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DWA Merkblatt M 115 Indirekteinleitungen nicht häuslichen Abwassers
Inhalt Teil 1: Rechtsgrundlagen Zielsetzung Betreiberpflichten, allgemeine Grundsätze Anforderungen Überwachung Sanktionen bei Verstößen Mitwirkung des Einleiters Teil 2: Anforderungen Allgemeine Empfehlungen Unzulässige Abfallbeseitigung Beschaffenheit von nicht häuslichem Abwasser Teil 3: Praxis der Indirekteinleiterüberwachung 3
Teil 1: Rechtsgrundlagen Zielsetzung: Allgemeinheit und auf Anlagen tätiges Personal vor Schäden, Gefahren und Belästigungen zu schützen Abwasseranlagen in ihrem Bestand zu schützen und optimale Funktionsfähigkeit zu gewährleisten Einhaltung wasserrechtlicher Vorgaben für die Abwassereinleitung in Gewässer zu ermöglichen Einfache Schlammbehandlung, -entsorgung und -verwertung zu ermöglichen 4
Teil 1: Rechtsgrundlagen Betreiberpflichten, allg. Grundsätze nach 56 WHG ist Abwasser durch juristische Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen (Abwasserbeseitigungspflichtige) Die Abwassereinleitung kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein: Erhaltung der baulichen Anlagen Schutz des Personals Erfüllung der Direkteinleiterpflichten Sicherstellung der Klärschlammentsorgung i.d.r. allgemeingültige Festlegung in Satzung Vereinbarung auch als Bescheid / privatrechtlicher Vertrag Überwachung der Einhaltung der festgelegten Bedingungen obliegt ebenfalls dem Betreiber der öffentl. Abwasseranlage 5
Teil 1: Rechtsgrundlagen Anforderungen Anforderungen an Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des AW werden durch Verbote bzw. Grenzwerte festgelegt Dabei sind die örtlichen Verhältnisse (z.b. Bausubstanz, Leistungsfähigkeit der Anlagen) zu berücksichtigen Richtwerte zur Festlegung von Grenzwerten gibt M 115 Teil 2, ebenfalls zu erwartenden Probleme bei bestimmtem Branchen Vorbehandlungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu betreiben (DIN, DWA-Regelwerk) Weitere (fakultative) Anforderungen: Bezugspunkt der Anforderungen Frachtbegrenzung Verdünnungsverbot Ausnahmen 6
Teil 1: Rechtsgrundlagen Überwachung Betretungsrechte zugunsten der Beauftragten des Betreibers Probenahmestelle Anlagen- und Betriebskontrolle Abwasseruntersuchung Probenart (qualifiz. Stichprobe, Mischprobe, etc.) Analyseverfahren weitere Regelungen (4 von 5 Regel) Gebührenregelung Ansprechpartner 7
Teil 1: Rechtsgrundlagen Sanktionen bei Verstößen / Mitwirkungspflichten Möglichkeit der Einleitungsuntersagung o. anderer geeigneter Maßnahmen (Vorbehandlung, etc.) Ordnungswidrigkeiten und zugehöriger Bußgeldrahmen Schadensersatz Eigenkontrolle Betriebstagebuch Aufzeichnende Messgeräte, Probenahmegeräte Abwasseruntersuchungen Aufbewahrungspflicht Auskunft- und Meldepflicht 8
Teil 2: Anforderungen Allgemeine Empfehlungen Schadstoffeinleitungen, die nicht hinreichend in den Abwasseranlagen entfernt werden können, sind zu vermeiden Ist dies nicht möglich, müssen sie beim Indirekteinleiter zurückgehalten oder in ihrer Konzentration verringert werden (Vorbehandlung) Ungleichmäßiges Einleiten ist zu vermeiden Gering belastetes Abwasser (Kühlwasser, Niederschlagswasser) ist nach Möglichkeit direkt einzuleiten Zahl der Einleitungsstellen ist gering zu halten Eine Vorbehandlung soll nicht zu einer Aufsalzung des Abwassers führen 9
Teil 2: Anforderungen unzulässige Abfallbeseitigung Stoffe, die die Funktionsfähigkeit der AW-Anlage beeinträchtigen, dürfen nicht eingeleitet werden: Feste Abfälle (Kehricht, Müll, Glas, Küchenabfälle, Fasern, Asche, ) Trester, Trub, Schlempe, Molke, Lederreste, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Erhärtende Stoffe (Zement, Gips, Mörtel, Kartoffelstärke, ) Feuergefährliche / explosionsfähige Gemische (Benzin, Heizöl, Farben, Lacke) Öle, Fette Aggressive und giftige Stoffe (Säuren, Laugen, Salze) Schwerflüssigkeiten (Dichlormethan, Tetrachlormethan, etc.) Biozide Schaumbildende Stoffe (Textilhilfsstoffe, Tenside) Tierfäkalien (Jauche, Gülle, Mist) Stoffe, die Dämpfe wie Chlor, Cyanwasserstoff o.ä. bilden 10
Teil 2: Anforderungen Beschaffenheit von nicht häuslichem Abwasser Abwasser darf nicht eingeleitet werden, wenn die Schutzziele gefährdet werden die Einleitung kann von einer Vorbehandlung oder anderen Maßnahmen abhängig gemacht werden Keine Besorgnis wenn die wasserrechtlichen Anforderungen und die im Anhang 1 DWA M-115/2 aufgeführten Werte eingehalten werden Eine Überschreitung der DWA-Grenzwerte kann im Einzelfall als Ausnahme zugelassen werden, solange die Schutzziele nicht gefährdet werden 11
Teil 2: Anforderungen Anhang A 1 Allg. Parameter PH-Wert, Temperatur, absetzbare Stoffe Org. Stoffe, Stoffkenngrößen Lipophile Stoffe Kohlenwasserstoffindex AOX, LHKW, Phenole, TOC Metalle und Metalloide (Grenzwerte n. AbwV) Stickstoffe, Cyanide, Sulfate, Sulfide, Fluoride, Phosphor spontane Sauerstoffzehrung, aerobe biologische Abbaubarkeit, Nitrifikationshemmung 12
Teil 2: Anforderungen Anhang A 3 Praktische Hinweise zu Gewerbe- und Industriegruppen Gaststätten, Imbiss, Hotels Fett, ph-wert unter 6,0 AOX aus Reinigungsmitteln Fettabscheider erforderlich, Geruchsentwicklung Speiseeisherstelleung PH-Wert, Fettablagerungen aufrahmende Fette Fettabscheider, Neutralisation von Säuren und Laugen 13
Teil 3: Praxis der Indirekteinleiterüberwachung Erstbewertung (Zuordnung Herkunftsbereich) Versendung Erfassungsbögen, Betriebsbegehung Auswertung der Angaben, erste Probenahme Auswertung AW-Analyse Bewertung des Schadpotentials Festlegung Überwachungsrichtlinien 14
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit