Beilage 1803/2009 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode

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Transkript:

Beilage 1803/2009 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode Bericht des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz geändert wird (Oö. Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2009) [Landtagsdirektion: L-219/22-XXVI, miterledigt Beilagen 1555/2008, 1556/2008, 1730/2009, 1731/2009, 1743/2009, 1744/2009] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Nunmehr wird mit der Einführung des elternbeitragsfreien Kindergartens und der elternbeitragsfreien Krabbelstube für Kinder ab dem vollendeten 30. Lebensmonat und des verpflichtenden letzten Kindergartenjahres eine wichtige Weiterentwicklung im Sinn des Kindergartens als Bildungseinrichtung gesetzt. Der Kindergarten wird dadurch in einem wesentlichen Merkmal mit der Schule gleichgestellt. Außerdem werden durch diese Maßnahmen die oberösterreichischen Familien bestmöglich unterstützt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter gefördert. Daraus ergibt sich ein zweifacher Effekt im Hinblick auf die Beschäftigungssituation: Es werden einerseits zusätzliche Arbeitsplätze für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Helferinnen und Helfer geschaffen und andererseits Eltern (insbesondere Müttern) die Aufnahme einer Berufstätigkeit wesentlich erleichtert. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen: - Entfall der Elternbeiträge für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern ab dem vollendeten 30. Lebensmonat in Kindergärten und Krabbelstuben - Verpflichtendes letztes Kindergartenjahr - Genauere Regelungen für den Besuch des Kindergartens - Neues Finanzierungssystem für Kindergärten und Krabbelstuben - Anzeigepflicht bei Angebotsänderungen - Änderung des Kostenersatzes für Stützkräfte. DVR.0636240 http://www.land-oberoesterreich.gv.at

II. Kompetenzgrundlagen Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG. III. Finanzielle Auswirkungen Durch diese Gesetzesnovelle werden Mehrkosten erwachsen. Es werden zusätzliche Leistungsprozesse in der Verwaltung geschaffen. 1. Vollzugskosten Bei den Gemeinden und privaten Rechtsträgern werden durch den Entfall der Berechnungen zum Elternbeitrag (Erhebung der Einkommensnachweise, Kontrolle derselben und Berechnung des Elternbeitrags) beträchtliche Verwaltungsvereinfachungen eintreten. Das Land OÖ wird den Rechtsträgern pro Kindergarten und Krabbelstube den Abgang auf Grund der entfallenden Elternbeiträge und die auf Grund der Angebotserweiterung entstehenden Personal-Mehrkosten ersetzen. Daraus ergeben sich derzeit 720 Geschäftsfälle im Bereich der Kindergärten und 157 Geschäftsfälle im Bereich der Krabbelstuben mit geschätzt durchschnittlich fünf Bearbeitungsstunden = 4.385 Stunden, das entspricht etwa zweieinhalb Personaleinheiten. Dazu wird für Anfragen von Eltern und Rechtsträgern eine Kindergarten-Hotline und eine Krabbelstuben-Hotline eingerichtet, die jeweils eine Personaleinheit erfordert. Insgesamt ergibt sich aus der Vollziehung dieses Landesgesetzes ein geschätzter Mehrbedarf von etwa fünf Personaleinheiten. Noch nicht berücksichtigt ist dabei der Personalaufwand für den weiteren Ausbau der Krabbelstuben. Derzeit wird von 100 zusätzlichen Krabbelstubengruppen in den nächsten drei Jahren auszugehen sein, womit ein erhöhter finanz-administrativer und organisatorischer Aufwand verbunden ist. 2. Nominalkosten (Transferzahlungen) Für das Land werden erhebliche Mehrkosten entstehen. Diese beinhalten einerseits die Kosten für die Refundierung des Elternbeitrags und weiterer Landeszuschüsse; andererseits sind sie von der Besuchsquote und dem Ausmaß der Inanspruchnahme (ganztags/halbtags) abhängig. Diese Faktoren werden vom Nachfrageverhalten der Eltern und vom verpflichtenden letzten Kindergartenjahr bestimmt. Wie viele zusätzliche Gruppen dabei in den Gemeinden erforderlich sein werden, wird auf lokaler Ebene erhoben. Für die Eltern der Kindergartenkinder und der Krabbelstubenkinder ab dem vollendeten 30. Lebensmonat ergeben sich maßgebliche Einsparungen. Seite 2

IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) entgegen. V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird weiter gefördert, wobei insbesondere die Chancen für Frauen, einer Beschäftigung nachzugehen, erhöht werden. VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Art. I Z. 1 und 10 bis 13 (Inhaltsverzeichnis, 30a, 30b, 31, 32 und 34 Abs. 3): Der Entfall der Elternbeiträge erfordert ein neues Finanzierungssystem, wobei der Abgang aus dem Entfall der bisherigen Elternbeiträge durch entsprechende Landesbeiträge bedeckt wird. Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt das neue Finanzierungssystem zu keinen Änderungen bei den Rechtsträgern. 30a sieht für Krabbelstuben die Übernahme der Elternbeiträge für Kinder ab dem vollendeten 30. Lebensmonat durch das Land vor. Bei neuen Krabbelstubengruppen übernimmt das Land auch die kindbezogenen Zuschüsse, die eigentlich von der Standortgemeinde (oder vom Sozialhilfeverband) zu tragen wären. 30b regelt das neue Finanzierungssystem für Kindergärten. Da auch die Rechtsträger und die abgangsdeckenden Gemeinden nicht mehr belastet werden sollen, werden auch die durch die vermehrte Inanspruchnahme zu erwartenden Mehraufwendungen für Personal vom Land übernommen. Dabei wird der Landesbeitrag erstmalig für das Jahr 2009 auf der neuen Grundlage ermittelt. Der Landesbeitrag 2009 besteht aus den um 4 % erhöhten Einnahmen aus den Seite 3

Elternbeiträgen 2008, dem bereits zuerkannten Landesbeitrag zum Personalaufwand für 2009 und den durch die Angebotsausweitung entstehenden Personalmehrkosten. Dieser neue Landesbeitrag bildet die Basis für die Folgejahre, wobei eine Indexanpassung erfolgt. Mehr- und Minderkosten durch Angebotsänderungen werden dabei berücksichtigt. Unter "Angebotsausweitung" sind auch Mehrkosten für zusätzlichen Einsatz des Hilfspersonals auf Grund höherer Kinderzahl in der Gruppe oder die zusätzlichen pädagogischen Fachkräfte in neu errichteten alterserweiterten Gruppen mit unter 3-jährigen Kindern zu verstehen. Auch diese Angebotsänderungen müssen der Landesregierung angezeigt werden. Bei Verringerung der Gruppenzahl verringert sich der Landesbeitrag zunächst um die Kosten für jene Gruppen, die zuletzt errichtet wurden und 100 % Förderung erhalten. Durch 30b Abs. 6 ist festgelegt, dass die Rechtsträger bereits zu Beginn des jeweiligen Arbeitsjahres 60 % des voraussichtlichen Landesbeitrags - im Vorhinein - erhalten. Für Horte bleibt die bisherige Finanzierungsschiene aufrecht. Für Sonderformen nach diesem Landesgesetz werden entsprechende Fördermodelle zum Ersatz des Elternbeitrags entwickelt und die Förderung der Personalkosten verbessert. Zu Art. I Z. 2 ( 3 Abs. 3a und 3b): Der neue Abs. 3a enthält den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Kindergartenbesuchs und des Krabbelstubenbesuchs ab dem vollendeten 30. Lebensmonat. Ausgenommen davon sind Kinder, die in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben, Kinder unter 2,5 Jahren und Volksschüler in alterserweiterten Kindergartengruppen. Der neue Abs. 3b enthält das verpflichtende letzte Kindergartenjahr. Jedes Kind muss daher in Zukunft mindestens ein Jahr vor Schuleintritt den Kindergarten regelmäßig besuchen. Der Besuch an fünf Wochentagen und insgesamt mindestens 20 Wochenstunden ist aus pädagogischer Sicht erforderlich. Die Erfüllung der Kindergartenpflicht ist auch in einer bewilligten Einrichtung gemäß 23 möglich. Für bewilligte Einrichtungen gemäß 23 gelten im Hinblick auf die Erfüllung der Kindergartenpflicht die selben pädagogischen Standards wie in den Kindergärten. Kinder, die gemäß 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, können den Kindergarten ebenfalls ein weiteres Jahr beitragsfrei besuchen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Das verpflichtende Kindergartenjahr gilt für sie aber nicht. Zu Art. I Z. 3 und 7 ( 7 Abs. 4a und 19 Abs. 4a): Da die Mehraufwendungen für das Personal vom Land getragen werden, ist eine Ausweitung der Öffnungszeiten und eine sonstige kostenwirksame Änderung des Angebots (z.b. Errichtung einer Seite 4

zusätzlichen Gruppe oder einer alterserweiterten Gruppe etc.), nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein. Zu Art. I Z. 4 ( 7 Abs. 9): Im Vergleich zur bisherigen Regelung soll bei der Unterschreitung der Mindestkinderzahl generell auf den Bedarf abgestellt werden, sodass die besonderen örtlichen Verhältnisse weniger Gewicht haben. Trotzdem ist eine gewisse Gruppengröße erforderlich, damit die Aufgaben der Betreuungseinrichtung erfüllt werden können. Bei zu geringen Kinderzahlen wird daher auch in Zukunft nur eine individuelle Kinderbetreuung in Betracht kommen. Zu Art. I Z. 5 ( 12a): Die Aufnahme in den Kindergarten richtet sich grundsätzlich nach 12; 12a enthält lediglich ergänzende Bestimmungen. Durch die Einführung des verpflichtenden Kindergartenjahres und das Verständnis des Kindergartens als Bildungseinrichtung ist es erforderlich, die Reihenfolge der Aufnahme der Kinder festzulegen. Dabei wird auf das Alter der Kinder abgestellt. Da die Hauptaufgabe des Kindergartens die pädagogisch hochwertige Vorbereitung auf den Schulbesuch ist, ist es erforderlich, dass sichergestellt wird, dass die kindergartenpflichtigen Kinder einen Platz in einem Kindergarten erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die den Kindergarten bereits besuchen, diesen verlassen müssen (Z. 1). Im Hinblick auf den Gratiskindergarten ist das Mindestausmaß eines regelmäßigen Besuchs zu definieren, damit die Aufgaben des Kindergartens erfüllt werden können (Z. 2). Neu ist, dass der Rechtsträger die Aufnahme widerrufen kann, wenn kein regelmäßiger Besuch des Kindes erfolgt, obwohl es dafür angemeldet ist (Z. 3). Dadurch soll einerseits die Aufgabenerfüllung sichergestellt werden und andererseits die am tatsächlichen Bedarf ausgerichtete Kinderbetreuung unterstrichen werden. Gleichzeitig soll diese Regelung sicherstellen, dass keine Überkapazitäten geschaffen werden und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit des Einsatzes öffentlicher Mittel entsprochen wird. Zu Art. I Z. 7 ( 27 Abs. 1): Diese Bestimmung enthält die notwendige Anpassung im Hinblick auf den Gratiskindergarten. Zu Art. I Z. 8 ( 30 Abs. 2 Z. 4): Diese Änderung ermöglicht den Ersatz der Elternbeiträge für Kinder ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bei Krabbelstuben. Seite 5

Zu Art. I Z. 14 ( 35 Abs. 2): Rund 66 % aller eingesetzten Stützkräfte sind Pädagoginnen oder Pädagogen. Die Neuregelung der Berechnung des Kostenersatzes für Stützkräfte soll dieser Tatsache Rechnung tragen und erfolgt nunmehr gemäß dem Entlohnungsschema 1L, Entlohnungsgruppe l2b1, Entlohnungsstufe 5 und wird mit einem maximalen Fixbetrag, der jeweils auf Grund der Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst erhöht wird, angegeben. Zu Art. I Z. 15 ( 36 erster Absatz): Die Fahrtkosten für Kinder mit Beeinträchtigung in eine heilpädagogische Kinderbetreuungseinrichtung wurden auch bisher bereits auf die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz umgelegt. Die Ergänzung im 36 trägt diesem Umstand Rechnung. Zu Art. II (Inkrafttreten): Diese Bestimmungen enthalten die für den Vollzug und den Übergang auf die neue Rechtslage erforderlichen Bestimmungen. Da im Jahr 2009 die Umstellung auf das neue Finanzierungssystem für Kindergärten erfolgt, ist eine entsprechende Übergangsregelung erforderlich. Der Antrag auf "Landesbeitrag 2009 Neu" ist bis längstens 30. Juni 2009 zu stellen, allfällige bereits bekannte Mehraufwendungen, die auf Grund einer Änderung im Herbst 2009 anstehen, sind im Antrag darzustellen. Werden diese erst später bekannt, sind sie im Antrag auf Landesbeitrag 2010 anzuführen. Um den Rechtsträgern den Umstieg auf einen elternbeitragsfreien Kindergarten und die zu erwartenden Angebotsausweitungen zu erleichtern, wird die Elternbeitragskomponente des "Landesbeitrags Neu" in der Höhe von 60 % der Einnahmen aus den Elternbeiträgen 2008 mit einer Wertsicherung von 4 % akontiert. Die Mehraufwendungen für Angebotsausweitungen für September bis Dezember 2009 werden im März 2010 akontiert, die Endabrechnung erfolgt im August 2010. Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz geändert wird (Oö. Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2009) beschließen. Linz, am 26. März 2009 Dr. Aichinger Obmann Orthner Berichterstatterin Seite 6

Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz geändert wird (Oö. Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2009) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert: 1. Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz erhält den Kurztitel "Oö. KBG"; das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eintrag zu 12 wird folgender Eintrag eingefügt: " 12a Aufnahme in den Kindergarten; Widerruf" b) Nach dem Eintrag zu 30 werden folgende Einträge eingefügt: " 30a Landesbeitrag für Krabbelstuben 30 b Landesbeitrag für Kindergärten" c) Der Eintrag zu 31 lautet: " 31 Landesbeitrag zum Personalaufwand für Horte" 2. Nach 3 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt: "(3a) Abweichend vom Abs. 3 ist die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstubengruppe ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern beitragsfrei. (3b) Abweichend vom Abs. 3 besteht für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, ab dem vollendeten fünften Lebensjahr bis zum Schuleintritt eine allgemeine Kindergartenpflicht. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist durch den Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß 23 an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 20 Wochenstunden ab dem auf die Vollendung des fünften Lebensjahres folgenden Arbeitsjahr des Kindergartens oder der bewilligten Einrichtung gemäß 23 zu erfüllen. Die kindergartenpflichtig gewordenen Kinder, die bis zum Beginn der Kinder- Seite 7

gartenpflicht keinen Kindergarten besuchen, sind von ihren Eltern bei einem Kindergarten in der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden. Ausgenommen von der Kindergartenpflicht sind Kinder, die gemäß 15 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, vom Schulbesuch befreit sind." 3. Nach 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: "(4a) Eine Kindergartengruppe darf mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganztags geführt werden, wenn die Zahl der Kinder, die den Kindergarten nachmittags regelmäßig besuchen, mindestens 10 und höchstens 23 beträgt. Zu diesem Zweck können auch Kinder, die während der Mindestöffnungszeit in verschiedenen Gruppen betreut werden, in eine Nachmittagsgruppe zusammengefasst werden." 4. 7 Abs. 9 lautet: "(9) Eine Unterschreitung der Mindestzahl ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse ein Bedarf gegeben und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung sichergestellt ist." 5. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt: " 12a Aufnahme in den Kindergarten; Widerruf Für die Aufnahme in einen Kindergarten gilt 12 sinngemäß mit folgender Maßgabe: 1. Die Aufnahme kindergartenpflichtiger Kinder ist sicherzustellen, ohne dass Kinder, die nicht kindergartenpflichtig sind, aber den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen. 2. Die Aufgabenerfüllung gemäß 12 Abs. 2 ist in einem Kindergarten gesichert, sofern der Besuch der angemeldeten Kinder regelmäßig an mindestens drei Tagen wöchentlich erfolgt. 3. Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen, wenn kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt." 6. Nach 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: "(4a) Der Rechtsträger hat jede Errichtung, Stilllegung oder Auflassung einer Kindergartengruppe, einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Seite 8

Kindergarten oder einer heilpädagogischen Kindergartengruppe mindestens einen Monat vor Durchführung der Maßnahme der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen." 7. 27 Abs. 1 erster Satz lautet: "Die Rechtsträger haben für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Horten sowie von schulpflichtigen Kindern und Kindern vor dem vollendeten 30. Lebensmonat in alterserweiterten Kindergartengruppen und Krabbelstubengruppen und von Kindern, die keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf." 8. Im 30 Abs. 2 Z. 4 wird nach dem Wort "Kinder" die Wortfolge "bis zum vollendeten 30. Lebensmonat" eingefügt. 9. Nach 30 werden folgende 30a und 30b eingefügt: " 30a Landesbeitrag für Krabbelstuben (1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Krabbelstube über dessen Antrag einen Beitrag zum laufenden Aufwand im jeweiligen Kalenderjahr für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern ab dem vollendeten 30. Lebensmonat (Landesbeitrag für Krabbelstuben). (2) Berechnungsgrundlage für den Landesbeitrag ist der Elternbeitrag, der für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege eines Kindes in der Krabbelstube entsprechend der Tarifordnung zu entrichten wäre. Der Elternbeitrag für Kinder ab dem vollendeten 30. Lebensmonat darf nicht höher sein als jener für Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensmonat. (3) Der Landesbeitrag gebührt in der Höhe der Summe der fiktiven Elternbeiträge gemäß Abs. 2. 30 Abs. 6 bis 14 gilt sinngemäß. (4) Der Landesbeitrag erhöht sich bei Krabbelstubengruppen, die ab dem 1. September 2009 erstmals in Betrieb genommen werden, um die Summe der kindbezogenen Zuschüsse gemäß 30 Abs. 3 und 4 für jedes Kind ab dem vollendeten 30. Lebensmonat. Der Nachweis nach 30 Abs. 2 Z. 5 entfällt in diesem Fall. (5) Abs. 1 bis 3 sind auf Einrichtungen gemäß Art. III Abs. 4 des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, anzuwenden. Seite 9

30b Landesbeitrag für Kindergärten (1) Das Land leistet dem Rechtsträger eines Kindergartens über dessen Antrag einen Beitrag zum laufenden Aufwand im jeweiligen Kalenderjahr (Landesbeitrag für Kindergärten). (2) Der Landesbeitrag beinhaltet 1. den Landesbeitrag zum Personalaufwand 2009, der in den Folgejahren jeweils um den Gehaltsabschluss im öffentlichen Dienst erhöht wird, 2. die Einnahmen aus den Elternbeiträgen gemäß Rechnungsabschluss des Jahres 2008, jeweils mit einem Zuschlag von 4 % und 3. die auf Grund einer Ausweitung des Angebots, insbesondere durch die Errichtung neuer Kindergärten, zusätzlicher Gruppen oder die Ausweitung der Öffnungszeiten entstehenden und nachgewiesenen Mehraufwendungen für die pädagogischen Fachkräfte und für das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal gemäß 11 Abs. 2. (3) Der Landesbeitrag für eine zusätzliche Gruppe gebührt nur dann, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne die Errichtung einer zusätzlichen Gruppe überschritten wurde. (4) Der Landesbeitrag erhöht oder verringert sich jeweils entsprechend des tatsächlichen Angebots, insbesondere der Öffnungszeiten oder der Zahl der Gruppen des Kindergartens. Die Berechnung der Einnahmen aus den Elternbeiträgen gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt bei einer Verringerung des Angebots im Verhältnis zur tatsächlichen Kinderzahl. Der Rechtsträger hat jede Änderung des Angebots der Landesregierung unverzüglich, längstens aber binnen einem Monat, bekannt zu geben. (5) Der Landesbeitrag wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Rechtsträgers gewährt. Der Antrag hat die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten und ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung einzubringen. Mehrkosten oder Minderkosten gemäß Abs. 4 sind mit der Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Monats Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres anzugeben. (6) Der Landesbeitrag wird am 1. März in der Höhe von 40 % und am 1. September in der Höhe von 60 % des voraussichtlichen Landesbeitrags akontiert. (7) Die Endabrechnung erfolgt bescheidmäßig bis zum 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Rechtsträger haben die von der Landesregierung vorgegebene Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Grundlage für die Endabrechnung bis 30. April des Seite 10

darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen. Allfällige Differenzbeträge werden mit der Akontozahlung am 1. September abgerechnet." 10. Im 31 entfällt in der Überschrift die Wortfolge "Kindergärten und". 11. Im 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "Kindergartens oder". 12. Im 32 Z. 1 wird nach der Wortfolge "alterserweiterte Gruppe" die Wortfolge "mit Schulkindern" eingefügt. 13. Im 34 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "Kindergarten oder". 14. 35 Abs. 2 lautet: "(2) Der Kostenersatz für Stützkräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde maximal 14,60 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend den Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst, erstmals im Jahr 2009. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen." 15. 36 erster Satz lautet: "Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40 % der vom Land nach 26, 33 Abs. 1 und 3 sowie 35 zu übernehmenden Kosten zu tragen." Artikel II Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1. Soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. 2. Art. I Z. 2 und 5 tritt mit 1. September 2009 in Kraft. 3. Der Landesbeitrag 2009 für Kindergärten beinhaltet: a) den Landesbeitrag zum Personalaufwand 2009 Seite 11

b) die Einnahmen aus den Elternbeiträgen in der Höhe des Jahres 2008 geteilt durch 10 mal 4 Monate inklusive 4 % Wertsicherung und c) die auf Grund einer Ausweitung des Angebots, insbesondere durch die Errichtung neuer Kindergärten, zusätzlicher Gruppen oder die Ausweitung der Öffnungszeiten entstehenden und nachgewiesenen Mehraufwendungen, für die pädagogischen Fachkräfte und für das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal gemäß 11 Abs. 2. Der Landesbeitrag 2009 ist bis längstens 30. Juni 2009 zu beantragen und wird mit 1. September 2009 wie folgt fällig. Die Rechtsträger erhalten am 1. September 2009 Akontozahlungen in der Höhe der 2. Rate des bereits bescheidmäßig zuerkannten Landesbeitrags zum Personalaufwand für 2009 und zusätzlich 60 % der Einnahmen aus den Elternbeiträgen laut Rechnungsabschluss 2008 mit einer Wertsicherung von 4 %. Der Mehraufwand für September bis Dezember 2009 gemäß lit. c wird am 1. März 2010 akontiert und am 31. August 2010 endabgerechnet. Der Mehraufwand ist spätestens mit dem Antrag auf Landesbeitrag 2010 bekannt zu geben, wobei die Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Monats Oktober 2009 vorzulegen ist. Für die Endabrechnung ist eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung gemäß 30a Abs. 7 für das Jahr 2009, bis 30. April 2010 vorzulegen, die sich auf die Monate September bis Dezember 2009 zu beziehen hat. 4. Für die Finanzierung von Saisonkindergärten, die im Sommer 2009 geführt werden, ist die bis 1. September 2009 geltende Rechtslage anzuwenden. 5. Art. I Z. 10 ( 30a und 30b) ist solange anzuwenden, solange keine andere Regelung für den Ersatz der Mehrkosten durch die Einführung des elternbeitragsfreien Kindergartens und der elternbeitragsfreien Krabbelstube an seine Stelle tritt. Seite 12