Kurze Zusammenfassung für Arbeitnehmer in der KiTa zu folgenden Themen: Arbeitszeit Mehrarbeit Überstunden Freizeit geht nicht

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Transkript:

Kurze Zusammenfassung für Arbeitnehmer in der KiTa zu folgenden Themen: - Arbeitszeit - Mehrarbeit/Überstunden - Verteilung der Arbeitszeit (Freizeit, Urlaub, Krankheit, Pausen, Raucherpausen) - Dienstplan - Arbeitszeitkonto Arbeitszeit Vollzeit: 39,00 Std/Woche für das pädagogische Personal in den Kitas Teilzeit: entsprechend weniger Geringfügige Anstellung: z. Zt. bis 450 Euro im Monat Höchstarbeitszeit am Tag= 8 Stunden Im Ausnahmefall bis zu 10 Stunden am Tag, wenn in 6 Monaten durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden/Tag gearbeitet wird In Ausnahmefällen dürfen 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden Mehrarbeit Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht aber 39 Stunden nicht überschreitet. Ausgleich=innerhalb eines Jahres Ansonsten 100% Auszahlung des dafür zustehenden Lohnes Überstunden bei den Überstunden muss es folgendermaßen heißen "Überstunden=mehr als 39 Stunden, wenn diese Stunden nicht in der darauf folgenden Woche ausgeglichen/abgebummelt werden" Sollte Überstunden entstehen, werden diese mit dem Faktor 1,25 (oder besser mal 1 1/4) bewertet, d.h. eine Überstunde entspricht 1.25 Stunden (1 Stunde und 15 Minuten) Freizeit, die abgebummelt oder entsprechend entlohnt wird" Freizeit Kann nicht kurzfristig angeordnet werden: Du kannst jetzt schon nach Hause gehen, um deine Mehrstunden zu reduzieren. geht nicht In der Rechtsprechung wird eine Vorlauffrist von 4 Tagen als angemessen angesehen

Allerdings gilt: Wenn beide Seiten (Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber) sich über eine kurzfristige Arbeitsänderung einig sind, sind auch kurzfristigere Änderungen möglich Urlaub Wenn an Feiertagen gearbeitet werden muss, gibt es dafür einen Ausgleichstag Bei Vollzeit besteht ein Anspruch von 30 Tagen=6 Wochen Urlaub; Auch bei Teilzeitarbeit ergibt sich ein Anspruch von 6 Wochen auf die gesamte Woche gerechnet Der Urlaub muss bis zum 30.09. des Folgejahres angetreten sein; hierbei sollte es sich aber nur noch um Resttage (Empfehlung: höchstens 5-7 Tage) handeln; Der Haupturlaub muss in dem Jahr genommen werden, wo er erworben wird es besteht ein Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub mindestens 2 Wochen am Stück bei Beantragung = der Arbeitgeber sollte innerhalb von 14 Tagen darauf reagiert haben bei der Verteilung des Urlaubs unter den Arbeitnehmern sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen (z. B. schulpflichtige Kinder; Betriebsferien beim Partner...) im Anschluss an eine Reha-Maßnahme muss Urlaub gewährt werden deshalb sollte in den Dienststellen eine langfristige Urlaubsplanung gemacht werden; möglichst Ende des Vorjahres mit einer kurzfristigen Verfügungszeit über Resturlaubstage im laufenden Jahr diese Grundsätze der Urlaubsplanung sind mitbestimmungspflichtig Urlaub/ Krankheit Wenn während des Urlaubs eine Erkrankung auftritt=sofortige Einholung eines ärztlichen Attestes und Benachrichtigung der Dienststellenleitung dann bleiben die Urlaubstage erhalten bei langfristiger Erkrankung, so dass der Jahresurlaub nicht vollständig genommen werden kann, besteht der Anspruch auf die tariflichen Urlaubstage (=30 Tage bei Vollzeit) bis zum 31.03. des übernächsten Jahres (= Urlaub aus 2018 muss bis zum 31.03.2020 angetreten sein) während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten

Pausen Nach einem Arbeitstag müssen bis zum nächsten Arbeitsbeginn 11 Stunden Pause vorhanden sein Nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden muss eine Pause von 30 Minuten gemacht werden Nach einer Arbeitszeit von 9 Stunden muss spätestens eine weitere Pause von 15 Minuten gemacht werden Die Pausen können in Einheiten von 15 Minuten gegliedert werden Dieses ist keine Wunschleistung, sondern kein (e) Mitarbeiter/-in darf nach 6 Stunden ohne Pause weiterarbeiten die Pausen sind unbezahlte Zeit Der Arbeitgeber hat die Pausen im Voraus festzulegen dieses kann auch durch eine Korridor-Festlegung getan werden; z.b.: die Pause ist zwischen 12.00 und 14.00 Uhr zu nehmen In den Dienstplänen sind die Pausen starr hinterlegt, da die Excel-Tabelle keine andere Rechenmöglichkeit zulässt; Auch hier kann es im praktischen Vollzug leichte Abweichungen geben, die sich aus dem Arbeitsalltag ergeben Allerdings dürfen Pausen nicht an den Anfang und das Ende gelegt werden Pausen dienen dazu, sich von der bis dahin geleisteten Arbeit zu erholen und Kraft zu tanken für die noch abzuleistende Arbeit; nach diesen Kriterien sollten Pausen genommen werden Raucherpausen es gibt kein Recht auf eine oder mehrere Raucherpausen es liegt kein Versicherungsschutz beim Verlassen des Geländes innerhalb der (Raucher-)Pausen vor Dienstpläne Werden von der Dienststellenleitung rechtzeitig aufgestellt und den Mitarbeitenden zur Kenntnis gebracht Enthalten den Beginn und das Ende der jeweiligen Arbeitszeit eines jeden Mitarbeiters; auch die Pausenzeiten Neue Rechtsprechung betont ganz eindeutig ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung bei der Aufstellung von Dienstplänen

Müssen nach billigem Ermessen aufgestellt werden, d.h. für alle Mitarbeitenden gleich und gerecht aufgestellt werden es gibt keine geteilten Dienste z.b. Arbeitszeit laut Dienstplan: 8.00-13.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr= 7 Arbeitsstunden; geht nicht, da die zur Verfügung stehende freie Stunde nicht zur sinnvollen Freizeitgestaltung verwendet werden kann Richtige Berechnung: 08.00-16.00 Uhr = 8 Stunden Arbeitszeit minus einer halben Stunde Pause (mehr als 6 Stunden Arbeitszeit) = 7,5 Stunden Arbeitszeit Eine Dienstbesprechung für alle z.b. von 17.00-19.00 Uhr geht, da dieses eine wiederkehrende Veranstaltung für alle Mitarbeitenden ist =gleiche und gerechte Behandlung aller Die Arbeitsunterbrechung vor der Dienstbesprechung sollte 1,5 Stunden nicht unterschreiten, damit die freie Zeit sinnvoll gestaltet und als Freizeit genutzt werden kann Arbeitsunterbrechung DB Sollte die Arbeitsunterbrechung vor der DB weniger als 1,5 Stunden betragen, gibt es folgende Möglichkeiten: A) es steht noch freie Verfügungszeit zur Verfügung, die diese Zeit überbrückt; dann wird einfach die Arbeitszeit ohne Arbeitsunterbrechung eingetragen und die restliche Verfügungszeit (Spalte ganz rechts) vermindert sich um diese Zeit B) Diese Zeit wird als Arbeitszeit dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt Bei diesen beiden Möglichkeiten/Berechnungen muss eventuell eine zusätzliche Pause von 15 Minuten bei Überschreitung von 9 Std Arbeitszeit mit beachtet werden und diese dann in die Pausenzeit eingetragen werden C) Der Arbeitnehmer unterschreibt einmalig eine Erklärung, dass er mit einer kürzeren Arbeitsunterbrechung (unbezahlte Zeit) als 90 Minuten einverstanden ist Führung eines Arbeitszeitkontos: - die Ausgleichszeiträume, in den die Stunden abgebummelt werden müssen, wie sie der TV-L 8 Abs. 2 und 4 vorsieht, werden durch andere Regelungen ersetzt - geleistete Arbeitsstunden werden monatlich abgerechnet und ein plus und minus auf das Arbeitszeitkonto hinterlegt, - geleistete Überstunden werden mal 1,25 gerechnet und dann als Stundenguthaben auf dem Arbeitszeitkonto hinterlegt Grundsätzliches ist Folgendes zu beachten:

Plus-Stunden a) das Plus an Arbeitsstunden darf nicht mehr als 50 % der monatlichen vertraglichen Arbeitszeit betragen (z.b. Wochenarbeitszeit von 20 Std x 4,348 = 86,96 Std pro Monat; in diesem Fall dürften nur 43,48 Std als Plus-Stunden auf dem Arbeitszeitkonto hinterlegt werden) b) darüber hinausgehende Plus-Stunden müssen spätestens bis zum Ende des Folgemonats ausbezahlt werden c) Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen höchstens das Dreifache der wöchentlichen Arbeitszeit als Zeitguthaben hinterlegt werden (Beispiel: 20 Std/Woche x 3 =60 Stunden als Zeitguthaben möglich); als Maximum sind 80 Plus-Stunden erlaubt Minus-Stunden: a) Pro Monat dürfen nur Minus-Stunden in Höhe der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit hinterlegt werden (Beispiel von oben: 20 Minus-Stunden pro Monat erlaubt) b) Die höchste Zeitschuld auf dem Arbeitszeitkonto kann 20 Stunden betragen Sollten die Höchstbeträge überschritten werden oder es ist abzusehen, dass dieses demnächst passiert, hat der Arbeitgeber die Aufgabe, vor allem darauf hinzuwirken, dass die Plus-Stunden durch Freizeitausgleich abgebaut werden. Die Zeiten/der Umfang des Zeitausgleiches durch arbeitsfreie Zeiten muss im Dienstplan hinterlegt werden. Die Fristen für Abbuchungsanträge sind der Dienstvereinbarung zu entnehmen. D.h. mit wieviel Vorankündigungsfrist Anträge auf Stundenausgleich zu stellen sind. Dieses Arbeitszeitkonto können nach Anschluss an die Dienstvereinbarung auch alle Mitarbeitenden im Kita-Verband führen. Es wäre sogar sinnvoll, da ja in irgendeiner Form auch bisher die monatlich geleisteten Stunden, zumindest im Plus-Zustand, in der Einrichtung dokumentiert werden. Das Arbeitszeitkonto gibt ein Handwerkszeug dafür, wie der Ausgleich von Mehr-/Überstunden stattfinden kann und festgehalten werden kann.