Satzung Freundeskreis der Johann-Peter-Hebel-Realschule Waghäusel

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Transkript:

Satzung Freundeskreis der Johann-Peter-Hebel-Realschule Waghäusel 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Freundeskreis der Johann-Peter-Hebel-Realschule Waghäusel (2) Er hat seinen Sitz in Waghäusel und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Philippsburg eingetragen. Nach Eintragung trägt er den Zusatz e.v. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, der Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Zur Zweckverwirklichung des Vereins gehört u.a., durch Veranstaltungserlöse und Spenden Einnahmen zu erzielen, die den obigen Zwecken zugeführt werden. Z.B. Beihilfen für schulische Veranstaltungen, Schullandheimaufenthalte oder Arbeitsgemeinschaften, Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr-und Lernmitteln, Spiel-und Sportgeräten, wie die Förderung von Fort- und Weiterbildung. Auch soll die Verbindung von ehemaligen Schülerinnen und Schülern untereinander und zu Lehrern und Schülern gepflegt werden. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 16.03.76 Bundesgesetzblatt I, S. 613. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt ehrenamtlich und haben keinerlei Anspruch auf Vergütung aus Vereinsmitteln.

2 4 Mitgliedsbeitrag Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Zustimmung des Vorstands. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein. (2) Der Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden; das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. (3) Der Ausschluss kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen oder das Mitglied den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelte. Ein Ausschluss ist auch bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahren möglich. Bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins ist der 1. Vorsitzende berechtigt, einen sofortigen Ausschluss auszusprechen. Dieser Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

3 7 Organe Die Organe des Vereins sind: 1) die Mitgliederversammlung 2) der Vorstand Dieser setzt sich gemäß 9 zusammen aus: Geschäftsführendem Vorstand (Kernvorstand) und Erweitertem Vorstand (Fachvorstand) 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen b) Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes (Kernvorstand) c) Wahl der Kassenprüfer (2 Personen) d) Bestätigung der vom Geschäftsführenden Vorstand (Kernvorstand) bestellten Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (Fachvorstand) oder deren Widerruf e) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags f) Genehmigung des Haushaltsplans f) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts g) Entlastung des Vorstands h) Ausschluss von Mitgliedern i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt entweder durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern der im Einzugsgebiet der Realschule liegenden Gemeinden oder in Textform, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (4) Anträge können vom Vorstand oder von jedem Mitglied des Vereins gestellt werden. Anträge der Mitglieder sind mindestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand zu stellen. (5) Satzungsänderungen können nur mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. (6) Die Auflösung des Vereins ist nur mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder möglich.

4 (7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Kernvorstandes und vom Ersteller des Protokolls zu unterzeichnen ist. (8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angaben des Grundes schriftlich verlangt. 9 Vorstand (1) Dem Vorstand gehören an: Geschäftsführender Vorstand (Kernvorstand): - im Nachfolgenden Kernvorstand genannt - 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister Erweiterter Vorstand (Fachvorstand): - im Nachfolgenden Fachvorstand genannt - Schulleiter kraft Amtes Elternbeiratsvorsitzender kraft Amtes Bis zu zwei kooptierte Elternvertreter Bis zu zwei kooptierte Lehrervertreter Bis zu vier Beisitzer (2) Der Kernvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Kernvorstandes ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Ist nur ein Wahlvorschlag vorhanden, kann auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung per Akklamation gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. (3) Scheidet ein Mitglied des Kernvorstandes vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Hiervon sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. (4) Der Vorstand ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er kann Fachleute zu seinen Beratungen hinzuziehen.

5 (5) Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen. (6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig, wobei einer von diesen der 1. oder 2. Vorsitzende des Kernvorstandes sein muss. Jedes Mitglied des Vorstandes, welches Mitglied im Freundeskreis ist, hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Eilbedürftigkeit dürfen Beschlüsse auch fernmündlich oder in Textform von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes gefasst werden, wobei einer von diesen der 1. oder 2. Vorsitzende des Kernvorstandes sein muss. Fernmündlich oder in Textform gefasste Beschlüsse sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. (7) Der Vorstand wird bei einfacher Fahrlässigkeit von der Haftung freigestellt. (8) Der Vorstand arbeitet eng und vertrauensvoll mit der Schulleitung zusammen. 10 Vertretung des Vereins nach außen Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kernvorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. 11 Auflösung Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er mit Liquidationsfolge seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Waghäusel als Schulträger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Johann-Peter-Hebel-Realschule Waghäusel im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden hat.