Kanalisationsreglement vom 29. August 2000 INHALTSVERZEICHNIS

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Kanalisationsreglement vom 29. August 2000 814.20.7 INHALTSVERZEICHNIS I. Gesetzliche und Technische Grundlagen II. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen Art. 1 Aufgaben der Gemeinde Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Abwasserverband Art. 4 Projektierungsgrundlage Art. 5 Anspruch Kanalisations-Erschliessung Art. 6 Lage der Kanäle Art. 7 Inanspruchnahme von Privatgrund Art. 8 Kanalisationskataster III. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen Art. 9 Anschluss- und Abnahmepflicht Art. 10 Sonderfälle und Befreiung von der Anschlusspflicht Art. 11 Einzelanschlüsse Art. 12 Gemeinsame private Anschlüsse Art. 13 Erstellen, Unterhalt und Erneuerung privater Leitungen Art. 14 Anschluss von weiteren Leitungen IV. Art der Abwässer, Entwässerungssysteme Art. 15 Begriff des Abwassers Art. 16 Entwässerungssysteme Art. 17 Mischsystem, Reduziertes Mischsystem, Trennsystem, Retention Art. 18 Ableitungsbeschränkungen Art. 19 Industrielles und gewerbliches Abwasser V. Bau- und Betriebsvorschriften für private Abwasseranlagen Art. 20 Anpassung an Entwässerungssystem Art. 21 Zugänglichkeit Art. 22 Entwässerung tiefer liegender Räume, Pumpenanlagen Art. 23 Materialien Art. 24 Unterhalt der Entwässerungs- und Einzelkläreinrichtungen Art. 25 Haftung der Eigentümer, Behebung von Mängeln VI. Finanzierung Art. 26 Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen Art. 27 Finanzierung der privaten Abwasseranlagen VII. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrolle Art. 28 Aufsichtsrecht Art. 29 Bewilligung, Gesuchsunterlagen, Baubeginn Art. 30 Abnahme, Betriebskontrolle, Spätere Kontrollen VIII. Übergangsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung Art. 31 Bestehende Anlagen Art. 32 Delegationskompetenz Art. 33 Rechtsmittel Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechtes Art. 35 Inkraftsetzung

814.20.7 I. Gesetzliche und technische Grundlagen Gestützt auf die bundes- und die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung sowie der weiteren, übergeordneten Verordnungen, Reglemente und Vorschriften, erlässt die Stadtgemeinde Diessenhofen, nachfolgend Gemeinde genannt, das nachstehende Kanalisationsreglement: Soweit in diesem Reglement nicht festgelegt, sind dabei folgende Grundlagen verbindlich: - Normenwerk und Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) - Normenwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) inbezug auf die Kanalisationen - Organisationsreglement des Abwasserverbandes Region Diessenhofen - Genereller Entwässerungsplan GEP der Gemeinde Diessenhofen II. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen Art. 1 Die Stadtgemeinde Diessenhofen, nachfolgend Gemeinde genannt, baut, betreibt, unterhält und erneuert die zur Ableitung und Reinigung von Abwässern aus öffentlichen und privaten Grundstücken notwendigen Abwasseranlagen nach Massgabe der Bestimmungen diese Reglements. Aufgaben der Gemeinde Art. 2 Dieses Reglement findet auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Anwendung. Geltungsbereich Art. 3 Die Gemeinde ist Mitglied des Abwasserverbandes Region Diessenhofen. Dieser erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die zentrale Abwasserreinigungsanlage ARA sowie die zugehörigen Verbandskanäle und Spezialbauwerke gemäss seinem Organisationsreglement. Abwasser- verband Art. 4 Die Projektierung der Kanäle und Spezialbauwerke hat im ganzen Gebiet der Gemeinde auf der Grundlage des gültigen GKP beziehungsweise GEP zu erfolgen. Projektierungs- grundlage Art. 5 1 Die Gemeinde erschliesst die Gebiete der definitiven Bauzone nach Massgabe des Bedürfnisses und der baulichen Entwicklung durch öffentliche Kanalisationen und Spezialbauwerke. Anspruch Kanalisationserschliessung 2 Für die Liegenschaften ausserhalb des Baugebietes besteht für die Grundeigentümer kein Anspruch auf kanalisationstechnische Erschliessung durch die Gemeinde Art. 6 1 Die Kanäle und Spezialbauwerke werden nach Möglichkeit in öffentlichem Grund erstellt. 2 Als private Abwasseranlagen gelten in der Regel die Leitungen ab dem Anschluss an die öffentliche Leitung. Lage der Kanäle Eigentum der Kanäle 2

814.20.7 Art. 7 1 Wo die Erstellung von Kanälen und Spezialbauwerken im öffentlichen Grund mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann sie die Gemeinde auf privatem Grund erstellen. Inanspruchnahme von Privatgrund 2 Zwischen Grundeigentümern und der Gemeinde werden Durchleitungsoder Baurechte vereinbart, welche als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen sind. Die Kosten für die Eintrag übernimmt die Gemeinde. 3 Kann mit den Grundeigentümern keine Einigung erzielt werden, so richtet sich der Erwerb der Rechte nach den Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Enteignung. Art. 8 1 Die Gemeinde führt über die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen einen Kanalisations- und Belastungskataster. 2 Die Eigentümer von privaten Abwasseranlagen haben der Gemeinde alle für die Führung des Katasters erforderlichen Angaben, insbesondere die definitiven Ausführungspläne der Anlagen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Kanalisations- Kataster Art. 9 III. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser angeschlossen werden. Der Eigentümer der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen ARA zuzuführen.(siehe auch Eidg. Gewässerschutzgesetz, Art. 11) Anschluss- und Abnahmepflicht Art. 10 Die im Eidg. Gewässerschutzgesetz vom 24.1.1991 aufgeführten Art. 12 und 13 finden sinngemäss Anwendung. Sonderfälle Art. 11 Art. 12 Art. 13 Jedes an die Kanalisation anzuschliessende Grundstück ist in der Regel für sich und ohne Benützung fremder Grundstücke zu entwässern. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Kanalisationen bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitungsrecht, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Kostenteiler) mit Eintragung im Grundbuch rechtsgültig zu regeln und sich darüber bei der Gemeindebehörde auszuweisen. Das Durchleitungsrecht ist im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu gewähren. Der Stadtrat kann solche gemeinsame Anschlussleitungen zu Lasten der Beteiligten erstellen lassen. Private Anschlussleitungen, die zur Erschliessung eines Grundstückes gehören, sind von deren Eigentümern nach den Bau- und Betriebsvorschriften der Art. 21 bis 26 durch Fachleute zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern. Einzelanschlüsse Gemeinsame private Anschlüsse Erstellung, Unterhalt Erneuerung privater Leitungen 3

Art. 14 Der Stadtrat ist berechtigt, an genügend dimensionierte private Anschlussleitungen weitere öffentliche oder private Leitungen anschliessen zu lassen. Sie kann über die Entschädigung für die Mitbenützung der Anschlussleitung und über die Beteiligung an deren Unterhalt und Erneuerung vermitteln. IV. Art der Abwässer, Entwässerungssysteme 814.20.7 Anschluss weiterer Leitungen Art. 15 Art. 16 Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten ober- und unterirdisch abfliessende verschmutzte und unverschmutzte Wasser verstanden. Es wird bei der Liegenschaftsentwässerung unterschieden zwischen Mischsystemen, reduzierten Mischsystemen und Trennsystemen. Die Art der Liegenschaftsentwässerung wird im GKP beziehungsweise im GEP bestimmt. Begriff des Abwassers Entwässerungssysteme Art. 17 1 Bei Entwässerung im Mischsystem werden Schmutz- und Regenwasser im gleichen Kanal abgeleitet. Die separate Ableitung von unverschmutztem Abwasser in Sauberwasserkanäle, Bäche oder Versickerungsanlagen kann, sofern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, durchgeführt werden. 2 Bei Entwässerung im reduzierten Mischsystem werden Schmutzwasser und teilweise Regenwasser im gleichen Kanal abgeleitet. Angeschlossen wird das verschmutzte Regenwasser. Das nicht verschmutzte Abwasser ist separat in Sauberwasserkanäle, Bäche oder Versickerungsanlagen abzuleiten. 3 Bei Entwässerung im Trennsystem werden die Schmutz- und Regenwasser getrennt abgeleitet. Über die Ableitung und Reinigung von verschmutztem Regenwasser entscheidet die kantonale Fachstelle im Einzelfall. Das nicht verschmutzte Abwasser ist separat wie bei Abs. 2 abzuleiten. 4 Die im GKP beziehungsweise im GEP festgelegten Regenabflusskoeffizienten dürfen nicht überschritten werden. Eine Reduktion auf den festgelegten Wert kann mit Rückbehaltung (Retention) verlangt werden. Der Regenabflusskoeffizient stellt das Verhältnis zwischen dem in der Kanalisation abfliessenden zum niederfallenden Regenwasser, bezogen auf eine bestimmte Fläche, dar. Art. 18 1 Für die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer sind die entsprechenden Verordnungen des Bundes verbindlich, speziell diejenigen des Bundesrates über Abwassereinleitungen. 2 Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt noch deren Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt. 3 Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffarten der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase, Dämpfe und stark geruchbildende Konzentrate; b) giftige, feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie Farbkonzentrate; Mischsystem Reduziertes Mischsystem Trennsystem Retention Ableitungsbeschränkung 4

d) Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Garten und Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Metall, Holz, Textilien, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett-, Ölabscheidern und anderes mehr; e) dickflüssige und schlammige Stoffe; f) Öle, Fette, Bitumen und Teere; g) Flüssigkeiten mit Temperaturen über 60 C; die Temperatur in der Kanalisation darf nach der Vermischung höchstens 40 C betragen h) Säure-, Salz- und alkalihaltige Flüssigkeiten. 4. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, so können Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert werden (z.b. Regenwasser grosser befestigter Flächen). 5. Nicht verunreinigtes Abwasser (dauernd oder periodisch fliessendes Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser) muss von den Schmutz- und Mischwasserkanälen ferngehalten werden. Die Ableitung hat in offene Gewässer, Sauberwasserkanäle oder womöglich durch Versickerung zu erfolgen. 6. In Gebieten mit Grund- und Quellwasserhorizonten darf der Wasserspiegel nicht durch Drainagen oder Sickerungen abgesenkt werden. Die Untergeschosse der Gebäude sind in solchen Fällen mit wasserdichten Wannen zu versehen. 814.20.7 Art. 19 1 Für die Einleitung von Abwasser aus industriellen und gewerblichen Betrieben sind die entsprechenden Verordnungen der Bundesbehörde verbindlich. 2 Die Aufsicht über den Bau, den Betrieb und Unterhalt von industriellen und gewerblichen Abwasseranlagen obliegt der zuständigen kantonalen Fachstelle. Industrielles und gewerbliches Abwasser Art. 20 Art. 21 Art. 22 V. Bau- und Betriebsvorschriften für private Abwasseranlagen Bei der Planung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung ist das übergeordnete Entwässerungsystem (Art. 17 Abs. 1 bis 4) zu beachten und anzuwenden. Die Abwasseranlagen müssen so angelegt werden, dass sie gut zugänglich und kontrollierbar sind. Aus tiefliegenden Räumen, die nicht mit natürlichem Gefälle entwässert werden können, ist das verschmutzte Abwasser auf Kosten und Gefahr des Eigentümers durch Pumpen der Kanalisation zuzuleiten. Anpassung an Entwässerungs - system Zugänglichkeit Entwässerung tiefliegender Räume, Pumpanlagen 5

814.20.7 Art. 23 1 Alle Abwasseranlagen müssen aus geeignetem und qualitativ einwandfreiem Material sein. Für sämtliche unterirdischen schmutzwasserführenden Leitungen ist dichtes Rohrmaterial zu verwenden. Reine Regenwasseroder Sickerleitungen können aus Zementrohr bestehen. Für die zu verwendenden Materialien sind die Zulassungsempfehlungen der Fachverbände zu beachten. 2 Der Stadtrat kann technische Ausführungsbestimmungen erlassen. Materialien Art. 24 Die privaten Abwasseranlagen, wie Kontrollschächte, Mineralölabscheider, Klärgruben, Leitungen und Sammler, müssen von deren Eigentümern ständig in gutem, betriebssicherem Zustand gehalten werden. Unterhalt der Entwässerungs- und Einzelkläreinrichtungen Art. 25 1 Der Eigentümer der Anlage haftet gegenüber der Gemeinde für jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird. 2 Wer schädliche Stoffe im Sinne von Art. 19 in die Kanalisation einführt, kann überdies aufgrund des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) bestraft werden. 3 Der Eigentümer ist verpflichtet, festgestellte Mängel an seinen Abwasseranlagen innert angemessener Frist auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. 4 Unterlässt er dies, so kann der Stadtrat die Mängel auf Kosten des Eigentümers beheben lassen. Um Schäden zu verhüten, kann die Abnahme des Abwassers bis zur Behebung der Mängel verweigert werden. Haftung der Eigentümer, Behebung von Mängeln Art. 26 Art. 27 VI. Finanzierung Die Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des öffentlichen Kanalisationsnetzes, der zentralen ARA und der weiteren Verbandsanlagen werden nach den Bestimmungen des Reglements über Erschliessungsbeiträge, Gebühren und Preise finanziert. Die Kosten für den Bau, den Betrieb und Unterhalt sowie die Erneuerung der privaten Abwasseranlagen bis und mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation gehen zu Lasten der Eigentümer. VII. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrolle Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen Finanzierung der privaten Abwasseranlagen Art. 28 Dem Stadtrat obliegt die Aufsicht über den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Abwasseranlagen. Aufsichtsrecht 6

Art. 29 1 Für die Erstellung oder Abänderung einer privaten Abwasseranlage sowie für jede Änderung der Benützung und der Betriebsweise einer solchen ist vorgängig die schriftliche Bewilligung des Stadtrates einzuholen. 2 Dem Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der anzuschliessenden Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne dreifach beizulegen, und zwar: 814.20.7 Bewilligung Gesuchsunterlagen Art. 30 a) Ein Situationsplan (nachgeführte Katasterkopie) der Liegenschaft im Massstab des Grundbuchplans mit Angaben der Strasse und Parzellennummer, der Lage des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitung sowie vorhandener Werkleitungen. b) Ein Kanalisationsplan (Gebäudegrundriss) im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100. Dieser Plan muss enthalten: Sämtliche Anfallstellen unter Bezeichnung ihrer Art und der Apparateanzahl (wie Dachwasser, Bad-WC, Küchenabläufe, Waschküchen, Waschstellen, Gewerbe- und Industrieabwasser), ferner Lichtweite, Gefälle und Material der Ableitungen (Fallrohre und Grundleitungen), Angaben über Revisionsschächte, Sammler, Gruben, Brunnen, Rückstauverschlüsse, besondere Entlüftungen sowie die Höhenkoten in Meter über Meer für Sohlen der Leitungen und Schachtdeckel. c In besonderen Fällen ein Längenprofil (im gleichen Massstab) der Leitungen und übrigen Anlageteile vom Fallstrang bis zum öffentlichen ) Kanal d ) unter Angabe der Sohlen- und Deckelhöhen und der Sohlengefälle. Pläne von allfälligen Abwasservorbehandlungsanlagen mit Beschrieb, Funktionsschema, Dimensionierungsberechnungen und allen erforderlichen Angaben. 3 Mit den Bauarbeiten darf nicht begonnen werden, bevor das Projekt genehmigt ist. Projektänderungen gegenüber bewilligten Plänen bedürfen einer neuen Bewilligung. Die erteilte Bewilligung erlischt, gemäss Art. 96 Abs. 3 BauR. 1 Die erstellten Kanalisationsanlagen sind vor dem Eindecken einzumessen und der Gemeinde zur Abnahme zu melden. Diese verfügt die Änderung vorschriftswidriger Ausführungen. 2 Die Anlagen dürfen erst nach behördlicher Kontrolle eingedeckt und in Betrieb genommen werden. 3 Der Gemeinde ist nach Abnahme und Vollendung der Ausführungsplan der Abwasseranlagen zweifach einzureichen. 4 Der Stadtrat ist berechtigt, die Abwasseranlagen jederzeit kontrollieren zu lassen und die Behebung von Missständen anzuordnen. Den beauftragten Organen ist der Zutritt zum Zweck der Kontrolle zu gestatten. Baubeginn Abnahme Betriebskontrolle Spätere Kontrollen 7

814.20.7 5 Aus der behördlichen Mitwirkung kann keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Verantwortlichkeit der Gemeinde und ihrer Organe abgeleitet werden. VIII. Übergangsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung Art. 31 Art. 32 Art. 33 Bestehende Abwasseranlagen, die den vorstehenden Vorschriften nicht in allen Teilen entsprechen, können mit Zustimmung des Stadtrates auf Zusehen hin belassen werden, sofern diese in gutem Zustand sind und keine Gefährdung darstellen. Bei Umbau oder Erweiterung von Bauten und Abwasseranlagen sind die bestehenden Anlagen auf Kosten der Eigentümer den neuen Vorschriften anzupassen. Der Stadtrat ist ermächtigt, ihm vorbehaltene Aufgaben zur direkten Erledigung an Gemeindebeamte oder private Fachstellen zu delegieren. Gegen Entscheide des Stadtrates kann innert 20 Tagen beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs erhoben werden. Bestehende Anlagen Delegationskompetenz Rechtsmittel Das Kanalisationsreglement der Gemeinde Diessenhofen (Ausgabe 1990) Art. 34 Aufgehoben werden: Aufhebung bisherigen Rechtes Art. 35 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und den Regierungsrat auf den 1. September 2000 in Kraft. Von der Gemeindeversammlung genehmigt am 19.11.1999. Inkrafttreten Der Stadtammann Walter Sommer Der Stadtschreiber René Plüss Vom Regierungsrat genehmigt am 29.08.2000. 8

Anhang 2 zum BGR Kanalisation rev. 01.07.2000 1 Bemessung der Einwohnergleichwerte (EWG) Definition Einwohnergleichwert Ein Einwohnergleichwert im Sinne dieses Reglements setzt sich zusammen aus: 1. hydraulischer EWG Als hydraulischer EWG gilt ein Wasserverbrauch oder eine Abwassermenge von 170 Liter/Tag (62 m 3 /Jahr;. Im Übrigen gelten die Bemessungsrichtlinien des VSA. 2. biochemischer EWG Gemessen wird der biochemische Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB,), wobei die Verschmutzung des Abwassers mit folgenden Faktoren aufgerechnet wird: Verschmutzung Faktor = 250 BSB 5 / Liter 1.0 251-500 BSB 5 / Liter 1.3 501-750 BSS 5 / Liter 1.6 751-1000 BSB 5 / Liter 1.9 Ein EWG berechnet sich somit wie folgt: 1 hydr. EWG x Faktor biochem. EWG 2. Jährliche Betriebsgebühr (exkl. MWST) für angeschlossene Grundstücke/Liegenschaften 2.1 Fr. 170. für Wohnungen bis 2 1/2 Zimmer und pro Standplatz bei Campingplätzen mit Zu- und Ableitung zu den einzelnen Standplätzen. 2.2 Fr. 85. pro Standplatz bei Campingplätzen mit nur zentraler Sanitäreinrichtung. 2.3 Fr. 250. für Wohnungen mit 3 und mehr Zimmern und für Einfamilienhäuser. 2.4 Fr. 75. pro EWG bei Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten sowie bei Objekten, die nicht nach Ziff. 2.1 oder 2.3 taxiert werden können. Bei Trennsystem ist eine Ermässigung von max. 50 % möglich. 2.5 Bei Landwirtschaftsbetrieben wird das häusliche Abwasser in der Regel nach Ziff. 2.1 oder 2.3 verreohnet. 2.6 Bei Neu- und Umbauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen werden die Liegenschaften neu veranlagt. Dasselbe gilt bei Anderung des Verschniutzungsgrades. Die Betriebsgebühr wird halbjährlich mit Stichtag 1. Januar und 1. Juli im Voraus erhoben. Es haftet dafür ausschliesslich der Liegenschaftseigentümer am Stichtag. 9