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Transkript:

Lächeln inklusive -Wahl Entspannt: Wir helfen Ihnen, sich rechtzeitig auf die -Wahl vorzubereiten.

Die wählt unabhängig vom Betriebs-/ Personalrat*! Als sind Sie eine eigenständige Interessenvertretung damit gelten für Sie auch eigene Regeln für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung! Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, wer wen wann und wo wählen darf. Und vor allem: Wie! * Zu Gunsten der Lesbarkeit beschränken wir uns in diesem Magazin auf die Nennung des Betriebsrats und der Betriebe. Personalräte und Dienststellen sind damit ebenso gemeint.

WANN wird gewählt?

Die nächsten regelmäßigen Wahlen der Schwerbehinder ten vertretung stehen wie alle vier Jahre wieder im Herbst 2018 an. 01.10. bis 30.11. Der Wahltag muss im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2018 liegen. Spätestens eine Woche bevor die Amtszeit der amtierenden abläuft, sollte gewählt werden, damit die neue das Amt lückenlos fortführen kann. FRISCHE SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNGEN HALTEN LÄNGER! Betriebe, in denen die am 01. Oktober 2018 noch kein Jahr im Amt ist, wählen erst im Herbst 2022 wieder regelmäßig. Die Amtszeit dauert hier ausnahmsweise länger als vier Jahre. Der Grund hierfür: Der Aufwand für Neuwahlen soll nicht unverhältnismäßig oft anfallen. Außerdem benötigt eine ausreichend Zeit, um in ihrem Amt sinnvoll aktiv zu werden.

WO wird gewählt?

Eine Schwerbehindertenvertretung ist in allen Betrieben zu wählen, in denen wenigstens fünf schwer behinderte und/oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vor übergehend beschäftigt sind. GUT ZU WISSEN! Immer, wenn in gesetzlichen Regelungen zur -Wahl die Rede von Schwerbehinderten ist, sind zugleich die Gleichgestellten gemeint auch, wenn diese nicht ausdrücklich genannt werden. Das ergibt sich aus 151 Abs. 3 SGB IX (bis 2017: 68 Abs. 3 SGB IX). WO LIEGT UNSER WAHLBEZIRK? Der Wahlbezirk für eine -Wahl ist ein Betrieb. Doch was ist ein Betrieb? Allein mit der Antwort auf diese Frage ließen sich ganze Bücher füllen. Für die -Wahl ist es dagegen ganz einfach: Regelmäßig wird bei den zeitlich vorangehenden Betriebsratswahlen bereits geklärt, welche Organisationseinheit als Betrieb anzusehen ist. Diese Entscheidung gilt auch für die -Wahl, weil hier ebenso wie bei den BR-Wahlen der Betriebsbegriff des BetrVG maßgebend ist ( 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX; bis 2017: 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

WER darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen. AUFGEPASST! Die Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss am Wahltag bereits behördlich festgestellt worden sein. Das bloße Stellen eines entsprechenden Antrags reicht nicht aus, um an der Stimmabgabe teilnehmen zu dürfen. MINDESTWAHLBETEILIGUNG? Für die -Wahlen ist keine Mindestwahl be tei ligung vorgeschrieben. Das heißt, es gibt keine gesetzliche Mindestzahl an abgegebenen Stimmen, unterhalb derer die Wahl ungültig wäre. DER FEINE UNTERSCHIED: Im förmlichen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand die Wählerliste zur Einsicht auslegen. Keinesfalls darf er die Liste aushängen!

WEN können wir wählen? Wählbar in ein -Amt sind alle in dem Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören (wenn dieser seit mindestens einem Jahr besteht) und die dem Betriebsrat angehören dürfen. WICHTIG! Das Vorliegen einer eigenen Behinde rung, Gleichstellung oder Schwer behinderung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit in das Amt der Schwerbehindertenvertretung.

WIE VIELE STELLVERTRETER BRAUCHEN WIR? Gewählt werden immer eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied der. Die genaue Zahl der zu wählenden -Stellvertreter beschließt im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. bestimmt im förmlichen Wahlverfahren der Wahlvorstand. Er muss diese Frage mit der amtierenden, dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber erörtern, ist aber an deren Stellungnahmen nicht gebunden. NICHT VERGESSEN! Unverzüglich nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss der Arbeitgeber die neu gewählte der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt mitteilen ( 163 Abs. 8 SGB IX; bis 2017: 80 Abs. 8 SGB IX).

WIE wird gewählt? Für die -Wahl gibt es zwei Wahlverfahren: das förmliche und das vereinfachte. Wann welches Wahlverfahren anzuwenden ist, schreibt das Gesetz genau vor. Wird fälschlicherweise im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, so ist diese Wahl anfechtbar. Wie die beiden Wahlverfahren im Einzelnen ab laufen regelt die SchwbVWO, die Wahlordnung für die Schwerbehindertenvertretungen. LASSEN SIE SICH NICHT IRRITIEREN: Oft wird angenommen, das vereinfachte Verfahren sei weniger förmlich. Doch auch hierfür gibt es strenge Vorgaben, die es einzuhalten gilt.

-WAHLVERFAHREN ( 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX; bis 2017: 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX) Im Betrieb sind < 50 Wahlberechtigte beschäftigt 50 Wahlberechtigte beschäftigt Der Betrieb besteht aus räumlich nah beieinander liegenden Teilen. Vereinfachtes Wahlverfahren Die wird durch eine einberufene Wahlversammlung unmittelbar gewählt. 18 ff. SchwbVWO Der Betrieb besteht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen. Förmliches Wahlverfahren Ein Wahlvorstand wird bestellt, der die Wahl vorbereitet und durchführt. 1 ff. SchwbVWO

UNSER SERVICE für Ihre -Wahl : Haben Sie noch Fragen zur Vorbe reitung oder zum Ablauf Ihrer -Wahl? Unter sbv-wahl.de finden Sie alle Antwor ten rund um die Wahl der Schwer behinderten vertretung, die unterschiedlichen Wahl verfahren und alles zur aktuellen Recht spre chung. Außerdem erwarten Sie hier weitere, kosten lose Services des ifb. www.sbv-wahl.de oder rufen Sie uns einfach an: > 0 88 41 / 61 12-0 UNSER SEMINAR-TIPP: WAHL DER SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG Alles im Griff: So funktioniert die -Wahl! www.ifb.de/306