-2- Exkurs Berufsunfähigkeit 1. Einleitung 2. Definition der Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit 2.1 Definition vor der Rentenstrukturreform 2.2 Definition nach der Rentenstrukturreform 2.3 Definition der BU im privatrechtlichen Bereich 2.4 Sonderform: Dienstunfähigkeit bei Beamten 3. Absicherung des Risikos Berufsunfähigkeit im privatrechtlichen Bereich 3.1 Ursachen 4. Die Risikoprüfung 5. Die abstrakte und konkrete Verweisung 6. Die Passivdynamik 7. Die garantierte Rentensteigerung 8. Besteuerung von Renten wegen Berufsunfähigkeit 9. Produkte am Markt 9.1 Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 9.2 Die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung 10. Beratungsansätze ubv Roser Inh.: Dipl.-Volkswirt Peter Roser Versicherungsmakler VVR D-FXX3CBLKN -70 Schwedter Str. 46 10435 Berlin Tel.: 0 30 22 19 99 99 Fax: 0 30 22 19 99 98 Email: info@ubv24.de Internet: www.ubv24.de
1. Einleitung -3- Jeder vierte Bundesbürger wird laut Statistik in seinem Arbeitsleben berufsunfähig und kann somit in seinem Beruf nicht mehr tätig sein. Aktuell sind ungefähr drei Millionen Menschen in der Bundesrepublik berufsunfähig. Dies kann bei einer unzureichenden oder gar gänzlich fehlenden Absicherung existenzbedrohend sein. Da im Zuge der Rentenreform 2001/2002 auch die Leistungen für den Berufsunfähigkeitsfall massiv eingeschränkt wurden bzw. für einen bestimmten Personenkreis ganz wegfallen, gewinnen private Berufsunfähigkeitsversicherungen immer mehr Gewicht. 2. Definition der Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit 2.1 Definition vor der Rentenstrukturreform Der Gesetzgeber schreibt eine Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vor. Während man bei einem Berufsunfähigen davon ausgeht, dass er zwar nicht mehr die Möglichkeit hat in seinem erlernten oder bisher ausgeübten Beruf weiterhin tätig zu sein, er jedoch die Möglichkeit hat mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen eine andere Tätigkeit auszuüben, trifft es bei der Erwerbsunfähigkeit zu, dass der Versicherte keine Möglichkeit mehr hat irgendwelche Einkünfte zu erzielen. Somit ist die Aufgabe der Berufsunfähigkeitsrente Lohnminderungen auszugleichen, während die Erwerbsunfähigkeitsrente die Funktion eines Lohnersatzes hat. Die Berufsunfähigkeit wird wie folgt definiert: Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie
-4- seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets die Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Um eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu empfangen muss folgender Tatbestand erfüllt sein: Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder wegen einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Um generell einen Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zu beachten ist, dass der Anspruch erst besteht, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, und der Versicherte vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit in den letzten 60 Monaten mindestens 36 Pflichtbeiträge entrichtet hat. (sog. 36/60 Regelung) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Des weiteren ist zu beachten, dass sowohl bei der Berufs- als auch der Erwerbsunfähigkeitsrente, der Grundsatz Rehabilitation vor Rente gilt. Dies bedeutet, dass Rehabilitationsmaßnahmen durch medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen, die die Erwerbsunfähigkeit Kranker oder Behinderter günstig beeinflussen, den Rentenleistungen vorgezogen werden. 2.2 Definition nach der Rentenstrukturreform Die neue Rentenregelung sieht keine Unterscheidung mehr in Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten vor, sondern unterscheidet anhand der verbleibenden Arbeitskraft in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
-5- Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer - unabhängig von der Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden tätig sein kann, ist nicht erwerbsgemindert. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen steht dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht entgegen. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden kann aus gesundheitlichen Gründen also nur noch eine Teilzeitarbeit ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entsprechend der festgestellten Leistungseinschränkung besteht. Die Rentenhöhe entspricht der Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Liegt dagegen Arbeitslosigkeit vor, gilt der Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine Teilzeittätigkeit als verschlossen. In diesem Ausnahmefall wird, solange keine Arbeitsstelle zu finden ist, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Versicherte. die am 31.12. 2000 bereits Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten, sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Diese Ansprüche bestehen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, solange die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, die für die Rentenbewilligung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Gleiches gilt für Rentenbezieher, die am 31.12.2000 einen Anspruch auf die große Witwenrente oder die große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit hatten, solange die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Mit Vollendung des 65.Lebensjahres setzt heute automatisch die reguläre Altersrente ein.
-6-2.3 Definition der BU im privatrechtlichen Bereich Meist weicht die Definition der Berufsunfähigkeit im privatrechtlichen Bereich je nach Tarifausgestaltung und Gesellschaft ab. Gängig ist folgende Formulierung: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge ärztlich nachzuweisender Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, seinen Beruf auszuüben und er auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ab welchem Zeitpunkt der Versicherer letztendlich leistet ist je nach Gesellschaft unterschiedlich. Manche Versicherungsunternehmen bieten zusätzlich die Möglichkeit an, Karenzzeiten zu vereinbaren, wodurch die Leistung erst nach einem bestimmten Zeitraum greift. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn eine private Krankentagegeldversicherung besteht, da es ansonsten zu Rückforderungen kommen kann. 2.4 Sonderform: Dienstunfähigkeit bei Beamten Der Begriff der Dienstunfähigkeit stammt aus dem Beamtenrecht. Die Dienstunfähigkeit wird nicht analog der Berufsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt, sondern wird in erster Instanz vom Dienstherrn erklärt. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person durch Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte entlassen oder in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Da vor allem bei verbeamteten Lehrkräften in den letzten 10 Jahren der beruflichen Tätigkeit Dienstunfähigkeiten gehäuft auftreten, arbeiten die Versicherer hier häufig mit Ablehnungen oder Schlussalterbegrenzungen. Da eine Dienstunfähigkeit nicht gleichbedeutend mit einer Berufsunfähigkeit ist und es somit zu einer Leistungsverweigerung seitens des BU- Versicherers kommen kann, besteht hier zusätzlicher Absicherungsbedarf für Beamte. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Versicherer den Einschluss einer sogenannten Dienstunfähigkeitsklausel anbietet. Diese besagt, dass die Erklärung des Dienstherrn über
die Dienstunfähigkeit automatisch zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit und somit zur Leistung führt. -7-3. Absicherung des Risikos Berufsunfähigkeit im privatrechtlichen Bereich 3.1 Ursachen Immer noch weit verbreitet ist die Meinung, dass überwiegend Unfälle zu einer Berufsunfähigkeit führen. Dies ist bewiesenermaßen jedoch nicht der Fall. So sind, wie in untenstehender Grafik verdeutlicht wird, primär Verschleißerscheinungen am Körper des Menschen der Grund für eine eintretende Berufsunfähigkeit. aus: Morgen & Morgen 4. Die Risikoprüfung Für die Beurteilung des Risikos sind bei der Berufsunfähigkeitsversicherung in erster Linie die Gesundheit und der Beruf der versicherten Person von Bedeutung. Diese und alle weiteren Daten werden in den Antragsfragen erfasst und durch eventuelles Einholen von Arztberichten oder Rückfragen beim Antragssteller vertieft. Der Versicherer unterscheidet bei der Antragsprüfung und Risikoeinstufung zwischen dem objektiven und subjektiven Risiko. Objektive Risiken sind etwa Eintrittsalter, Laufzeit, Versicherungssummen und Schlussalter. Zu den subjektiven Risiken, die demnach nicht kalkulierbar sind, zählen unter anderem die Lebensumstände und der Charakter des Versicherten.
-8- Anhand der Angaben des Antragsstellers wird die Prämie kalkuliert und eventuell Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Körperteile wie zum Beispiel des Knies bei einem Kreuzbandriss erhoben. Im negativsten Fall, aus der Sicht des Antragsstellers, wird der Antrag abgelehnt. Viele Gesellschaften teilen ihre Kunden mittlerweile in sogenannte Berufsgruppen ein, um das Versichertenkollektiv zu strukturieren und nicht mit schlechten Risiken zu schädigen. Dies hat für den Kunden den Vorteil, sich in einem gesunden Bestand zu befinden und somit weniger Gefahr zu laufen etwaige Prämienanpassungen des Versicherers in Kauf nehmen zu müssen. So gelten zum Beispiel Akademiker meist als gutes Risiko, im Gegensatz zu handwerklichen Berufen, die ein höheres Risiko darstellen. Dies hat zu Folge, dass es zu unterschiedlichen Ausgestaltungen der Bedingungswerke sowie Unterschieden in der Prämienkalkulation kommt. 5. Die abstrakte und konkrete Verweisung Wurde vom behandelnden Arzt eine Berufsunfähigkeit diagnostiziert, hat der Versicherer je nach Ausgestaltung des Bedingungswerkes die Möglichkeit die versicherte Person auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die der Versicherte nach wie vor in der Lage ist oder wäre auszuüben. Bei der abstrakten Verweisung überprüft die Gesellschaft die theoretische Möglichkeit ob der Kunde noch einen Beruf ausüben kann, in dem er zu mehr als 50% arbeiten könnte, der gleichzeitig seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht und seinen bisherige Lebensstellung in materieller und sozialer Hinsicht wahrt. Trifft dies auf das neue Berufsbild zu, kann der Versicherer die Leistung verneinen und den Kunden auf darauf verweisen. Zu beachten ist, dass es in der Realität keine Rolle spielt, ob der Kunde einen neuen Arbeitsplatz findet der diesem Berufsbild entspricht oder nicht.
-9- Bei der konkreten Verweisung ist die bisherige Lebensstellung nicht relevant sondern ausschließlich der zum Zeitpunkt des Eintritts ausgeübte Beruf. Maßgebend ist, ob die versicherte Person nach Einritt der BU, zu mehr als 50% einen Berufs ausübt, der seiner bisherigen Lebensstellung in materieller und sozialer Hinsicht entspricht und gleichzeitig keine Überforderung darstellt. Ist dies der Fall kann der Versicherer die Leistung einstellen und den Kunden auf diesen Beruf verweisen. Meistens verzichten die Versicherer auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung, in seltenen Fällen auf die konkrete Verweisung. Wird auf die konkrete Verweisung verzichtet, kann der Versicherte nach der Anerkennung der Berufsunfähigkeit eine Tätigkeit ausüben ohne darauf verwiesen werden zu können. Diese Tätigkeit darf jedoch nicht seinem zuletzt ausgeübten Beruf entsprechen. 6. Die Passivdynamik Da es in jeder Marktwirtschaft zu inflationären Entwicklungen kommt sinkt auch die Kaufkraft einer regelmäßig zu zahlenden Rentenleistung. Um eine reale Werterhaltung gewährleisten zu können, wird die Rente jährlich um einen der aktuellen Überschussbeteiligung entsprechenden vom Hundertsatz erhöht. Diese Steigerung kann aufgrund der wechselnden Überschüsse die von der Gesellschaft erwirtschaftet werden jedoch nicht garantiert werden. 7. Die garantierte Rentensteigerung Einige wenige Versicherer am Markt bieten dem Kunden die zusätzliche Sicherheit an, inflationäre Entwicklungen von vorneherein für den Leistungsfall zu egalisieren. So sind Rentensteigerung von bis zu 5% pro Jahr bei Vertragsabschluss vereinbar. Im Gegensatz zur Passivdynamik sind diese Erhöhungen garantiert, da sie nicht aus Überschüssen gewährt werden.
-10-8. Besteuerung von Renten wegen Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeitsrenten gehören zu den abgekürzten Leibrenten, somit unterliegt der Ertragsanteil der Steuerpflicht. Sie wird steuerlich genauso behandelt wie eine Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ertragsanteil richtet sich somit aus der voraussichtlichen Laufzeit, die den Zeitraum zwischen Eintritt der BU und dem vertraglich vereinbarten Endalter darstellt. Da Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit jedoch meist befristet gewährt werden, da die fortlaufende Gewährung der Rente von einer weiteren ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird, muss die Laufzeit anhand der jeweiligen Verlängerung neu berechnet werden. Dauert der Zustand der Berufsunfähigkeit an, werden die aufeinanderfolgenden Renten als eine Rente betrachtet. Bei einem Rentenendalter von 65 Jahren ist folgende Ertragsanteilbesteuerung vorgesehen: Alter bei Eintritt der BU Ertragsanteil 35 47 % 45 35 % 55 19 % 57 15 % 59 11 % 60 9 % 61 7 % 62 4 % Abbildung 2: Auszug der Ertragsanteilstabelle gem. 55 Abs 2 EStDV So wird bei einem Rentenbeginnalter von 45, der Ertragsanteil von 35 % mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
-11-9. Produkte am Markt 9.1 Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Die BUZ kann an jede Form von Kapital- Risiko- und Leibrentenversicherung angehängt werden, ausgeschlossen ist lediglich die vermögensbildende Lebensversicherung, deren Prämien die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers darstellen. Vorteil einer BUZ, die an einen Sparvorgang angehängt wird ist die Möglichkeit, eine Beitragsbefreiung im BU- Fall zu vereinbaren. Das bedeutet, dass während einer Berufsunfähigkeit die Hauptversicherung vom Versicherer weiterbespart wird und somit keine Kündigung aus Liquiditätsgründen erfolgen muss. Einige Versicherer bieten eine Beitragsbeifreiung an, die zusätzlich noch den Hauptversicherungsvertrag jährlich dynamisiert und somit die Leistungen kontinuierlich erhöht um gewachsenem Absicherungsbedarf gerecht zu werden. Mit einer Dynamisierung im Leistungsfall gelingt es dem Versicherten trotz seiner, eventuell vorübergehenden Berufsunfähigkeit sein Sparziel zu erreichen. Positiv ist des weiteren, dass einer BUZ meist das qualitativ bessere Bedingungswerk zugrunde liegt, wenn man den Vergleich zu einer SBU in Erwägung zieht. 9.2 Die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung Die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine reine Risikoversicherung dar, die keinen Sparvorgang beinhaltet. Die Prämie bei der SBU liegt meist etwas höher als die einer BUZ, da die Gesellschaften das Risiko der Negativselektion mit einkalkulieren müssen. Dies bedeutet, dass bei einer SBU die gesunden Kunden gegen Ende der Laufzeit meist kündigen, während die kranken Versicherten, bei denen das Risiko einer Berufsunfähigkeit vergleichsweise hoch ist, die Versicherung bestehen lassen.
-12-10. Beratungsansätze Grundsätzlich benötigt jeder Mensch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit. Es handelt sich jedoch nach wie vor um ein recht unbekanntes Risiko das bei der persönlichen Vorsorge oft außen vor gelassen wird. Jeder Mensch hat durch seine Ausbildung oder sein Studium ein bestimmtes Humankapital aufgebaut, das er seinerseits am Arbeitsmarkt in Produktivkapital umwandeln möchte. Um diesen Umwandlungsprozess gewährleisten zu können, muss das Humankapital abgesichert sein, was nur möglich ist, wenn der Gesundheitszustand und somit auch die Arbeitskraft erhalten bleibt. Ein weiterer Teil des Humankapitals wird für den Konsum, ein anderer für die Altersvorsorge benötigt. Kann das Humankapital jedoch nicht mehr produktiv eingesetzt werden kommt, der gesamte Prozess ins Stocken oder erlischt vollständig. Wie bereits vorhergehend erläutert wurde sind die typischen BU- Ursachen nicht Unfälle, sondern Erkrankungen und Verschleißerscheinungen des menschlichen Körpers, die jeden treffen können. So ist es wichtig zumindest die finanziellen Folgen und somit den wirtschaftlichen Schaden zu egalisieren. Auch kann sich heute niemand mehr auf die Leistungen des Staates verlassen, da nur noch derjenige einen Anspruch auf eine äußerst niedrige Rente hat, der keinen Beruf mehr ausüben kann. Um sich auf die Leistung des jeweiligen Versicherers verlassen zu können ist es enorm wichtig einen Vertrag abzuschließen, dem ein qualitativ hochwertiges Bedingungswerk zugrunde liegt. Bei einer bestehenden Hausfinanzierung gewinnt die BU- Absicherung weiter an Wichtigkeit. Das Darlehen kann zwar mit einer Risikolebensversicherung abgesichert werden, die laufende Zinsschuld kann so jedoch nicht gedeckt werden. Als Schlussfolgerung bleibt, dass jeder die Möglichkeit wahrnehmen sollte das Existenzrisiko Berufsunfähigkeit möglichst früh abzusichern, um den Gesundheitszustand zu konservieren und mit einem niedrigen Eintrittsalter den Prämienvorteil auszunutzen.