BGG 906. Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

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Transkript:

... Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Prüfbescheinigungen BGG 906 (bisher: ZH 1/55) BG-Grundsätze Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz Ausgabe Oktober 1995 w 4 08/99

Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung... 3 1 Anwendungsbereich... 3 2 Auswahl von Personen 2.1 Grundlagen... 3 2.2 Ausbildungsziel... 4 2.3 Voraussetzungen... 4 3 Ausbildung 3.1 DauerderAusbildung... 4 3.2 Ausbildungsinhalte... 4 3.2.1 TheoretischeAusbildung... 4 3.2.2 PraktischeAusbildung... 5 3.2.3 NachweisderSachkunde... 6 4 Befähigungsnachweis... 6 Anhang: Muster einer Bescheinigung... 7 2

Vorbemerkung Ist bei der Ausführung von Arbeiten mit Absturzgefahr, die Einrichtung von Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen unzweckmäßig, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden. Diese persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung, Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz erforderlich. Diese Prüfungen müssen von Sachkundigen durchgeführt werden. Dazu ist eine gründliche und umfassende Ausbildung zum Sachkundigen erforderlich. Erläuterungen: Auskünfte über die Durchführung solcher Ausbildungen mit nachfolgend beschriebenen Ausbildungsinhalten werden z.b. von den Berufsgenossenschaften und deren Schulungszentren erteilt. 1 Anwendungsbereich Diese Grundsätze finden Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und den Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz. Sie sollen es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch entsprechende Ausbildung zum Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu befähigen. 2 Auswahl von Personen 2.1 Grundlagen Die Abschnitte 5.1, 7.1 und 7.2 der Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (ZH 1/709) sowie der Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (ZH 1/710) enthalten Forderungen, daß beschädigte oder durch Absturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz der Benutzung zu entziehen sind, bis ein Sachkundiger der weiteren Benutzung zugestimmt hat (siehe Abschnitt 5.1), der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen hat (siehe Abschnitt 7.1), 3

der Unternehmer feste Führungen (Schienen) von Steigschutzeinrichtungen, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind, nach Bedarf auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen hat (siehe Abschnitt 7.1), der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz durch Sachkundige warten zu lassen hat (siehe Abschnitt 7.2). 2.2 Ausbildungsziel Ziel der Ausbildung ist, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu vermitteln und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. DIN-/EN- Normen) soweit vertraut zu machen, daß er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz beurteilen kann. 2.3 Voraussetzungen Für die Ausbildung dürfen nur solche Personen ausgewählt werden, die 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Einsatzes und Umganges mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz besitzen und 3. von denen anzunehmen ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. 3 Ausbildung 3.1 Dauer der Ausbildung Der zeitliche Rahmen für die Vermittlung der im Abschnitt 6.2 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten muß mindestens 16 Lehreinheiten á 45 Minuten inklusive praktischer und theoretischer Prüfung betragen. Die Personenzahl sollte dabei auf maximal 20 Teilnehmer begrenzt sein. 3.2 Ausbildungsinhalte 3.2.1 Theoretische Ausbildung Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind zu vermitteln. Hierzu gehören Grundkenntnisse über konstruktive Zusammenhänge sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz. Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die richtige 4

Benutzung und die Erkennung von Mängeln der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Unterweisungsabschnitte zu integrieren. Als Regelwerke sind zu berücksichtigen x Staatliche Arbeitsschutzvorschriften x Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) x Regeln der Technik (z.b. DIN-/EN-Normen) Als weitere Themen sind zu berücksichtigen x Bauarten von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (Halte-, Auffang- und Rettungssysteme) Bewertung, Auswahl Bestandteile Bestimmungsgemäße Verwendung Aufbewahrung, Pflege Kennzeichnung x Pflichten eines Sachkundigen x Betriebsanweisung x Benutzerinformation des Herstellers; Bedeutung und besondere Beachtung x Einsatz-, Verwendungsbereiche von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz x Anschlageinrichtungen x Organisation der Prüfung durch den Sachkundigen 3.2.2 Praktische Ausbildung Anhand von praktischen Beispielen muß der Teilnehmer den bestimmungsgemäßen Einsatz und die Funktion von verschiedenen Bauarten der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz lernen. Als Bauarten sind Haltesysteme, Auffangsysteme und Systeme zum Retten zu behandeln. 5

Den Teilnehmern sind bei jedem System, jeder Bauart, die durch den praktischen Gebrauch möglicherweise eintretenden Schäden umfassend aufzuzeigen und zu erläutern. Dabei sind insbesondere innere (z.b. Verlust der Dehnung) und äußere Mängel (z.b. Risse, Brüche, Korrosion) aufzuzeigen. Der Teilnehmer lernt bei Übungen an Demonstrationsobjekten Schäden und Mängel an persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu erkennen und über die weitere Benutzung zu entscheiden. 3.2.3 Nachweis der Sachkunde 3.2.3.1 Der Nachweis der Sachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach diesen Grundsätzen (z.b. bei einer Berufsgenossenschaft) erbracht werden. 3.2.3.2 Der Lehrgangsteilnehmer hat dabei am Ende der Ausbildung in einer Prüfung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nachzuweisen. 3.2.3.3 Die Träger der Ausbildung sind aufgefordert, den Fachausschuß Persönliche Schutzausrüstungen, Klinkerweg 4, 40699 Erkrath, über die Durchführung des Nachweises der Sachkunde zu informieren und gegebenenfalls zu beteiligen. Die Ergebnisse des Nachweises sind zu dokumentieren und beim Ausbildungsträger aufzubewahren. 4 Befähigungsnachweis 4.1 Über den Nachweis der Sachkunde wird dem Teilnehmer vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt (Muster siehe Anhang). 4.2 Beschränkt sich die Ausbildung auf bestimmte Produkte bzw. Produktgruppen, ist dies in der Bescheinigung gesondert zu vermerken. 6

Anhang Muster einer Bescheinigung Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang nach den Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (ZH 1/55) Herr/Frau geb. am wohnhaft in hat vom bis in an einem Lehrgang zum Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz mit Erfolg teilgenommen. Ort, Datum 7