Delegation von Pflichten und Verantwortungen in Versammlungsstätten

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Transkript:

Delegation von Pflichten und Verantwortungen in Versammlungsstätten Olaf Jastrob Experte für Veranstaltungs- und Besuchersicherheit

Dozent: Olaf Jastrob Selbstständig seit 1992 Unternehmensberater für sichere Veranstaltungen Event-Manager Betriebswirt ( IHK) Fachkaufmann für Marketing (IHK) Groß- & Außenhandelskaufmann (IHK) Gesundheits-Moderator (VBG) Konflikt-Moderator (VBG) Mediator Sachverständiger für Veranstaltungssicherheit & Besuchersicherheit Fachplaner und Leiter Besuchersicherheit (TH Köln) Fachkraft für Explosionsschutz (TÜV Saar) Fachkraft für Arbeitssicherheit (VBG-Hotellerie/Gastronomie) Fachkraft für Arbeitssicherheit (VBG-Bewachung) Fachkraft für Arbeitssicherheit (VBG-Verwaltung) Fachkraft für Arbeitssicherheit (VBG-Zeitarbeit) Fachkraft für Arbeitssicherheit (VBG-Technik) Trainer für Evakuierungshelfer (BZB Akademie) Trainer für Brandschutzhelfer (BZB Akademie) Sachkundiger Laserschutz / künstliche optische Strahlung (VBG) SiGeKo Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator (VBG) Sicherheitsbeauftragter / Sicherheitskontrolleur (VBG) Sicherheits-Techniker in Versammlungsstätten (VBG) Richtmeister / Aufsichtsperson im Zeltbau (BGN) Zugelassener Diensthunde- Ausbilder (TSchG) Hundeführer-Ausbilder Bewachung (VBG) Sicherheits-Inspektor (VBG) Sanitäter (SAN RK) 2

Themen 1. Betreiberpflichten aus dem Baurecht (MVStättVO) 2. Betreiberpflichten aus dem Bundesgesetzbuch (BGB) 3. Delegationspflichten an verantwortliche Personen 3

Zielgruppe Wer ist angesprochen? - Betreiber - Veranstalter - Arbeitgeber - Verantwortliche Aufsichtspersonen 4

Rechtliche Herleitung Verfassungsrecht Grundgesetz und Landesverfassungen Privatrecht Strafrecht Verwaltungsrecht VerwVerfG VerwGO Autonomes Satzungsrecht Sozialrecht Ordnungsr. GefAbw Gst PolizeiVO Gewerberecht GewO ArbeitsstVO GastStGst. Baurecht BauGB LBauO Ortssatzungen Umweltrecht BImSchG EnergieeinspG WasserhaushR AbfalllG BodenschG NaturschutzG Verkehrsanlagenrecht StraßenG WasserstrG EisenbahnG LuftverkG VO zur LBauO VStättVO Fliegende Bauten DenkmalschG SpielplatzG 5

Definition Versammlungsstätte Versammlungsstätten sind... bauliche Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Unterscheidung: Permanent / Temporär 6

Schutzbedürftige Zielgruppe Muster-Versammlungsstättenverordnung: 1. Primär Besucher, sowie 2. Personen 3. Mitarbeiter (intern / extern) 4. Öffentlichkeit Ints / fotolia.com 7

Schutzziele Versammlungsstättenverordnung: 1. Die Sicherheit bei Veranstaltungen für Besucher, sowie alle anderen Personen muss bestmöglich hergestellt werden. 2. Einhaltung der Vorschriften 3. Schnelle und geordnete Evakuierung aller Personen aus der Versammlungsstätte 8

Anwendungsbereich der MVStättVO Versammlungsstätten: 1. mit Räumen, die einzeln, oder insgesamt mehr als 200 Besucher fassen 2. sind z.b. Bürgerhäuser (bestuhlt) mit einer für die Gäste begehbaren Grundfläche von 200 qm 3. sind z.b. Gaststätten oder Schulaulen mit Stehflächen (z.b. Discotheken) mit einer für die Gäste begehbaren Grundfläche von 100 qm 9

38 Betreiberhaftung 38 Abs. 1 VStättVO stellt den Betreiber : in den Mittelpunkt der Verantwortung. Begriff ist nicht gesetzlich definiert. BVerwG: Betreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, bestimmenden Einfluss auf eine Anlage auszuüben. 10

38 Betreiberhaftung Der Betreiber steht im Mittelpunkt der VStättVO. Betreiber ist gem. 38 Abs. 1 VStättVO: für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. > Ordnungsbehörde kann bei Nichteinhaltung der Vorschriften der VStättVO und der Bauordnung - Nutzung der Versammlungsstätte untersagen. Coloures-pic / fotolia.com 11

38 Betreiberhaftung Arten der Haftung Handeln durch aktives Tun Handeln durch Unterlassen Der Haustechniker verletzt den Besucher mit einem Werkzeug z.b. Hammer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 12

38 Betreiberhaftung BGB Bedeutung der Betreiberverantwortung für zivilrechtliche Haftung (deliktische Haftung): Jedes Unternehmen, dass Verkehr (Umgang) mit Dritten eröffnet, trifft Verpflichtung zur Sicherung dieses Verkehrs. Verkehrssicherungspflicht. 13

38 Betreiberhaftung BGB Inhalt der Verkehrssicherungspflicht Der Betreiber einer Versammlungsstätten also das Management der Gesellschaft ist verpflichtet, alles erforderliche und zumutbare zu tun, damit Personen bei der Teilnahme an und beim Besuch von Veranstaltungen nicht zu Schaden kommen. 14

38 Betreiberverantwortung / Pflichten Kommunen Mietvertrag / öff.rechtl. Nutzungsvertrag Betreiber Wirtschaft Mietvertrag Vertreten durch Bürgermeister / Geschäftsführer / Eigentümer (Delegation an Veranstalter möglich) Pflichtenübertragung vom Betreiber oder Veranstalter: ZUP Zertifizierter unterwiesener Veranstaltungsleiter MVStättVO 38 Abs.2 (mit Fach- und Sachkundenachweis) 15

38 Betreiberverantwortung / Pflichten Betreiber & Stellvertreter (oder Veranstalter bei Delegation) Bürgermeister / Geschäftsführer befähigter Veranstaltungsleiter MVStättVO 38 Abs.2 39 und 40 VfVT & ArbSchG & DGUV Vorschrift 17 Ingenieur / Meister für Veranstaltungstechnik MVStättVO 40 Abs.1, 2 Gefahrenpotential A HOCH Fachkraft für Veranstaltungstechnik MVStättVO 40 Abs.1,3-4 Gefahrenpotential B MITTEL Sachkundige Aufsichtsperson MVStättVO 40 Abs.1, 5 Gefahrenpotential C NIEDRIG / KEINS 16

Relevante Aufsichts- /Kontrollfunktionen mit Pflichten und/oder Verantwortung 1. Veranstaltungsleitung 2. Sachkundige Aufsicht 3. Ordnungsdienstleiter blackred / istockphoto.com Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine schriftliche Übertragung der Verantwortung / Pflichten. Zuverlässigkeit = Beurteilung durch Arbeitgeber Fachkunde = Qualifikation, Unterweisung, Praxis 17

Relevante Aufsichts- /Kontrollfunktionen mit Pflichten und/oder Verantwortung Fundierte Kenntnisse zur Gewährleistungen der Sicherheit sind Voraussetzung für die Übertragung der Tätigkeit mit den relevanten Pflichten: a. Fachkunde in dem jeweiligen Bereich (Veranstaltungen, Sicherheit, Evakuierung, Technik, Bewachung /Ordnungsdienst) b. Versammlungsstättenverordnung / Sonderbauverordnung c. Relevanten Unfallverhütungsvorschriften d. usw. Einsatz je nach Größe und abhängig vom Gefahrenpotential der jeweiligen Veranstaltungen. Kein pauschaler Einsatz möglich. ABC-Analyse von Veranstaltungen www.jastrob.de 18

Persönliche Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen für die Benennung und Übertragung sind: - Unterweisung zur jeweiligen Tätigkeit - Berufsqualifikation sofern es sie gibt und vorgeschrieben - Schriftliche Benennung (Benennungsurkunde oder Auftrag) - Einverständnis der Beteiligten - Anwesenheitspflicht bei Übernahme der Pflichten - Berufserfahrung - Lebenserfahrung 19

Wichtigste Lösungsansätze und Neuerungen des Gesetzgebers von 2005 bis 2016 sind: 1. Bedarfsanalyse Handlungsbedarf definieren 2. Die Gefährdungsklassifizierung von Veranstaltungen = ABC-Analyse 3. Die qualifizierten Aufsichtführenden Personen mit Pflichten und / oder Verantwortung Die Schulungen erfolgen durch fachkundige Stellen: Seminar, Zertifikat und Sachkundenachweis ZUP Zertifizierte Unterwiesene Person Veranstaltungsleitung ( 38) / Sachkunde ( 40) Brian Jackson / fotolia.com 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Firma: Technische Unternehmensberatung Jastrob Ltd. & Co. KG Blumenstraße 31 52511 Geilenkirchen Fon: 02271 83763-0 Fax: 02271 83763-2 E-Mail: service@jastrob.de Internet: www.jastrob.de