Am sind wieder einige Änderungen zum Waffengesetz (WaffG) in Kraft getreten:

Ähnliche Dokumente
Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Das Waffenrecht Änderungen 2008

Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen des ab 1. April 2003 geltenden Waffengesetzes (WaffG)

Grußansprache von Herrn Minister Uwe Schünemann beim 53. Niedersächsischen Landesschützentag

Änderungen im Waffengesetz ein kurzer Überblick von Andreas Skrobanek, Redakion VISIER

Der WSB unterwegs... Das neue WaffG gilt seit !!! ... in Sachen Waffenrecht

Merkblatt BLKA Anscheinswaffen, Stand August 2009 Seite 1 von 5. Anscheinswaffen. Merkblatt-Stand August 2009

Tarifstelle Auslagen in Euro 9 Waffenrechtliche Angelegenheiten 9.1 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach 3 Absatz 3 des

Aufbewahrung von Waffen und Munition i.s.d. WaffG (Merkblatt)

Zerstörung einer Schußwaffe / Vernichtung / Unbrauchbarmachung

Neues Waffenrecht. fur Polizei, Bundesgrenzschutz und Zoll. von Martin Schulz Fachlehrer fur dezentrale Fortbildung

Waffenrecht. Verbotene Waffen

Das neue Waffenrecht

Umgang mit Waffen oder Munition

Rechtliche Grundlagen

Fragebogen Themenbereich 5 Transport und Mitführen von Schusswaffen und Munition

Aufbewahrung und Transport von Waffen und Munition

Das neue Waffenrecht Altersgrenze

Das Wichtigste zum Waffenrecht

Waffenrecht in der Bundesrepublik Deutschland. 1. Einführung

Merkblatt. Waffenrecht in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Supranationale Relevanz der aktuellen Gesetzesänderung

Waffengesetz (WaffG) Inhaltsübersicht. WaffG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Zu Hause oder unterwegs: Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt und ungeschützt sein

Hans Gronemeyer Referent für Waffensachkunde Kreisschützenverband Rotenburg

Erbfolge. Landratsamt Miesbach Fachbereich 24 - Öffentliche Sicherheit und Gewerbe, Postfach 303, Miesbach. Seite 1 von 5

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Rechtliche Bedingungen für den Besitz und Gebrauch von Schusswaffen, deren Geschosse mittels Gasen angetrieben werden

Waffenrechtliche Erlaubnisse werden nach Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Waffenbehörde in Form von

Hessischer Schützenverband e.v.

Waffen, die in eine "Waffenbesitzkarte" (sogenannte "grüne" WBK) und

Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen zum Waffengesetz

Waffengesetz (WaffG)

Informationsblatt für Waffenbesitzerinnen bzw. Waffenbesitzer

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Das neue Waffengesetz (WaffG) (gültig seit dem 25. Juli 2009) Mit Änderungsmarken:

Waffengesetz (WaffG) WaffG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften

Waffengesetz (WaffG) WaffG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Landratsamt Sigmaringen

Waffen- und Sprengstoffkostenverordnung der Großen Kreisstadt Radolfzell am Bodensee

neue gelbe WBK Die neue gelbe Waffenbesitzkarte kein nachträglicher Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb! Das bis

Bayerisches Staatsministerium des Innern

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

Das neue Waffenrecht Altersgrenze

Wir haben nachfolgend die wesentlichen, aktuellen Informationen zum Thema Waffenaufbewahrung für Sie zusammengestellt.

Übersichten Schreckschuss - 42a RSG Pfeffer - Taser K.Mundinger 1

Waffenbefürwortungen über den BDS e.v. Landesverband 3

Das neue WaffG - Schwarz = Text von 2003, rot = Änderung von 2008, blau = Änderung von 2009 :

Verordnung zum Waffengesetz - die wichtigsten Bestimmungen für die Jägerschaft - Das müssen Jäger zum neuen Waffenrecht wissen -

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Merkblatt zur Waffensachkundeprüfung Das neue Waffenrecht (Stand: Mai 2008)

Gelbe Erläuterungsbücher. Waffengesetz: WaffG. von Dr. Gunther Dietrich Gade, Edgar Stoppa. 1. Auflage

Bund. GewR, BImschG WaffG SprengG, KWKG. AWaffV WaffKostV. WaffVwV

Änderungen des Waffenrechts zum 1. April 2008;

Waffenrechtliche Vorschriften 15. Jagdrecht 329. Vorschriften für die Vereinsarbeit 353. Durchführungsverordnungen der Länder 423

Merkblatt zum Transport von Waffen und Munition

Deutscher Schützenbund e.v., Lahnstraße 120, Wiesbaden Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.v., Am Springbrunnen 25, Barleben

Waffengesetz. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

Merkblatt für Sportschützen der wichtigsten Änderungen des Waffenrechts zum 01. April 2003

BEZIRKSSCHÜTZENVERBAND

Deutscher Schützenbund e.v. anerkannter Verband nach 15 WaffG Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.v., Am Springbrunnen 25, Barleben

Verordnung zum Waffengesetz - die wichtigsten Bestimmungen für die Jäger

Altersgrenzen für das Schießen mit Sportwaffen innerhalb des Schießbetriebes von Vereinen (Training, Wettkämpfe)

Waffengesetz (WaffG) Ausfertigungsdatum:

Erben sind vom Bedürfnis- und Sachkundenachweis befreit. Bei Waffenscheinen und Schießerlaubnissen zusätzlich:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften *)

Das Wichtigste zum Waffenrecht

Das neue Waffengesetz

Fragebogen Themenbereich 6 Schießen und Schießstätten Benötigen Sie zum Schießen mit einer Waffe 6 mm Flobert eine behördliche Erlaubnis?

Sicherheit beim Umgang mit Waffen

S p o r t s c h ü t z e n H e e k e. V.

Waffen-Info - 01 /

Hersteller, Modell und Kaliber

Waffengesetz WaffG. (+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 G v I )

Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 25 Sonderausgabe (Aktualisierung des Infoblattes Nr. 13)

Anlagen: 1. Waffenabbildung -1 Blatt-. 2. Ergänzende Beschreibung der Umbaumaßnahmen durch die Firma Niedermeier -2 Blatt-.

Antrag auf Erteilung einer / eines

Fragebogen zur Waffensachkunde Prüfung 001. Was versteht man unter einer Handfeuerwaffe?

Das Wichtigste zum Waffenrecht

S p o r t s c h ü t z e n H e e k e. V.

Sachkundeprüfung gem. 7 WaffG (Stand Jan. 2006)

Aufbewahrung von Waffen

Neues Waffengesetz. DPolG Deutsche Polizeigewerkschaft

Wichtig: die Einverständniserklärung ist vor dem Schießen vom Trainer/Betreuer entgegenzunehmen und muss während des Schießens aufbewahrt werden.

VORBEMERKUNG HINWEIS. Waffen üben auf viele Kinder und Jugendliche eine besondere Anziehungskraft aus.

Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 10 Abs.4 Waffengesetz (WaffG)

Gemeinderatsdrucksache Nr. 17 / 2009

Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Erben

Waffengesetz: Erlaubte Messer nach dem Waffenrecht

Europäische Feuerwaffenrichtlinie - Neues vom Trilog aus Brüssel

Waffen- und Munitionsaufbewahrung

Das Wichtigste zum Waffenrecht

Transkript:

Am 01.04.2008 sind wieder einige Änderungen zum Waffengesetz (WaffG) in Kraft getreten: Die wichtigsten Änderungen sind: 1 Sportschützennachwuchs ( 3 Abs. 3, 27 Abs. 3 WaffG) Die Altersgrenze, ab der Kinder und Jugendliche unter Aufsicht in Schützenvereinen schießen können, bleibt wie bisher bei 12 Jahren. Die Waffenbehörden können künftig aber nach 3 Abs. 3 WaffG allgemeine Ausnahmen von der Altersgrenze insbesondere für Veranstaltungen erteilen. Dies soll es Schützenvereinen ermöglichen, etwa an einem Tag der offenen Tür oder an einem Schnuppertag Nachwuchsarbeit zu leisten und nach Talenten suchen zu können. Auch wenn dies der Wortlaut unklar lässt, umfasst die Ausnahmemöglichkeit auch das Erfordernis ärztlicher Bescheinigungen nach 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG, so dass die Waffenbehörde insoweit auch von ihnen dispensieren kann. Nur diese Auslegung wird der vom Gesetzgeber gewollten Erleichterung für Veranstaltungen gerecht. 27 Abs. 3 Satz 1 WaffG erlaubt es künftig zudem, neben in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitgliedern des Schützenvereins auch die Sorgeberechtigten als Aufsichtspersonen in Schießstätten einzusetzen. 2 Sportschützen ( 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) Die Neufassung des 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG bestätigt die bisherige bayerische Rechtspraxis, wonach das sog. Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von i. d. R. maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) auch für Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte gilt und Sportschützen auch sog. verbandsfremde Waffen erwerben können. 3 Erbwaffen ( 20 WaffG) Bis 31. März 2008 brauchen Erben grunfsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. An die Stelle dieses sog. Erbenprivilegs tritt nun folgende Regelung: Erben brauchen nach 20 Abs. 3 und 5 WaffG auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein in den Lauf eingebrachtes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen; die Sicherung mit einem Blockiersystem ist nach 20 Abs. 6 WaffG von der Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte einzutragen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Blockiersysteme, werden vom Bundesinnenministerium nach 20 Abs. 4 WaffG in einer Technischen Richtlinie Blockiersysteme für Erbwaffen erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Solange dies noch nicht geschehen ist oder es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, hat die Waffenbehörde nach 20 Abs. 7 Satz 1 WaffG auf Antrag vorerst eine Ausnahme zulassen. Die Blockierpflicht gilt nach 20 Abs. 3 WaffG nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler. Die Waffenbehörde kann nach 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien. Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem

1. April 2008 eintreten. Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt werden. Die Einbeziehung aller Erbwaffen in die Blockierpflicht, auch wenn der Erbfall vor dem 1. April 2008 lag, hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die das Waffengesetz aber nicht traf. 4 Stellvertretungserlaubnis ( 21a WaffG) Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf nach 21a Abs. 1 WaffG künftig einer besonderen Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für den Stellvertreter erteilt. 5 Fachkundenachweis von Waffengewerbetreibenden ( 22 WaffG) Die bisherige Ausnahmeregelung der dreijährigen Berufstätigkeit im Waffenhandel nach 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WaffG entfällt ab 1. April 2008. Künftig braucht nur noch derjenige seine Fachkunde nicht nachzuweisen, der die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt (entspricht bisher 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WaffG). 6 Waffenbücher ( 23 WaffG) Wesentliche Teile von Schusswaffen müssen ab 1. April 2008 in die Waffenbücher eingetragen werden. Ausgenommen von der Eintragungspflicht sind nach 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WaffG Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen. 7 Markierung und Registrierung von Waffen ( 24 WaffG) Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind nach 24 Abs. 1 Satz 5 WaffG künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Komplettwaffen brauchen nach 24 Abs. 1 Satz 2 WaffG nur auf dem Lauf (Langwaffen) bzw. auf dem Griffstück (Kurzwaffen) markiert werden. Das Gesetz findet nur auf künftig separat gehandelte Teile von Waffen Anwendung. Teile von Waffen, die bereits im Besitz sind, müssen daher entgegen der ursprünglichen Regelungsabsicht der Bundesregierung nicht im Nachhinein erfasst werden. Die Kennzeichnungspflicht greift aber, falls die Teile künftig separat gehandelt werden. Die Regelung kennt also keinen umfassenden Bestandsschutz für alle bereits im Umlauf befindlichen Teile. 8 Regelungen zur Mitnahme oder Einfuhr von Waffen in oder aus Drittstaaten ( 29 ff. WaffG) Künftig wird das bisher auf EU-Mitgliedstaaten beschränkte Prinzip der doppelten Erlaubnis auch bei Drittstaaten angewendet. D. h. Entsende-, Durchfuhrund Empfängerstaat müssen der Mitnahme bzw. dem Verbringen vorher zugestimmt haben. Jäger bis zu drei Langwaffen, Sportschützen bis zu sechs

Schusswaffen und Brauchtumsschützen bis zu drei Einzellader- oder Repetier- Langwaffen sind hiervon befreit. Die entsprechenden Änderungen treten allerdings erst in zwei Jahren in Kraft. Grund ist, dass derzeit noch mit völker- und europarechtlichen Entwicklungen zu rechnen ist, die absehbar noch eine Anpassung erfordern. Hierzu werden wir noch gesondert informieren. 9 Anzeigepflicht bei einem Wegzug ins Ausland ( 37 Abs. 4 WaffG) Waffenerlaubnisinhaber, die in das Ausland verziehen, müssen künftig der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde ihre neue Auslandsadresse mitteilen. 10 Verbot des Führens von Anscheinswaffen, Hieb- und Stosswaffen und bestimmtenmessern ( 42a WaffG) Ein neuer 42a WaffG verbietet es künftig, Anscheinswaffen und bestimmte tragbare Gegenstände zu führen. Ein Verstoß ist nach 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bewehrt werden. Das Verbot greift in den folgenden Fällen: a) Anscheinswaffen Anscheinswaffen dürfen nach 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich. Das Begriff einer Anscheinswaffe löst sich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 zum WaffG von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen: - Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen im Sinn von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 zum WaffG hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden ; - Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen; - unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Nr. 1.6 nennt beispielhafte Kriterien für Spielzeugwaffen: Über- oder Unterschreitung der Größe der imitierten Feuerwaffe um mindestens 50 %, neonfarbene Materialien oder fehlende Kennzeichnungen von Feuerwaffen. Offensichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung u. ä. sind durch das Gesetz somit nicht betroffen. Keine Anscheinswaffen sind schließlich auch Schusswaffen, für deren Führen eine Erlaubnis nach 10 Abs. 4 WaffG erforderlich ist, d. h. echte Schusswaffen, auch wenn sie nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Eindruck einer anderen Schusswaffe erwecken (z. B. Einzelladerwaffen, die wie automatische Waffen aussehen), Druckluft- sowie Schreckschussund Reizstoffwaffen. Sie werden waffenrechtlich entsprechend ihrer tatsächlichen Funktionalität behandelt. b) Messer

Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Das Waffengesetz lässt aber zugleich in 42a Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 WaffG eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: wird das Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einen allgemeinen anerkannten Zweck geführt, gilt dies als berechtigt. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass darüber hinaus jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein sozialadäquater Gebrauch ist es nach der Gesetzesintention, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen. Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies nach 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht. c) Hieb- und Stosswaffen Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen nach 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h. nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum WaffG Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber nach 42a Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 WaffG die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses. 11 teilweiser Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ( 45 Abs. 5 WaffG) Rücknahme und Widerruf einer Waffenerlaubnis nach 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG sind künftig bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar, sofern Rücknahme oder Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung erfolgen. In den übrigen Fällen bedarf es wie bisher der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Einzelfall. 12 Regelung zum Transport von Waffen (Anlage 1 A 2 Nr. 12) In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird (s. 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Nach der Gesetzesintention bedarf es zwar hierzu eines (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnenden) Schlosses. Allerdings sind sowohl an das Behältnis als auch an das Schloss keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Bezweckt ist nur eine Mindestsicherung während des Transports. So kann es genügen, z. B. ein bisheriges Waffenfutteral zu verwenden, dessen Reißverschluss- Ösen o. ä. mit einem Vorhängeschloss versehen sind.

13 Vorderschaftsrepetierflinten (Anlage 2 A 1 Nr. 1.2.1) Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 verbotene Schusswaffen. Das geänderte Verbot wird für Personen, die am 1. April 2008 eine entsprechende Waffe besitzen, nach 58 Abs. 11 WaffG aber erst ab 1. Oktober 2008 wirksam. Bis dahin müssen die Betroffenen die Waffen unbrauchbar machen, einem Berechtigten, einer Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle oder beim Bundeskriminalamt einen Antrag nach 40 Abs. 4 WaffG stellen. 14 Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog. Air-TASER; Anlage 2 A 1 Nr. 1.3.6) Air-TASER gelten nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG künftig als verbotene tragbare Gegenstände. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar. Die Regelung gilt unmittelbar ab 1. April 2008; eine Übergangsregelung sieht das Änderungsgesetz nicht vor. 15 LEP-Waffen (Anlage 2 A 2 UA 1) Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Schusswaffen rückgebaut wurden. Sie werden nach 58 Abs. 10 WaffG allerdings erst ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bis dahin bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und brauchen nach den allgemeinen waffenrechtlichen Regeln ein Bedürfnis. Die Regelung gilt insbesondere auch für den Altbesitz, also für die betreffenden LEP-Waffen, die bereits vor dem 1. April 2008 in Besitz waren. Ähnliches gilt für Umbauten scharfer Schusswaffen in solche Kaliber 4mm M 20 (sog. Redukta). 16 Wechsel- und Austauschsysteme (Anlage 2 A 2 UA 2 Nr. 2) Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber einer Waffenbesitzkarte nach der neugefassten Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG anders als der Besitz - erlaubnisfrei. Personen, die solche Systeme zum 1. April 2008 bereits besitzen, müssen sie zudem nach 58 Abs. 12 WaffG bis 30. September 2008 in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

17 Softair-Waffen (Anlage 2 A 3 UA 2 Nr. 1) Softair-Waffen gelten nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zum WaffG als vom Waffengesetz befreite Spielzeuge, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten. Der Grenzwert war im Zuge der Waffenrechtsnovelle 2002/03 auf 0,08 Joule abgesenkt worden, was aber mit europäischem Spielzeugrecht kollidierte. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann. Künftig gilt wieder eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule. Eine Ausnahme gilt für solche Softair-Waffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, dass die Geschossenergie über 0,5 Joule steigt.