Ein kurzer Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Was bleibt, was ändert sich?

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Transkript:

Ein kurzer Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Was bleibt, was ändert sich? RAin Katja Nuxoll, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz www.hwhlaw.de 1

1. Zeitrahmen 2. Auswirkungen auf bestehende Regelungen 3. Erweiterter Anwendungsbereich 4. Verschärfte Haftung und Sanktion 5. Änderungen im Rahmen der Datenverarbeitung 2

1. Zeitrahmen (Inkrafttreten Übergang Geltung) 25. Mai 2016 25. Mai 2018 Inkrafttreten der DSGVO Beginn der Übergangsfrist Übergangsfrist: Weitergeltung nationaler/europäischer Regelungen Anpassung der Datenverarbeitung an die neue DSGVO Ausgestaltung bereichsspezifischer nationaler Regelungen / Öffnungsklauseln Geltung der DSGVO Aufhebung nationaler /europ. Regelungen Neuer Bußgeldrahmen 3

2. Auswirkungen auf bestehende Regelungen DSGVO = VO = unmittelbare Geltung, Grundsatz: Vollharmonisierung, aber: nationale Gestaltungsspielräume über Öffnungsklauseln (ca. 50) Auswirkungen auf nationale Regelungen Auswirkungen auf europäische Regelungen Entfall: BDSG LDSG bereichsspezifische DSch-Regelungen (z.b. Melde-, Sozialrecht) Fortbestand: TKG UWG BetrVG TMG (???) Entfall: Europäische DSch- RiLi (RL 95/46/EG) Fortbestand: E-Privacy-RiLi VO 45/2001 aber: reformpflichtig 4

3. Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Art. 2 DSGVO: Räumlicher Anwendungsbereich Art. 3 DSGVO: Personenbezogene Daten ( pbd ): Daten die sich auf identifizierte/ identifizierbare natürliche Personen beziehen. Automatisierte Verarbeitung Nichtautomatisierte Verarbeitung sofern pbd in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Niederlassungsprinzip (Art. 3 I DSGVO): alle DV en im Rahmen einer NL eines Verantwortlichen / Auftragsdatenverarbeiters ( ADV ) in der EU Marktortprinzip: (Art. 3 II DSGVO): DV en von Verantwortlichen/ADV (auch ohne NL in der EU) die dazu dienen Personen in der EU: Ausnahmen für persönlichen/familiären Umgang mit pbd bleiben erhalten. Waren oder Dienstleistungen anzubieten diese zu beobachten 5

4. Haftung / Sanktionen Erhöhter Bußgeldrahmen Art. 83 IV, VI DSGV Verschärftes Sanktionsregime Art. 77, 79, 80, 82 DSGVO Bisher: 43 BDSG: : 50 TEUR oder 300 TEUR Zukünftig: In Abhängigkeit des Verstoßes: 10 Mio. oder 2 % weltweiter Jahresumsatz Oder 20 Mio. oder 4 % weltweiter Jahresumsatzes stets: je nachdem was höher ist. Anders als in 43 BDSG, Verstöße gegen viele Vorschriften der DSGVO bußgeldbewehrt. Art 77: Beschwerderecht des Betroffenen bei der Aufsichtsbehörde Art. 79: gerichtliche Rechtsbehelfe des Betroffenen gegen Verantwortlichen und ADV Art. 80: Verbandsklagerecht: Verbände können Betroffenenrechte geltend machen inkl. SE: (bisher 3 Abs. 1 UKlaG: nur Unterlassungsansprüche) Art. 82 jetzt (neben materiellem) auch immaterieller SE (bisher 7,8 BDSG: immaterieller Schaden nur bei schwerer Persönlichkeitsverletzung durch öff. Stelle). 6

5. Änderungen im Rahmen der DV - Grundsätze des Art. 5 DSGVO I.a: Rechtmäßigkeit ( 4 Abs. 1 BDSG) I.d:Richtigkeit ( 35 Abs 1 BDSG) I.e: Speicherbegrenzung ( 35 Abs. 2, 3a BDSG) I.a. Transparenz ( 4 Abs. 3 BDSG) I.b: Zweckbindung ( 28 Abs. 5 BDSG) I.c: Datenminimierung ( 3a BDSG) I.f: Integrität / Vertraulichkeit ( 9 BDSG + Anlage) II: Rechenschaftspflicht ( Accountibility ) 7 Vorliegen eines Erlaubnistatbestands oder einer Einwilligung pbd müssen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein DV nur solange, wie dies für den verfolgten Zweck erforderlich Erkennbarkeit der DV für den Betroffenen DV nur für festgelegten und konkreten Zweck Beschränkung der DV auf das notwendige Maß Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit Nachweis: der Einhaltung von Art 5 Abs. 1 der DV in Übereinstimmung mit der VO UNVERÄNDERT; aber: (u.a.) Erlaubnistatbestände reduziert, neue Einwilligungserfordernisse u. Kopplungsverbot UNVERÄNDERT; aber: Information Dritter über Berichtigung, Sperrung, Löschung Art. 19 UNVERÄNDERT; aber: Das Recht auf Vergessenwerden Art. 17, 2 ERWEITERT: Katalog an Informationspflichten - Art.13, 14 ERWEITERT: Vereinbarkeitsprüfung bei Zweckänderung ERWEITERT? Privacy by design/ privacy by default GEÄNDERT: Vom kontroll- zum risikobasierten Ansatz GEÄNDERT: Beweislastumkehr Verarbeitungsverzeichnis - Art. 30 Datenschutzfolgenabschätzung Art. 35

Fazit: Es bleibt alles anders! get started now 8