Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Fortgeschrittenenhausarbeit im Öffentlichen Recht, WS 2017/18 Professor Dr. Christian v.

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Transkript:

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Fortgeschrittenenhausarbeit im Öffentlichen Recht, WS 2017/18 Professor Dr. Christian v. Coelln Sachverhalt Teil 1 B hatte Bauvorlagen für ein Wohngebäude eingereicht, das er in Köln auf einem ihm gehörenden Grundstück errichten möchte. Nach den eingereichten Plänen sollen die Außenwände dieses Hauses 8,50 m hoch über der Geländeoberfläche und der Fußboden des obersten Geschosses, in dem sich Aufenthaltsräume befinden, 6 m über der Geländeoberfläche liegen. Das Dach soll 1,50 m hoch sein und einen Neigungswinkel von 60 aufweisen. Die der Grenze zum Grundstück des Nachbarn N zugewandte Außenwand soll 8 m lang sein und der Abstand zur Grundstücksgrenze 5 m betragen. Es existiert ein qualifizierter Bebauungsplan, der für das betreffende Gebiet ein reines Wohngebiet festsetzt. Das geplante Gebäude widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und die Erschließung ist gesichert. Örtliche Bauvorschriften existieren nicht. Die Gemeinde hatte jedoch nach Eingang der Bauvorlagen fristgerecht erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden solle. Die zuständige Baubehörde erteilte B nach ordnungsgemäßem Abschluss des Verfahrens letztlich eine den Plänen des B entsprechende Baugenehmigung, die dem B und den Nachbarn am 20.9.2017 zugestellt wurde. Die Erteilung der Genehmigung ärgert den Nachbar N, der noch im September 2017 gerichtlich gegen die Baugenehmigung vorgehen und einen Baubeginn verhindern möchte. Erstellen Sie ein umfassendes Gutachten über die Erfolgsaussichten des von N einzulegenden Rechtsbehelfs zur Verhinderung des Baubeginns, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht! Teil 2 S möchte in Köln eine Fußballhalle mit einer Grundfläche von 1600 m 2 errichten. In der Halle sollen sich mehrere Kunstrasenplätze befinden, auf denen Fußball gespielt werden kann. Die Halle soll insbesondere für Kindergeburtstage und Betriebsfeiern angemietet werden können. Es sollen auch Speisen und Getränke angeboten werden, allerdings nur für Personen, die einen Rasenplatz zur Nutzung angemietet haben; auf die gastronomische Einrichtung weisen außerhalb der Halle keine Werbeschilder hin. Sonstiges Unterhaltungsangebot besteht nicht. Die Erschließung ist gesichert. Der im August 2016 bekannt gemachte qualifizierte Bebauungsplan sieht für das betreffende Gebiet ein reines Wohngebiet vor. In diesem leben ganz überwiegend ältere, häufig in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen. An dem im Frühjahr 2016 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren hatte S nicht teilgenommen. Er erinnert sich aber jetzt, dass es seinerzeit Querelen gegeben hatte, weil am Beschluss des Rates der Stadt Köln über den Bebauungsplan auch zahlreiche Ratsmitglieder mitgewirkt hatten, die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Bebauungsplans waren. Zudem waren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach 3 II 2 und die nach 3 II 1 auszulegenden Unterlagen zwar ins Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht worden. Außerdem ist S der Ansicht, dass die Gemeinde damals die relevanten Belange, u.a. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange der Wirtschaft sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, überhaupt nicht ausreichend abgewogen habe. Dies trifft zwar zu, letztlich hätte eine korrekte Abwägung am Ergebnis aber auch nichts geändert.

- 2 - Hinweis: Im Rat der Stadt Köln hatten 80 Ratsmitglieder für und 10 Ratsmitglieder gegen den Bebauungsplan gestimmt. 20 Ratsmitglieder waren Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Aufgabe 1: S reicht im März 2017 in Münster einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ein. Dabei lässt er sich von seinem Bruder vertreten, der ordentlicher Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln ist und einen strafrechtlichen Lehrstuhl innehat. Das angerufene Gericht möchte im Februar 2018 entscheiden. Prüfen Sie in einem umfassenden Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, die Zulässigkeit des Antrags! Aufgabe 2: S beantragt im November 2017 bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für die Fußballhalle. Diese wird von der Behörde mit Bescheid vom 8. Januar 2018, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, abgelehnt. Der Bescheid wird am 9. Januar zur Post gegeben und geht dem S am 10. Januar zu. Hätte eine von S am 9. Februar 2018 statt des Normenkontrollantrags erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung Aussicht auf Erfolg? Gehen Sie von der Zulässigkeit der Klage aus und prüfen Sie die Begründetheit der Klage in einem umfassenden Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht! Gehen Sie zudem davon aus, dass S sich zuvor nie näher mit dem Bebauungsplan befasst hatte. Allerdings hatte A, der ebenfalls Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist, im März 2017 ordnungsgemäß einen Normenkontrollantrag in Münster eingereicht, über den noch nicht entschieden ist, und dabei die fehlerhafte Abwägung gerügt. Teil 3 Aufgabe 1: B denkt im Herbst 2017 darüber nach, ein Wohngebäude auf einem ihm gehörenden Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in Köln zu errichten. Die Erschließung wäre gesichert und es läge kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans vor. Er ist allerdings gerade zeitlich sehr eingespannt und würde mit der Realisierung des Vorhabens gerne noch etwas warten. Spräche in rechtlicher Hinsicht etwas dafür, das Vorhaben bereits jetzt zu realisieren? Aufgabe 2: B erhält im November 2017 eine rechtmäßige Baugenehmigung für ein 4- geschossiges Wohngebäude ohne Aufzug. Dieses soll auf einem ihm gehörenden Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in Köln errichtet werden. B ist ein sehr vorsichtiger Mensch und stellt Ihnen daher die Frage, ob ihm die Baugenehmigung nach Ablauf der Klagefrist 100%ig sicher ist. Was würden Sie ihm antworten? Aufgabe 3: Wie in Aufgabe 2 erhält B im November 2017 eine rechtmäßige Baugenehmigung für ein 4-geschossiges Wohngebäude ohne Aufzug. Dieses soll auf einem ihm gehörenden Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in Köln errichtet werden. Allerdings ist B nun besorgt, dass sein böswilliger Nachbar N, dem das Bauvorhaben ein Dorn im Auge ist, rechtlich dagegen vorgehen könnte. Muss er sich diesbezüglich nach Ablauf der Klagefrist noch Sorgen machen? Bearbeiterhinweis: Es sind alle Aufgaben in der vorgegebenen Reihenfolge zu bearbeiten. Umfang: 25 Seiten Abgabe: 13. März 2018 Beachten Sie bitte auch die nachstehenden Teilnehmerhinweise!

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Professor Dr. Christian v. Coelln Hinweise für Teilnehmer an Seminar- und Hausarbeiten Stand 6. Februar 2018 Bei der Anfertigung einer Seminar- oder Hausarbeit sollen Sie zeigen, dass Sie ein Ihnen gestelltes Thema bzw. einen Ihnen gestellten Fall selbständig wissenschaftlich bearbeiten können. Von Ihnen wird erwartet, dass Sie einschlägige Publikationen und Entscheidungen ggf.: die wichtigsten finden, sich mit relevanten Meinungen auseinandersetzen und eigene Positionen entwickeln. Wenn Sie fremde Positionen referieren, sind die entsprechenden Fundstellen zu zitieren. Bei der Anfertigung einer Hausarbeit müssen Sie typischerweise einen konkreten Fall einer Lösung zuführen. Eine Seminararbeit besteht meist darin, ein Ihnen gestelltes Thema zu behandeln, wobei sie hinsichtlich der Darstellung und der Setzung einzelner Schwerpunkte mehr Freiheiten genießen als beim Anfertigen einer Hausarbeit. Die folgenden Hinweise sollten Ihnen zumindest zum großen Teil als Selbstverständlichkeiten erscheinen. Da die Erfahrungen der letzten Jahre aber zeigen, dass vielen Teilnehmern Grundkenntnisse über die Anfertigung juristischer Arbeiten fehlen, finden Sie hier sicherheitshalber eine Reihe von Punkten, die Sie bei der Abfassung Ihrer Arbeit bitte berücksichtigen. Die folgende Darstellung orientiert sich an den in der Rechtswissenschaft weithin üblichen Gepflogenheiten. Selbstverständlich kann es sein, dass an anderen Lehrstühlen Besonderheiten gelten, denen bei der Anfertigung von Haus- oder Seminararbeiten bei den dortigen Kolleginnen und Kollegen dann Vorrang zukommt. 1. Umfang und Darstellung a) Schrift- und Dateiform Die Arbeit ist in schriftlicher Form (Computerausdruck) einzureichen. Zusätzlich und gleichzeitig müssen Sie die Arbeit in Dateiform auf einem Datenträger (z.b. CD oder USB-Stick) abgeben. Das ermöglicht uns die Kontrolle auf Plagiate. b) Deckblatt; Erklärungsbogen Das Deckblatt muss enthalten - bei Hausarbeiten: die Bezeichnung der Hausarbeit, Ihre Matr.-Nr. und die Prüfungsausweisnummer (= die ersten 5 Ziffern der Nummer auf dem Prüfungsausweis), aber keine weiteren Hinweise auf Ihre Person, - bei Seminararbeiten: den genauen Titel der Seminararbeit, den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des Verfassers, die Matrikelnummer und eine gültige E-Mail- Adresse, die von Ihnen regelmäßig abgefragt wird. Bei Hausarbeiten ist zudem der ausgefüllte Erklärungsbogen beizufügen, den Sie mit dem Sachverhalt erhalten. c) Seitengestaltung Die Seiten dürfen nur einseitig beschrieben werden. Als Schriftgröße für den Text ist 12 pt. zu wählen, für die Fußnoten 10 pt. Der Zeilenabstand im Text beträgt mindestens 18 pt. (Das ist bei einer 12er-Schrift enger als 1,5-zeilig, so dass Sie durch die Einstellung 18 pt. statt 1,5-zeilig Platz sparen können.). Als Schrifttyp wählen Sie bitte Arial, Times New Roman oder einen anderen Typ mit normaler Zeichenbreite und normalem Zeichenabstand (keine verkleinerten Zeichenabstände, keine Narrow- Schriftarten), der ebenso gut lesbar ist wie einer dieser gängigen Typen. Das linke Seitendrittel (7 cm)

- 4 - bleibt insgesamt frei für die Korrekturen. Rechts ist 1 cm Rand zu lassen. Oben und unten ist ein Rand von mindestens 1,5 cm zum Text bzw. zu den Fußnoten freizulassen, die Seiten sind zu nummerieren. Seminararbeiten sind am Ende zu unterschreiben, Hausarbeiten gerade nicht: Weil Hausarbeiten anonymisiert geschrieben werden, dürfen Sie auch keine anderen Hinweise auf Ihre Person enthalten. d) Umfang Der Umfang Ihrer Arbeit darf folgende Grenzen nicht überschreiten: Bei Hausarbeiten 10 Seiten (kleine ZP-HA)/20 Seiten (große ZP-HA)/25 Seiten (Fortgeschrittenenhausarbeit); bei Seminararbeiten 25 Seiten (Vorbereitungsseminar)/30 Seiten (SPB-Seminar). Die Angaben gelten jeweils nur für den reinen Text ohne Titelblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis. Günstig und üblich ist es, für die Gliederung und das Literaturverzeichnis römische Seitenzahlen zu verwenden, für den eigentlichen Text der Arbeit arabische. 2. Literaturverzeichnis Der Sachdarstellung ist ein Literaturverzeichnis voranzustellen. Es sind alle Beiträge oder Bücher, aus denen in der Arbeit zitiert wird oder auf die in der Arbeit verwiesen wird, in das Literaturverzeichnis aufzunehmen; auch Urteilsanmerkungen gehören mit dem Namen des Verfassers in das Literaturverzeichnis. Nicht aufzuführen sind Verlags- oder andere Erscheinungsorte. Nicht aufzuführen sind Gesetzesmaterialien und Gerichtsentscheidungen; ebenso wenig sind Zeitschriften, Bände und Sammelwerke, die einen verwendeten Beitrag enthalten, als solche eigenständig aufzuführen. In das Literaturverzeichnis gehört immer nur der einzelne Beitrag! Verwendete Literaturbeiträge sind vielmehr unter dem Namen ihres Verfassers anzugeben. Kommentare mit mehreren Bearbeitern werden unter den Namen der Herausgeber aufgenommen. Die Literatur ist alphabetisch nach Verfasserbzw. Herausgebernamen zu ordnen. Der Vorname des Verfassers (bzw. bei Kommentaren: des Herausgebers) ist auszuschreiben. Hinter dem Namen hat der Titel des Buches oder des Aufsatzes zu stehen; bei mehrbändigen Werken ist der Band anzugeben, auf den verwiesen worden ist. Schließlich sind die Auflage (bei mehreren Auflagen) und das Erscheinungsjahr zu nennen. Beachten Sie, dass die Bände gebundener Kommentare nicht unbedingt gleichzeitig erscheinen und sie trotz derselben Auflage aus verschiedenen Jahren stammen können. Aus diesem Grund sind die einzelnen Bände separat im Literaturverzeichnis mit Nennung der jeweiligen Auflage und des entsprechenden Erscheinungsjahres aufzuführen. Falsch wäre es, den Kommentar als Ganzen im Literaturverzeichnis zu nennen. Richtig: Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz, Band II, Art. 20-82, 3. Aufl. 2015 Falsch: Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz, 3. Aufl. 2015 Loseblattkommentare (z.b. Bonner Kommentar zum Grundgesetz; Maunz/Dürig, Grundgesetz) können prinzipiell auf zwei Arten im Literaturverzeichnis geführt werden: Sie können entweder den Stand des Gesamtwerkes nennen oder die letzte Aktualisierung der jeweils zitierten Stelle. In der Regel dürfte die erstgenannte Variante (Stand des Gesamtwerkes) empfehlenswert sein, da es in Loseblattwerken vorkommen kann, dass nur Teile einer Kommentierung, ggf. sogar nur einzelne Seiten, ausgetauscht werden. Wenn der von Ihnen zitierte Gedanke an mehreren Stellen auftaucht, müssten Sie bei der Entscheidung für die zweite Variante (Stand der jeweiligen Stelle) mehrere Aktualisierungsstände nennen, was eher verwirrend wäre.

- 5 - Eine Unterteilung nach Literaturkategorien (Lehrbücher, Kommentare, Aufsätze etc.) soll nicht erfolgen. Auch ist auf die Vergabe von selbstgewählten Titeln für die Fußnoten ( zitiert als ) zu verzichten: Die Angaben im Literaturverzeichnis stehen für sich. Lehrbücher und Monographien sind beispielsweise wie folgt aufzuführen: Degenhart, Christoph, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 33. Aufl. 2017. Bei Aufsätzen in Zeitschriften sind nach dem Verfassernamen und dem Titel der Name der Zeitschrift anzugeben, dann ggf. deren Band und das Erscheinungsjahr, schließlich die Seitenzahl; z.b.: Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, NJW 1974, 1529 ff. Eine Besonderheit sind die Vierteljahresperiodika (z.b. AöR), bei denen neben der Jahreszahl auch die Nummer des Bandes zitiert werden sollte. Zudem ist es im Gegensatz zu anderen Zeitschriftenzitaten üblich, in diesem Fall die Seitenzahl mit S. anzuhängen: Brenner, Michael, Die Entwicklung des Wahlrechts und der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit im wiedervereinigten Deutschland, AöR Bd. 116 (1991), S. 537 ff. Bei Aufsätzen bzw. Beiträgen in Festschriften und anderen Sammelwerken ist nach dem Verfassernamen und dem Titel des Aufsatzes der Titel der Festschrift oder des Sammelwerkes zu nennen, außerdem der Herausgeber, das Erscheinungsjahr, sodann die Seitenzahl des Aufsatzes: Herzog, Roman, Der überforderte Staat, in: Badura, Peter/Scholz, Rupert (Hrsg.), Festschrift für Peter Lerche zum 65. Geburtstag, 1993, S. 15 ff. Breuer, Rüdiger, Freiheit des Berufs, in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band VIII, 3. Aufl. 2010, 170 Bei Zeitungsartikeln sind ebenfalls nach dem Verfassernamen der Titel des Beitrags, der Titel der Zeitung, das Datum und die Nummer der Ausgabe sowie die Seitenzahl anzugeben. Müller, Reinhard, Dienst für uns, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 22.10.2016, Nr. 247, S. 10. 3. Gliederung Dem Literaturverzeichnis folgt eine Gliederung der Arbeit einschließlich Seitenangaben. Die Gliederung soll den Aufbau der Arbeit erkennen lassen. Sie darf keine gekürzte Inhaltsangabe sein. Gliederungspunkte und Überschriften im Text müssen mit denen in der Gliederung übereinstimmen. Letzteres stellen Sie sicher, wenn Sie das Inhaltsverzeichnis durch ein Textverarbeitungsprogramm automatisch erstellen lassen. Üblich ist das Unterteilungsschema A. I. 1. a) aa) aaa) (1) (a) (aa). Pro verwendeter Gliederungsebene müssen mindestens zwei Gliederungspunkte vergeben werden, also z.b.:

richtig: A. I.... II.... B. falsch: A. I. B. I. C. 1. 2. 1. a) b) 4. Text und Fußnoten a) Fußnotenzeichen im Text Werden fremde Gedanken benutzt, so ist dies kenntlich zu machen. Fallzitate sind zu vermeiden. Ein Beispiel: Statthafte Klageart für das Begehren des A ist also die Anfechtungsklage. 1 1 Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, 14 Rn. 1 ff. Dieses Zitat ist unrichtig, da Hufen sich an der genannten Stelle zwar zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage äußert, jedoch keine Aussagen zum konkreten Fall des A trifft. Wörtliche Zitate sollten Sie nur verwenden, wenn es im konkreten Fall gerade auf den genauen Wortlaut ankommt. Regelmäßig sind sie dann in Anführungsstriche zu setzen. Entscheidend ist aber letztlich das gilt generell, dass der Leser erkennen kann, wie weit die Übernahme fremder Gedanken reicht. Statt der Verwendung von Anführungsstrichen im Text kann bei wörtlichen Zitaten dafür auch ein So wörtlich... in der Fn. ausreichen. Das Gesetz selbst ist im Text zu zitieren. Alle anderen Nachweise gehören nicht in den Text der Arbeit, sondern als Fußnoten auf die betreffende Seite. Die Fußnoten sind zu nummerieren, wobei die zugehörigen Nummern im Text hochzustellen sind. Fußnoten sind überflüssig, wenn der Gesetzestext genügt oder die geäußerte Rechtsansicht selbstverständlich oder unbestritten ist. b) Inhalt der Fußnoten Die Angaben in den Fußnoten müssen so genau sein, dass die zitierte Stelle ohne Mühe aufgefunden und überprüft werden kann. Der Name des Autors muss nicht in der Fußnote erscheinen, wenn er was jedoch allenfalls selten der Fall sein sollte schon im Text steht. Grundsätzlich zitieren Sie immer aus der aktuellen Auflage. Sofern es Ihnen allerdings auf einen konkreten Gedanken aus einer Altauflage ankommt, müssen Sie auch die entsprechende Altauflage zitieren. Diese ist dann auch in das Literaturverzeichnis aufzunehmen. Sekundärzitate sind grds. zu vermeiden. Wenn Sie also z.b. eine in der Rspr. vertretene Ansicht darstellen, ist es untunlich, als Beleg (nur) eine Kommentarstelle anzuführen, an der die entsprechende Rspr. beschrieben wird. Negativbeispiel:

- 7 - Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzt eine Versammlung i.s.v. Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. 2 2 Epping, Grundrechte, 7. Aufl. 2017, Rn. 34. Epping stellt an der genannten Stelle nur die verschiedenen Ansichten dar, die zum Versammlungsbegriff vertreten werden. Die Stelle kann also nicht als Beleg für die Rspr. des BVerfG herangezogen werden. Richtig wäre z.b.: Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzt eine Versammlung i.s.v. Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. 2 2 BVerfGE 104, 92 (104); 111, 147 (154). Besonders augenfällig sind derartige Fehler übrigens, wenn eine Kommentar- oder Lehrbuchfundstelle, an der eine Meinungsstreitigkeit dargestellt wird als Beleg sowohl für die eine Ansicht als auch für die Gegenansicht zitiert wird. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Primärzitate zu verwenden sind, gelten dort, wo sich der Urheber einer weit verbreiteten Auffassung kaum noch ermitteln lässt. Dies kann insbesondere bei Kommentaren der Fall sein, die sich oft gegenseitig zitieren und teilweise nicht erkennen lassen, welcher Kommentator die entsprechende Ansicht entwickelt hat. c) Gestaltung der Fußnoten Bei Abhandlungen in Zeitschriften benennt man nicht den Titel der Abhandlung, sondern nur den Titel der Zeitschrift mit der üblichen Abkürzung, das Erscheinungsjahr oder die Bandzahl sowie die Seite, auf der die in Bezug genommene Stelle aufzufinden ist. Die Angabe der Seite, auf der der Beitrag beginnt, ist - anders als bei gerichtlichen Entscheidungen - nicht erforderlich, weil sich diese bereits aus dem Literaturverzeichnis ergibt. Die Zitierung von S. bei der Seitenzahl ist lediglich bei den Vierteljahresperiodika üblich, bei denen zudem die Bandnummer mit anzugeben ist: Herzog, DVBl. 1970, 713. Menger, AöR Bd. 78 (1952/53), S. 149 ff. Bei Aufsätzen in Festschriften und Sammelwerken lässt man ebenfalls den Titel des Aufsatzes weg, benennt aber die Festschrift bzw. das Sammelwerk (ggf. auch mit Band) und die Seite: v. Coelln, in: Festschrift für Herbert Bethge, 2009, S. 278. Bei Kommentaren müssen die Nummer der Anmerkung oder die Randnummer der Kommentierung eines bestimmten Paragraphen oder Artikels angegeben werden. Bei mehreren Autoren eines Kommentars ist zudem der jeweilige Bearbeiter kenntlich zu machen. Wird aus mehrbändigen gebundenen Werken muss der verwendete Band mit seiner Auflage sowie seinem Erscheinungsjahr in die Fußnote aufgenommen werden. Bei mehrbändigen Loseblattwerken ist die Bandangabe entbehrlich. Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 25 Rn. 20. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 42 Rn. 38.

- 8 - Depenheuer, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblatt, Stand 81. Lfg. September 2017, Art. 8 Rn. 1. Jede Fußnote muss aus sich heraus verständlich sein. Bitte verwenden Sie keine Verweise wie Degenhart, aao oder Degenhart, o. Fn. 12. Unterlassen Sie bitte auch wie oben schon angesprochen eigene Phantasiezitierweisen, die im Literaturverzeichnis erläutert werden ( zitiert: Bearbeiter, in: vmks ). Bei Entscheidungen, die ja nicht im Literaturverzeichnis stehen (s.o.), zitiert man neben der Seite, auf der die in Bezug genommene Aussage steht, zusätzlich die Anfangsseite: OVG Koblenz NJW 2010, 457 (459). Entscheidungen, die in amtlichen Sammlungen veröffentlicht sind, müssen nach diesen zitiert werden, nicht nach Zeitschriften oder gar nach Internetfundstellen. Es sind Band, Anfangsseite der Entscheidung und in Klammern die Seite der herangezogenen Stelle anzugeben: BVerfGE 6, 32 (37). Bei neueren Entscheidungen, die in der amtlichen Sammlung bereits mit Randnummern ausgestattet sind, sollte diese zusätzlich zitiert werden: BVerfGE 133, 100 (108 Rn. 23). Zitate aus dem World Wide Web sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sich die Adresse (= der URL) nicht ändert, die Seite also dauerhaft auffindbar bleibt. Dagegen reicht bei Seiten, die sich ändern, die Angabe einer Adresse sowie des Recherchedatums nicht aus. Ein zulässiges Zitat ist z.b. BVerfG, Beschl. vom 11.1.2000, 2 BvR 2414/99, Abs.-Nr. 3, http://www.bverfg.de/ Internetzitate kommen freilich auch in diesen Fällen nur in Betracht, wenn es keine Fundstellen in amtlichen Entscheidungssammlungen oder Zeitschriften gibt. Konkret heißt das: Wichtige Entscheidungen, die später auf klassischem Wege publiziert werden, dürfen nur solange aus Internetquellen zitiert werden, bis sie in einer Fachzeitschrift erschienen sind. Das Zeitschriftenzitat ist nur solange zulässig, bis die Entscheidung Eingang in die amtliche Sammlung gefunden hat. Entsprechendes gilt auch für juris-zitate. Diese Datenbank sollte Ihnen primär dazu dienen, die klassischen Fundstellen der Entscheidungen aufzufinden. Ein direktes juris-zitat ist nur zulässig, wenn es keine Zeitschriftenfundstelle gibt. Es lautet dann: AG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2014 31 C 8671/14, juris, Rn. 1. Generell gilt, dass bei Entscheidungen, wenn sie nicht nach amtlichen Sammlungen oder Zeitschriften zitiert werden, neben dem Gericht das Datum und das Aktenzeichen genannt werden müssen. Beachten Sie zudem, dass sich nicht jeder Text im Internet als Beleg für eine Aussage in einer wissenschaftlichen Arbeit eignet. Das betrifft namentlich Nachschlagewerke wie z.b. Wikipedia, die schon mangels Autorenangaben nicht herangezogen werden können. 5. Form Achten Sie auf guten Stil, unmissverständliche Ausdrucksweise, Rechtschreibung und Zeichensetzung. Verständnisschwierigkeiten durch nachlässiges Deutsch mindern den Wert der Arbeit und haben damit Einfluss auf die Benotung. Auch Mängel bei Rechtschreibung und Zeichensetzung führen zu Bewertungsabzügen. Bei Haus- und Seminararbeiten gilt insofern ein besonders strenger Maßstab lesen Sie Ihre Arbeit vor der Abgabe im Ausdruck gründlich durch bzw. lassen Sie sie lesen!

- 9 - Die Regeln deutscher Rechtschreibung und Grammatik setzen zugleich der Verwendung sog. geschlechtersensibler Formulierungen äußerste Grenzen. Sprachlich ist das grammatikalische Geschlecht ohnehin vom natürlichen Geschlecht zu unterscheiden ist, so dass eine männliche Pluralform Männer und Frauen erfasst; entsprechende Formulierungen sind daher unproblematisch verwendbar. Gleichwohl sind Sie natürlich nicht daran gehindert, sprachlich zusätzlich zu verdeutlichen, dass Sie Männer und Frauen meinen. Sie müssen dies jedoch innerhalb der Regeln der deutschen Sprache tun, die das Binnen-I, das Gender- Gap, den Gender-Stern oder ähnliche Konstrukte schlicht nicht kennt. Zulässig wäre also z.b. Studenten, Studierende oder Studentinnen und Studenten, nicht aber StudentInnen, Student*innen o.ä. Als Abkürzungen sind bei Gesetzen die amtlichen Bezeichnungen zu gebrauchen, im Übrigen die bei Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Aufl. 2015, angeführten. 6. Abgabefrist Die Arbeit ist spätestens an dem Tag, der Ihnen bei der Ausgabe des Themas als Abgabetag mitgeteilt wird, am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht (Hauptgebäude, Bauteil V, 2. OG) abzugeben (Öffnungszeiten beachten!) oder mit der Post einzusenden (Professor Dr. Christian von Coelln, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht, Universität zu Köln, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln). Eine Arbeit, die mit der Post eingesandt wird, muss den Poststempel des Abgabetages tragen. Ein Freistempel genügt diesen Anforderungen nicht. Ebenso wenig reicht der bloße Einwurf in einen Briefkasten, die Abgabe bei sonstigen Behörden etc. zur Fristwahrung. Sie tragen das Risiko der rechtzeitigen Abgabe. Von dem Erfordernis, dass der Poststempel der des Abgabetages sein muss, kann es keine Ausnahmen geben. Insbesondere fällt es in die Risikosphäre des Bearbeiters, wenn ein noch am Abgabetag bei der Post aufgegebener Brief einen unlesbaren Stempel oder wider Erwarten bzw. sogar entgegen einer ausdrücklichen Zusage der Post doch den Stempel des Folgetages erhält. Technische Schwierigkeiten mit einem zur Erstellung der Arbeit benutzten Computer oder dem Drucker auch solche kurz vor Fristablauf werden als Grund für eine Fristverlängerung nicht anerkannt. Erstellen Sie in Ihrem eigenen Interesse während der Arbeit regelmäßig Sicherungskopien auf unterschiedlichen Datenträgern (USB-Stick, Cloudspeicher, CD etc.). Wichtig: Überschreiben Sie nicht jedes Mal die alten Sicherungen, sondern speichern Sie die jeweils aktuelle Version zusätzlich (z.b. unter Ergänzung des Dateinamens mit dem aktuellen Datum). So bleiben Ihnen versehentlich und unbemerkt gelöschte Teile der Arbeit erhalten. 7. Mündlicher Vortrag bei Seminaren Die Seminarveranstaltung(en) selbst findet/finden entweder als Blocktermin gegen Ende der Vorlesungszeit (üblicherweise in der ersten Woche nach Vorlesungsende) oder kontinuierlich während des Semesters statt. Sie halten dort bitte einen Vortrag, dessen Länge 30 Minuten nicht überschreiten soll, zugleich aber 25 Minuten nicht deutlich unterschreiten sollte. Bitte teilen Sie für Ihre Zuhörer ein ein- bis maximal zweiseitiges Thesenpapier mit den zentralen Aussagen Ihrer Arbeit aus. Die Verwendung von Hilfsmitteln wie z.b. einer PowerPoint- Präsentation ist Ihnen freigestellt; sie wird nicht erwartet. Bei Hausarbeiten ist nur die schriftliche Leistung gefordert.

Anhang Zusammenfassung der Zitiervorgaben für das Literaturverzeichnis und die Fußnoten Sie zitieren Aufsatz aus einer Zeitschrift Aufsatz aus einem Vierteljahresperiodikum (AöR, WissR, Der Staat etc.) Gerichtsentscheidung, die bereits in einer amtlichen Sammlung enthalten ist Gerichtsentscheidung, die in einer Zeitschrift enthalten ist, aber (noch) nicht in einer amtlichen Sammlung Darstellung im Darstellung in der Fußnote Literaturverzeichnis Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Böckenförde, NJW 1974, 1530. Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, NJW 1974, 1529 ff. Brenner, Michael, Die Entwicklung des Wahlrechts und der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit im wiedervereinigten Deutschland, AöR Bd. 116 (1991), S. 537 ff. - BVerfGE 105, 252 (254). Anmerkungen Im Literaturverzeichnis mit Titel, in der Fn. nur die Seite mit der von Ihnen zitierten Passage. Brenner, AöR Bd. 116 (1991), S. 538. Wie andere Zeitschriftenaufsätze, aber mit Angabe der Bandzahl und S.. BVerfGE 133, 100 (108 Rn. 23). Keine Aufnahme in das Literaturverzeichnis. In der Fußnote mit Anfangsseite und konkreter Seite der Fundstelle zitieren. Wenn Fundstelle = Anfangsseite, ist eine doppelte Nennung entbehrlich. - OVG Koblenz NJW 2010, 457 (459). Keine Aufnahme in das Literaturverzeichnis. In der Fußnote mit Anfangsseite und konkreter Seite der Fundstelle zitieren. Wenn Fundstelle = Anfangsseite, ist eine doppelte Nennung entbehrlich. Gerichtsentscheidung, die (derzeit) weder in einer amtlichen Sammlung noch in einer Zeitschrift enthalten ist - AG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2014 31 C 8671/14, juris, Rn. 1. Keine Aufnahme in das Literaturverzeichnis.

- 2 - Anmerkung zu einer Entscheidung Sachs, Michael, Anmerkung zu HessStGH, Beschl. v. 9.9.1998 P. St. 1299 NJW 1999, 49 ff., JuS 1999, 913 Joerden, Jan C., Strafvereitelung durch vorab zugesagte Alibis Straffreiheit durch das Versprechen sich strafbar zu machen? BGH NJW 1998, 1327, JuS 1999, 1063 ff. Sachs, JuS 1999, 913. Joerden, JuS 1999, 1063. Sofern die kommentierte Entscheidung andernorts (oder auch in derselben Zeitschrift) abgedruckt ist, muss die entsprechende Fundstelle der Entscheidung angegeben werden. Erst dann erfolgt die Angabe der Fundstelle der Anmerkung. Trägt die Anmerkung einen eigenen aussagekräftigen Titel, aus dem die kommentierte Gerichtsentscheidung bereits ersichtlich wird, so wird diese wie ein Aufsatz, d.h. unter Angabe des Verfassers, des Titels und der Fundstelle, im Literaturverzeichnis aufgeführt. Kommentar Kommentar, mehrbändig Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl. 2018 Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz, Band II, Art. 20 82, 3. Aufl. 2015 Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 25 Rn. 20. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 42 Rn. 38. Ins Literaturverzeichnis gehört nur der Kommentar als solcher. Sofern mehrere Autoren beteiligt sind, wird der jeweilige Autor in der Fußnote kenntlich gemacht. Der Herausgeber wird in der Fn. genannt, der Hinweis Hrsg. ist entbehrlich. Bitte beachten Sie, dass bei mehrbändigen gebundenen Kommentaren die einzelnen Bände im Literaturverzeichnis separat zu nennen sind und dass Bände derselben Auflage aus verschiedenen Jahren stammen können. Auch in der Fußnote muss dann der verwendete Band mit seiner Auflage und seinem Erscheinungsjahr aufgenommen werden.

- 3 - Loseblattkommentar Maunz, Theodor/Dürig, Günter/Herzog, Roman/Scholz, Rupert/Herdegen, Matthias/Klein, Hans H. (Hrsg.), Grundgesetz, Loseblatt, Stand 78. Lfg. September 2016 Lehrbuch Hufen, Friedhelm, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016 Di Fabio, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen/Klein, GG, Loseblatt, Stand 78. Lfg. September 2016, Art. 2 Abs. 2 S. 2 Rn. 6. [Stand des Gesamtwerks] oder: Di Fabio, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen/H.H. Klein, GG, Loseblatt, Stand 55. Lfg. Mai 2009, Art. 2 Abs. 2 S. 2 Rn. 6. [Stand der zitierten Stelle] Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, 15 Rn. 16. Dieser Kommentar wird kraft verbreiteter Übung häufig nur nach den beiden Gründungsherausgebern zitiert, was ebenfalls zulässig wäre: Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblatt, Stand 78. Lfg. September 2016, Art. 2 Abs. 2 Rn. 6. Da es mehrere bekannte Autoren mit dem Nachnamen Klein gibt, kann der Vorname abgekürzt mitzitiert werden (hier: H.H.). Wenn Hans Hugo Klein selbst der Autor der zitierten Stelle wäre, sollte das auf jeden Fall geschehen. Monographie Sammelwerk (Handbuch, Festschrift) Müller, Mirjam, Die Rechtsform der wissenschaftlichen Hochschule, 2015 Breuer, Rüdiger, Freiheit des Berufs, in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band VIII, 3. Aufl. 2010, 170 v. Coelln, Zwischen Gütegarantie und Professorenpranger: Die Evaluation der Hochschullehre, in: Detterbeck, Steffen/Rozek, Jochen/v. Coelln, Christian (Hrsg.), Recht als Medium der Staatlichkeit, 2009, S. 271 ff. M. Müller, Die Rechtsform der wissenschaftlichen Hochschule, 2015, S. 39. Breuer, in: HStR Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, 170 Rn. 1. oder Breuer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, 170 Rn.1. v. Coelln, in: FS für Herbert Bethge, 2009, S. 278. oder (weniger üblich) v. Coelln, in: Detterbeck/Rozek/v. Coelln, FS für Herbert Bethge, 2009, S. 278. Bei mehrfach vorkommenden Autorennamen erleichtert der (abgekürzte) Vorname in der Fußnote die Identifizierung des Autors. Das Sammelwerk als solches gehört nicht ins Literaturverzeichnis, sondern nur der einzelne Beitrag/die einzelnen Beiträge. Der Herausgeber darf in der Fn. genannt werden; zwingend ist das nicht. Der Hinweis Hrsg. ist in der Fn. entbehrlich. Beachten Sie bitte die abweichenden Zitiergepflogenheiten für Kommentare!

- 4 - Zeitungsartikel v. Altenbockum, Jasper, Im Dschungel, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 25.10.2016, Nr. 249, S. 1 v. Altenbockum, in: FAZ v. 25.10.2016, Nr. 249, S. 1. Reine Nachrichtenmeldungen ohne Autorenangabe (z.b. Agenturmeldungen) gehören nicht in das Literaturverzeichnis. Wenn Sie aus Zeitungsartikeln zitieren, so zitieren Sie immer möglichst aus der Printversion, die Sie (gegebenenfalls über die Onlinearchive) recherchieren müssen.

Erklärung zur Hausarbeit ( 21 Satz 2 StudPrO) Diese Erklärung ist gesondert nicht eingeheftet! mit der Hausarbeit abzugeben. Auf der Arbeit sind lediglich Matrikel- und Prüfungsausweisnummer anzugeben. Der Name muss auf diesem Blatt, darf aber nicht auf der Hausarbeit angegeben werden. Die Arbeit darf nicht unterschrieben werden, dieses Blatt muss unterschrieben werden. DIESES ERKLÄRUNG ERSETZT NICHT DIE ERFORDERLICHE PRÜFUNGSANMELDUNG BEIM PRÜFUNGSAMT! Ich, Frau/Herr stud. iur., Matrikelnummer Prüfungsausweisnummer (erste 5 Ziffern, etwa 01234) habe unter meiner Matrikel- und Prüfungsausweisnummer eine häusliche Arbeit im Bürgerlichen Recht / Öffentlichen Recht / Strafrecht als Teil der Zwischenprüfung ( kleine ZP-Hausarbeit ) als Teil der Zwischenprüfung ( große ZP-Hausarbeit ) als Zulassungsvoraussetzung zur Schwerpunktprüfung ( Fortgeschrittenen-HA ) bei Name des Prüfers oder der Prüferin im Sommersemester/Wintersemester 20 /, zu der ich mich zuvor über das Prüfungsamt (KLIPS) angemeldet habe, eingereicht, die ich selbst und ohne unzulässige fremde Hilfe erstellt habe. Die Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Arbeit und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten Amtliche Mitteilungen 24/2011 (einsehbar über http://www.jura.uni-koeln.de/rechtliche_grundlagen.html) habe ich zur Kenntnis genommen. Mir ist bewusst, dass Täuschungen in Hochschulprüfungen gemäß 63 Absatz 5 HG NRW mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Ort, Datum, Unterschrift

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