Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a 135 c BauGB

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Transkript:

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a 135 c BauGB Beschlossen in der Stadtratssitzung am 28.03.2000 Veröffentlicht durch Niederlegung im Haupt- und Personalamt der Stadtverwaltung Sulzbach-Rosenberg (Bühlgasse 5, Verw.Geb. I, Zi. 16) vom 12.04. bis einschließlich 02.05.2000 Hinweis auf die Niederlegung an den städt. Anschlagtafeln in der Zeit vom 12.04. bis einschließlich 02.05.2000 Die Stadt Sulzbach-Rosenberg erlässt aufgrund von 135c Baugesetzbuch i.d.f. der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl 1998 S. 137) und von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.1999 (GVBl. S. 86) folgende Satzung: Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a 135 c BauGB 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben. 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. Den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

2 (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche ( 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht im vollen Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

3 7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 17.04.2000 in Kraft. Sulzbach-Rosenberg, 10.04.2000 Stadt Sulzbach-Rosenberg Geismann 1. Bürgermeister

4 Anlage zu 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a 135 c BauGB Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans) 1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht und der Pflanzgrube gem. DIN 18916 - Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20 - Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre 1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln - Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch - je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher - Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen 1.3 Anlage standortgerechter Wälder - Aufforstung mit standortgerechten Arten - 3.500 Stück je ha, Pflanzen 3-5jährig, Höhe 80 120 cm - Erstellung von Schutzeinrichtungen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.4 Schaffung von Streuobstwiesen - Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume - je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12 - Einsaat Gras/Kräutermischung - Erstellung von Schutzeinrichtungen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5 1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen - Einsaat von Wiesengräsern und kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut 2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen 2.1 Herstellung von Stillgewässern - Aushub und Einbau bzw. Abfuhr den anstehenden Bodens - ggf. Abdichtung des Untergrundes - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen 2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern - Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen - Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen - Entschlammung 3. Begrünung von baulichen Anlagen 3.1 Fassadenbegrünung - Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen - Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen - eine Pflanze je 2 lfm. - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre 3.2 Dachbegrünung - intensive Begrünung von Dachflächen - extensive Begrünung von Dachflächen 4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 4.1 Entsiegelung befestigter Flächen - Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge - Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten - Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten

6 4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung - Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung - Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschießen von Drainagen 5. Maßnahmen zur Extensivierung 5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache - Nutzungsaufgabe 5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur - ggf: Abtragen und Abtransport des Oberbodens 5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland - Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens - Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland - Nutzungsreduzierung - Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts - bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre.