Gemeinnütziger Frauenverein Kirchberg STATUTEN

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Transkript:

Gemeinnütziger Frauenverein Kirchberg STATUTEN

I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Kirchberg ist am 23. April 1948 ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet worden. Art. 2 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral und ist Mitglied des sgf Bern-Freiburg. Zweck Art. 3 Der Verein bezweckt gemeinnützige Bestrebungen zu fördern und Werke sozialer Art zu unterstützen; insbesondere zum Wohle der lokalen Bevölkerung. Die Vereinstätigkeiten umfassen: Führung der Brockenstube Organisation des Rotkreuz-Fahrdienstes Führung der Cafeteria des Seniorenzentrums Emme, Kirchberg Einsitz eines Vorstandsmitglieds (Präsidentin) in der Betriebskommission des Seniorenzentrums Emme, Kirchberg Durchführung der Seniorennachmittage und Seniorenessen Unterstützung bereits bestehender oder noch zu gründender gemeinnütziger Institutionen Organisation von diversen Aktivitäten und Anlässen Die Auflistung der Vereinstätigkeiten ist nicht abschliessend. Die Tätigkeiten sollen regelmässig überprüft und falls notwendig- den neuen Gegebenheiten angepasst werden. II. MITGLIEDSCHAFT Mitglieder Art. 4 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme der Mitglieder geschieht durch den Vorstand. Jahresbeitrag Art. 5 Die Mitglieder bezahlen einen von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag. Stimmrecht Art. 6 Jedes Mitglied hat Stimmrecht und das Recht, Anträge zu stellen. Anträge sind spätestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. 2

Austritt Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Haftung Art. 8 Jede persönliche Haftung des Mitglieds für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; es haftet das Vereinsvermögen. III. ORGANISATION Organe Art. 9 Die Organe des Vereins sind: 9.1 die Hauptversammlung 9.2 der Vereinsvorstand 9.3 die RechnungsrevisorInnen Hauptversammlung Art. 10 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Zu den Hauptversammlungen werden die Mitglieder unter Angabe der Traktanden mit persönlicher Einladung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin eingeladen. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die Kontrollstelle dies verlangen. Aufgaben der Hauptversammlung Art. 11 11.1 Die Wahl der Präsidentin, des Vorstandes und der RechnungsrevisorInnen Abnahme und Genehmigung von: 11.2 Protokoll der letzten Hauptversammlung 11.3 Jahresbericht der Präsidentin 11.4 Jahresrechnung des Vereins 11.5 Festsetzung des Mitgliederbeitrages 11.6 Mutationen 11.7 Tätigkeitsprogramm 11.8 Die Beschlussfassung über Statutenrevision und Auflösung des Vereins gemäss Art. 18 und 19. In allen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt. Vorstand Art. 12 Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtszeit wieder wählbar. Jedes Vorstandsmitglied kann zur Übernahme eines Amtes verpflichtet werden. 3

Die Präsidentin wird von der Hauptversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Aufgaben des Vorstandes: 12.1 Einberufung der Hauptversammlung und Erstellen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 12.2 Vorberatung und Festsetzung der Traktanden 12.3 Ausführung der Vereinsbeschlüsse 12.4 Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen 12.5 Rechnungsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens 12.6 Die Vertretung des Vereins nach aussen Finanzkompetenzen, Zeichnungsberechtigung Art. 13 Der Vorstand hat die Kompetenz über ausserordentliche Ausgaben bis Fr. 10 000.00 pro Jahr zu beschliessen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder deren Stellvertreterin zusammen mit der Sekretärin zu zweit. Für den Postcheck- und Bankverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift. Kontrollstelle Art. 14 Die RechnungsrevisorInnen für die Vereinsrechnung werden zusammen mit dem Vorstand für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Mitglied des Vereins sein. Sie prüfen die Jahresrechnung und die Vermögensausweise und erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag. Beschlussfassung Art. 15 Für die Hauptversammlung und den Vorstand entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen das einfache Mehr der Anwesenden. Die Präsidentin hat den Stichentscheid. Für die Wahlen in den Vorstand hat dieser der Hauptversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Entschädigung Art. 16 Den Vorstandsmitgliedern werden mindestens die effektiv ausgewiesenen Spesen entschädigt. IV. VEREINSMITTEL Ausgaben Art. 17 Die Ausgaben werden bestritten aus: 17.1 den Mitgliederbeiträgen 17.2 dem Erlös aus der Brockenstube 17.3 den Einnahmen aus Veranstaltungen 17.4 Geschenken und Vermächtnissen 17.5 den Vermögenserträgen 4

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Statutenänderungen Art. 18 Die vorliegenden Statuten können durch die Hauptversammlung ganz oder teilweise jederzeit revidiert werden, soweit 2/3 der anwesenden Mitglieder der Abänderung oder Neufassung zustimmen. Bei der Einberufung der Hauptversammlung sind die beantragten Änderungen beizulegen. Auflösung und Liquidation Art. 19 Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ der bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen während 10 Jahren zinstragend angelegt werden, soweit nicht für einzelne Fonds besondere Bestimmungen bestehen. Bildet sich während diesen 10 Jahren kein neuer Verein, so geht das Vermögen an die Einwohnergemeinde Kirchberg zu gemeinnützigen Zwecken. Diese Statuten wurden teilrevidiert und durch die Hauptversammlung vom 13. März 2014 genehmigt; die Änderungen treten sofort in Kraft. Kirchberg, 13. März 2014 Für den Gemeinnützigen Frauenverein Kirchberg: Die Präsidentin: Die Sekretärin: sig. V. Güdel sig. E. Kämpfer 5