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Transkript:

Beilage zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2013 Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2013 Seite 1

Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe und der Bundesinnung der Steinmetze einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau Holz, andererseits Der Kollektivvertrag erstreckt sich: Artikel I - Geltungsbereich 1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich. 2. Fachlich: a) Auf alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser, Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände*, Holzstöckelpflasterer, Asphaltierer (mit Ausnahme der Betriebe in Wien), Schwarzdecker (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) und Bauwerksabdichter (mit Ausnahme der Betriebe in Wien), deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe im Sinne der Fachorganisationsordnung, BGBl. II Nr. 365/1999 in der jeweils geltenden Fassung sind. b) Auf alle Betriebe der Berufsgruppe der Terrazzomacher, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Steinmetze im Sinne der Fachorganisationsordnung, BGBl. II Nr. 365/1999 in der jeweils geltenden Fassung sind. 3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in 2. genannten Betriebe beschäftigt sind. Artikel II Lohnerhöhung a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2013 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt. * ) unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2013 Seite 2

b) Anhang gemäß 7 RKV Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze) I. Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer) : Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände ab 1. Mai 2013 Stundenlohn in Euro 1. Vorarbeiter... 12,58 2. Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur- und Edelputzarbeiten beschäftigt werden *)... 12,58 3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden... 11,98 4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden... 11,73 5. Angelernte Arbeiter... 11,03 6. Hilfsarbeiter... 9,91 7. Hilfspersonal, das zu Aufräumarbeiten der Büround Aufenthaltsräume verwendet wird... 9,49 Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände Aufsteller und Monteur mobiler Trenn- oder Systemwände... 12,58 Lehrlinge Lehrlinge im 1. Lehrjahr... Lehrlinge im 2. Lehrjahr... Lehrlinge im 3. Lehrjahr... 3,69 5,51 8,25 *) sowie Arbeitnehmer, die bisher in dieser Kategorie eingestuft waren. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2013 Seite 3

II. Besondere Bestimmungen für Wien: a) Für die Berufsgruppe Terrazzomacher: 1. Nach dreimonatiger Betriebszugehörigkeit eines Hilfsarbeiters hat der Arbeitgeber sowie der Betriebsrat einvernehmlich festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse des Hilfsarbeiters so weit fortgeschritten sind, dass er nunmehr als angelernter Arbeiter zu bezeichnen ist. Wird diese Feststellung getroffen, gebührt ihm der Lohn eines angelernten Arbeiters. 2. Hat ein Arbeitnehmer auf Grund der Voraussetzungen nach Ziffer 1 den Lohn des angelernten Arbeiters bezogen, so kann dieser nicht wieder bei derselben Firma herabgesetzt werden. 3. Der Zuschlag gemäß des 21a des BUAG erhöht sich für Arbeitnehmer, die im Leistungslohn arbeiten, um 1,66 kollektivvertragliche Stundenlöhne. 4. Wird in einer Arbeitswoche sowohl im Stundenlohn als auch im Leistungslohn gearbeitet, wird der Zuschlag bei einer Arbeitszeit von über 19,5 Stunden im Leistungslohn nach dem vorhergehenden Absatz berechnet. Bei einer kürzeren Arbeitszeit als 19,5 Stunden im Leistungslohn entfällt die in Ziffer 3 angeführte Erhöhung des Zuschlages. b) Für die Berufsgruppe Stuckateur und Trockenausbauer, Gipser: 1. Der Zuschlag gemäß des 21a des BUAG erhöht sich für Arbeitnehmer der Lohnkategorien 1 bis 4 um 3,12 kollektivvertragliche Stundenlöhne, der Lohnkategorien 5 und 6 um 2,05 kollektivvertragliche Stundenlöhne. 2. Wird in einer Arbeitswoche sowohl im Stundenlohn als auch im Leistungslohn gearbeitet, wird der Zuschlag bei einer Arbeitszeit von über 19,5 Stunden im Leistungslohn nach dem vorhergehenden Absatz berechnet. Bei einer kürzeren Arbeitszeit als 19,5 Stunden im Leistungslohn entfällt die in Ziffer 1 angeführte Erhöhung des Zuschlages. c) Für die Berufsgruppe der Gerüstverleiher: Zulagen und Aufwandsentschädigungen 1. Den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 1, 3, 4 und 5 gebührt eine Schmutz-, Erschwernisund Gefahrenzulage von 25 %, den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 6 von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Jedoch Arbeitnehmern, die vor dem 1. Mai 1999 als Platzmeister oder als LKW-Lenker eingestuft waren, erhalten - wie bisher - eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn der vor dem 1. Mai 1999 für diese beiden Lohnkategorien zur Anwendung gekommen ist. 2. Aufwandsentschädigung für den Werkzeugtransport Dem Arbeitnehmer, der Transport und Verwahrung des Partiewerkzeuges übernimmt, gebührt eine Aufwandsentschädigung von 20 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Vorarbeiters. Wird der Gerüsterpartie ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Aufwandsentschädigung. Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 gebühren für alle Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit plus Überstunden); ausgenommen sind Fahrzeiten, sofern diese 2 Stunden nicht überschreiten. Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2013 Seite 4

Verwendungsgruppen und Tätigkeitsbereiche Eine Gerüsterpartie besteht aus einem Vorarbeiter und zwei oder mehreren angelernten Arbeitern. Die Tätigkeit der Gerüster ist das Auf- und Abgerüsten; jene des Hilfsarbeiters (Lager- und Transportarbeiter) das Auf- und Abladen, An- und Abtransportieren, Aus- und Einlagern, Warten, Pflegen und Reparieren der erforderlichen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und Betriebsmittel. Artikel III - Praktikanten a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr. b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages 6 Allgemeine Lohnbestimmungen In 6 Ziffer 1 lautet neu: Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers. In 6 entfällt in der Ziffer 1b der erste Satz sowie Ziffer 6 ersatzlos. 8Auslöse, Übernachtungsgeld, Fahrgeld, Fahrtzeitvergütung, Heimfahrten, Wegegeld In 8 Ziffer 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge Facharbeitlohn der ersten Kategorie durch die Wortfolge Lohn der Lohngruppe 2 ersetzt. 8 A Taggeld Es wird ein neuer 8 A samt Überschrift neu eingefügt: 8 A Taggeld 1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren erhalten ein Taggeld, sofern dies in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes. Die Höhe des Taggeldes ist im Rahmen der einkommenssteuerlichen Bestimmungen festzulegen. 2. a) Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten. Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2013 Seite 5

b) Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. c) Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt. 3. Sofern ein Taggeld in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde, erhält es der Arbeitnehmer für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht. 4. Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß 8 Ziffer 4 erster Satz (Auslöse) schließen Leistungen gemäß 8 A aus. 9 Weihnachtsgeld In 9 Ziffer 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz neu eingefügt: Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen. In 9 Ziffer 1 Abschnitt A wird die Wortfolge für alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Isolierer, Terrazzoleger, Stukkateure und Gipser und Holzstöckelpflasterer Niederösterreichs durch die Wortfolge Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Terrazzomacher, Stukkateure und Trockenausbauer, Gipser und Holzstöckelpflasterer Niederösterreichs ersetzt. 10 Entgelt bei Arbeitsverhinderung 10 lautet neu: 10 Entgelt bei Arbeitsverhinderung 1. Erkrankung und Arbeitsunfall Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und Arbeitsunfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. Nr. 399/1974) in der jeweils geltenden Fassung geregelt und anzuwenden. 2. Arztbesuch, ambulatorischer Behandlung und Gesundenuntersuchung: Für Arztbesuch, ambulatorischer Behandlung und Gesundenuntersuchung notwendigerweise versäumte Arbeitsstunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt im Höchstausmaß von 39 Arbeitsstunden innerhalb eines Kalenderjahres. Das Entgelt gebührt nur für solche Arztbesuche, ambulatorische Behandlungen und Gesundenuntersuchungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnten und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt ohne oder mit geringerer Arbeitszeitversäumnis hätte vornehmen können. 3. Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe: a) Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann, 1,74 Stunden; b) Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden kann, 1,74 Stunden; Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2013 Seite 6

c) Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde, Lohnausfall für einen halben Arbeitstag; d) die eigene Trauung und die Trauung der eigenen Kinder, Lohnausfall für einen Arbeitstag; e) Geburt eigener Kinder, Lohnausfall für einen Arbeitstag; f) Todesfall des Ehegatten (Ehegattin) bzw. des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) oder der Geschwister, Eltern (Schwiegereltern), Großeltern sowie der Kinder (Ziehkinder), sofern die hier genannten Personen mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, Lohnausfall für zwei Arbeitstage; g) Teilnahme an der Beerdigung der vorgenannten Angehörigen, auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, Lohnausfall für einen halben Arbeitstag; h) Schwere Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist, Lohnausfall für einen Arbeitstag; i) Übersiedlung des Arbeitnehmers, Lohnausfall für einen Arbeitstag; j) Bei Vorladung zur Musterung gebührt die notwendige Zeit, längstens jedoch zwei Arbeitstage; k) Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 ½ Stunden je Arbeitnehmer bezahlt. l) Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte Freizeit für die notwendige Zeit; maximal ein Arbeitstag. m) Lehrlinge erhalten ab 1. Mai 2009 für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte Freizeit für die erforderliche Zeit; maximal einen Arbeitstag. Nicht anzuerkennende Verhinderungsgründe sind insbesondere: Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt, oder zu Gerichtsverhandlungen, bei denen dem Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger Steuern, wenn der Steuerrückstand tatsächlich besteht. Arrest und sonstige Freiheitsstrafen. Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Gerichten oder Behörden, die schriftlich erledigt werden können. Tätigkeit als Geschworener, Schöffe, Beisitzer bei Gerichten oder Ämtern, Mitglied des Gemeinderates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Artikel V - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2013. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2014. Wien, am 12. März 2013 Für die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2013 Seite 7

Ing. Irene Wedl-Kogler Bundesinnungsmeisterin Mag. Franz Stefan Huemer Geschäftsführer Für die Bundesinnung der Steinmetze Wolfgang Ecker Bundesinnungsmeister Mag. Franz Stefan Huemer Geschäftsführer Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau Holz Abg. z. NR Josef Muchitsch Bundesvorsitzender Mag. Herbert Aufner Bundesgeschäftsführer Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2013 Seite 8

ANHANG - Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe 10 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2008) In 10 Abschnitt III B Ziffer 4 wird eine neue lit. m) eingefügt: m) Lehrlinge erhalten ab 1. Mai 2009 für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte Freizeit für die erforderliche Zeit; maximal einen Arbeitstag. 11 Lehrlinge (mit Wirksamkeit 1. Mai 2010) Im 11 wird eine neue Ziffer 8 eingefügt: 8. Der Lehrling ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2013 Seite 9