Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

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Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1) beschliesst:

Transkript:

Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich (Änderung vom 8. November 009) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Die Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 4. September 99 wird wie folgt geändert: Erlasstitel Verordnung über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich Ingress Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 67 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. September 978, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz vom. Juli 966, 4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: Abs. Die Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen. 9a (neu) 4. Artenschutz Das zuständige Departement kann Schutzmassnahmen ergreifen, um seltene und schützenswerte Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebende Tierarten zu fördern. Die im Anhang aufgeführten wild wachsenden Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebenden Tierarten sind umfassend geschützt. Der Regierungsrat ist ermächtigt, dieses Verzeichnis bei Bedarf anzupassen. In den im Anhang aufgeführten Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme von Neophyten oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Pflanzenschutzreservate bei Bedarf anzupassen.

9b (neu) 5. Pilzsammeln Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt. Für wissenschaftliche oder schulische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen. Eine Person darf pro Tag nicht mehr als kg Pilze sammeln, Morcheln nicht mehr als kg. Der Regierungsrat kann für bestimmte Gebiete temporäre Schonzeiten festlegen, in denen das Pflücken und Sammeln von Pilzen untersagt ist. 9c (neu) 6. Aufsicht Polizei-, Forst-, Jagd- und Fischereiorgane sowie vom zuständigen Departement beauftragte oder ernannte Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung der Schutzbestimmungen in den kantonalen Naturschutzgebieten sowie der Artenschutzbestimmungen gemäss 9a und 9b. Sie informieren die Besucherinnen und Besucher über die Besonderheiten der Naturschutzgebiete, die Bedeutung der Artenschutzbestimmungen sowie über die Verhaltensregeln. Sie zeigen Übertretungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt. 7 Für ausserordentliche Pflege-, Aufwertungs- und Vollzugsmassnahmen in kantonalen Schutzgebieten sowie für Artenschutzmassnahmen können einmalige Beiträge ausgerichtet werden. Umfang der Massnahmen sowie Beitragshöhe bilden Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement und den für die Durchführung der Massnahmen Verantwortlichen. 9 Die Gemeinden richten nach den Grundsätzen der 0-8 dieser Verordnung für kommunal geschützte Biotope und Planungszonen gemäss 4 des Planungs- und Baugesetzes sowie für Artenschutzmassnahmen Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge aus. Vorhandene Ansätze und Richtlinien des Kantons sind für die Festsetzung der Höhe verbindlich. 0 Abs. und Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, des auf seinen eigenen Grundstücken und bei eigenen Bauvorhaben veranlassten ökologischen Ausgleichs sowie der von ihm veranlassten Artenschutzmassnahmen. Die Gemeinde trägt die Kosten für die kommunalen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie der von ihr veranlassten Artenschutzmassnahmen.

6 6. Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen 9a und 9b dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Anhang (neu) I. Liste der kantonal geschützten Pflanzenarten Folgende wild wachsenden Pflanzenarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben, ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden: Flacher Bärlapp Lycopodium complanatum Edelweiss Leontopodium alpinum Siebenstern Trientalis europaea Zwergbirke Betula nana alle Seerosen-Arten, die nicht Nymphaeaceae-Arten bundesrechtlich geschützt sind. Alpen-Aster Aster alpinus Alpen-Veilchen Cyclamen purpurascens Aurikel Primula auricula alle Enzian-Arten (ausgenommen Gentiana-Arten Frühlingsenzian und Feldenzian), die nicht bundesrechtlich geschützt sind. Moorenzian Swertia perennis Maiglöckchen Convallaria majalis alle Rohrkolben-Arten, die nicht Typhaceae-Arten bundesrechtlich geschützt sind. alle Seidelbast-Arten Daphne-Arten alle Steinbrech-Arten Saxifraga-Arten Steinnelke Dianthus silvester alle Schwertlilien-Arten, die nicht Iridaceae-Arten bundesrechtlich geschützt sind II. Liste der kantonal geschützten Pilzarten Folgende wild wachsenden Pilzarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben, ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden: --- ---

III. Liste der kantonal geschützten Tierarten Folgende frei lebende Tierart darf nicht gefangen, gesammelt, in Gewahrsam genommen, getötet, mitgeführt oder verkauft werden: Weinbergschnecke Helix pomatia IV. Liste der kantonalen Pflanzenschutzreservate In den folgenden Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme von Neophyten oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden: Pflanzenschutzreservat Rossberg (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 04/965), Pflanzenschutzreservate im Rigigebiet (Perimeter gemäss Planbeilagen zu den Regierungsratsbeschlüssen Nr. 04/965, 7/966 und 59/97), Pflanzenschutzreservat Zindlenspitz (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 089/965), Pflanzenschutzreservat Mythengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 5/970), Pflanzenschutzreservat Hoch-Ybrig (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 0/97), Pflanzenschutzreservat Köpfengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 408/97). II. Die Kantonale Ordnungsbussenverordnung vom 8. Februar 009 5 wird wie folgt geändert: Anhang (Bussenkatalog zur kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 8. Februar 009). Verstoss gegen das Artenschutzgebot ( 9a Abs. und i.v.m. 6 der Verordnung über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischenausgleich vom 4. September 99 [BSV]) 50.--.4 Organisiertes Pilzsammeln und Überschreiten der zulässigen Menge gesammelter Pilze bis um das Dreifache ( 9b i.v.m. 6 BSV) 00.-- 4

III. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden aufgehoben: a) die Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen vom 9. Juni 965, 6 b) die Verordnung über den Schutz der wild wachsenden Pilze vom 5. Februar 977. 7 IV. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss Abs. der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Christoph Pfister Die Protokollführerin: Margrit Gschwend SRSZ 7.0. GS 8-57. SRSZ 0.00. 4 SR 45. 5 SRSZ.0; GS -60. 6 SRSZ 7.4; GS 5-07. 7 SRSZ 7.4; GS 6-8. 5