Vorsorgeauftrag. oder in einer der beiden für die Errichtung vorgeschriebenen Formen, widerrufen (Art. 362 ZGB).

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Transkript:

Vorsorgeauftrag Oktober 2016 Allgemeines Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und damit Handlungsunfähigkeit. Die gesamte Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr kann geregelt werden (Art. 360 Zivilgesetzbuches, nachfolgend «ZGB»). Form und Errichtung Der Auftraggeber muss im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig, d.h. urteilsfähig und volljährig sein. Hinsichtlich der Form muss der Vorsorgeauftrag wie ein Testament entweder von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben oder öffentlich beurkundet werden (Art. 361 ZGB). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden übernimmt gegen eine einmalige Gebühr von CHF 100.00 eigenhändige und öffentlich beurkundete Vorsorgeaufträge zur sicheren Aufbewahrung. Die hinterlegende Person kann den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt ihrer Wahl (Gebührenpflichtig) in eine zentrale Datenbank eintragen lassen. Im Kanton St. Gallen können die Vorsorgeaufträge seit 1. Januar 2015 zentral beim Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat St. Gallen, Davidstrasse 27, 9000 St. Gallen deponiert werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass das eigene soziale Umfeld oder die zuständige Behörde von der Existenz eines Vorsorgeauftrages erfährt. Für die sichere Hinterlegung ist der Auftraggeber verantwortlich. Widerruf und Erlöschen Der Vorsorgeauftrag kann, solange der Auftraggeber urteilsfähig ist, jederzeit widerrufen werden. Der Vorsorgeauftrag wird entweder durch Vernichtung, oder in einer der beiden für die Errichtung vorgeschriebenen Formen, widerrufen (Art. 362 ZGB). Erlangt die betroffene Person ihre Urteilsfähigkeit wieder oder stirbt sie, erlischt der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen (Art. 369 Abs. 1 ZGB). Es ist aber möglich vorzusehen, dass der Auftrag und die Vollmacht über den Tod hinaus gültig sein sollen. Dabei handelt es sich dann aber um einen einfachen Auftrag nach Art. 394 ff. OR. Wirkung und Inhalt Der Vorsorgeauftrag entfaltet erst Wirkung, wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig geworden ist und wenn die Urteilsunfähigkeit den im Vorsorgeauftrag umschriebenen Rechtsbereich betrifft. Eine bloss vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder eine geistige Schwäche genügt nicht. Der Inhalt des Vorsorgeauftrages bestimmt sich nach den jeweiligen Anordnungen des Auftraggebers gestützt auf seine individuelle Lebenssituation und seine Bedürfnisse. Die diversen Aufgaben (Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr) können entweder einzeln, kumulativ oder vollständig übertragen werden. Der Auftraggeber ist frei, den Auftrag umfassend zu erteilen oder auf bestimmte Bereiche oder Geschäfte zu beschränken. Zudem kann der Auftraggeber konkrete Handlungsanweisungen geben oder bestimmte Handlungen sogar verbieten. Der Vorsorgeauftrag kann auch die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf medizinische Massnahmen umfassen (Patientenverfügung). Umfang des Vorsorgeauftrages Der Umfang des Auftrages ist im Vorsorgeauftrag festzulegen. Ein umfassender Vorsorgeauftrag deckt alle Lebensbereiche ab; nämlich die Personensorge,

die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr. Die Übertragung der einzelnen Bereiche kann dabei auch an verschiedene Personen erfolgen. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte gemäss Art. 396 Abs. 3 OR, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen. Soll der Beauftragte auch dazu berechtigt sein, ist eine entsprechende Ermächtigung im Vorsorgeauftrag aufzunehmen. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person. Die Erwachsenenschutzbehörde muss dann gemäss Art. 365 Abs. 3 ZGB und Art. 368 ZGB von Amtes wegen o- der auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen treffen. Vorsorgebeauftragter Die beauftragte Person kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (Treuhandbüro oder Bank) sein (Art. 360 ZGB). Der Vorsorgeauftraggeber kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzbeauftragte vorsehen. Nimmt der Vorsorgebeauftragte sein Amt an, so gehört es zu seinen Aufgaben, die Erwachsenenschutzbehörde über den Eintritt des Vorsorgefalles zu informieren. Der Vorsorgebeauftragte hat jene Geschäfte wahrzunehmen, welche im Vorsorgeauftrag umschrieben sind, die rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers im umschriebenen Rahmen zu besorgen und sich an die Weisungen des Auftraggebers zu halten (Art. 365 Abs. 1 ZGB). Der Vorsorgebeauftragte kann den Auftrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten künden (Art. 367 Abs. 1 ZGB). Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, prüft sie des Weiteren, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Danach prüft sie, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag anzunehmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Bei Erfüllung der Voraussetzungen stellt sie sodann im Sinne eines Legitimationspapiers gegenüber Dritten dem Vorsorgebeauftragten eine Urkunde aus (Art. 363 Abs. 3 ZGB). Damit die beauftragte Person das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht bzw. die übertragenen Aufgaben in ordnungsgemässer Weise ausführt, bleibt ein bestimmtes Mass an behördlicher Eingriffsmöglichkeit bestehen. Die Erwachsenenschutzbehörde kann jederzeit auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen Massnahmen ergreifen (Art. 368 Abs. 1 ZGB). Kontrollmechanismen können aber auch im Vorsorgeauftrag selber eingebaut werden (Bspw. eine regelmässige Rechenschaftsablegung und Berichterstattung). Der hier entworfene Vorsorgeauftrag richtet sich nach den Gesetzesbestimmungen des neuen Erwachsenenschutzrechts, die ab dem 1. Januar 2013 (Artikel 360 ff. im Zivilgesetzbuch ZGB) in Kraft treten. Ein Vorsorgeauftrag muss eigenhändig errichtet oder beim Notar (Amtsnotariat oder Rechtsanwalt mit notarieller Befugnis) beurkundet werden. So will es das Gesetz. Eigenhändig heisst: Das Dokument muss vom ersten bis zum letzten Satz von Hand geschrieben werden. Zudem muss der Vorsorgeauftrag mit einem Datum versehen (Tag, Monat, Jahr) und unterschrieben werden. Unterschied Vorsorgeauftrag zur Vollmacht, Patientenverfügung und Testament Im Unterschied zur Vollmacht gilt der Vorsorgeauftrag erst ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit wird eine bestehende Vollmacht oftmals nicht mehr als Grundlage für die Vertretung akzeptiert. Der Beauftragte muss gemäss Art. 397a OR die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig wird und eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint. Besteht eine Patientenverfügung, so geht diese betreffend medizinischen Fragen dem Vorsorgeauftrag vor. Vorsorgeauftrag - 2

Im Testament trifft eine Person rechtsverbindliche Anordnungen über ihr Vermögen mit Wirkung auf den Todeszeitpunkt. Kontakt Vorderland Treuhand AG Poststrasse 27 9410 Heiden +41 71 536 66 00 www.vl-treuhand.ch Vorsorgeauftrag - 3

Vorlage für einen Vorsorgeauftrag (ab hier abschreiben) Vorsorgeauftrag und Generalvollmacht nach Art. 360 ff. ZGB und Art. 32 ff. OR Herr / Frau VORNAME NAME geboren am GEBURTSDATUM, von BÜRGERORT, ZIVILSTAND, wohnhaft ADRESSE, PLZ ORT von I. Einleitende Feststellungen 1. Zweck Mit dem vorliegenden Vorsorgeauftrag möchte ich für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit meine Personen- und Vermögensvorsorge sowie meine Vertretung im Rechtsverkehr umfassend sicherstellen, und zwar ohne dass es dafür behördlicher Erwachsenenschutzmassnahmen bedarf. II. Beauftragte Personen 1. Kaskadenordnung der vertretungsberechtigten Personen Ich beauftrage nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen die nachgenannten Personen mit meiner vollumfänglichen Personen- und Vermögenssorge sowie der vollumfänglichen Vertretung im Rechtsverkehr. Für den Fall, dass der ersteingesetzte Beauftragte (Ziff. 2) für seine Aufgaben verhindert ist, nicht geeignet ist, den Vorsorgeauftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, wird gleichzeitig eine Ersatzbeauftragte (Ziff. 3) eingesetzt. Sämtliche nachstehenden Rechten und Pflichten gelten auch für den / die Ersatzbeauftragte(n). 2. Der / Die ersteingesetzte Beauftragte Mit der Personen- und Vermögenssorge sowie der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr beauftrage ich Herr / Frau PERSON I, STRASSE, PLZ ORT. Herr / Frau PERSON I, bevollmächtige ich hiermit für die Erfüllung seiner / ihrer Aufgaben ausdrücklich mit der Vertretungsmacht einer Einzelunterschrift.

3. Der / Die Ersatzbeauftragte Als Ersatzbeauftragte(n) beauftrage ich mit der Personen- und Vermögenssorge sowie der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr: Herr / Frau PERSON II, STRASSE, PLZ ORT. Ich bevollmächtige hiermit Herr / Frau PERSON II für die Erfüllung seiner / ihrer Aufgabe als Ersatzbeauftragte ausdrücklich mit der Vertretungsmacht einer Einzelunterschrift. 4. Umfang Der Vorsorgeauftrag, die Generalvollmacht und die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr gelten in jeder Beziehung umfassend. Die Beauftragten sind insbesondere bevollmächtigt, alle für die Personen- und Vermögenssorge notwendigen Rechtshandlungen zu treffen und die dafür notwendigen Verträge abzuschliessen oder zu kündigen. Dieser Vorsorgeauftrag, diese Vollmacht ist ausdrücklich nicht auf den ersten Verlust der Urteilsfähigkeit beschränkt, sondern gilt auch für späteres erneutes Eintreten der Urteilsunfähigkeit. Die Beauftragten sind befugt, alles zu tun oder zu unterlassen, was sie zur Wahrung der Interessen der Auftraggeberin für notwendig oder angemessen erachten. 5. Befreiung vom Amtsgeheimnis, von der Schweigepflicht Ich, VORNAME NAME befreie gegenüber den Beauftragten, sämtliche einer Amtsgeheimnis- und/oder Schweigepflicht unterstehenden Personen, von ihrer Amtsgeheimnis und/oder Schweigepflicht. III. Inhalt von Vorsorgeauftrag und Generalvollmacht Insbesondere beinhaltet der Vorsorgeauftrag, die Generalvollmacht (dies ist keine abschliessende Aufzählung) folgende Aufgaben, Aufträge, Komponenten etc.: A) Personensorge a) Veranlassung aller für meine Gesundheit notwendigen Massnahmen und Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Rechte. b) Anstellung, Beaufsichtigung und Entlassung von Haushalts- und Pflegepersonal. c) Entgegennahme, Öffnen und Bearbeiten sämtlicher für mich bestimmten Post- und weiteren Zusendungen. d) Entscheid über die mir zur Verfügung stehenden Informations- (TV, Radio, Zeitungen, Zeitschriften, Internet usw.) und Kommunikationsmittel (Telefon-, Telefax-, E-Mailanschlüsse und die damit zusammenhängenden Massnahmen). e) Sicherstellung eines geordneten Alltags und Bezahlung der Lebenshaltungskosten. f) Entscheid über die Unterbringung in einem Spital, einer Klinik oder einem Heim und Veranlassung der damit verbundenen Massnahmen. g) Sämtliche weiteren, hier nicht aufgezählten Massnahmen etc. h) Die separat abgefasste Patientenverfügung geht diesem Vorsorgeauftrag vor. i) Der separat abgefasste Ehevertrag geht diesem Vorsorgeauftrag vor. Vorsorgeauftrag - 2

B) Vermögenssorge j) Wahrung meiner finanziellen Interessen, Verwaltung meines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens (Grundstücke etc.), Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängenden Massnahmen. k) Sämtliche zur Erfüllung der Aufträge, Aufgaben etc. notwendigen Prozesshandlungen. l) Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und Veranlassung der entsprechenden Einschreibungen im Grundbuch, Abgabe von Anmeldungen für Eintragungen im Grundbuch. Dies betrifft insbesondere die in meinem Eigentum stehenden Grundstücke im Grundbuch von ORT, Nr.;, ADRESSE, PLZ ORT m) Kündigung bestehender Mietverträge und Abschluss neuer Mietverträge. n) Die Beauftragten sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Aufträge etc. Substituten und Hilfspersonen ihrer Wahl beizuziehen. o) Die mit der Vermögenssorge Beauftragten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bankkonten bei einem einzigen Bankinstitut zu führen (Recht auf Kündigung und Transferierung betreffend Vermögenswerten). Die mit der Vermögenssorge Beauftragten sind ausdrücklich befugt, Vermögensverwaltungsaufträge sowie Vollmachten an Dritte zu erteilen. p) Die mit der Vermögenssorge Beauftragten dürfen treuhänderisch über meine Bankkonten bei der. BANK, ORT verfügen. q) Geschäfte von ausserordentlicher Tragweite und entsprechendem Risiko im Sinne von Art. 396 Abs. 3 OR (insbesondere einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen sowie die Veräusserung und Belastung von Grundstücken), sind durch diesen Vorsorgeauftrag, diese Generalvollmacht abgedeckt und bedürfen keiner besonderen zusätzlichen Ermächtigung. r) Ich ermächtige die mit der Vermögenssorge Beauftragten ausdrücklich zum Vertragsschluss mit sich selber. IV. Schlussbestimmungen 1. Anwendbares Recht Ich unterstelle den Vorsorgeauftrag, die Generalvollmacht dem schweizerischen Recht. 2. Widerruf, Ungültigkeitserklärung aller bisherigen Vorsorgeaufträge, Generalvollmachten Ich widerrufe hiermit alle von mir bisher niedergeschriebenen und/oder errichteten Vorsorgeaufträge und Generalvollmachten. Von diesem Widerruf ausdrücklich ausgenommen ist meine Patientenverfügung. 3. Wirkung im Todesfall Der vorliegende Vorsorgeauftrag, die vorliegende Generalvollmacht soll nach meinem Tod als Vollmacht über den Tod hinaus weiter bestehen. Dieser/diese erlischt erst mit dem schriftlichen Widerruf durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder durch die mit der Willensvollstreckung betraute Person als Verfügungsberechtigte. 4. Entschädigung Vorsorgebeauftragte I Bevollmächtigte haben Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Massgabe des effektiven Zeitaufwandes sowie des zur Auftragsausführung erforderlichen Fachwisssens zu einem ortsüblichen Ansatz für private Vertretung. Vorsorgeauftrag - 3

5. Exemplarausfertigung Dieser Vorsorgeauftrag, Generalvollmacht wird einfach ausgefertigt und unterzeichnet. Es werden Kopien erstellt: für den Auftraggeber für die Auftragnehmer ORT, DATUM VORNAME NAME (vollständige, eigenhändige Unterschrift) Vorsorgeauftrag - 4