LOHNTARIFVERTRAG NR. 34

Ähnliche Dokumente
LOHNTARIFVERTRAG NR. 34

Freistaat Bayern. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen. Vom 18.

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern

MANTEL TARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein. vom 29. Januar 2014

ENTGEL TTARIFVERTRAG KERNTECHNISCHE ANLAGEN

L O H N T A R I F V E R T R A G. in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Lohntarifvertrag. für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

L O H N T A R I F V E R T R A G

LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg. vom 15. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar andererseits - 1 Geltungsbereich

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen. vom

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Anhang - Militärische Anlagen und Liegenschaften -

LOHNTARIFVERTRAG NR. 33

Laufzeit: gültig ab erstmals kündbar zum AVE vom LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein

Freie und Hansestadt Hamburg. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung

L O H N T A R I F V E R T R A G

TARIFVERTRAG Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein

MIBS-Tarifschl. V BewachBaWü GEHALTSTARIFVERTRAG. vom 13. Februar 2015, gültig ab 1. Januar 2015

igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Vergütungstarifvertrag

1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung. gültig ab 1. Mai 2016

über die Entgelterhöhung 2014/2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm

für Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern

Lohntarifvertrag

ss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01.

Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, Hamburg

Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg

ENTGELTTARIFVERTRAG. für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Thüringen

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015

LOHNTARIFVERTRAG. für die gewerblich Beschäftigten in der. Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL)

Seite ohne Gewähr -

ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN. vom 9. Januar 2017, gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2017

Land Schleswig-Holstein

für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig ab 1.

11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016

Tarif vertrag Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Mai 2017

LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg

Mindestlohntarifvertrag

Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 -

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014

BUNDESLOHNTARIFVERTRAG

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.

ENTGELTTARIFVERTRAG. gültig ab 01. November 2007

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende. vom 31. Januar Zwischen

Entgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai

igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und

Freie und Hansestadt Hamburg

Für August und September 2011 gelten die Tarifsätze des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom

Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und

1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011 AWO Braunschweig) vom 24. März 2011

Entgelttarifvertrag für die AWO Sachsen (TV - Entgelt AWO - S)

igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),

Tarifvertrag über Entgelterhöhungen für die Beschäftigten der AWO Bremen 2015/2016 (TV Entgelterhöhungen 2015/2016) vom 26.

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Lohntarifvertrag Nr. 13. vom 18. September für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und

Jahressonderzahlung. Zusatzabkommen. zu den Bundes-Rahmentarifverträgen. für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte

Lesefassung November 2016

Land Baden-Württemberg

ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg

Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für die Mitgliedsunternehmen Handel, einschließlich deren Betriebszentralen und Nebenbetriebe.

Tarifvertrag ÜBER. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie

2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01.

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

Land Nordrhein-Westfalen. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)

1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Lohntarifvertrag. für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg

T A R I F V E R T R A G

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen

Tarifvertrag über branchenzuschläge

Änderungstarifvertrag Nr. 22. vom 23. April zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

Tarifvertrag. Präambel

Tarifvertrag über freie Arbeitstage für ver.di-mitglieder in den Jahren 2014 bis 2016 (TV ver.di-tage 2014 bis 2016 AWO NRW) vom 31.

ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt)

Vierter Tarifvertrag

für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich

Transkript:

AVE ab gültig ab 01.012017 erstmals kündbar zum 31.12.2018 BAZ Nr. vom LOHNTARIFVERTRAG NR. 34 für Sicherheitsdienstleistungen in Bayern vom 12. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 Zwischen der Tarifgemeinschaft des BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT, Landesgruppe Bayern und dem Fachverband Aviation im BDSW - einerseits - sowie der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern Schwanthalerstraße 64, 80336 München - andererseits - wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen: Dieser Lohntarifvertrag gilt: 1 GELTUNGSBEREICH a) räumlich: b) fachlich: c) persönlich: für den Freistaat Bayern; für alle in Bayern tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in Bayern befindlichen Objekte; für alle gewerblichen Arbeitnehmer, einschl. geringfügig Beschäftigter nach 8 Absatz 1 SGB IV, die in Bayern eingesetzt werden. Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

2 TARIFGEBUNDENHEIT Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können daher nur von den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geltend gemacht werden, es sei denn, dieser Lohntarifvertrag wird für allgemeinverbindlich erklärt. 3 ORTSKLASSENEINTEILUNG Ortsklasse 1 Ortsklasse S = 100% = 103,5 % alle Städte und Gemeinden; München-Stadt sowie alle umliegenden Landkreise im S-Bahnbereich. Die Ortsklasse S bei der Lohngruppe 8 - Flughafen wird von den Tarifvertragsparteien gesondert festgesetzt. Die Zuordnung zu einer Ortsklasse richtet sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung unterliegt der Aufzeichnungspflicht. 4 BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR LOHNERHÖHUNGEN Bei Lohnerhöhungen ist Ausgangsbasis für die Berechnung der Löhne die Ortsklasse 1 der jeweiligen Lohngruppe. Der Grundstundenlohn dieser Ortsklasse 1 wird um den aus dem jeweiligen Lohntarifvertragsabschluss resultierenden Lohnerhöhungsfaktor gesteigert. Auf diesen Betrag wird zur Ermittlung des Grundstundenlohns der Ortsklasse S ein Ortsklassenzuschlag von 3,5 % gemäß 3 dieses Tarifvertrages hinzugerechnet. (Ortsklasse S: 103,5%). Der Nacht- und Sonntagszuschlag ergibt sich aus den jeweils erhöhten Grundstundenlöhnen der Ortsklasse 1 einerseits und der Ortsklasse S andererseits. Die sich aus allen Beträgen ergebenden Erhöhungen werden zunächst auf 4 Nachkommastellen berechnet und anschließend auf 2 Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. I. Allgemein 5 LOHNGRUPPEN UND LOHNTABELLEN 1. Die Einstufung der Arbeitnehmer in die jeweilige Lohngruppe erfolgt nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Die Entlohnung für Teilzeitbeschäftigte bzw. für geringfügig Beschäftigte erfolgt auf der Basis von täglichen Schichtlöhnen, die sich anhand der täglich geleisteten Stunden errechnen. Der Lohn hierfür wird monatlich ausbezahlt. Vollzeitbeschäftigte haben Anspruch auf vollen monatlichen Lohn für mindestens die Stunden bzw. Schichten, die in 4 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 - gültig ab 01.08.2006 als monatliche Regelarbeitszeit ausgewiesen sind. BAYERN Lohntarifvertrag Nr. 34, gültig ab 01.01.2017 Seite 2

Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei gewünschter unbezahlter Freistellung von der Arbeit werden die Fehltage bzw. Fehlstunden in Abzug gebracht. 2. Der Grundstundenlohn ist für jede Arbeits-, Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsstunde zu zahlen. Hinzu kommen noch die Zuschläge für tatsächlich geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. 3. a) In der Zeit von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag von 23 % zum tatsächlichen Stundenlohn gewährt. Der Nachtzuschlag wird neben dem Sonnund Feiertagszuschlag gewährt. b) An gesetzlichen Feiertagen wird ein Feiertagszuschlag gewährt. Der Feiertagszuschlag beträgt in der Zeit von 06:00 Uhr - 20:00 Uhr 100 %, in der Zeit von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr 77 %, jeweils zum tatsächlichen Stundenlohn. Als gesetzliche Feiertage gelten die Feiertage, die in den einschlägigen Gesetzen bestimmt sind. Der Oster- und Pfingstsonntag ist einer Feiertagsarbeit gleichzusetzen. Dasselbe trifft zu, wenn Wochenfeiertage auf einen Sonntag fallen sollten. c) An Sonntagen wird ein Sonntagszuschlag gewährt. Der Sonntagszuschlag beträgt in der Zeit von 06:00 Uhr - 20:00 Uhr 26 %, in der Zeit von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr 3 %, jeweils zum tatsächlichen Stundenlohn. d) Fallen Zuschläge nach Ziffern b) und c) zusammen, ist der jeweils höhere zu zahlen, wobei der Nachtzuschlag bei Anfall grundsätzlich zu bezahlen ist. e) Werden Arbeitnehmer übertariflich entlohnt, so werden die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gemäß 6 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 - gültig ab 01.08.2006 nach dem tatsächlichen Effektivstundenlohn berechnet. f) Die vereinbarten Stundenlöhne in den Lohngruppen 7 c) und 9 gelten nur für den 24-Stunden-Schichtdienst. 4. Bei Tariferhöhungen werden bei prozentualer Anhebung Bruchteile eines Cents unter 0,5 abgerundet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet. Die Auf- und Abrundung gilt auch bei dem Ortsklassenzuschlag und bei den Zeitzuschlägen. 5. Hinweise für die Eingruppierung: a) Arbeitnehmer im Werkschutz werden in die Lohngruppe 3 eingestuft, wenn sie mindestens die Voraussetzung der Werkschutzqualifikationsstufe II erfüllt haben. b) Springer sind Arbeitnehmer, die in mehr als einem ihrer Aufgabengebiete eingesetzt werden, sofern sie dazu schriftlich ernannt worden sind. BAYERN Lohntarifvertrag Nr. 34, gültig ab 01.01.2017 Seite 3

ab 01.01.2017 ab 01.01.2018 Lohngruppe 8 Flughafen OK 1 OKS OK 1 OKS Sicherheitstätigkeiten nach 8 und 9 LuftSiG Zulage für Personal- und Warenkontrolle (PWK) bei Zusatzausbildung gemäß EU Verordnung 2015/1998 oder einer ersetzenden Verordnung.* 12,23 13,51 12,56 13,93 2,00 2,00 zz 15,51 15,93 Abweichend von 3 wird für die OK S in dieser Lohngruppe der Erhöhungssatz von den Tarifvertragsparteien gesondert festgesetzt. * Anspruch auf die PWK-Zulage haben Beschäftigte in der Personen- und Warenkontrolle, die Luftsicherheitsmaßnahmen der EU VO/DVO (Verordnung / Durchführungsverordnung) VO 2015/1998 durchführen und die entsprechende Ausbildung / Schulung besitzen. Die Zulage wird wie folgt bezahlt: 1. Bei im Dienstplan/Schichtplan bereits geplanten Einsatz für Tätigkeiten von Luftsicherheitsmaßnahmen entsprechend o.g. Verordnung wird die PWK-Zulage für den kompletten Zeitraum der angetretenen Dienstschicht bezahlt. 2. Bei Dienstschichten, die vorab keine Tätigkeiten von Luftsicherheitsmaßnahmen entsprechend o.g. Verordnung vorsieht wird keine PWK-Zulage bezahlt, es sei denn, während dieser Schicht werden solche Tätigkeiten ausgeführt. In diesem Falle erfolgt die Bezahlung der PWK-Zulage je angefangener Stunde der Dienstschicht. BAYERN Lohntarifvertrag Nr. 34, gültig ab 01.01.2017 Seite 7

8 IN-KRAFT-TRETEN UND VERTRAGSDAUER 1. Dieser Lohntarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Der Lohntarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist, erstmals zum 31. Dezember 2018, schriftlich gekündigt werden. 2. Mit In-Kraft-Treten dieses Lohntarifvertrages tritt der Lohntarifvertrag Nr. 33 für Sicherheitsdienstleistungen in Bayern vom 9. März 2016, gültig ab 1. Januar 2016 außer Kraft. 3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Lohntarifvertrages, während der Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen. 4. Bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Lohntarifvertrages ist der gekündigte Lohntarifvertrag weiter anzuwenden. 5. Dieser Lohntarifvertrag ist Bestandteil des Manteltarifvertrages. München, 12. Dezember 2016 BDSWBUNDESVERBAND DERSICHE RHEITSWIRTSCHAFT Landesgruppe Bayern /'GeThlfrd Arileis Landesgruppen Vorsitzender Fachverband Aviation im BDSW Rainer Friebertshäuser Leiter der Tarifkommission ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern w Luise Klemens Landesb ezirksl eite rin inkler Landesbezirksfachbereichsleiter BAYERN Lohnlarifverlrag Nr. 34. gültig ab 01.01.2017 Seite 12