l 60 Cyanid µg/l 20 Kupfer (Cu) µg/l 100 Nickel (Ni) µg/l 70 Quecksilber (Hg) µg/l 2 Zink (Zn) µg/l 600 Chlorid (Cl - ) mg/l 100 Sulfat (SO 2-4 ) mg/l 200 Phenolindex µg/l 100 ph-wert - 5,5-12 Leitfähigkeit µs/cm 2000 Arsen (As) mg/kg 150 Blei (Pb) mg/kg 700 Cadmium (Cd) mg/kg 10 Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 600 Kupfer (Cu) mg/kg 400 Nickel (Ni) mg/kg 500 Quecksilber (Hg) mg/kg 5 Thallium (Tl) mg/kg 7 Vanadium (V) mg/kg 1500 Zink (Zn) mg/kg 1500 PAK mg/kg 30 PCB mg/kg 0,5 PCDD/PCDF ng/kg TE 100 TOC (Masse-)% 5 Seite 21 von 23

Tabelle B-5: Anforderungen an die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton unter Verwendung von Flugaschen oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen Parameter Dimension Obergrenze Antimon (Sb) mg/m² 5,5 Arsen (As) mg/m² 11 Barium (Ba) mg/m² 375 Blei (Pb) mg/m² 7,7 Cadmium (Cd) mg/m² 0,56 Chrom VI (Cr) mg/m² 6,6 Chrom, gesamt (Cr) mg/m² 7,7 Kobalt (Co) mg/m² 8,8 Kupfer (Cu) mg/m² 15,4 Molybdän (Mo) mg/m² 38,6 Nickel (Ni) mg/m² 15,4 Quecksilber (Hg) mg/m² 0,22 Thallium (Tl) mg/m² 0,88 Vanadium (V) mg/m² 4,4* Zink (Zn) mg/m² 63,9 Chlorid (Cl - ) mg/m² 275515 Fluorid (F-) mg/m² 826 Sulfat (SO 2-4 ) mg/m² 264495 * derzeit ausgesetzt Tabelle B-6: Anforderungen an die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird Parameter Dimension Obergrenze Antimon (Sb) mg/m² 5,5 Arsen (As) mg/m² 11 Barium (Ba) mg/m² 375 Blei (Pb) mg/m² 7,7 Cadmium (Cd) mg/m² 0,56 Chrom VI (Cr) mg/m² 6,6 Chrom, gesamt (Cr) mg/m² 7,7 Kobalt (Co) mg/m² 8,8 Kupfer (Cu) mg/m² 15,4 Molybdän (Mo) mg/m² 38,6 Nickel (Ni) mg/m² 15,4 Quecksilber (Hg) mg/m² 0,22 Thallium (Tl) mg/m² 0,88 Vanadium (V) mg/m² 4,4* Zink (Zn) mg/m² 63,9 Chlorid (Cl - ) mg/m² 275515 Fluorid (F-) mg/m² 826 Sulfat (SO 2-4 ) mg/m² 264495 * derzeit ausgesetzt Seite 22 von 23

Tabelle B-7: Anforderungswerte an Eluat und Feststoffgehalt von Schaumglasschotter für Schüttungen Parameter Dimension Obergrenze Eluat Feststoffgehalt Arsen (As) µg/l 20 Blei (Pb) µg/l 80 Cadmium (Cd) µg/l 3 Chrom, gesamt (Cr) µg/l 25 Kupfer (Cu) µg/l 60 Nickel (Ni) µg/l 20 Quecksilber (Hg) µg/l 1 Zink (Zn) µg/l 200 Arsen (As) mg/kg 45 Blei (Pb) mg/kg 210 Cadmium (Cd) mg/kg 3 Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 180 Kupfer (Cu) mg/kg 120 Nickel (Ni) mg/kg 150 Quecksilber (Hg) mg/kg 1,5 Zink (Zn) mg/kg 450 Seite 23 von 23