Amtliche Bekanntmachungen

Ähnliche Dokumente
Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen

Amtliche Bekanntmachungen

In der Fassung der IV. ÄO vom Gilt für Studierende mit Studienbeginn ab dem WS 2011/2012

Amtliche Bekanntmachungen

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Amtliche Bekanntmachungen

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ANGEWANDTE SYSTEMWISSENSCHAFT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

Amtliche Bekanntmachungen

Fachbereich Wirtschaft

Fachbereich Wirtschaft LESEFASSUNG

Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Logistik an der Fachhochschule Münster (BB Logistik) vom..

Fachbereich Energie Gebäude Umwelt

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå= séêâωåçìåöëää~íí= POK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=

Amtliche Bekanntmachungen

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 25. November 2011 Nr. 32

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG

Zulassungsordnung. der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University of Applied Sciences

Fachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und. berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der

Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Bekanntmachungen

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern

Vom 23. April Artikel I

Amtliche Bekanntmachungen

vom Inhaltsübersicht

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå= séêâωåçìåöëää~íí= POK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=

Amtliche Mitteilungen

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus

460 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. April 2009 Nr. 51

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach Musikwissenschaft im Zwei-Fächer- Bachelorstudium der Universität Bremen vom 20.

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen

Lesefassung Prüfungsordnung Bachelor-Studiengänge Informatik 2016

Leseversion. - Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den dualen Bachelorstudiengang. Technische Orthopädie

- Lesefassung - verbindlich sind die im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen veröffentlichten Fassungen

Studiengangsprüfungsordnung

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang International Studies in Economics and Business Administration (Fachspezifischer Teil)

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Institut für Technische Betriebswirtschaft

Studienordnung Politikwissenschaft Inhaltsübersicht

Amtliche Mitteilungen 54/2012

- - Geltungsbereich Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Prüfung im

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG SOZIOLOGIE: DYNAMIKEN GESELLSCHAFTLICHEN WANDELS FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

Leseversion. - Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang. Technische Orthopädie

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 06. August 2014 Nr. 57

K. (KWMBl. S. 135) geändert durch Bekanntmachung vom 17. Oktober 2016 (KWMBl. S. 225)

Studienordnung Soziologie Inhaltsübersicht

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

Amtliche Bekanntmachungen

Fachbereich Wirtschaft LESEFASSUNG

Amtliche Mitteilung Nr. 10/2017

Präambel. Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich. 2 Prüfungsausschuss. 3 Regelstudienzeit. 4 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen.

Ordnung der Universität Trier. für die Prüfung im Masterstudiengang. Organisation des Sozialen

906 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. November 2008 Nr. 120

Inhalt. Anhang A: Modulübersicht

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Logistik

Artikel 1 Die Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang Städtebau der Universität Siegen und der Hochschulen Bochum und

Inhaltsübersicht. Anhang: Exemplarischer Studienplan

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

Studiengangsprüfungsordnung

417.02/696 MA. Inhalt. I. Allgemeines. 1 Geltungsbereich. 2 Akademischer Grad; Profiltyp. 3 Studienbeginn

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Ordnung für die Praxisphasen. der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University Of Applied Sciences

Fachbereich Wirtschaft LESEFASSUNG

p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Fachhochschule Trier

Inhalt. Senatsbeschluss vom Im Genehmigungsverfahren

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Virtual Design an der Hochschule Kaiserslautern Vom

Nichtamtliche Lesefassung. Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Masterstudiengang Philosophie

Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen

vom Grundsatz, Akademischer Grad

Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Soziologie vom 31. August 2012 i.v.m. der Änderung vom 17. März 2014 (Studienmodell 2011)

Inhaltsverzeichnis. IV. Schlußbestimmung 19 Inkrafttreten

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

Studienordnung. Bachelorstudiengang Drucktechnik

Prüfungsordnung des Bachelor-Studiengangs Informatik vom (PO2)

Studiengang Business Information Systems International* und Engineering Business Information Systems

Fachprüfungsordnung für den. berufsbegleitenden Bachelor-Fernstudiengang Angewandte Betriebswirtschaftslehre

Studienordnung. Bachelorstudiengang Medientechnik

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vierte Ordnung zur Änderung der Bachelor-Prüfungsordnung des Studiengangs Maschinenbau an der Fachhochschule Südwestfalen, Standort Soest

vom 5. Oktober 2016 Artikel I

Amtliche Mitteilungen

Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 26.05.2011 Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster (BB BA Modellstudiengang TGM) vom 25. Mai 2011 Nr. 52/2011 Seite 354-367

Fachbereich Pflege und Gesundheit Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster (BB BA Modellstudiengang TGM) vom 25. Mai 2011 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert am 8. Oktober 2009 (GV. NRW. 2009 S. 516) und des 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung (AT PO in der Fassung der II. Änderungsordnung vom 11. Februar 2010) für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster, des 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Beruf des Lopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert am 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) und des 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) sowie des 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz GBWEG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. 1987 S. 342), zuletzt geändert am 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126) und des 2 der Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten vom 25. Februar 2010 (GV. NRW. 2010 S. 165) hat der Fachbereich Pflege und Gesundheit der Fachhochschule Münster folgende Besondere Bestimmungen erlassen:

Inhaltsübersicht Seite I. Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich... 3 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad... 3 3 Zugangsvoraussetzungen... 3 4 Regelstudienzeit, Studienumfang, Aufnahme des Studiums... 4 5 Anrechnung von Leistungen... 4 6 Bewertung von Prüfungsleistungen im Staatsexamen... 4 II. Modulprüfungen... 5 7 Besondere Prüfungsformen... 5 8 Hausarbeiten... 5 9 Projektarbeiten... 6 10 Präsentationen... 6 11 Performanzprüfungen... 7 12 Portfolio... 7 13 Prüfungsform therapeutisches Handeln... 7 14 Modulprüfungen des Studiums... 7 IV. Bachelorarbeit... 8 15 Bachelorarbeit... 8 V. Schlussbestimmungen... 9 16 Inkrafttreten, Geltungsbereich, Außerkrafttreten... 9 Anhang Anlage 1: Modulübersicht TGM mit Teilmodulen, Schwerpunkt Logopädie... 10 Anlage 2: Modulübersicht TGM mit Teilmodulen, Schwerpunkt Physiotherapie... 12 2

I. Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den Modellstudiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster und bilden mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO) die Prüfungsordnung für diesen Studiengang. (2) Für die staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde oder Logopädin bzw. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) bzw. die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad (1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. (2) Das zur Bachelorprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele ( 58 HG NRW) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte der Studienmodule vermitteln und befähigen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld der Physiotherapie oder Logopädie zu analysieren, Lösungen methodisch angemessen zu erarbeiten, praxisgerechte Problemlösungen zu entwickeln und dabei auch interdisziplinäre und außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium ist darauf ausgerichtet, die Absolventinnen und Absolventen mit fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen auszustatten, die Grundvoraussetzungen dafür bieten, Leitungsfunktionen in der Physiotherapie oder der Logopädie sowie in angrenzenden Bereichen des Gesundheitsund Sozialwesens zu übernehmen. Das Studium soll die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Bachelorprüfung vorbereiten. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten. (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Hochschulgrad Bachelor of Science, Kurzform B.Sc., verliehen. Die Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad enthält neben der Angabe des Studiengangs die Angabe der Vertiefungsrichtung. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums ist die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation und der Nachweis eines Ausbildungsverhältnisses mit einer der Fachschulen, die mit dem Fachbereich Pflege und Gesundheit der Fachhochschule Münster im Rahmen dieses Modellstudienganges kooperieren. 3

(2) Studienbewerberinnen oder -bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, z. B. über den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDAF) mit einer Bewertung von mindestens 4 im Durchschnitt für die Bereiche Hörverstehen, Mündlicher Ausdruck, Leseverstehen und Schriftlicher Ausdruck, oder über einen gleichwertigen Nachweis. 4 Regelstudienzeit, Studienumfang, Aufnahme des Studiums (1) Der Modellstudiengang umfasst einschließlich aller Prüfungsleistungen eine Regelstudienzeit von acht Semestern und ist in zwei Abschnitte untergliedert: Der erste Abschnitt (Studienphase I) umfasst 6 Semester und verläuft parallel zur fachschulischen Ausbildung. Der zweite Abschnitt (Studienphase II) umfasst 2 Semester und wird als Vollzeitstudium an der Fachhochschule Münster durchgeführt. Das Nähere ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan gemäß der Anlage. (2) Das für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Studienvolumen umfasst Lehrveranstaltungen in Studienmodulen im Umfang von insgesamt 168 Leistungspunkten nach 8 AT PO und eine Bachelorarbeit, der 12 Leistungspunkte zugeordnet sind. Das Nähere ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan gemäß der Anlage. (3) Das Studium des ersten Fachsemesters kann grundsätzlich nur im Jahresrhythmus zum Wintersemester aufgenommen werden. 5 Anrechnung von Leistungen (1) Gleichwertige Leistungen im Sinne von 7 AT PO können in einem Umfang von maximal 90 Leistungspunkten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Pflege und Gesundheit. (2) Die Vorschriften der Ausbildung- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) und für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) bleiben davon unberührt. (3) Die Bachelorarbeit ist grundsätzlich im Studiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster zu absolvieren. 6 Bewertung von Prüfungsleistungen im Staatsexamen (1) Die Benotung der Module der Hochschule richtet sich nach 9 AT PO. (2) Die Benotung der Leistungen im Staatsexamen richtet sich abweichend davon nach 9 der Ausbildung- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) und für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) Für den Vermerk der Noten des Staatsexamens auf dem Abschlusszeugnis der Fachhochschule werden diese mit Nachkommastellen angegeben. 4

II. Modulprüfungen 7 Besondere Prüfungsformen (1) Eine Modulprüfung kann anstatt aus der Klausurarbeit ( 15 AT PO) oder der mündlichen Prüfung ( 16 AT PO) auch aus einer Hausarbeit ( 8 dieser BB Besonderen Bestimmungen), einer Projektarbeit ( 9), einer Präsentation ( 10), einer Performanzprüfung ( 11), einem Portfolio ( 12), einer Prüfung Therapeutisches Handeln ( 13) bzw. aus einer Kombination der genannten Prüfungsformen bestehen (2) Die Prüfungsaufgabe für eine besondere Prüfungsform wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn die Inhalte des Prüfungsfaches in mehreren Lehrveranstaltungen und von mehreren Lehrenden vermittelt worden sind, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren prüfenden Personen gestellt werden. Prüft jede Person nur den von ihr gestellten Anteil an der Prüfungsaufgabe, legen sie die Gewichtung der Anteile vorher gemeinsam fest. (3) Bei der Abgabe bzw. vor der Präsentation der besonderen Prüfungsarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (4) Bei einer Projektarbeit, einer Performanzprüfung oder einer Präsentation sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt zu geben. (5) Präsentationen können auch als integrierte Modulprüfung während der Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. (6) Weitere besondere Prüfungsformen können durch den Prüfungsausschuss zugelassen werden. (7) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Klausurprüfungen und mündliche Prüfungen entsprechend. 8 Hausarbeiten (1) In der Hausarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten kann. (2) Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von in der Regel 30.000-45.000 Zeichen Umfang und einer Bearbeitungsdauer von 8 Wochen, die nach Ausgabe begleitend zu einer Lehrveranstaltung erstellt werden. Abweichungen sind vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. 5

(3) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Frist bei der prüfenden Person oder bei einer der prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung abzuliefern. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird, hinsichtlich der Ablieferung ist bei Zustellung durch ein Postbeförderungsunternehmen der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgebend. Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. 9 Projektarbeiten (1) In der Projektarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und zur praxisbezogenen Entwicklung, Präsentation und Umsetzung von Konzepten fähig ist und hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten kann. (2) Projektarbeiten sind Ausarbeitungen oder Produkte, die im Rahmen der Bearbeitung und Dokumentation eines praxisbezogenen Projektes über einen Bearbeitungszeitraum von maximal 6 Monaten erstellt werden. (3) Die Ausarbeitung der Projektarbeit ist innerhalb der festgelegten Frist bei der prüfenden Person oder bei einer der prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung abzuliefern. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird, hinsichtlich der Ablieferung ist bei Zustellung durch ein Postbeförderungsunternehmen der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgebend. Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. 10 Präsentationen (1) Eine Präsentation soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten und gegenüber anderen in einem begrenzten Zeitraum verständlich darstellen kann. (2) Präsentationen sind mündliche Darstellungen von in der Regel 15 bis 20 Minuten Dauer. Ein von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten selbst erstelltes schriftliches Konzeptpapier im Umfang von 15.000 20.000 Zeichen ist Bestandteil der Prüfung und fließt mit 50 % in die Note ein. (3) Das Thema des Referates / der Präsentation wird von der oder dem Prüfenden in der Regel mindestens 4 Wochen vor dem festgelegten Termin der mündlichen Darstellung ausgegeben. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 6

11 Performanzprüfungen (1) Performanzprüfungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich aus verschiedenen Anteilen (theoretischen und praktischen) zusammensetzen. In den Performanzprüfungen soll insbesondere festgestellt werden, ob die Kandidatin ihr bzw. der Kandidat sein theoretisches Wissen praktisch anwenden kann. (2) Die Performanzprüfung wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt und in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzenden ( 5 Abs. 2 AT PO) durchgeführt. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung 20-120 Minuten. 12 Portfolio (1) Ein Portfolio soll die selbst gesteuerten und eigenverantwortlichen Lernprozesse der Studierenden zur Erreichung der Kompetenzziele eines Moduls widerspiegeln. Der Studierende soll nachweisen, dass sie/er Zusammenhänge erkennt, den derzeitigen Wissensstand hinterfragt und problematisiert und reflektierend zu Lösungsvorschlägen findet. Die Qualität des Portfolios orientiert sich an der strukturierten, begründeten und reflektierten Auswahl der in ihm enthaltenen Materialien. Es können unterschiedliche Teile enthalten sein wie Lerntagebuch, Recherchen, Protokolle, Referate, Arbeitsentwürfe etc. (2) Das Portfolio wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt und von einer prüfenden Person bewertet. (3) Im Übrigen gilt der 8 Hausarbeit. 13 Prüfungsform therapeutisches Handeln (1) Die Prüfung im Rahmen der staatlichen Prüfung ist eine Prüfung am Patienten. Sie setzt sich aus theoretischen und praktischen Anteilen zusammen. Hierbei ist vom Prüfling eine therapeutische Situation anhand der fachspezifischen Vorgehensweise zu planen, durchzuführen und schriftlich/mündlich zu reflektieren. (2) Die Regelungen für die Durchführung ergeben sich aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) bzw. die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 14 Modulprüfungen des Studiums (1) Im Bachelorstudiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster sind die in der Anlage 1 / 2 (s. Anhang, Modulübersicht) aufgeführten Modulprüfungen erfolgreich zu absolvieren. 7

(2) Die Prüfungsaufgabe wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn die Inhalte des Prüfungsfaches in mehreren Lehrveranstaltungen und von mehreren Lehrenden vermittelt worden sind, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren prüfenden Personen gestellt werden. Dabei prüft und bewertet jede prüfende Person nur den von ihr gestellten Anteil an der Prüfungsaufgabe. Aus den Leistungspunkten der Teilmodule ergibt sich die Gewichtung der Teilprüfungen. (3) Werden Inhalte in englischer Sprache vermittelt, können diese auch in englischer Sprache geprüft werden. IV. Bachelorarbeit 15 Bachelorarbeit (1) Der Richtwert für den Umfang des Textteils der Bachelorarbeit beträgt ca. 75.000 bis 90.000 Zeichen. (2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelorarbeit) beträgt bis zu zehn Wochen. (3) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer 1. mindestens seit zwei Semestern an der Fachhochschule Münster im Bachelorstudiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement eingeschrieben oder als große Zweithörerin oder großer Zweithörer zugelassen ist, 2. alle Modulprüfungen, die nach der Anlage dem 1. bis 6. Semester zugeordnet sind, bestanden hat und darüber hinaus aus Modulen des 7. und 8. Fachsemesters 10 Leistungspunkte nachgewiesen hat. (4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. der Nachweis über die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit und zur Ablegung der Bachelorprüfung in dem gewählten oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang sowie darüber, ob durch Versäumen einer Wiederholungsfrist der Prüfungsanspruch erloschen ist. Dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche prüfungsberechtigte Person zur Betreuung der Bachelorarbeit bereit ist. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist regelmäßig zu versagen, wenn 1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 8

3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelorarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. (7) Für die bestandene Bachelorarbeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat 12 Leistungspunkte. V. Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten, Geltungsbereich, Außerkrafttreten Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement ersetzen gemeinsam mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement vom 19. Dezember 2007 (Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster Nr. 48/2007, Seite 452-476) in der Fassung der Änderungsordnung (ÄO BPO-TGM) vom 16. März 2011 (amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster Nr. 23/2011, Seite 111-114). Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster bekannt gegeben. Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Therapie- und Gesundheitsmanagement (BPO- TGM) vom 19. Dezember 2007 (Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster Nr. 48/2007, Seite 452-476) in der Fassung der Änderungsordnung (ÄO BPO-TGM) tritt am 28. Februar 2017 außer Kraft und wird aufgehoben. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Pflege und Gesundheit vom 04. Mai 2011. Münster, den 25. Mai 2011 Die Präsidentin der Fachhochschule Münster Prof. Dr. rer. pol. Ute von Lojewski 9

Anlage 1: Modulübersicht Logopädie mit Teilmodulen Legende: Fachschule Theorie Fachschule Praxis Fachhochschule Modul Zeitpunkt der PL zum Ende des Sem. LP Zulassungsvoraussetzung (Studienleistung) LOG-H-WI-01 Professionelles Handlungswissen I 1 8 Keine LOG-GL-WI-01 Professionelle Grundlagenwissenschaft Professionelle Modelle 1 5 Keine Professionelle Kernkompetenzen LOG-ANG-H-01 Professionelles angewandtes Handeln I 1 5 Keine B-GM-01 Gesundheitsmanagement I Public Health I 1 5 Keine Einführung in die Psychologie LOG-H-WI-02 Professionelles Handlungswissen II 2 6 Keine LOG-ANG-H-02 Professionelles angewandtes Handeln II 2 8 Keine B-MO-01 Moderationsprozess und Kommunikationsmodelle 2 2,5 Keine B-GM-02 Gesundheitsmanagement II Public Health II 2 5 Keine Gesundheitspsychologie LOG-H-WI-03 Professionelles Handlungswissen III 3 6 Keine LOG-ANG-H-03 Professionelles angewandtes Handeln III 3 5 Keine B-IWV-02 Datengewinnung und Datenanalyse I 3 2,5 Keine Beobachtungsverfahren B-Re-01 Recht 3 5 Keine Gesundheitsrecht LOG-H-WI-04 Professionelles Handlungswissen IV 4 9 Keine 10

Modul Zeitpunkt der PL zum Ende des Sem. LP Zulassungsvoraussetzung (Studienleistung) LOG-ANG-H-04 Professionelles angewandtes Handeln IV 4 7 Keine A-IWV-01 Datengewinnung und Datenanalyse II Deskriptive Statistik Befragungsmethoden 4 5 Keine LOG-H-WI-05 Professionelles Handlungswissen V 5 5 Keine LOG-ANG-H-05 Professionelles angewandtes Handeln V 5 7 Keine A-GM-01 Gesundheitsmanagement III Public Health III Betriebliches Gesundheitsmanagement Personalwirtschaft und Organisationsentwicklung A-IWV-02 Datengewinnung und Datenanalyse III Forschungsdesign und Evaluation EDV-Tools für Gesundheitsfachberufe (Logopädie) 5 5 Keine 5 / 6 5 Keine LOG-H-WI-06 Professionelles Handlungswissen VI 6 8 Keine LOG-ANG-H-06 Professionelles angewandtes Handeln VI 6 11 Keine A-QM-01 Qualitätsmanagement Qualität managen A-BWL-01 Betriebswirtschaftliche Führung einer Praxis / therapeutischen Einrichtung V-WV-01 Wahlvertiefung I V-WV-02 Wahlvertiefung II V-Proj-01 Projekt V-WV-03 Wahlvertiefung III V-JC-01 Journal Club BA-Arbeit Bachelor-Arbeit 7 5 Keine 7 10 Keine 7 5 Keine 7 5 Keine 7 / 8 8 Keine 8 5 Keine 8 5 Keine 8 12 125 LP 11

Anlage 2: Modulübersicht Physiotherapie mit Teilmodulen Legende: Fachschule Theorie Fachschule Praxis Fachhochschule Modul Zeitpunkt der PL zum Ende des Sem. LP Zulassungsvoraussetzung (Studienleistung) PT-H-WI-01 Professionelles Handlungswissen I 1 10 Keine PT-GL-WI-01 Professionelle Grundlagenwissenschaft I 1 14 Keine B-GM-01 Gesundheitsmanagement I Public Health I Einführung in die Psychologie 1 5 Keine PT-H-WI-02 Professionelles Handlungswissen II 2 6 Keine PT- GL-WI-02 Professionelle Grundlagenwissenschaft II 2 16 Keine B-MO-01 Moderationsprozess und Kommunikationsmodelle B-GM-02 Gesundheitsmanagement II Public Health II Gesundheitspsychologie PT-H-WI-03 Professionelles Handlungswissen III 2 2,5 Keine 2 5 Keine 3 8 Keine PT-ANG-H -01 Professionelles angewandtes Handeln I 3 2,5 PT-H-WI-02 PT-GL-WI-02 B-IWV-02 Datengewinnung und Datenanalyse I Beobachtungsverfahren B-Re-01 Recht Gesundheitsrecht 3 2,5 Keine 3 5 Keine PT-H-WI-04 Professionelles Handlungswissen IV 4 12 Keine PT-ANG-H -02 Professionelles angewandtes Handeln II 4 2,5 Keine 12

Modul Zeitpunkt der PL zum Ende des Sem. LP Zulassungsvoraussetzung (Studien-leistung) A-IWV-01 Datengewinnung und Datenanalyse II Deskriptive Statistik Befragungsmethoden PT-H-WI-05 Professionelles Handlungswissen V 4 5 Keine 5 8 Keine PT-ANG-H -03 Professionelles angewandtes Handeln III 5 2,5 Keine A-GM-01 Gesundheitsmanagement III Public Health III Betriebliches Gesundheits-management Personalwirtschaft und Organisationsentwicklung A-IWV-02 Datengewinnung und Datenanalyse III Forschungsdesign und Evaluation EDV-Tools für Gesundheitsfachberufe (Physiotherapie) PT-H-WI-06 Professionelles Handlungswissen VI 5 5 Keine 5 / 6 5 Keine 6 6 Keine PT-ANG-H -04 Professionelles angewandtes Handeln VI 6 2,5 Keine A-QM-01 Qualitätsmanagement Qualität managen A-BWL-01 Betriebswirtschaftliche Führung einer Praxis / therapeutischen Einrichtung V-WV-01 Wahlvertiefung I V-WV-02 Wahlvertiefung II V-Proj-01 Projekt V-WV-03 Wahlvertiefung III V-JC-01 Journal Club BA-Arbeit Bachelor-Arbeit 7 5 Keine 7 10 Keine 7 5 Keine 7 5 Keine 7 / 8 8 Keine 8 5 Keine 8 5 Keine 8 12 125 LP 13