1.1 Im Nebenfach wird in 3 Abs. 1 b) das Modul Nr. 4 wie folgt gefasst: Pflicht/ Semester Studienleistung

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Transkript:

Siebte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) Vom 09. August 2013 Aufgrund von 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01. Januar 2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2012 (GBl. S. 457) hat der Senat der Universität Stuttgart am 07. November 2012, am 16. Januar 2013, am 08. Mai 2013 und am 24. Juli 2013 die nachstehende Siebte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) vom 05. November 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 73/08), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. August 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 66/12) beschlossen. Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 09. August 2013, Az. 7831.176-1 zugestimmt. Artikel 1 1. Nr. 1 Anglistik wird wie folgt geändert: 1.1 Im Nebenfach wird in 3 Abs. 1 b) das Modul Nr. 4 wie folgt gefasst: 4 Linguistic Levels (Nebenfach) Pflicht/ Leistungs- punkte WP x x USL, BSL PL 12 2. Zu Nr. 4 Chemie (Nebenfach) werden nachfolgende fachspezifische Bestimmungen neu eingefügt: Erläuterungen zu den Modultabellen: 1. Erläuterung der Abkürzungen: P = Pflichtmodul; W = modul V = Vorleistung; USL = unbenotete ; PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung 2. Die, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein x gekennzeichnet. 3. Ist in der Spalte nur PL angegeben bzw. die der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt. 4. Ist in der Spalte LBP angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des s bekannt gegeben. 1

II. Die Prüfungen im Nebenfach Chemie 1 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Gymnasiales Lehramt Chemie identisch. 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Chemie (1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen: 1 Einführung in die Chemie (2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 12 erworben wurden. 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Chemie (1) Die Bachelorprüfung besteht a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, 22) b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen: (2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Chemie ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 erworben wurden. (3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der für die einzelnen Module. 3. Nr. 10 Kunstgeschichte wird wie folgt geändert: 3.1 Im Hauptfach werden in 2 Abs. 1 b) die Module Nr. 7 und 9 wie folgt gefasst: Pflicht/ Pflicht/ Leistungs- punkte P x V PL 12 Pflicht/ Leistungs- punkte 2 Praktische Einführung in P x USL 6 die Chemie 3 Organische Chemie I P x V PL 12 4 Grundlagen der Anorganischen und Analytischen Chemie P x V PL 12 7 Gattungen und Medien P X USL LBP 9 9 Fallstudien P X USL LBP 12 2

4. Nr. 14 Berufspädagogik/ Technikpädagogik wird wie folgt geändert: Erläuterungen zu den Modultabellen: 1. Erläuterung der Abkürzungen: P = Pflichtmodul; WP = pflichtmodul, W = modul BM = Basismodul, KM = Kernmodul, EM = Ergänzungsmodul, V = Vorleistung; USL = unbenotete ; PL = Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung 2. Die, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein x gekennzeichnet. 3. Ist in der Spalte nur PL angegeben bzw. die der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt. 4. Ist in der Spalte LBP angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des s bekannt gegeben. 5. Setzt sich ein Modul aus mehreren Studien- und/oder Prüfungsleistungen zusammen, ist die Gewichtung in 0,0 bis 1,0 angegeben. I. Die Prüfungen im Hauptfach Berufspädagogik/Technikpädagogik 1 Der Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Berufspädagogik identisch. 2 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Berufspädagogik/Technikpädagogik (1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen 1 BM 1 2 BM 3 Einführung in die Berufspädagogik P x USL, USL PL 9 Organisation beruflicher Bildung P x V PL 6 (2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 15 erworben wurden. 3 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Berufspädagogik/ Technikpädagogik (1) Die Bachelorprüfung besteht a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen 3

3 BM 2 Pädagogische Psychologie P x x USL,V PL 6 4 BM 4 Forschungsmethodik für Berufspädagogen P x x V,BSL PL 9 5 KM 1 Didaktik beruflicher Bildung I P x x V PL 9 6 KM 2 7 KM 3 8 KM 4 Entwicklung von Institutionen beruflicher Bildung P x USL,V PL 6 Berufswahl und Technikinteresse P x USL,V PL 6 Grundlagen betrieblicher Bildungsarbeit P x USL,USL PL 9 Module aus dem Ergänzungsbereich (36 ): 9 EM 10 EM 11 EM Vertiefung zur betrieblichen Bildungsarbeit W x USL,V PL 6 Hauptseminar Organisation beruflicher Bildung P x V PL 6 Hauptseminar Berufsbildungsforschung P x V PL 6 12 EM Hauptseminar Didaktik P x V PL 6 13 EM 14 EM Grundlagen der Fachdidaktik NWT (Hauptfach) W x x USL,V PL 6 Technologiegestützte Lehr- Lernprozesse W x USL,V PL 6 15 EM Soziale Kompetenz W x x USL,V PL 6 16 EM Projekt W x V LBP 12 17 EM 18 EM 19 EM 20 EM Personal- und Organisationsentwicklung in Unternehmen W x V,V PL 6 Berufspädagogisches Tutorenprogramm W x LBP 6 Berufsbildungs- und Arbeitsrecht W x x USL PL 6 Interkulturelle Kompetenz für das Asienmanagement W x x USL,V PL 6 4

(c) aus Leistungen im Umfang von 12 n, die in einem Praktikum im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Lehrmittelerstellung oder einer anderen fachbezogenen Einrichtung. Für jede Praktikumswoche wird 1 LP vergeben. Eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung muss Auskunft über die und inhaltliche Gestaltung des Praktikums geben. Ein Praktikumsbericht ist anzufertigen. Das Praktikum ist vor Praktikumsbeginn vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu genehmigen. (d) aus Leistungen im Umfang von 18 n, die in den in 4 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden. (e) aus der Bachelorarbeit (verg. Allgemeiner Teil 24). Mit ihr werden 12 erworben. (2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Berufspädagogik/ Technikpädagogik ist bestanden, wenn mit den in Abs. (1a) und (1b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 96, mit den in Abs. (1c) genannten Prüfungsleistungen mindestens 12, mit den in Abs. (1d) genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 und mit der Bachelorarbeit 12 erworben wurden. (3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der für die einzelnen Module. 4 Schlüsselqualifikationen (1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Berufspädagogik/Technikpädagogik müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 erworben werden. (2) Mindestens 6 müssen aus dem Angebot für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen erworben werden. Die Auswahl erfolgt aus dem Modulkatalog für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart aus Angeboten der Natur- und Ingenieurwissenschaften. (3) Mindestens 12 müssen im Bereich fachaffine Schlüsselqualifikationen erworben werden. Dabei stehen folgende Möglichkeiten offen: (a) Die erfolgreiche Teilnahme an Vertiefungsveranstaltungen zu empirischen Forschungsmethoden. (b) Die erfolgreiche Teilnahme an Schlüsselqualifikationsmodulen, die von der Erziehungswissenschaft oder den Sozialwissenschaften angeboten werden. 5

II. Prüfungen im Nebenfach Berufspädagogik/Technikpädagogik 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Berufspädagogik/Technikpädagogik (1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem Basismodul 1 1 BM 1 Einführung in die Berufspädagogik P x USL, USL PL 9 (2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 9 erworben wurden. 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Berufspädagogik/Technikpädagogik (1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Berufspädagogik/Technikpädagogik besteht a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, 22), b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen: 2 BM 2 Pädagogische Psychologie P x x USL PL 6 3 BM 3 Struktur beruflicher Bildung P x V PL 6 4 KM 4 Grundlagen betrieblicher Bildungsarbeit P x x USL PL 9 Zwei Module aus dem Ergänzungsbereich (12 ): 5 BM Forschungsmethoden P*/W x V PL 6 6 EM Vertiefung zur betrieblichen Bildungsarbeit W x USL,V PL 6 7 EM Hauptseminar Organisation W x V PL 6 8 EM Hauptseminar Berufsbildungsforschung W x V PL 6 9 EM Hauptseminar Didaktik W x V PL 6 10 EM Technologiegestützte Lehr- Lernprozesse W x USL,V PL 6 11 EM Soziale Kompetenz W x x USL,V PL 6 12 EM Grundlagen der Fachdidaktik NWT (Hauptfach) W x x USL,V PL 6 6

13 EM 14 15 EM 16 EM 17 EM Personal- und Organisationsentwicklung in Unternehmen W x V,V PL 6 Entwicklung von Institutionen beruflicher Bildung W x USL,V PL Berufswahl- und Technikinteresse W x USL,V PL 6 Berufsbildungs- und Arbeitsrecht W x x USL PL 6 Interkulturelle Kompetenz für das Asienmanagement W x x USL,V PL 6 *Pflicht für Studierende, die im Hauptfach keine empirische Forschungsmethodik belegt haben. (2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Berufspädagogik/Technikpädagogik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 erworben wurden. (3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der für die einzelnen Module. Artikel 2 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2013 in Kraft. Abweichen hiervon treten die Änderungen unter Nr. 1 und 2 rückwirkend zum 01. Oktober 2012 in Kraft. (2) Studierende, die ihr Studium im Hauptfach Kunstgeschichte vor dem 01. Oktober 2013 aufgenommen haben, können die geänderten Module 7 und 9 nach der bisher gültigen Prüfungsordnung belegen, längstens jedoch bis zum 30.09.2014 (3) Studierende, die ihr Studium im Haupt- oder Nebenfach Berufspädagogik/Technikpädagogik vor dem 30. Oktober 2013 aufgenommen haben, können es nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2017. Auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt können sie auch in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2013 zu stellen. Stuttgart, den 09. August 2013 Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel (Rektor) 7