Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg

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Transkript:

Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg Bezirk Völkermarkt Kärnten Sitz: A-9143 St. Michael ob Bleiburg 111 Telefon 04235/2257 Telefax 04235/2257-22 e-mail: feistritz-bleiburg@ktn.gde.at V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg vom 22.06.2017, Zahl: 240-13/2017-1, mit welcher die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Kindergarten in St. Michael ob Bleiburg festgelegt wird. Gemäß 14 Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - K-KBBG, LGBL. Nr. 13/2011, in der Fassung des LBGl. Nr. 3/2017, wird verordnet: I. Aufnahme 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen. Kinder, deren Eltern den ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg begründen, werden bevorzugt aufgenommen. 2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: a) das vollendete 3. Lebensjahr b) die körperliche und geistige Eignung der Kinder c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten, d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung e) die Vorlage der Geburtsurkunde, allfälliger Impfzeugnisse und ärztliche Atteste f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten. Die Anmeldungen werden jährlich im Zuge der Einschreibung im Kindergarten (in etwa März/April eines jeden Jahres) entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. 3. Beeinträchtigte Kinder dürfen aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Beeinträchtigung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Beeinträchtigung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden. II. Vorschriften für den Besuch 1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von den Erziehungsberechtigten bis spätestens 9:00 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten bzw. Haltezeiten des Kinderbusses durch geeignete Personen im Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine/n Kindergartenpädagogen/innen und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den Kindergartenpädagogen/innen oder Kinderbusfahrer persönlich bekannt ist.

Seite 2 von 5 2. Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten, bzw. zum Kinderbus zu bringen. Es ist für den Kindergartenbesuch mit Hausschuhen und einer Kindergarten-Jausentasche auszustatten. 3. Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben vom Besuch des Kindergartens ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die LeiterIn/KindergartenpädagogIn gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen. 4. Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie nissenfrei und läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt. 5. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 6. Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen, können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt. 7. Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Kuscheltiere oder ähnliches dürfen jedoch mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 8. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden. 9. Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummere etc. dies der Kindergartenleitung zu melden. Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr (1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. (2) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergartenpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten. Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt 20) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen.

Seite 3 von 5 Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zb Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit, ). In diesem Zusammenhang benachrichtigen Sie die jeweilige Kindergartenpädagogin! Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. III. Kindergartenbeitrag 1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. 2. Die Höhe des monatlichen Beitrages beträgt je Kind, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg begründen, a) für den Halbtageskindergarten 55,00 b) für den Ganztageskindergarten 70,00 c) Verpflegungsbeitrag je warmer Mahlzeit 2,00 3. Ermäßigter Monatsbeitrag für 4-jähirge gem. 21 Abs. 7, Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (bis 20 Wochenstunden) a) für den Halbtageskindergarten 50,00 b) Verpflegungsbeitrag je warmer Mahlzeit 2,00 4. Die Höhe des monatlichen Beitrages beträgt je Kind, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den Hauptwohnsitz nicht in der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg begründen, a) für den Halbtageskindergarten 80,00 b) für den Ganztageskindergarten 120,00 c) Verpflegungsbeitrag je warmer Mahlzeit 4,00 einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 5. Besucht aus einer Familie gleichzeitig mehr als ein Kind den Kindergarten, sind die Kostenbeiträge gemäß Absatz 2. lit. a) und b) ungeachtet des Familieneinkommens gestaffelt zu verrechnen, und zwar in der Weise, als für das zweite Kind ein Abschlag von 20 v.h. und für das dritte Kind ein solcher von 30 v.h. zu berücksichtigen ist. 6. Die Verpflegungsbeiträge unterliegen nicht der Staffelung, wenn mehrere Kinder die Einrichtung besuchen. 7. Kinder, deren Eltern bzw. Elternteile bei der Anmeldung angeben, spätestens nach 3 Monaten ab der Anmeldung in die Gemeinde zuziehen zu wollen (Eigenheimbezug, Hauskauf, Wohnsitzwechsel etc.), sind wie Hauptwohnsitzgemeldete zu beurteilen. 8. Der Betreuungsbeitrag ist monatlich mittels Bankeinzug im Vorhinein bis spätestens zum 5. des jeweiligen Monats zu entrichten. Die SEPA-Einzugsermächtigung ist bei der Kindergartenleitung zu unterfertigen. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Ende des Monates zu entrichten. Der Verpflegungskostenbeitrag ist unter den gleichen Bedingungen, jedoch erst im Nachhinein, auf Vorschreibung der Gemeindekasse, zu entrichten.

Seite 4 von 5 IV. Ermäßigung des Kindergartenbeitrages 1. Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Kindes ab einer Dauer von 10 Besuchstagen wird nur der anteilige Beitrag verrechnet. Eine Bestätigung des Arztes ist vorzulegen. Für die Dauer eines Urlaubsaufenthaltes wird keine Ermäßigung gewährt. 2. In begründeten Fällen kann um die Ermäßigung des Kindergartenbeitrages, nicht jedoch für den Verpflegungsbeitrag, schriftlich angesucht werden. Grundlage bildet das nachgewiesene monatliche Familieneinkommen inklusive Familienbeihilfe. Diesbezügliche Unterlagen sind vorzulegen. 3. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, über solche Ansuchen zu entscheiden. Hierbei ist zur Entlastung sowohl von AlleinerzieherInnen, als auch sozial schwächer gestellter Familien eine Staffelung der Elternbeiträge nach dem finanziellen Leistungsverhältnis anzustreben. V. Austritt und Ausschluss 1. Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten während des Kindergartenjahres ist 14 Tage vorher der Leitung des Kindergartens zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Kindergartenbeitrag auch für den Folgemonat zu entrichten. 2. Gründe für den Ausschluss des Kindes aus dem Kindergarten sind: a) psychische und physische Beeinträchtigung des Kindes, eine massive ganzheitliche Beeinträchtigung oder Verhaltensauffälligkeit, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwer- wiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lassen, die unter den gegebenen Umständen für die Gruppe nicht tragbar ist und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss durch ein von der Kindergartenleitung einzuholendes fachliches Gutachten bestätigt wird. b) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Abmeldung; c) wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes; d) Verletzung der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch die Erziehungsberechtigten. e) Zahlungsrückstände f) Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch. VI. Betriebsjahr - Betriebszeit A) Betriebsjahr 1. Das Betriebsjahr besteht aus dem Kindergartenjahr und den Ferien. 2. Die Kindergartenferien dauern vom 1. August bis zum 1. Schultag im September an den Pflichtschulen. 3. Alle Tage des Kindergartenjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen betriebsfrei sind, sind Kindergartentage. 4. Betriebsfrei sind folgende Tage des Kindergartenjahres: a) die Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 2. November, der 19. März, sowie 10. Oktober; b) die Weihnachtsferien in der jeweils gleichen Dauer wie an den Pflichtschulen; c) die Tage von einschließlich Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern, d) der Dienstag nach Pfingsten.

Seite 5 von 5 B) Betriebszeit 1. Grundsätzlich haben die KindergartenpädagogInnen und HelferInnen eine Viertelstunde vor Betriebsbeginn im Kindergarten anwesend zu sein; 2. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt: a) Halbtagesgruppe von 06.30 Uhr bis 13.oo Uhr b) Ganztagesgruppe von 06.30 Uhr bis 17.oo Uhr Sollte Ihr Kind während der Sommerferien eine Betreuung benötigen, ist dazu eine separate Anmeldung verpflichtend und findet nur bei einem entsprechenden Bedarf statt. VII. Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 01.09.2017 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kinderbetreuungsordnung vom 19.09.2011, Zahl: 240-13/2011-1, des Gemeinderates der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg außer Kraft. Der Bürgermeister Hermann Srienz