Vereinssatzung. Eiskunstlauf Senden e.v. (EKS)

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Transkript:

Vereinssatzung Eiskunstlauf Senden e.v. (EKS)

1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Eiskunstlauf Senden e.v. Er hat seinen Sitz in Senden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeno~dnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Württembergischen Landessportbund, dem Eissportverband Baden-Württemberg und dem für ihn zuständigem Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Eissports. Dabei soll allen Mitgliedern die Ausübung des Eissports und die Teilnahme an eissportlichen Wettkämpfen ermöglicht werden, sowie durch die Abhaltung und Durchführung von Eissportveranstaltungen werbend und fördernd für den Eissport gewirkt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft teilt sich wie folgt in a) aktive Mitglieder das sind diejenigen, die aktiv am Training in einer der Sparten des Eissports teilnehmen b) Passive Mitglieder das sind diejenigen, die die Ziele des Eiskunstlauf Senden e.v. unterstützen. c) Fördernde Mitglieder, das sind Firmen, Vereinigungen, Behörden etc., die besonderes Interesse am Verein bekunden und ihm eine besondere Förderung angedeihen lassen. d) Ehrenmitglieder (Definition gemäß 4) 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet ebenfalls der Vorstand; sie besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Satzung Eiskunstlauf Senden Seite 2 von 7 Ausgabe 10/2011

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein, dessen Ziele oder um allgemeine sportliche Angelegenheiten besondere Verdienste erworben haben. Zu ihrer Ernennung durch die Mitgliederversammlung ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie aktive bzw. passive Mitglieder. Die Mitgliedsrechte können erst ausgeübt werden, wenn die Aufnahme bestätigt und der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist. 5 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit dem auf den Tag der Abgabe der Austrittserklärung folgenden Ende des Geschäftsjahres wirksam. Mit dem Wirksamwerden der Austrittserklärung erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes mit Ausnahme der Verpflichtung noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein einzulösen, bzw. vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte oder Sportkleidung ordnungsgemäß zurückzugeben. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vereinsausschusses erfolgen wegen: a) erhebliche Verstöße gegen den Vereinszweck b) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung c) nicht erfüllter Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. d) über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss, mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerharb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. 6 Organe Vereinsorgane sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vereinsausschuss c) der Vorstand Satzung Eiskunstlauf Senden Seite 3 von 7 Ausgabe 10/2011

1 1 10 7 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung 1 sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen hiervon sind die fördernden Mitglieder. Eltern, deren Kind/Kinder länger als 1 Jahr im Verein Mitglied sind, haben pro Familie mit 1 Stimme Stimmrecht, aber kein passives Wahlrecht. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschluss und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 8 Vereinsausschuss Der Vereinsausschuss besteht aus: 1. den Vorstandsmitgliedern 11. maximal 5 weiteren Beiräten Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Es stehen ihm insbesondere die Rechte nach den Paragraphen 4,5 und 11 dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss, können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. Satzung Eiskunstlauf Senden Seite 4 von 7 Ausgabe 10/2011

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören a) die überfachliche Frauenwartin b) die überfachliche Jugendleiterin c) der überfachliche Jugendleiter d) die Leiter der einzelnen Abteilungen. Besteht der Verein aus nicht mehr als zwei Abteilungen können die Aufgaben a) - c) auch von den Leitern der einzelnen Abteilungen bzw. Vorstandsmitgliedern in Personalunion übernommen werden. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnjn. 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus: Erster Vorsitzender I Erste Vorsitzende Zweiter Vorsitzender I Zweite Vorsitzende Kassierer I Kassiererin Schriftführer I Schriftführerin Sportwart I Sportwartin Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Der/Die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vereinsausschusses und des Vorstandes. Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Zahlung der an den Verein gelangenden Rechnungen hat der Kassier von der oder vorn 1.Vorsitzenden genehmigen zu lassen. Der Schriftführer hat in allen Sitzungen und Versammlungen ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer vdn zwei Jahren gewählt. Folgende Vorstandsmitglieder werden bei der Mitgliederversammlung in ungeraden Jahren gewählt: 1. Vorsitzende/r Kassierer Sportwart/in Folgende Vorstandsmitglieder werden bei der Mitgliederversammlung in geraden Jahren gewählt: 2. Vorsitzende/ Schriftführer/in Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Satzung Eiskunstlauf Senden Seite 5 von 7 Ausgabe 10/2011

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von Euro 2.500.- im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen kann. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Mitglied desselben einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. i 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft bei Bedarf einberufen. Sie muss vom 1.Vorsitzenden auf Grund eines schriftlichen Antrags, der von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unterzeichnet wurde, einberufen werden. 11 Bildung von Abteilungen Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30.09. des darauf folgenden Jahres. 13 Mitgliedsbeiträge Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird nach Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgesetzt.. Ehrenmitglieder bezahlen keine Aufnahmegebühr und keinen Mitgliedsbeitrag. 14 Ordnungen Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwec~ und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitlieder anwesend sein. Satzung Eiskunstlauf Senden Seite 6 von 7 Ausgabe 10/2011

~. ""-' Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Auf der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Eissportverband Baden-Württemberg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige- Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Die vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 11.10. 2011 beschlossen. Es folgen die Unterschriften der Gründungsmitglieder. Senden den 11.10.2011 (Die Gründungsmitglieder) Satzung Eiskunstlauf Senden Seite 7 von 7 Ausgabe 10/2011