Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Gägelow Vom

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Transkript:

Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Gägelow Vom 17.11.2003 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29, ber. S. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360), und des 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Euro- Umstellungsgesetzes (EuroUG M-V) vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), sowie des 2 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Gägelow vom 17.11.2003 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 28.10.2003 und nach Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 10.11.2003 folgende Satzung erlassen: 1 Gebührenerhebung Die Gemeinde Gägelow erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach 3 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstückes ist, gilt für dieses Kalenderjahr als Benutzer. (2) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten. (3) Meldet der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als Gesamtschuldner während des Zeitabschnitts, in den Rechtsübergang fällt. (4) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.

2 (5) Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude in Folge der Regelung des 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (Gbl. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner. (6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührenmaßstab (1) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind 1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstückes, wobei die Straßenfrontmeter gelten, mit denen das Grundstück mit seiner längsten Seite an die zu reinigende Straße grenzt, und 2. die im Verzeichnis zu 3 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der gemeindlichen Straßenreinigung besteht. (2) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück. (3) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung. (4) Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter, höchstens aber bis 10 % der Gesamtfrontlänge, zulässig. 4 Gebührensatz Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich a) in der Reinigungsklasse 1 1,61 Euro, b) in der Reinigungsklasse 2 0,71 Euro, c) in der Reinigungsklasse 3 0,00 Euro. 5 Beginn und Ende der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Gebührentatbestands folgt, es sei denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang erstmals festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.

3 (2) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. (3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet. (4) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z.b. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt. (5) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Das gilt nicht, wenn aufgrund von Schnee oder Glatteis eine Straßenreinigung technisch nicht möglich ist. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz. Als Behinderung im Sinne des Absatzes zählen nicht parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse. (6) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 5 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden. 6 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Gemeinde und wird dem Gebührenpflichtigen durch die Bekanntgabe einer Zahlungsaufforderung mitgeteilt. Diese Zahlungsaufforderung kann mit anderen Bescheiden zur Erhebung von Gemeindeabgaben verbunden sein. (2) Die Jahresgebühr ist fällig bei Beträgen a) bis 15,00 am 15. August jeden Jahres, b) über 15,00 bis 30,00 je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August jeden Jahres, c) über 30,00 zu je einem Viertel am 15 Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres.

4 Der Gebührenpflichtige kann die Gebührenschuld aufgrund eines Antrages in einer Summe begleichen. Die Gebühr wird dann zum 15. August eines jeden Jahres fällig. Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben. 7 Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken (1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben. (2) Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen. (3) Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge). Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt. Für die Hinterlieger wird die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt. (4) Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite. (5) Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für Vorderund Hinterliegergrundstücke eine Einheit, sind sie anteilig Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entfernungen von der Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen Grundstückseinheiten zuzuordnen. (6) Sonderfälle werden im Bauausschuss beraten und durch den Hauptausschuss entschieden. 8 Wohnungs- und Teileigentum Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter bekannt gegeben. Ist kein Verwalter bestellt, so wird die zu zahlende Gebühr für das gesamte Grundstück ermittelt

5 und die Eigentümer sind anteilig zur Zahlung gemäß ihrem im Grundbuch nachgewiesenen Anteil verpflichtet. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Zugleich tritt die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Gägelow vom 03.05.1999 außer Kraft. Gägelow, den 17.11.2003 (Kalf) Bürgermeister (Siegel) Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.