Förderprogramm der Gemeinde Pliezhausen für die Anlegung zusätzlicher PKW-Stellplätze im privaten Wohnungsbereich

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Transkript:

Gemeinde Pliezhausen Landkreis Reutlingen Förderprogramm der Gemeinde Pliezhausen für die Anlegung zusätzlicher PKW-Stellplätze im privaten Wohnungsbereich AZ 630.5 Förderrichtlinien Stand 10.01.2018 I. Förderzweck / Fördergegenstand II. III. IV. Förderberechtigte Art und Umfang der Förderung Voraussetzungen für eine Förderung V. Antragstellung und Verfahren, Mittelverwendung und Nachweis, Geltungsdauer der Förderzusage und Zweckbindung der Stellplätze VI. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen I. Förderzweck / Fördergegenstand Ziel dieses Förderprogramms ist die Schaffung zusätzlicher PKW-Stellplätze im privaten Wohnungsbereich. Als zusätzliche PKW-Stellplätze sind PKW-Stellplätze zu verstehen, die zusätzlich zu den nach Maßgabe des 37 der Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) in Verbindung mit den ggf. jeweils gültigen Örtlichen Bauvorschriften baurechtlich notwendigen Stellplätzen geschaffen werden. Die Gemeinde Pliezhausen fördert die Anlegung solcher zusätzlichen PKW-Stellplätze nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und des kommunalen Haushaltsrechts. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch; eine Förderung kann auch bei Vorliegen aller in dieser Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. Gefördert werden ausschließlich offene PKW-Stellplätze; Garagen und überdachte Stellplätze werden nicht gefördert.

II. Förderberechtigte Förderberechtigt sind: 1. natürliche Personen und Zusammenschlüsse natürlicher Personen (z.b. Eigentümer- und Mietergemeinschaften) und 2. Eigentümergemeinschaften nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG); sofern der Eigentümergemeinschaft juristische Personen oder natürliche Personen und Zusammenschlüsse natürlicher Personen angehören, die die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen gewerblich vermieten, darf deren Anteil 20 Prozent des Gesamteigentums nicht übersteigen. Förderberechtigt sind nur Stellplätze für privat genutzte Wohnungen, gewerblich genutzte (z.b. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) oder gewerblich vermietete Wohnungen sind, außer im Fall der Ziffer 2, ausgeschlossen. Förderberechtigt in diesem Rahmen sind Eigentümer und Mieter, sofern diese in geeigneter Weise nachweisen, dass der Eigentümer mit der geförderten Maßnahme einverstanden ist. Juristische Personen und gewerbliche Bautätigkeit sind von der Förderung ausgeschlossen. III. Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt durch Zahlung eines Förderbetrags als Baukostenzuschuss. Der Förderbetrag beträgt 500 je zusätzlich geschaffenem PKW-Stellplatz, förderfähig sind maximal zwei zusätzlich geschaffene PKW-Stellplätze je Wohneinheit. IV. Voraussetzungen für eine Förderung Eine Förderung kann nur bewilligt werden, wenn 1. die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, 2. die Stellplätze den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; abweichend von 4 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 4 Abs. 10 Satz 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO) wird für die Stellplätze eine durchgehende Mindestbreite von 2,50 m vorgegeben. Sofern für die Anlegung der Stellplätze von öffentlich-rechtlichen 2

Vorschriften Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zugelassen werden, bleibt die Bewilligung einer Förderung hiervon unbeschadet; 3. für die Anlegung der Stellplätze wasserdurchlässige Beläge verwendet werden, 4. der Anlegung der Stellplätze keine verkehrlichen Belange, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, entgegenstehen und 5. mit der Anlegung vor Erlass des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen wurde. Sofern aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Anlegung der Stellplätze eine Genehmigung, Erlaubnis, Gestattung, Bewilligung oder sonstige Zulassung (z.b. Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen) erforderlich ist, kann der Bewilligungsbescheid erst nach deren Erteilung erlassen werden. V. Antragstellung und Verfahren, Mittelverwendung und Nachweis, Geltungsdauer der Förderzusage und Zweckbindung der Stellplätze Die Förderung ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Hierfür ist der in Anlage 1 dieser Förderrichtlinie beigefügte Vordruck zu verwenden. Dem Antrag ist ein Lageplan auf Basis eines aktuellen Auszugs aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1:500 oder ein Außenanlagenplan im Maßstab 1:100 beizufügen. Weitere für die Bescheidung des Antrags erforderliche Unterlagen sind auf Anforderung vorzulegen. Über die Bewilligung einer Förderung entscheidet die Gemeindeverwaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die mit dem Bewilligungsbescheid ausgesprochene Förderzusage gilt für den Zeitraum eines Jahres ab Erlass des Bewilligungsbescheids, längstens jedoch bis zum 31.12. des Haushaltsjahres, in dem der Bewilligungsbescheid erlassen wird. Auf gesonderten Antrag, der vor Ablauf der ausgesprochenen Förderzusage bei der Gemeindeverwaltung einzureichen ist, kann der Bewilligungsbescheid, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung im folgenden Haushaltsjahr, bis längstens zum 31.12. des auf die erste Bewilligung folgenden Haushaltsjahres verlängert werden. 3

Der Förderbetrag wird erst nach vollständigem, antragsgemäßem Abschluss der Maßnahme auf Antrag des Förderungsempfängers ausbezahlt. Hierzu ist der Förderungsempfänger verpflichtet, der Gemeindeverwaltung die Fertigstellung der Maßnahme schriftlich anzuzeigen. Dafür ist der in Anlage 2 dieser Förderrichtlinie beigefügte Vordruck zu verwenden. Geringfügige Abweichungen von der beantragten Ausführung können die Förderzusage unbeschadet lassen, sofern die in Abschnitt IV., Ziffern 2 bis 4, genannten Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Entscheidung über die Zulassung geringfügiger Abweichungen trifft die Gemeindeverwaltung, der jeweilige Bewilligungsbescheid ist entsprechend abzuändern. Die Zulassung geringfügiger Abweichungen ist mit der Auszahlung der Förderung unter Vorlage eines Lageplans auf Basis eines aktuellen Auszugs aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1:500 oder eines Außenanlagenplans im Maßstab 1:100 zu beantragen. Sofern für die Abweichungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Genehmigung, Erlaubnis, Gestattung, Bewilligung oder sonstige Zulassung (z.b. Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen) erforderlich ist, erfolgt die Auszahlung erst nach deren Erteilung. Geförderte Stellplätze dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Auszahlung des Förderbetrags nicht vermietet, verpachtet oder anderweitig zur Nutzung durch Dritte überlassen werden. Davon ausgenommen ist die Mitvermietung im Rahmen eines Mietverhältnisses über den zum Stellplatz gehörenden Wohnraum. Geförderte Stellplätze dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Auszahlung des Förderungsbetrags ebenfalls nicht beseitigt, aufgehoben, umgenutzt oder so geändert werden, dass sie nicht mehr den in Abschnitt IV., Ziffern 2 bis 4, genannten Fördervoraussetzungen entsprechen. Eine Überdachung geförderter Stellplätze innerhalb dieses Zeitraums gilt als Umnutzung im Sinne dieser Förderrichtlinie. Der Bewilligungsbescheid ist mit entsprechenden Auflagen zu versehen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen führt zum Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß 49 Abs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG); für die Erstattung und Verzinsung des Förderbetrags gilt 49a LVwVfG. Im Falle der Veräußerung des betroffenen Grundstücks, auf dem die geförderten Stellplätze angelegt wurden, hat der Förderungsempfänger innerhalb des vorgenannten Drei-Jahres-Zeitraums diese Bestimmungen und Auflagen dem Rechtsnachfolger aufzuerlegen. Bei Verstößen gegen sonstige Bestimmungen dieser Förderrichtlinie, insbesondere der Verletzung oder Nichterfüllung von dem Förderungsempfänger obliegenden Verpflichtungen (z.b. die Nichteinholung einer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, Erlaubnis, Gestattung, Bewilligung oder sonstigen Zulassung (z.b. Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen) im Falle einer veränderten Ausführung) kann der Bewilligungsbescheid gemäß 49 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen 4

werden. Über den Ausspruch des Widerrufs entscheidet die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen ( 40 LVwVfG). In besonders begründeten Einzelfällen kann von den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie abgewichen werden. Hierüber entscheidet der Gemeinderat auf besonderen Antrag. VI. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen Diese Förderrichtlinie tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Pliezhausen in Kraft. Über die Mittelbereitstellung für das Förderprogramm entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellung. Für vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie bereits erstellte Stellplätze sowie Stellplätze, deren Anlegung bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie begonnen wurde, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Dies gilt auch für Stellplätze, für deren Anlegung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Genehmigung, Erlaubnis, Gestattung, Bewilligung oder sonstige Zulassung (z.b. Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen) erforderlich ist, sofern der entsprechende Antrag vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie erstmals gestellt wurde. Der Ausschluss einer Förderung bleibt von späteren Änderungen der Antragsunterlagen, insbesondere von Bauvorlagen ( 43 LBO), unberührt; dies gilt auch, wenn mit der Änderung gegenüber der ursprünglichen Planung weitere Stellplätze vorgesehen werden. Diese Förderrichtlinie wurde vom Gemeinderat am 23.01.2018 beschlossen. Pliezhausen, den 24.01.2018 gez. Christof Dold Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Pliezhausen und somit in Kraft getreten am 26.01.2018. 5

Anlage 1 An die Gemeindeverwaltung Pliezhausen Marktplatz 1 72124 Pliezhausen Antrag auf Bewilligung einer Förderung aus dem Förderprogramm der Gemeinde Pliezhausen für die Anlegung zusätzlicher PKW-Stellplätze im privaten Wohnungsbereich I. Antragsteller (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnr., E-Mail-Adresse) II. Baugrundstück (Flst. Nr., Gemarkung, Anschrift) III. Objekt, für das die Stellplätze angelegt werden sollen Einzelhaus einzelne Wohnung (Nr. / Lage angeben) IV. Anzahl der anzulegenden Stellplätze V. Anlagen Lageplan M 1:500 Außenanlagenplan M 1:100 Mir ist bekannt, dass vor Bewilligung einer Förderung nicht mit der Ausführung der Maßnahme begonnen werden darf. Ferner versichere ich, die Bestimmungen der Förderrichtlinie der Gemeinde Pliezhausen einzuhalten. Mir ist bewusst, dass ein Verstoß gegen die Förderrichtlinie zum Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit und zur Rückforderung bereits bezahlter Förderungsbeträge führen kann. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers

Anlage 2 An die Gemeindeverwaltung Pliezhausen Marktplatz 1 72124 Pliezhausen Förderprogramm der Gemeinde Pliezhausen für die Anlegung zusätzlicher PKW- Stellplätze im privaten Wohnungsbereich A U S Z A H L U N G S A N T R A G Antragsteller (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnr., E-Mail-Adresse): Hiermit beantrage/n ich/wir die Auszahlung der mit Bescheid vom, Aktenzeichen, bewilligten Förderung für die Anlegung zusätzlicher PKW- Stellplätze. Die geförderte Maßnahme wurde vollständig und antragsgemäß umgesetzt. Von der antragsgemäßen Ausführung wurde geringfügig abgewichen. Die in Abschnitt IV., Ziffern 2 bis 4, der Förderrichtlinie genannten Fördervoraussetzungen werden erfüllt. Die entsprechende Abänderung des o.g. Bewilligungsbescheids und die Auszahlung der entsprechenden Förderung wird hiermit beantragt. Diesem Antrag liegt ein Lageplan M 1:500 / Außenanlagenplan M 1:100 (Unzutreffendes bitte streichen), in dem die veränderte Ausführung dargestellt ist, bei. Mir ist bewusst, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Ausführung der Maßnahme vor Auszahlung der Förderung zu kontrollieren. Hierzu gestatte ich der Gemeinde und den von ihr Beauftragten, mein Grundstück im erforderlichen Umfang zu betreten. Die Förderung soll auf folgendes Konto überwiesen werden: Kontoinhaber: IBAN: Kreditinstitut: BIC: Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers