Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser

Ähnliche Dokumente
Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993

Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

Einwohnergemeinde Dornach

I. Geltungs- und Anwendungsbereich

Erschliessungsreglement

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren

REGLEMENT ÜBER GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND GEBÜHREN

EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung

Abwassergebührenreglement

REGLEMENT ÜBER ABWASSERGEBÜHREN

REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN & GEBÜHRENORDNUNG. Einwohnergemeinde Schnottwil

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Nr 203A ABWASSERVERORDNUNG (ABWASSERTARIF)

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

Abwassertarif Einwohnergemeinde Täuffelen Gerolfingen

Reglement über die Abwassergebühren

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN

Siedlungsentwässerungsanlagen

Tarifordnung der Wasserversorgung

Tarif für die Wasserabgabe

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

Einwohnergemeinde Spiringen

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT

Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung

Strassenreglement

Einwohnergemeinde Hochwald. Baureglement. Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 27. Oktober 2003

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT

Einwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014

Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement)

Gemeinde Weisslingen VERORDNUNG. über die. Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald. Qualität hat Tradition. Tarife 2011

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG

EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENWERD. Reglement über die Abwassergebühren

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen

Reglement über den Prospektversand und die Benützung der Plakatständer bei Volkswahlen

Reglement. Erschliessungsfinanzierung

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT

Anhang zur Beitrags- und Gebührenordnung

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement

TARIFE / WASSER. Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil gestützt auf Artikel 27, 29 und 30 GBL-Reglement vom 01. Juli 2007, beschliesst:

Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz

Abwasserreglement. Anhang: Gebührenordnung. Ingress

Anschlussgebühren Abwasser

Gemeinderatsverordnung zum Wasserreglement der Gemeinde Titterten vom 14. Mai 2007

Einwohnergemeinde Obergerlafingen. Gebührentarif

GEMEINDE ETTINGEN. Abwasser-Reglement. vom 22. September in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011.

Merkblatt Entwässerungsgebühr

Strassenreglement der Gemeinde Greppen

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni Entwurf 8. Juni 200

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO SEVO)

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden

Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung

KANTON ST.GALLEN M U S T E R - A B W A S S E R R E G L E M E N T

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Gebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012

Gemeinde Unterlunkhofen

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Reglement betreffend die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie die Privatstrassen (Strassenreglement)

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser)

Wasserversorgungsverordnung. der Gemeinde Ebikon

der Tarif- und Gebührenordnung Wasserversorgungs- Genossenschaft Sins und Umgebung

Reglement über die Siedlungsentwässerung (vom 20. September 2002) 1. Gemeindeaufgaben

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement

Gemeinde Dintikon. Strassenreglement

Beitrags- und Gebührenordnung der Wasserversorgung

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

S a t z u n g. für das Haushaltsjahr

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren

Gemeinde Fahrwangen. Strassenreglement

Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Herdorf - Entgeltsatzung Wasserversorgung -

Baureglement Gemeinde Oberdorf SO

POLITISCHE GEMEINDE. vom 24. November G:\G-KANZLEI\Gesetze\Gemeinde\Strassenreglement 2006.doc

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

KANALGEBÜHRENORDNUNG DER GEMEINDE AXAMS

Entschädigungsreglement

Reglement über die Abgaben für Wasser, Abwasser und Strassen (Finanzierungsreglement)

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

Transkript:

GEMEINDE HERBETSWIL Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren Wasser und Abwasser vom 23. Juni 2016 22.12.15

2 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und 52 2 der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren für die Gemeinden des Kantons Solothurn (GBV) wird beschlossen: I Geltungs- und Anwendungsbereich Geltungs- und Anwendungsbereich ( 1-5 GBV) 1 1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren für die Gemeinden des Kantons Solothurn (GBV). 2 Es findet Anwendung auf die öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche dem Verkehr, der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung dienen. Inhalt ( 2 und 3 GBV) 2 Das Reglement regelt: a) Die Beitragsansätze für die Verkehrsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Wasserversorgung (Erschliessungsbeiträge). b) Die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung (Anschlussgebühren). c) Die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung (Benützungsgebühren). II Verkehrsanlagen Strassenkategorien ( 39 GBV) 3 1 Die bestehenden und projektierten Strassen des Erschliessungsplanes werden in die Kategorie Hauptverkehrsstrassen, Sammelstrassen und Erschliessungsstrassen eingeteilt. Alle übrigen sind Flurwege. 2 Die Einteilung ergibt sich aus den rechtsgültigen Strassen- und Baulinienplänen mit Strassenklassierung 1 : 1000. Erschliessungsbeiträge ( 42 GBV) 4 1 Die Beitragsansätze beim Neubau einer Verkehrsanlage betragen für:

3 a) Hauptverkehrsstrassen 40 % b) Sammelstrassen und Gemeindeanteil bei Kantonsstrassen 60 % c) Erschliessungsstrassen und Fusswege 80 % 2 Beim Ausbau und bei der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat die in Absatz 1 festgelegten Ansätze im Einzelfall ermässigen. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob bereits einmal Beiträge geleistet wurden. Ausnützungsfaktoren ( 10/11 GBV) 5 Wo keine Ausnützungsziffer festgelegt ist, gilt Ausnützungsfaktor 0,70. III Abwasserbeseitigungsanlagen Erschliessungsbeiträge ( 44/45 GBV) 6 1 Die Gemeinde erhebt für die Erstellung von Abwasserbeseitigungsanlagen Beiträge von 80 %. 2 Der Beitragsansatz bezieht sich auf die Kosten eines Normalabwasserkanals gemäss 45 GBV. Anschlussgebühren 7 1 Die Gemeinde erhebt eine Anschlussgebühr für das Schmutzwasser und Regenabwasser jeder angeschlossenen Baute und Anlage. Sie wird pro m2 ZGF resp. pro m2 Bruttogeschossfläche für Gebäude ausserhalb der Bauzone im Anhang festgelegt. 2Die Reduktion der Anschlussgebühr für die vollumfängliche Einleitung von nicht verschmutztem Regenabwasser in eine bewilligte private Versickerungsanlage wird pro m2/zgf im Anhang festgelegt. 3 Für Umbauten oder Anbauten wird die zusätzliche Bruttogeschossfläche für die Anschlussgebühren berücksichtigt. 4 Die verschiedenen Nutzungszonen werden mit folgenden Faktoren gewichtet:

4 Nutzungszone Faktor Wohnzone W2 0,3 Wohnzone W3 0,6 Kernzone 0,6 Gewerbezone 0,3 Industriezone 0,3 OeBa-Zone 0,3 Benützungsgebühr 8 1 Die Gemeinde erhebt eine Grundgebühr pro Wohnung resp. pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb. Sie wird im Anhang festgelegt. 2 Die Verbrauchsgebühr pro m3 Wasserverbrauch wird im Anhang festgelegt. 3 Reduktion der Benützungsgebühren in speziellen Fällen: a) Für die vollumfängliche Versickerung von Regenabwasser über bewilligte, private Versickerungsanlagen werden Reduktionen der Grundgebühr gewährt. b) Als Verbrauchsgebühr wird eine geschätzte Abwassermenge erhoben von: 60 m3 pro Person bei Landwirtschaftsbetrieben und bei Benützern ohne Messung c) Der Gemeinderat kann in weiteren speziellen Fällen eine Pauschale aufgrund der geschätzten Abwassermenge festlegen. IV Wasserversorgungsanlagen Erschliessungsbeiträge ( 48/49 GBV) 9 1 Die Gemeinde erhebt für Wasserversorgungsanlagen Beiträge von 80 %. 2 Der Beitragsansatz bezieht sich auf die Kosten einer Normalwasserleitung von 125 mm Durchmesser.

5 Anschlussgebühren ( 29/50 GBV) 10 1 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der zonengewichteten Fläche (ZGF) erhoben. 2 Die Anschlussgebühr für jede an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossene Baute und Anlage wird pro m2/zgf im Anhang festgelegt. 3 Für Umbauten oder Anbauten wird die zusätzliche Bruttogeschossfläche für die Anschlussgebühren berücksichtigt. 3 Die verschiedenen Nutzungszonen werden mit folgenden Faktoren gewichtet: Nutzungszone Faktor Wohnzone W2 0,3 Wohnzone W3 0,6 Kernzone 0,6 Gewerbezone 0,3 Industriezone 0,3 OeBa-Zone 0,3 Benützungsgebühr ( 32/47 GBV) 11 1 Die Gemeinde erhebt eine Grundgebühr pro installiertem Wasserzähler. Sie wird im Anhang festgelegt. 2 Die Verbrauchsgebühr pro m3 Wasserverbrauch wird im Anhang festgelegt. V Schluss- und Uebergangsbestimmungen Aufhebung bisheriger Reglemente 12 Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird das bisherige Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom Januar 20013 sowie sämtliche widersprechenden Bestimmungen anderer Reglemente aufgehoben.

6 Inkrafttreten 13 Dieses Reglement wird nach Annahme durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt. Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2016 Der Gemeindepräsident: Stefan Müller-Altermatt Die Gemeindeschreiberin: Daniela Allemann