A., geboren am ( ), Côte d'ivoire, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Ähnliche Dokumente
B., geboren am ( ), beide Kolumbien, Beschwerdeführende, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren am ( ), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Beschwerdeführende 1-6,

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

A., geboren am ( ), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin,

A., geboren am ( ), Libanon, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren am ( ), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Gesuchsteller,

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

A., geboren am ( ), Iran, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

U r t e i l v o m 2 4. J a n u a r

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren ( ), Eritrea, Beschwerdeführerin,

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

U r t e i l v o m 1 8. M ä r z

A., geboren B., Tunesien, Beschwerdeführer,

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren am ( ), Eritrea, vertreten durch MA Judith Nydegger, Beschwerdeführer,

F., geboren am ( ), Beschwerdeführerin, und deren Kinder. Beschwerdeführende, gegen

A., geboren ( ), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

U r t e i l v o m 2. J u l i

U r t e i l v o m 3 0. A p r i l

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

B., geboren am ( ), und ihr Kind. Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren am ( ), Äthiopien, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Beschwerdeführerinnen,

A., geboren am ( ), Polen, Beschwerdeführerin, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren am ( ), Guinea, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. A., geboren am ( ), Eritrea,

Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

A., geboren am ( ), Italien, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. X. Beschwerdeführer, gegen

E., geboren am ( ), und deren Kinder. Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A., geboren am ( ), Afghanistan,

A., geboren am ( ), Nigeria, vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer,

A., geboren am ( ), Nigeria, Beschwerdeführerin, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., Beschwerdeführer,

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Beschwerdeführer,

und G., geboren ( ), alias H., geboren ( ), Beschwerdeführende, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren ( ), Äthiopien, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

U r t e i l v o m 2 8. S e p t e m b e r

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren am ( ), Simbabwe, z.z. im Transit Flughafen B., Beschwerdeführer,

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen

U r t e i l v o m 5. S e p t e m b e r

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

U r t e i l v o m 1 7. A p r i l

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

U r t e i l vom 1 8. M a i

U r t e i l v o m 4. J u n i

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

A., geboren am ( ), Gambia, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

U r t e i l v o m 2 6. J u l i

U r t e i l v o m 2 3. S e p t e m b e r

A., Deutschland, Beschwerdeführer,

A., geboren am ( ), Somalia, Beschwerdeführerin, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

U r t e i l v o m 2 0. A p r i l

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

U r t e i l v o m 2 3. A u g u s t

A., geboren am ( ), Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, Beschwerdeführerin, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

U r t e i l v o m 5. A p r i l

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren am ( ), Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer,

A., geboren am ( ), Syrien, Beschwerdeführerin, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

U r t e i l v o m 2 5. M ä r z

Gesuchsteller, gegen. Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

B., geboren am ( ), Beschwerdeführer, sowie. Beschwerdeführerin, Iran, Beschwerdeführende,

Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A., geboren am ( ), Irak, Beschwerdeführer,

A., geboren am ( ), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen. Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. A., geboren am ( ), Türkei, Beschwerdeführer,

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Beschluss vom 2. Mai 2016 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 1 6. J u l i

Urteil vom 18. April 2011

ZSBA Quartalsveranstaltung

Einreiseverbot (Fristwiederherstellung).

U r t e i l v o m 5. M ä r z

B., geboren am ( ), und ihre Tochter. Eritrea, Beschwerdeführerin, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

U r t e i l v o m 3. J u l i

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren ( ), Syrien, Beschwerdeführer,

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A., geboren ( ), Tunesien,

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Einzelrichterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. B., geboren ( ),

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Transkript:

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-2614/2017 U r t e i l v o m 11. M a i 2 0 1 7 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnherr; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A., geboren am ( ), Côte d'ivoire, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N ( ).

Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2017 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Gleichentags verweigerte ihm die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für maximal 60 Tage den Transitbereich als Aufenthaltsort zu. A.b Am 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt und am 27. April 2017 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger der Côte d Ivoire, ethnischer ( ) und habe in B. mit seinem älteren Bruder zusammengelebt. Sein Bruder sei Ende ( ) 2016 getötet worden. Ein Freund habe ihn darüber informiert und ihm geraten, nicht nach Hause zurückzukehren. Wegen des Mordes an seinem Bruder, der für ihn gesorgt habe, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. In Tunesien habe er sich etwa sieben Monate lang als ( ) durchgeschlagen. Er sei von der einheimischen Bevölkerung respektlos behandelt worden. Von Tunis sei er nach Casablanca geflogen, wo er sich drei Tage aufgehalten habe. Am 7. April 2017 sei er in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg, legte fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Marokko oder Tunesien zurückgeführt werden könne, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu- Seite 2

stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2017 elektronisch übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.h.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 2.2 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch hinsichtlich der Begründung in deutscher Sprache und somit in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten. Seite 3

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5.2 Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, aus dem Reisepass und den Reiseunterlagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Tunesien und Marokko aufgehalten habe. Gemäss den Visabestimmungen beider Länder könne er visumbefreit einreisen und sich dort während drei Monaten aufhalten. Marokko und Tunesien seien dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und hätten sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und damit des Prinzips des Non-Refoulement verpflichtet. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er in Tunesien oder Marokko keinen Zugang zum Asylsystem habe beziehungsweise er keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG habe. Der Be- Seite 4

schwerdeführer habe kein Asylgesuch in den obengenannten Ländern gestellt und in keiner Weise geltend gemacht, eine Rückschiebung in seine Heimat zu befürchten. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Probleme mit der einheimischen Bevölkerung beider Staaten seien nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es könne ihm somit zugemutet werden, in Tunesien oder Marokko um Schutz nachzusuchen. 6.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vor der Einreise in die Schweiz in den Drittstatten Tunesien und Marokko aufgehalten und kann er in beide Länder erneut visumsfrei einreisen. Auch trifft zu, dass sowohl Marokko wie Tunesien dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten sind und somit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet sind (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2 34 FK anzuwenden), mithin Schutz vor Rückschieben in die Elfenbeinküste besteht. In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Seite 5

8. Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG zutreffend nur für Marokko und Tunesien geprüft ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei in beiden Ländern nicht nett behandelt und beschimpft worden, ist nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach einem der beiden Staaten als unzumutbar erscheinen zu lassen. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Seite 6

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: Seite 7