Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt

Ähnliche Dokumente
Einwohnergemeinde Guttannen Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt. Die Einwohnergemeinde Hasliberg erhebt eine Kurtaxe.

EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN KURTAXENREGLEMENT. G:\Reglemente\Kurtaxenreglement\Kurtaxenreglement.doc

R E G L E M E N T Z U R E R H E B U N G D E R K U R T A X E. der EINWOHNERGEMEINDE KANDERSTEG

R E G L E M E N T Z U R E R H E B U N G D E R K U R T A X E. der EINWOHNERGEMEINDE KANDERSTEG

Einwohnergemeinde Zweisimmen Kurtaxen-Reglement

Reglement über die Kurtaxe

Einwohnergemeinde Lauenen. Kurtaxen-Reglement

Einwohnergemeinde Gsteig. Kurtaxen-Reglement

Kurtaxenreglement. der. Einwohnergemeinde Adelboden

Einwohnergemeinde Meiringen Gemeindeversammlung

Einwohnergemeinde Saanen

Kurtaxenreglement. 10. Dezember

Kurtaxreglement der Stadt Thun (KTR)

ISR Kurtaxenreglement vom , in Kraft seit: Aktuelle Version in Kraft seit: (Beschlussdatum: ) 666.

Einwohnergemeinde Lenk

Reglement zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe

Kurtaxenreglement. Gemeinde Hundwil Kanton Appenzell A.Rh. Von der Einwohnergemeinde angenommen am 04. Dezember 1977

Kurtaxen-Reglement. Gültig ab 01. Dezember Einwohnergemeinde Grindelwald

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement

KURTAXENREGLEMENT GEMEINDE LEUKERBAD

KURTAXEN- UND BEHERBERGUNGS- REGLEMENT

Verordnung über die Abgaben im. Tourismus (Kurtaxen-Verordnung) der Einwohnergemeinde Entlebuch

Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Albinen

Kurtaxenreglement der Gemeinde Crans- Montana

Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Münster-Geschinen

Reglement über die fakultativen Gemeindesteuern

Reglement über die Kur- und Beherbergungstaxe der Gemeinde Unterbäch

Reglement über die Beherbergungsabgaben und die Kurtaxen

Kurtaxenreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen

Kurtaxen-Reglement Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986

GESETZ ÜBER DIE KURTAXEN. I. Grundsätze. II. Kurtaxe

Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Saas-Almagell

Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Grengiols

Reglement über Abgaben und Beiträge im Tourismus der Einwohnergemeinde Vitznau

Tourismusförderungsgesetz (TFG)

EINWOHNERGEMEINDE TÄSCH. Reglement über die Kurtaxen der Einwohnergemeinde Täsch

werden, noch zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden.

Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Obergoms

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement über die Kurtaxen der Einwohnergemeinde Zermatt

Gasttaxen-Reglement. Inhaltsverzeichnis. Vernehmlassungsentwurf vom 7. Januar vom Februar Seite

Einwohnergemeinde. Reglement über die Tourismusabgaben. (Tourismusabgabenreglement)

Einwohnergemeinde Saanen

Kurtaxenreglement. 1. Januar 2011 INHALTSVERZEICHNIS

(GKAT) Bestimmungen zu verwenden.

Projekt / Arbeitspapier

Verordnung über die Kurtaxe

Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Reglement über die Kurtaxe und die Beherbergungstaxe der Gemeinde Inden

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Steuergesetz der Gemeinde Avers

Gemeinde Sils i.e. / Segl. Gesetz über die Gästeund Tourismustaxen

Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr

Gasttaxenreglement. Stand 21. Oktober 2014 für Vernehmlassung. Vom Gemeinderat erlassen am: Dem fakultativen Referendum unterstellt: vom bis

Einwohnergemeinde Lenk

Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden

Kur- und Ortstaxenreglement. Bad Zurzach

Parkplatzreglement. der. Einwohnergemeinde Kandersteg

Steuergesetz der Gemeinde Laax. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz

Nr. 650 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz)

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Geltendes Recht Vorlage des Regierungsrats vom 29. August Tourismusgesetz

Steuergesetz der Gemeinde Tschappina

Kurtaxenreglement SRRJ

Vaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat

CUMÜN DA SCUOL B O T S C H A F T. für die kommunale Abstimmung vom 24. September Gäste- und Tourismustaxengesetz

Gemeinde Sils i.d. Steuergesetz

Steuergesetz der Gemeinde Nufenen

Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen

Steuergesetz der Gemeinde Fideris

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)

Steuergesetz der Gemeinde Jenaz

Steuergesetz der Gemeinde Trin

Die Erträge sind ausschliesslich im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden.

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

STEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR

Reglement betreffend die. Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010

STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z

Stadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld

Steuergesetz der Gemeinde Küblis

STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P.

VISCHNAUNCA DA SCHLUEIN. Steuergesetz

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen;

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil

Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein

Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001

Steuergesetz Version

E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Reglement Erhebung Hundetaxe

Steuergesetz. der. Gemeinde Bergün Filisur

Tourismusgesetz der Gemeinde Medel/Lucmagn

Stadt Fürstenau Steuergesetz

Steuergesetz. der Gemeinde Thusis

Transkript:

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf Rechtsgrundlagen - Artikel 6 Steuergesetz (StG) vom. Mai 000 - das Gemeindegesetz (GG) vom 6. März 998 - das Gesetz über das Strafverfahren (StrV) vom 5. März 995 - Artikel 4 Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Hasliberg vom 5..00 folgendes : Zweck Art. Die Einwohnergemeinde Hasliberg erhebt eine Kurtaxe. Der Reinertrag der Kurtaxe ist ausschliesslich zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und welche von ihm in überwiegendem Masse benützt oder besucht werden. Der Ertrag der Kurtaxe darf weder für die Tourismuswerbung noch zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden. Organisation Art. Der Verein Alpen Region Brienz--Hasliberg Tourismus, nachfolgend Tourismusorganisation genannt, vollzieht dieses und ist Ansprechpartner gegenüber den Beherbergenden und den Gästen. Sie ist zuständig für die Erhebung der Grundlagen bei den Beherbergenden, verfügt die Rechnungen und entscheidet über die Verwendung der Erträge. Der Vollzug des s und der Verordnung durch die Tourismusorganisation steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Die Tourismusorganisation legt darüber jährlich Rechenschaft ab. 4 Über die Verwendung der Kurtaxen schliesst der Gemeinderat mit der Tourismusorganisation eine Leistungsvereinbarung ab. Steuerobjekt Art. Jede Übernachtung eines zahlenden Gastes in der Einwohnergemeinde Hasliberg unterliegt der Kurtaxenpflicht. Gast im Sinne dieses s ist jede Person, welche auf Hoheitsgebiet der Gemeinde übernachtet, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in Hasliberg zu haben. Grundeigentum in Hasliberg im Sinne von Art. 655 ZGB befreit nicht von der Kurtaxenpflicht. Grundeigentum in der Gemeinde begründet zwar eine Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Kurtaxe.

Gelöscht: Einwohnergemeinde Seite von 6 Ausnahmen Ansätze Art. 4 Von der Bezahlung der Kurtaxe sind befreit: a Personen, die im Haushalt einer Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Hasliberg unentgeltlich übernachten, b Kinder unter 6 Jahren, c Wochen-, Kurzaufenthalter und -aufenthalterinnen, d Studenten und Studentinnen sowie weitere Personen, die sich in lokalen Ausbildungsstätten zur Ausbildung aufhalten, e Patientinnen und Patienten in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen sowie Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder einer Behinderung die Kurortseinrichtungen nicht selbstständig benützen können, f Angehörige der Armee und des Zivilschutzes bei Einquartierung, g Asylbewerberinnen und -bewerber sowie Personen die in sozialen Institutionen untergebracht sind, h Personen, die in einer SAC- oder einem andern Alpenverein gehörenden Hütte übernachten. Der Gemeinderat kann auf ein begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der Tourismusorganisation weitere Ausnahmen in der Verordnung bewilligen. Art. 5 Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung: a In der Hotellerie Fr..90 bis Fr. 4.00 b In der Parahotellerie Fr..90 bis Fr. 4.00 c Auf Zeltplätzen, in Ferien-, Kinder- und Jugendheimen und anderen Gruppenunterkünften (Massenlager) Fr..40 bis Fr. 4.00. Kinder von 6-6 Jahren bezahlen die Hälfte. Die jährliche Pauschale je Objekt beträgt: a -Zimmer-Studios, Alphütten und Weidhäuser Fr. 50.00 bis Fr. 00.00 b -Zimmer-Wohnungen Fr. 0.00 bis Fr. 50.00 c - und mehr Zimmer-Wohnungen Fr. 50.00 bis Fr. 40.00 d Wohnwagen (sofern mind. 4 Monate stationiert) 50.00 Fr. 50.00 bis Fr. 4 Küchen, Bäder, Veranden, Galerien und dergleichen gelten nicht als Zimmer. 5 Der Gemeinderat legt die Ansätze nach Anhörung der Tourismusorganisation mindestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten in der Verordnung fest. Bezug Beherbergende Art. 6 Die Kurtaxe wird bei den Beherbergenden bezogen.

Diese sind Schuldner der Kurtaxe und haften mit den Übernachtenden solidarisch. Sie haben das und die Verordnung auszugsweise anzuschlagen oder aufzulegen, sofern die Kurtaxe nicht in einem Pauschalpreis inbegriffen ist. Gelöscht: Einwohnergemeinde Seite von 6 Bezug Eigentum / Dauermiete Art. 7 Den Eigentümern und Eigentümerinnen sowie den Dauermietern und Dauermieterinnen wird die Kurtaxe als Jahrespauschale berechnet. Auf Gesuch hin kann die Kurtaxe nach effektiven Übernachtungen abgerechnet werden. Mit der Pauschale sind die Übernachtungen folgender Personen a b c d abgegolten: Verwandte in gerader Linie voll- und halbbürtige Geschwister, Adoptiveltern und -kinder Ehegatten und Personen, die mit den in Absatz a und b Genannten im gleichen Haushalt leben weitere Personen, die mit den oben Genannten, ohne Entgelt, gleichzeitig in der gleichen Ferienwohnung übernachten. 4 Für Übernachtungen, die nicht in der Pauschale enthalten sind, ist die ordentliche Kurtaxe zu bezahlen Kontrolle Art. 8 Zur Kontrolle der Kurtaxenpflicht haben die Beherbergenden das offizielle Kurtaxenformular der Tourismusorganisation zu führen. Die Tourismusorganisation kann von den Beherbergenden eine Kopie der amtlichen Meldescheine und Gruppenlisten verlangen. Die Gemeinde kann durch ihre Organe Untersuchungsmassnahmen im Sinne der Steuergesetzgebung bei der Bezugsperson durchführen. 4 Im übrigen gelten für die Gästekontrolle die Bestimmungen der Gastgewerbegesetzgebung. Ablieferung Art. 9 Die geschuldeten Kurtaxen sind der Tourismussorganisation zu bezahlen, a b gleichzeitig mit der Ablieferung des Kurtaxenformulars oder innert 0 Tagen seit Erhalt der Rechnung oder der Ermessensveranlagung. Wird die Kurtaxe trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, leitet die Tourismusorganisation das rechtliche Inkasso ein. Veranlagung Art. 0 Werden die abgabepflichtigen Übernachtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht gemeldet, setzt die Tourismusorganisation den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. Art.

Kurortsfonds Rechtspflege Der Gemeinderat bestimmt nach Vorliegen der Jahresrechnung auf Antrag der Tourismusorganisation den Anteil des Kurtaxenertrages, der in den Kurortsfonds der Gemeinde Hasliberg abzuliefern ist. Der Anteil beträgt mindestens 0 % des reinen Kurtaxenertrages und darf 0 % nicht übersteigen. Der Kurortsfonds ist ausschliesslich für die Finanzierung von im Interesse des Tourismus erstellten oder zu erstellenden Anlagen zu verweden. Über Entnahmen aus dem Kurortsfonds entscheidet der Gemeinderat endgültig. Art. Soweit dieses keine Bestimmungen enthält, kommt das Steuergesetz zur Anwendung. Einsprachen gegen Verfügungen der Tourismusorganisation sind an den Gemeinderat Hasliberg zu richten. Kantonale Beherbergungsabgabe Gelöscht: Einwohnergemeinde Seite von 6 Widerhandlungen Art. Widerhandlungen gegen dieses können vom Gemeinderat auf Antrag der Tourismusorganisation mit einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 5'000.-- bestraft werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 6. März 998 und dem Gesetz vom 5. März 995 über das Strafverfahren. Hinterzogene Kurtaxen sind nachzuzahlen. Art. 4 Die kantonale Beherbergungsabgabe sowie die Tourismusförderungsabgabe sind in der Kurtaxe nicht enthalten. Inkrafttreten Art. 5 Dieses Kurtaxenreglement tritt auf den 0.0.005 in Kraft. Es ersetzt das Kurtaxenreglement vom 0.05.980. Die Gemeindeversammlung vom. Mai 004 hat das vorstehende mit 6 : 0 Stimmen angenommen. Otto Wyss Präsident Menk Blatter Sekretär

Gelöscht: Einwohnergemeinde Seite von 6 Auflagezeugnis und Publikationsvermerk Der Gemeindeschreiber hat dieses vom. April 004 bis. Mai 004 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er hat die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 4 vom Freitag,. April 004 publiziert.. Das Inkrafttreten dieses Erlasses per. Januar 005 wurde im Amtsanzeiger Nr. vom Freitag, 8. Mai 004 publiziert. Hasliberg,. Juni 004 Der Gemeindeschreiber Menk Blatter