FtlR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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Transkript:

381 F 3229 A Gesetz- und VerordnungsblaH FtlR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN 50. Jahrgang Ausgegeben zu am 11. Oktober 1996 Nummer 44 Glied. Nr. Datum Inhalt Seite 2251 1. 10. 1996 Verordnung über die Durchführung eines Modellversuchs mit digitalem Hörfunk und neuen digitalen 2252 Kommunikationsdiensten in Nordrhein-Westfalen - 2. Medienversuchsverordnung - 2. MVVO -... 385 1124 30. 8. 1996 Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Errichtung von überbezirklichen Prüfungsausschüssen für die Abnahme der handwerklichen Meisterprüfung.................... 382

382 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 44 vom 11. Oktober 1996 Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Errichtung von überbezirklichen Prüfungsausschüssen für die Abnahme der handwerklichen Meisterprüfung Vom 30. August 1996 Aufgrund des 47 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBL I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBL I S. 2256), in Verbindung mit 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBL I S. 856) und mit 1 der Verordnung über die übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) wird verordnet: 1 Die Errichtung folgender überbezirklicher Meisterprufungsausschüsse wird angeordnet: Meisterprüfungsausschuß Zuständigkeitsbereich Sitz bei der für das Handwerk Handwerkskammer Beton- und Stahlbetonbauer Feuerungs- und Schornsteinbauer Straßenbauer Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Betonstein- und Terazzohersteller Estrichleger Brunnenbauer Steinmetz- und Steinbildhauer Stukkateur Kachelofen- und Lüftungsbauer Schornsteinfeger Gruppe I: Bau- und Ausbaugewerbe Kammerbezirke, Kammerbezirke, Kammerbezirke Amsberg, Kammerbezirke, Kammerbezirke,, Kammerbezirke Amsberg,,, Kammerbezirke, Kammerbezirke, Kammerbezirke,, Kammerbezirke Amsberg,,, Kammerbezirke Arnsberg,, Kammerbezirke,, Kammerbezirke Amsberg,,, Amsberg Karosseriebauer Dreher Zweiradmechaniker Kälteanlagenbauer Büroinforma tionselektroniker Landmaschinenmechaniker Feinmechaniker Büchsenmacher Gruppe 11: Metallgewerbe Landesteil Westfalen Kammerbezirke Amsberg, Kammerbezirke Amsberg, Kammerbezirke Amsberg, Kammerbezirke, Kammerbezirke,, Kammerbezirke Amsberg,,, Kammerbezirke Amsberg,,, Kammerbezirke, Kammerbezirke Amsberg,, Kammerbezirke,, Kammerbezirke Amsberg,,,

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 44 vom 11. Oktober 1996 383 Meisterprüfungsausschuß Zuständigkeitsbereich Sitz bei der für das Handwerk Handwerkskammer Klempner Kupferschmiede Elektromechaniker Fernmeldeanlagenelektroniker Elektromaschinenbauer Graveur Ziseleur Galvaniseur- und Metallschleifer Gürtler und Metalldrücker Metallformer Schneidwerkzeugmechaniker Goldschmiede Silberschmiede Kammerbezirke,, Kammerbezirke, Kammerbezirke, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke Arnsberg,,,, Kammerbezirke, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke,, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke, Arnsberg Parkettleger Rolladen- und Jalousiebauer Bootsbauer Schiffsbauer Wagner Drechsler (Elfenbeinschnitzer) Schirmmacher Holzbildhauer Korbmacher Gruppe m: Holzgewerbe Kammerbezirke,, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke,, Kammerbezirke Arnsberg,,, Herrenschneider Damenschneider Modisten Schuhmacher Gruppe IV: Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe Kammerbezirke Arnsberg, Kammerbezirke,, Kammerbezirke,, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke,,

384 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Notdrheln-Westfalen - Nr. 44 vom 11. Oktober 1996 Meisterprufungsausschuß Zuständigkeitsbereich Sitz bei der für das Handwerk Handwerkskammer Orthopädieschuhmacher Sattler Raumausstatter Kammerbezirke,, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke Arnsberg, Kammerbezirke, Gruppe V: Nahrungsmittelgewerbe (entfallen) Gruppe VI: Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe Augenoptiker Orthopädiemechaniker und Bandagisten Kammerbezirke Arnsberg, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke,, Zahntechniker Textilreiniger Gebäudereiniger Kammerbezirke Arnsberg, Kammerbezirke, Kammerbezirke, Kammerbezirke Arnsberg,,,, Kammerbezirke, Glaser Glasschleifer und Glasätzer Glasapparatebauer und Thermometermacher Glas- und Porzellanmaler Fotografen Buchbinder Buchdrucker-. Schriftsetzer, Drucker Keramiker Orgel- und Harmoniumbauer Klavier- und Cembalobauer Geigenbauer Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher Vergolder Schilder- und Lichtreklamehersteller Vulkaniseur Gruppe VB: Glas-. Papier-, keramische und sonstige Gewerbe Kammerbezirke Arnsberg, Kammerbezirke, Kammerbezirke Arnsberg,,, Kammerbezirke,, Kammerbezirke, Kammerbezirke Arnsberg,,

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Norclrhein-Westfalen - Nr. 44 vom 11. Oktober 1996 385 2 Mit der Errichtung werden die für den Sitz der Meisterprüfungsausschüsse zuständigen Bezirksregierungen beauftragt. 3 Bis zur Errichtung führen die bisher zuständigen Meisterprüfungsausschüsse die bei ihnen anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Prufungsverfahren durch. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung von Prüfungsausschüssen für die Abnahme der handwerklichen Meisterprüfung vom 14. Februar 1992 (GV. NW. S. 87) außer Kraft., den 30. August 1996 Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Wolfgang element - GV. NW. 1996 S. 382. 2251 2252 Verordnung über die Durchführung eines Modellversuchs mit digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten in Nordrhein-Westfalen 2. Medienversuchsverordnung - 2. MVVO Vom 1. Oktober 1996 Aufgrund des 72 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 1996 (GV. NW. S. 75), wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Landtags verordnet: 1 Grundsätze (1) In Nordrhein-Westfalen wird ein Modellversuch mit digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten durchgeführt. Dabei soll auf die bestehende Struktur der Hörfunkversorgung in Nordrhein-Westfalen durch öffentlich-rechtliche und private Veranstalter Rücksicht genommen werden. (2) Der Modellversuch soll Entscheidungen über die Nutzung neuer Techniken, Programme und Dienste vorbereiten. Er dient dem Zweck, Erkenntnisse über die 1. publizistischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Bedingungen und Möglichkeiten, Akzeptanz und Auswirkungen von digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten, 2. technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Verbreitung von digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten, 3. rechtlichen Grundlagen, die notwendig sind, um Meinungs- und Informationsfreiheit bei chancengleichem und diskriminierungs freiem Zugang zum digitalen Hörfunk und zu neuen digitalen Kommunikationsdiensten zu gewährleisten, 4. Möglichkeiten zur Verbesserung des Datenschutzes, 5. Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern, 6. gesellschaftlichen Folgen der neuen Angebote zu gewinnen. (3) Der Modellversuch dauert drei Jahre. Er beginnt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung. Alle Zulassungen, Zuordnungen von Übertragungskapazitäten und sonstigen Regelungen aufgrund dieser Verordnung sind auf die Laufzeit des Modellversuchs begrenzt. Rechtsanspruche auf Weitergeltung nach Ende des Modellversuchs bestehen nicht. 2 Angebote (1) In den Modellversuch werden digitaler Hörfunk und digitale Kommunikationsdienste (Angebote) einbezogen. Sie können terrestrisch oder über Kabel, verschlüsselt oder unverschlüsselt, auf Abruf oder ohne Abruf übermittelt werden. (2) In den Modellversuch sollen auch Angebote von Gruppen einbezogen werden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. (3) Für alle Angebote privater Hörfunkveranstalter und Diensteanbieter gilt 72 Abs. 4 Satz 4 LRG NW entsprechend. 3 Teilnehmer An dem Versuch können teilnehmen: 1. öffentlich-rechtliche Hörfunkveranstalter, 2. private Hörfunkveranstalter, 3. private Anbieter von digitalen Kommunikationsdiensten (Diensteanbieter), 4. Nutzer, die sich möglichst gleichgewichtig auf die Gebiete verteilen sollen, in denen der Empfang der Angebote möglich ist. 4 Übertragungskapazitäten (1) Für den Modellversuch werden im Land Nordrhein Westfalen für die terrestrische Verbreitung der Angebote Übe apazitäten im Bereich des Kanals 12 (Band im L-Band genutzt. Für die Verbreitung von digitalem Hörfunk über Kabel werden Obertragungskapazitäten nach 4 Satz 1 der 1. Medienversuchsverordnung genutzt. (2) Die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) kann für Obertragungskapazitäten, die ihr nach 72 Abs. 3 LRG NW zugeordnet worden sind, die Zuteilung der Datenmengen für unterschiedliche Angebote durch Dritte durchführen lassen. Sie hat dabei sicherzustellen, daß 1. alle Angebote gleichbehandelt werden und allen Teilnehmern nach 3 Nr. 2 und 3 die gleichen technischen Dienstleistungen zu chancengleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen angeboten werden, 2. im Modellversuch nur Hörfunkprogramme verbreitet werden, deren Veranstalter die LfR zugelassen hat oder die öffentlich-rechtliche HörfunKveranstalter nach 72 Abs. 5 LRG NW veranstalten, 3. Entscheidungen der UR ( 5 Abs. 4 und 5, 6 Abs. 2) unverzüglich umgesetzt werden.

386 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 44 vom 11. Oktober 1996 (3) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter können für Übertragungskapazitäten, die ihnen nach 72 Abs. 3 LRG NW zugeordnet worden sind, die Zuteilung der Datenmengen für unterschiedliche Angebote entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen selbst durchführen. 5 Zulassung (1) Wer Hörfunk im Modellversuch veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die LfR nach Maßgabe von 72 Abs. 4 LRG NW; dies gilt nach 72 Abs. 5 nicht für öffentlich-rechtliche Hörfunkveranstalter, die entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen teilnehmen können. (2) Wer digitale Kommunikationsdienste, die einer Veranstaltung von Rundfunk entsprechen, anbieten will, bedarf einer Zulassung durch die LfR. Stellt die LfR fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen, oder das Angebot so anbieten, daß es nicht der Veranstaltung von Rundfunk entspricht. Anbieter sind berechtigt, bei der LfR einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen. (3) Wer einen Dienst zur allgemeinen elektronischen Nutzerführung anbieten will, bedarf einer Zulassung durch die LfR. Diese elektronische Nutzerführung muß alle Angebote, die für den jeweiligen Nutzer im Rahmen des Modellversuchs verfügbar sind, unter Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrages sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (gleichgewichtig, gleichrangig und gleichdifferenziert) darstellen. (4) Die LfR ordnet auf Antrag privaten Hörfunkveranstaltern und DiensteanbieternUbertragungskapazitäten mit einer festgelegten Datenmenge zu, wenn ausreichende Übertragungskapazitäten vorhanden sind. (5) Sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten zur Verbreitung aller für den Modellversuch zugelassenen Hörfunkprogramme und angezeigten Kommunikationsdienste vorhanden, so teilt die LfR nach dem Grundsatz des 1 Abs. 1 Satz 2 die Übertragungskapazitäten mit einer festgelegten Datenmenge nach folgenden Gesichtspunkten zu: 1. Es soll ein möglichst breites Spektrum von Hörfunkprogrammen und Kommunikationsdiensten in den Modellversuch einbezogen werden. 2. Es sollen ausreichende Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Angeboten nach 2 Abs. 2 vorgesehen werden. Im übrigen trifft die LfR eine Auswahlentscheidung in entsprechender Anwendung des 41 Abs. 2 LRG NW. 6 Anzeige (1) Diensteanbieter, die im Modellversuch tätig werden wollen, haben dies der LfR vor Aufnahme diesertätigkeit schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben über die Angebote enthalten, die übermittelt werden sollen. Änderungen der Angebote sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen. (2) Die LfR kann die Verbreitung einzelner Kommunikationsdienste ganz oder teilweise untersagen, wenn diese die Gesetze oder Bestimmungen dieser Verordnung verletzen. 7 Wissenschaftliche Begleitforschung (1) Der Modellversuch wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Die Begleitforschung erstreckt sich auf den Zweck des Modellversuchs ( 1 Abs. 2). (2) Die Landesregierung kann die Begleitforschung durch Dritte ausführen lassen. Jährlich ist ein Bericht über den Stand des Modellversuchs und den Stand der Begleitforschung vorzulegen. Die LfR, Hörfunkveranstalter und Diensteanbieter sind berechtigt, entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen zusätzliche Untersuchungen durchzuführen. (3) Hörfunkveranstalter und Diensteanbieter haben den von der Landesregierung mit der wissenschaftlichen Begleitforschung betrauten Stellen unentgeltlich Zugang zu den für die Untersuchung erforderlichen Informationen zu gewähren und die für die Begleitforschung erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 8 Durchführung (1) Die Landesregierung, die LfR, die Hörfunkveranstalter und die Diensteanbieter arbeiten bei der Durchführung des Versuchs zusammen. (2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die Begleitforschung der Landesregierung und die von anderen verantworteten zusätzlichen Untersuchungen aufeinander abgestimmt werden. 9 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft., den 1. Oktober 1996 (L.S.) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Johannes Rau Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Wolfgang element - GV. NW. 1996 S. 385. Einzelpreis dieser Nummer 2,20 DM zuzügi. Porto- und Versandkosten. Bestellungen, Anfragen usw. sind an den A. Bagel Verlag zu richten. Anschrift und Telefonnummer wie folgt für Abonnementsbestellungen: Grafenberger Allee 100, Fax (0211) 96821229, Tel. (0211) 96821238 (8.00-12.30 Uhr), 40237 Bezugspreis halbjährlich 57,- DM (Kalenderhalbjahr). Jahresbezug 114,- DM (Kalenderjahr), zahlbar im voraus. Abbestellungen für Kalenderhalbjahres bezug müssen bis zum 30. 4. bzw. 31. 10., für Kalenderjahresbezug bis zum 31. 10. eines jeden Jahres beim A. Bagel Verlag vorliegen. Reklamationen über nicht erfolgte Lieferungen aus dem Abonnement werden nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erscheinen anerkannt. In den Bezugs und Einzelpreisen ist keine Umsatzsteuer i. S. d. 14 UStG enthalten. Einzelbenellungen: Grafenberger Allee 100, Fax (0211) 96821229, Tel. (0211) 96821241, 40237 Von Vorabeinsendungen des Rechnungsbetrages - in welcher Form auch immer - bitten wir abzusehen. Die Lieferungen erfolgen nur aufgrund schrütlicher Bestellung gegen Rechnung. Es wird dringend empfohlen, Nachbestellungen des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen möglichst innerhalb eines Vierteljahres nach Erscheinen der jeweiligen Nummer beim A. Bagel Verlag vorzunehmen, um späteren Lieferschwierigkeiten vorzubeugen. Wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine Lieferung erfolgt, gilt die Nummer als vergriffen. Eine besondere Benachrichtigung ergeht nicht. Herausgeber: Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 5,40213 Herstellung und Vertrieb im Namen und für Rechnung des Herausgebers: A. Bagel Verlag, Grafenberger Allee 100,40237 Druck: TaB Tiefdruck Schwann-Bagel, und Mönchengladbach ISSN 0177-5359