Die kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden ab 1. Mai 2017 um 1,5 % erhöht.

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1 KOLLEKTIVVERTRAG BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE Die kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden ab 1. Mai 2017 um 1,5 % erhöht. LÖHNE Beschäftigungsgruppe Stundenlohn in Euro I. Vizepolier (Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier) 15,62 II. Facharbeiter (das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden) a) Vorarbeiter 15,20 b) Facharbeiter 13,84 III. Angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) a) Asphaltierervorarbeiter, Baggerführer, Drittelführer, Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen, Eisenbahnoberbauvorarbeiter, Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast, Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber, Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer, Partieführer im Straßenbau, Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten- Verordnung) 13,83 b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht, Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht, Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht, Maschinist an Heißmischmaschinen, Mineur, Montierer im Eisenbahnoberbau, Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren), Steinmaurer 13,52 Gewerkschaft Bau-Holz Seite 1

2 c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger und Eisenflechter 13,22 d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus, Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen, Bermenschlichter, Betonierer, Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Gleiswerker, Grundbauleger, Hilfskoch, Kesselmann, Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Planierer, Spritzer 12,88 e) Baggerschmierer, Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, Gleisbauer, Grünverbauer, Stollenschlepper 12,41 IV. Bauhilfsarbeiter 11,78 V. Sonstiges Hilfspersonal Bediener, Bote, Küchenpersonal, Portier, Wächter 10,81 VI. Lehrlinge a) im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 5,54 b) im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 8,30 c) im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 11,07 d) im 4. Lehrjahr bei Erlernung von Doppelberufen 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 12,46 e) Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Lohnkategorie II b), das sind 11,07 Gewerkschaft Bau-Holz Seite 2

3 VII.Praktikanten a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Lohnkategorie II b, das sind 4,15 b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Lohnkategorie II b, das sind 6,92 LENKSTUNDE ( 8 Z 1b) 10,91 DIENSTREISEVERGÜTUNGEN Taggeld 9 Z 4 lit. a Taggeld 9 Z 4 lit. b Taggeld 9 Z 5, 5a und 6 Übernachtungsgeld 10,40 je Tag 16,70 je Tag 28,00 je Tag 12,72 je Nächtigung Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. Gewerkschaft Bau-Holz Seite 3

4 Beschäftigungsgruppe LOHNTAFEL KV-Stundenlohn in KV-Monatslohn 1 in I. Vizepolier 15, ,59 II. Facharbeiter a) 15, ,40 b) 13, ,88 III. Angelernte Bauarbeiter a) 13, ,19 b) 13, ,64 c) 13, ,79 d) 12, ,16 e) 12, ,50 IV. Bauhilfsarbeiter 11, ,71 V. Sonstiges Hilfspersonal 10, ,30 VI. Lehrlinge a) 5,54 939,03 b) 8, ,85 c) 11, ,37 d) 12, ,97 e) 11, ,37 VII. Praktikanten a) 4,15 703,43 b) 6, ,94 Lenkstunde ( 8 Z 1b) 10,91 Dienstreisevergütungen Taggeld 9 Z 4 lit. a Taggeld 9 Z 4 lit. b Taggeld 9 Z 5, 5a und 6 Übernachtungsgeld 10,40 je Tag 16,70 je Tag 28,00 je Tag 12,72 je Nächtigung 1 bei 169,5 entgeltpflichtigen Stunden Gewerkschaft Bau-Holz Seite 4

5 KV FEUERFEST- UND SCHORNSTEIN-(KAMIN-)BAU Lohnkategorien Stundenlohn in Euro a) Feuerungsmaurer 16,94 b) Schornstein-(Kamin-)Maurer 19,70 c) Vorarbeiter bei Feuerfestbauten 20,03 d) Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin-)Bau 21,81 Zulage gem. 5 Abs. 1 Z 1 lit. d Trennungsgeld gem. 8/1. Fall Trennungsgeld gem. 8/2. Fall Übernachtungsgeld gem. 9 Zusatz KV Rohrleger 0,49 je Arbeitsstunde 27,62 je Tag 31,25 je Tag 9,81 je Nächtigung Rohrleger 15,88 Helfer 13,24 Zusatz KV Großwasserkraftwerksbauten Zulage lt. 3 Zulage lt. 14 Entfernung Stollenmund > 2 km Entfernung Stollenmund > 3 km 0,41 je Arbeitsstunde 2,85 je Schicht 3,58 je Schicht Zusatz KV Wiener U-Bahn Bauten Baustellenzulage 2 1,43 je Arbeitsstunde Gewerkschaft Bau-Holz Seite 5

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