Richtlinien für die Gewährung von Bedarfszuweisungen, Infrastrukturmitteln und Beihilfen aus dem Landesschulbaufonds an Gemeinden
ALLGEMEINES 1. Diese Richtlinien sind für die Gewährung von a) Bedarfszuweisungen, b) Infrastrukturmitteln und c) Beihilfen aus dem Landesschulbaufonds an Gemeinden und Gemeindeverbände anzuwenden. a) Bedarfszuweisungen Bedarfszuweisungen sind nicht rückzahlbare Zuschüsse, die aufgrund eines Regierungssitzungsbeschlusses an die Gemeinden oder an Gemeindeverbände vergeben werden können. Ein Rechtsanspruch bestimmter Gemeinden besteht nicht. Bedarfszuweisungen können zum Ausgleich von Härten, zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt (Haushaltsabgänge) oder zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse (Projektförderung) gewährt werden. Bedarfszuweisungen sind gemäß 11 Abs. 1 Finanz-Ausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) Vorweganteile von den Gemeinde-Ertragsanteilen, die zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt und daher Gemeindemittel sind und von den Ländern an diese zu verteilen sind. b) Infrastrukturmittel Infrastrukturmittel sind nicht rückzahlbare Beiträge an Gemeinden zur Errichtung oder Erhaltung von Straßen, Plätzen, Gehwegen, Beleuchtungsanlagen etc. Infrastrukturmittel sind jene Mittel nach 24 Abs. 7 des FAG 2008, die als Ersatz für die nach dem Zweckzuschussgesetz 2001 des Bundes wegfallenden Investitionsbeiträge für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur von den Ertragsanteilen zur Verfügung gestellt werden. c) Beihilfen aus dem Landesschulbaufonds Beihilfen aus dem Landesschulbaufonds sind nicht rückzahlbare Beiträge an Gemeinden zur Errichtung oder Erhaltung bzw. Verbesserung von Gebäuden, welche schulischen Zwecken nach dem Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz dienen. Diese Beihilfen sind Mittel nach 39 des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes, die in Form eines Fonds, dem keine Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Stmk. Landesregierung verwaltet werden. 2. Die aufgezählten Mittel sind gemäß der Geschäftsverteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung von den politischen Referenten Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer und Landeshauptmannstellvertreter Mag. Michael Schickhofer zu verwalten. 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Voraussetzungen für die Gewährung: Aus dem Rechnungsabschluss sowie aus dem Voranschlag der Gemeinde muss zu entnehmen sein, dass die Gebarung den bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht sowie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird; Ausschöpfung aller gesetzlichen Abgaben; kostendeckende Gebührenhaushalte (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeindemitglieder); Erstellung eines Gesamtfinanzierungsplanes; Einhaltung der Vergabevorschriften; 2. Förderungsgegenstände: a) Bedarfszuweisungen Ausgleich von Härten: Wenn bei der Zuteilung von Abgaben-Ertragsanteilen aufgrund der Änderung von Gesetzen oder sonstigen Bemessungsgrundlagen (z.b. Volkszählung) Einnahmeausfälle entstehen; Hilfestellung in besonderen Notlagen bei Gemeinden mit finanziellen Schwierigkeiten; Die Förderhöhe ist am tatsächlichen Förderbedarf zu bemessen und kann aus Barzuschüssen oder Zuschüssen zur vorzeitigen Darlehenstilgung bestehen; Hilfe zum Ausgleich des Haushaltsabganges: Diese kann gewährt werden: wenn eine Gemeinde aus eigener Kraft trotz Einhaltung aller Rechtsvorschriften sowie sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung unter keinen Umständen einen Ausgleich des Abganges im ordentlichen Haushalt herbeiführen kann; der Rechnungsabschluss den Gesetzen und Verordnungen entspricht; die angeordneten Sanierungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde befolgt werden und ein mittelfristiger Finanzplan vorgelegt wird; als Nachweis hat der Rechnungsabschluss zu dienen. b.) Projektförderungen aus Bedarfszuweisungen, Infrastrukturmitteln oder Landesschulbaufonds: Förderbar sind alle Projekte, die im außerordentlichen Haushalt (Voranschlag) aufgenommen sind sowie die Schulung und Ausbildung von Gemeindebediensteten zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen (z.b. Gemeindeverwaltungsschule). Weiters förderbar sind Zuschüsse oder Beiträge an alternative Finanzierungsformen, wie Leasing, KGs oder ähnlichem und Zwischenfinanzierungsaufwendungen, auch wenn deren Veranschlagung im ordentlichen Haushalt erfolgt. Die Höhe der Förderung bestimmt sich nach den folgenden Richtsätzen sowie Zuschlägen oder Abzügen entsprechend der Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde. Unter Kosten sind die Gesamtkosten einschließlich allfälliger Steuern und Abgaben, Planungsund Finanzierungskosten zu verstehen. Kostenüberschreitungen oder -unterschreitungen bis 5% wirken nicht förderungsverändernd. Absolut nicht vermeidbare darüber hinausgehende Kostenüberschreitungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind zu begründen. Projekte, für die sonstige Förderungen vom Bund oder Land gewährt werden, dürfen eine Höchstfördersumme aller Förderungen von 80% der Kosten des Projektes nicht übersteigen. Auf einen barrierefreien Zugang ist vor allem bei Hochbaumaßnahmen besonders Rücksicht zu nehmen. 3
Förderrichtsätze: Schulbauten einschließlich Turnsäle und Einrichtungen für Musikschulen bis zu 50% Amtsgebäude bis zu 50% Wirtschaftshöfe bis zu 50% Kommunalfahrzeuge (LKW, Traktoren, Schneeräumgeräte etc.) bis zu 30% Freizeitanlagen (Sportplätze, Schwimmbäder etc., jedoch keine Beförderungseinrichtungen wie Seilbahnen, Schlepplifte etc.) bis zu 40% Veranstaltungshallen und Sporthallen (außerschulisch) bis zu 40% Gemeindestraßen und Straßenbeleuchtungen bis zu 30% Gemeindestraßen mit Förderprogrammen nach besonderer Vereinbarung bis zu 30% Anteilskosten bei Bundes- und Landesstraßenbauten (Gehwege, Radwege) bis zu 30% Feuerwehrrüsthäuser nach "Einheiten" (Richtlinien AKS) je 30.000,00 Alle sonstigen Projekte bis zu 40% In begründeten Ausnahmefällen können Projekte mit einem Regelförderrichtsatz unter 50% mit bis zu 50% gefördert werden. Finanzkraftzuschläge und abschläge Liegt die Steuerkraftkopfquote, berechnet nach der Finanzkraft einer Gemeinde zwischen 90 und 120% des Landesdurchschnittes können die vollen Förderrichtsätze gewährt werden. Für je 10 Prozentpunkte unter 90% der Steuerkraftkopfquote erhöht sich der Förderrichtsatz um jeweils 10%. Liegt die Steuerkraftkopfquote einer Gemeinde um 20% über den Landesdurchschnitt, verringert sich der Förderrichtsatz um 10%. Die Finanzkraft ist nach den Zahlen des zweitvorangegangenen Jahres nach den Bestimmungen der VRV ohne Landeshauptstadt Graz zu berechnen. Es ist dies der Abschnitt 92 des jeweiligen Rechnungsabschlusses mit Ausnahme der Bauabgabe (früher Interessentenbeiträge Grundstückseigentümer) und beinhaltet alle eigenen Steuern und Abgaben inklusive der Ertragsanteile. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR KLEINREGIONEN UND ÖKOLOGISIERUNGSMASSNAHMEN (Nachhaltiges Bauen und Sanieren) 1. Kleinregionen Unter Kleinregionen sind Gemeindeverbände im Sinne von 38a Stmk. Gemeindeordnung zu verstehen. Projekte von Kleinregionen im Sinne dieser Richtlinien können nur dann gefördert werden, wenn die Kleinregion ein kleinregionales Entwicklungskonzept beschlossen hat, das Projekt im kleinregionalen Entwicklungskonzept enthalten ist und darin Synergieeffekte bzw. Einsparungs- oder Regionalentwicklungseffekte durch dieses gemeinsame Projekt für die einzelnen Gemeinden nachgewiesen werden können. Für solche Projekte kann ein Förderzuschlag von maximal 20% zu den in diesen Richtlinien genannten Förderrichtsätzen gewährt werden. 4
2. Ökologisierungsmaßnahmen Projekte, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, sind ressourcen- und CO 2 -sparend umzusetzen. Insbesondere bei Gemeindehochbauten sollen Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren Energien den Nachhaltigkeitserfordernissen entsprechen. Entsprechende Nachweise, wie z.b. ein Energieausweis können als Voraussetzung für eine Förderung verlangt werden. Projekte, die Anlagen beinhalten, die der Erzeugung von Energie (beispielsweise Wärme, wie Biomasse, Stromerzeugung, wie Photovoltaikanlagen etc.) dienen und mit erneuerbaren Energieformen betrieben werden, kann ein Förderzuschlag für die Kosten der betreffenden Anlage von bis zu 10% gewährt werden. Dieser Förderzuschlag von maximal 10% kann weiters für Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung von Gemeindehochbauten gewährt werden, wenn ein Nachweis über die Effizienz der Maßnahmen beigebracht wird. ANTRAGSTELLUNG UND FÖRDERABWICKLUNG Die Gemeinde hat mittels Formblatt um Bedarfszuweisungen (auch elektronische Übermittlung in lesbarem Format) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau (Abteilung 7), und beim jeweiligen politischen Referenten (direkt) anzusuchen und die in diesem Formblatt geforderten Unterlagen und Nachweise beizubringen (Beilagen gemäß 75 Abs. 7 Gemeindeordnung). Sind mehrere Gemeinden an einem Projekt beteiligt bzw. verlangt es der Gesetzgeber (Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz), ist eine Projektbesprechung bzw. Finanzierungsverhandlung durchzuführen und das Ergebnis der Abteilung 7 mitzuteilen. Vom jeweiligen politischen Referenten kann vorbehaltlich eines nachfolgenden Regierungssitzungsbeschlusses eine schriftliche Förderungszusicherung erteilt werden. Unter Beilage einer solchen Förderungszusicherung kann die Gemeinde nach Vorlage der Rechnungen (Richtigkeitsbestätigung durch den Bürgermeister) bzw. der Verwendungsnachweise die tatsächliche Gewährung der Bedarfszuweisung mittels Regierungssitzungsbeschluss beantragen. Der Regierungssitzungsantrag ist vom jeweiligen politischen Referenten zu stellen und hat festzuhalten, ob die Richtlinien für die Gewährung von Bedarfszuweisungsmitteln eingehalten wurden. Eine Abweichung von den Richtlinien ist gesondert zu begründen. Insbesondere kann bei jenen Gemeinden, deren Steuerkraftkopfquote unter dem des Landesdurchschnittes liegt oder jenen mit einem so geringen Budget, welches gemäß 80 und 90 der Gemeindeordnung bei Wahrung sonstiger notwendiger Gemeindeaufgaben eine weitergehende Verschuldung nicht zulässig erscheinen lässt, auf den Nachweis der Eigenmittelaufbringung verzichtet werden. Zuschüsse und Beiträge an Gesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch, BGBl. I Nr. 70/2008) sind nur auszuzahlen, wenn die Gemeinde anhand von Rechnungsbelegen der Gesellschaften die widmungsgemäße Verwendung nachweist und von der Gemeinde eine jederzeitige Prüfungsmöglichkeit der Gebarung der Gesellschaften auch durch die Aufsichtsbehörde vertraglich vereinbart wurde. INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Diese Richtlinien gelten ab 01. Februar 2009 für alle Ansuchen und ersetzen die Richtlinien vom 10. Dezember 2001. Alle vor dem 01. Februar 2009 eingereichten Ansuchen sowie alle vor diesem Zeitpunkt bereits zugesicherten oder beschlossenen Förderungen sind von diesen Richtlinien nicht berührt. 5