Regierungsrat des Kantons Schwyz

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1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 294/2009 Schwyz, 17. März 2009 / bz Teilrevision der Biotopschutzverordnung (2. Teil) Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 898/2008 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat Bericht und Vorlage zur Teilrevision der Biotopschutzverordnung unterbreitet. Die Kommission für Raumplanung, Umwelt und Verkehr hat die Vorlage an der Sitzung vom 23. Oktober 2008 behandelt und ihr mit 9:1 Stimmen zugestimmt. Bei der Behandlung der Vorlage in den Fraktionen traten Unsicherheiten wegen den vorgesehenen Artenschutzmassnahmen auf, speziell wegen den Ruhezonen für frei lebende Tiere. Deshalb wurde das Geschäft auf Antrag des Kommissionspräsidenten von der Traktandenliste der Kantonsratssitzung vom 19. November 2008 abgesetzt. In Absprache mit der vorberatenden Kommission hat sich der Regierungsrat für eine Zweiteilung der Vorlage entschieden. Mit der ersten Teilrevis i- on (RRB Nr. 1456/2008), die wegen zeitlicher Dringlichkeit vorgezogen werden musste, wurde das kantonale Beitragssystem aufgrund der Programmvereinbarung NFA im Bereich NHG angepasst. Dieser Teilrevision hat der Kantonsrat an seiner Sitzung vom 18. Februar 2009 mit 94 : 1 Stimmen zugestimmt. Mit der nun vorliegenden zweiten Teilrevision werden die Artenschutzmassnahmen, insbesondere die Ruhezonen für frei lebende Tiere geregelt. Die in RRB Nr. 1194/2008 wieder gegebenen Kommissionsanträge sind berücksichtigt. Um die in den Fraktionen aufgeworfenen Fragen beantworten zu können, hat das Amt für Natur, Jagd und Fischerei - im Auftrag des Vorstehers Umweltdepartement - das beiliegende Grobkonzept 'Ruhezonen für frei lebende Tiere' (März 2009) erarbeitet. Der Handlungsbedarf ergibt sich vor allem aus den Schutzaufträgen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz sowie Jagd- und Waldgesetz des Bundes. Ruhezonen sind ein mittel- bis langfristig unverzichtbares Instrument für den Wildschutz im Winter und für den Artenschutz, bei Wald-Wild-Projekten sowie für die Lebensraumvernetzung. Das Grobkonzept gibt Auskunft über die Gebiete mit prioritärem Handlungsbedarf für Wildruhezonen (Gebiet Sattelegg Wisstannen und Gebiet Rigi) sowie über die wildökologisch sensiblen Gebiete im Kanton Schwyz.

2 Mit der zweiten Teilrevision, die Gegenstand der beiliegenden Vorlage bildet, sollen die Artenschutzmassnahmen und Ruhezonen für frei lebende Tierarten, das Pilzsammeln sowie die Schutzgebietsaufsicht geregelt werden. 2. Erläuterungen Nachstehend werden die bereits in RRB Nr. 898/2008 zu Artenschutz, Pilzsammeln und Aufsicht dargelegten Erläuterungen nochmals wiedergegeben. 2.1 Im Kanton Schwyz bestehen mit der Pflanzen- und der Pilzschutzverordnung sowie dem Regierungsratsbeschluss betreffend Weinbergschneckens chutz drei altrechtliche Artenschutzerlasse. Mit dem vom Kantonsrat erheblich erklärten Postulat P 19/05 wird eine Anpassung des Pilzschutzes im Kanton Schwyz verlangt. Ausgangspunkt dafür sind die Ergebnisse einer Langzeitstudie der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), wonach gesetzliche Einschränkungen wie Pilzschontage und Mengenbeschränkungen keine Auswirkungen auf die Artenvielfalt der Pilze haben. Mit RRB Nr. 14/2006 hatte der Regierungsrat die Erheblicherklärung beantragt, wobei er die Ansicht der Postulanten teilte, dass die aus dem Jahre 1977 stammende Pilzschutzverordnung aufgrund der Ergebnisse der Langzeitstudie WSL revidiert oder gar aufgehoben werden sollte. 2.2 Handlungsbedarf besteht auch bezüglich der Pflanzenschutzverordnung, welche auf ihre Vereinbarkeit mit den heutigen, modernen Naturschutzstrategien überprüft werden muss. Deshalb hat der Regierungsrat in seiner Antwort auf das Postulat Aschwanden und Heinzer die Absicht bekundet, zusammen mit einer Anpassung der Pilzschutzverordnung auch eine Revis i- onsvorlage zur Biotopschutzverordnung und eine Anpassung der Pflanzenschutzverordnung dem Kantonsrat zu unterbreiten. In diesem Sinne hat der Regierungsrat am 14. August 2007 das Justizdepartement (seit 1. Juli 2008: Sicherheitsdepartement) beauftragt, ihm bis Ende 2007 Bericht und Antrag für eine Revision der Biotopschutzverordnung sowie eine Anpassung oder Aufhebung der Pflanzenschutzverordnung und der Pilzschutzverordnung zu erstatten. 3. Grundzüge der Vorlage Die bereits in RRB Nr. 898/2008 dargelegten Grundzüge der Vorlage werden speziell zu der nun vorliegenden Teilrevision nochmals wieder gegeben. 3.1 Anpassung des Artenschutzes Im Kanton Schwyz besteht mit der Pflanzenschutzverordnung ein Erlass aus dem Jahr 1965, welcher vor allem das Pflücken oder Ausreissen geschützter Pflanzenarten verbietet. In den heutigen, modernen Naturschutzstrategien steht jedoch eher der Schutz von Lebensräumen im Vordergrund, nicht der Schutz einzelner Arten vor Pflücken und Ausreissen. Deshalb soll die Pflanzenschutzverordnung aufgehoben und teilweise in die Biotopschutzverordnung integriert werden. Auch der aus dem Jahr 1967 stammende Regierungsratsbeschluss betreffend den Schutz der Weinbergschnecke soll aufgehoben und in die Biotopschutzverordnung integriert werden Gestützt auf 5 Absatz 1 Pflanzenschutzverordnung hat der Regierungsrat in den Jahren folgende kantonalen Pflanzenschutzreservate erlassen, in denen das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben aller oder bestimmter Arten verboten ist: - Pflanzenschutzreservat Rossberggebiet und Rigilehne, Gemeinde Arth, RRB Nr vom 27. September 1965, - 2 -

3 - Pflanzenschutzreservat Rigi-Scheidegg, Gemeinde Arth, RRB Nr. 273 vom 26. Januar 1966 (die später von der Vereinigung Pro Rigi beantragte Erweiterung wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr vom 14. November 1989 abgewiesen), - Pflanzenschutzreservate im Bezirk Einsiedeln, RRB Nr vom 27. September 1965, - Pflanzenschutzreservat in der Gemeinde Innerthal, RRB Nr vom 11. Oktober 1965, - Pflanzenschutzreservat in der Gemeinde Lachen, RRB Nr vom 18. Oktober 1965, - Schaffung eines Pflanzenschutzreservates im Mythengebiet, RRB Nr. 521 vom 9. März 1970, - Schaffung eines Pflanzenschutzreservates im Hoch-Ybrig, RRB Nr vom 28. Juni 1971, - Erweiterung des Pflanzenschutzreservates im Rigigebiet, RRB Nr vom 19. Juli 1971, - Pflanzenschutzreservat Köpfengebiet in der Gemeinde Schübelbach, RRB Nr vom 27. Juni 1966 und RRB Nr. 408 vom 28. Februar 1972, - Schaffung von Natur- und Pflanzenschutzreservaten im Meliorationsgebiet von Fänn-Allmig, Küssnacht (RRB Nr. 940 vom 8. Mai 1972). Gemäss Vernehmlassungsentwurf vom 5. Dezember 2007 wollte der Regierungsrat mit Ausnahme der Natur- und Pflanzenschutzreservate Fänn-Allmig sämtliche Pflanzenschutzreservate aufheben. Diesbezüglich haben die CVP und SP, der Bezirksrat Küssnacht, die Gemeinderäte Arth, Feusisberg, Freienbach, Ingenbohl und Wollerau sowie der Schwyzer Umweltrat und die Vereinigung Pro Rigi darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung der Pflanzenschutzreservate langjährige und erfolgreiche Bemühungen zur Sensibilisierung der Bevölkerung gegenüber geschützten Arten zunichte gemacht würden. Der grösste Teil der Bevölkerung sei kaum in der Lage, sämtliche geschützten Pflanzen spontan zu erkennen. Mit dem Erlass von Pflanzenschutzreservaten, in denen allgemeine Pflückverbote gelten, könnten die geschützten Pflanzen an jenen Standorten wirksam geschützt werden, an denen sie bevorzugt vorkommen. Der Regierungsrat nimmt den Antrag der obgenannten Vernehmlasser in seine Vorlage auf. Die Pflanzenschutzreservate sollen erst dann aufgehoben werden, wenn für die betreffenden Gebiete eine kantonale oder kommunale Schutzmassnahme gemäss 5 Biotops chutzverordnung getroffen und so der Schutz der Lebensräume garantiert wird Gemäss 6 Pflanzenschutzverordnung überwachen Polizeiorgane, Wildhüter, Forstbeamte sowie vom zuständigen Departement ernannte freiwillige Pflanzenschutzaufseher die Einhaltung der Verordnung und zeigen Übertretungen den zuständigen Untersuchungsbehörden an. Diese Bestimmung soll zusammen mit den verbleibenden Artenschutzbestimmungen neu in die Biotopschutzverordnung integriert und dabei an das Konzept des Regierungsrates für die Schutzgebietsaufsicht (RRB Nr. 1091/2006) angepasst werden. Auf die diesbezüglichen Vernehmla s- sungen wird nachfolgend unter den Erläuterungen zu 9c eingegangen. 3.2 Anpassung des Pilzschutzes Wie bei der Pflanzenschutzverordnung handelt es sich auch bei der Pilzschutzverordnung um einen Erlass aus dem Bereich Artenschutz. Er enthält insbesondere Bestimmungen betreffend das Sammeln von Pilzen. Gemäss der im Jahr 2005 publizierten Langzeitstudie WSL haben aber gesetzliche Einschränkungen wie Pilzschontage und Mengenbeschränkungen keine Auswirkungen auf die Artenvielfalt der Pilze. In Erledigung des vom Kantonsrat erheblich erklä r- ten Postulats P 19/05 sollen deshalb die aus dem Jahre 1977 stammende und nicht mehr zeitgemässe Pilzschutzverordnung ersatzlos aufgehoben und weiterhin sinnvolle Bestimmungen in die Biotopschutzverordnung integriert werden Gemäss der Langzeitstudie WSL hat das Sammeln der Pilze an sich keine Auswirkungen auf die Artenvielfalt der Pilze, doch kann dies durch die intensiven Trittbelastungen infolge des Sammelns der Fall sein. Auch können gesetzliche Einschränkungen wie Pilzschontage den positiven Nebeneffekt haben, die Störungen der Flora und der Wildtiere zu reduzieren. Pilzschutzbestimmungen können aber nicht allein mit dem Zweck erlassen werden, Störungen auf - 3 -

4 die Fauna zu vermindern. Dazu stehen planerische Instrumente gemäss 5 Biotopschutzverordnung zur Verfügung. Deshalb beantragt der Regierungsrat, die bisherigen Pilzschontage zu streichen ( 2 Absatz 2 Pilzschutzverordnung), die Mengenbeschränkungen ( 3 Absatz 1 Pilzschutzverordnung) jedoch zu belassen. Allerdings sind die Vernehmla ssungen zu den Pilzschutzbestimmungen kontrovers und reichen von der Aufhebung sämtlicher Bestimmungen bis zur Beibehaltung aller bisherigen Bestimmungen. Darauf wird unter den Erläuterungen zu 9b eingegangen. 4. Erläuterung zu einzelnen Bestimmungen Die bereits im RRB Nr. 898/2008 aufgeführten Bemerkungen werden zu der nun vorliegenden Teilrevision nochmals wieder gegeben und mit den Ergänzungen der Kommission vervollständigt. 4.1 Erläuterung der revidierten Bestimmungen der Biotopschutzverordnung Erlasstitel In der Biotopschutzverordnung werden neu auch die Anliegen des Artenschutzes geregelt und dabei die verbleibenden Bestimmungen der aufgehobenen Erlasse über den Pflanzenschutz, Pilzschutz und Weinbergschneckenschutz integriert. Daher ist auch der Erlasstitel entsprechend anzupassen. Ingress Im Ingress wird unter anderem auf verschiedene Artikel des NHG Bezug genommen. Neu kämen mit den in die Biotopschutzverordnung aufgenommenen Artenschutzbestimmungen (Art. 20 Abs. 2 NHG) und den zwischenzeitlich ins NHG aufgenommenen Bestimmungen zum Moorlandschaftsschutz (Art. 23 Abs. 2 NHG) weitere Bezugnahmen hinzu. Deshalb soll im Ingress nur noch auf das NHG selbst und nicht mehr auf die betreffenden Artikel hingewiesen werden. Wegen den neuen Bestimmungen betreffend Ruhezonen für frei lebende Tierarten ist jedoch neu auch das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, SR 922.0) im Ingress aufzuführen Zweck Der Zweckartikel (Absatz 1) wird um die neu in die Biotopschutzverordnung aufgenommenen Anliegen des Artenschutzes ergänzt. 9a (neu) 4. Artenschutz Der neue 9a umfasst die aus den aufgehobenen Pflanzen- und Pilzschutzverordnungen sowie aus dem aufgehobenen RRB betreffend Weinbergschneckenschutz übernommenen Artenschutzbestimmungen. Absatz 1: Aus der Pflanzenschutzverordnung ( 5 Absatz 1) wird die Bestimmung übernommen, wonach der Regierungsrat Bestrebungen unterstützen kann, seltene und schützenswerte Pflanzen an ihren Standorten zu mehren. Zudem solle n Bestrebungen zur Sicherung des Fortpflanzungserfolgs von frei lebenden Tieren unterstützt werden können. Es kann sich dabei um eine finanzielle oder logistische Unterstützung von Artenschutzmassnahmen von Organisationen oder Privatpersonen handeln (Antwort auf entsprechende Frage der FDP). Falls beispielsweise auf einer Wiese eine seltene oder bedrohte Vogelart ihr Brutgeschäft verrichtet, so kann ein Landwirt, welcher aus diesem Grund die Mahd verschiebt, für den Ertragsausfall entschädigt werden. Entsprechend den Anträgen von Gemeinderat Arth und Schwyzer Umweltrat sollen solche Artenschutzmassnahmen auch ausserhalb von kantonalen Naturschutzgebieten unterstützt werden können. Mit der Schlussbemerkung und letztere vor Störungen zu schützen in 9a Absatz 1 Biotopschutzverordnung sollen zum Schutz von frei lebenden Tierarten Ruhezonen (z.b. Wildruhezonen) - 4 -

5 geschaffen werden können. Gestützt auf diese Formulierung kann das zuständige Departement bei Bedarf mit einem Instrument gemäss 5 Biotopschutzverordnung neu auch Ruhezonen erlassen. Dies ermöglicht die Bezeichnung von Gebieten, in denen die frei lebenden Tiere wirkungsvoll vor Störungen geschützt werden. So können in Ruhezonen Einschränkungen der Erholungsnutzung sowie verbindliche Besucherlenkungsmassnahmen festgelegt werden. Handlungsbedarf besteht insbesondere wegen der zunehmenden touristischen Nutzung. Dies gilt je länger je mehr auch für bisher nicht erschlossene Gebiete. Zusätzlich sind Wildruhezonen neben jagdlichen, forstlichen und landwirtschaftlichen Massnahmen ein zentrales Instrument zur Entschärfung von Wald-Wild-Konflikten, da sie das Raumnutzungsverhalten und somit die Verteilung von Reh, Gämse und Hirsch in gewünschter Weise beeinflussen können. Durch das Angebot von Nahrung und Ruhe für das Wild in gewissen Gebieten kann der Äsungsdruck (Verbiss) in benachbarten Gebieten so zum Beispiel in Schutzwäldern reduziert werden. Ruhezonen tragen daher massgeblich zur Reduktion von Schäden und der damit verbundenen Kosten bei. Gemäss dem beiliegenden Grobkonzept sind Ruhezonen ein mittel- bis langfristig unverzichtbares Instrument für den Wildschutz im Winter und für den Artenschutz, bei Wald-Wild-Projekten sowie für die Lebensraumvernetzung. Die wildökologisch sensiblen Gebiete sowie zwei Gebiete mit prioritärem Handlungsbedarf für Wildruhezonen (Gebiet Sattelegg Wisstannen und Gebiet Rigi) sind im Grobkonzept auf einer Grundlagenkarte dargestellt. Der Handlungsbedarf ergibt sich vor allem aus den Schutzaufträgen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) sowie Jagd- und Waldgesetz des Bundes. Um diesen Schutzauftrag erfüllen zu können, bedarf es einer Kompetenzübertragung an die zuständige kantonale Behörde. Diese Kompetenzübertragung ist in einigen Kantonen in den kantonalen Jagdgesetzen geregelt. Die Festlegung in der Biotopschutzverordnung ist ebenso sinnvoll, weil die Ruhezonen sowohl den nach Jagdgesetz als auch den nach NHG geschützten Tierarten dienen können. Absatz 2: Mit dieser Bestimmung werden die im Anhang aufgeführten, wild wachsenden Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebenden Tierarten als kantonal geschützt erklärt. Das Verzeichnis der kantonal geschützten Pflanzenarten (Anhang I) wird aus den 1 und 2 Pflanzenschutzverordnung übernommen, wobei jene Arten gestrichen werden, welche zwischenzeitlich einen bundesrechtlichen Schutz gemäss Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, SR 451.1) erhalten haben oder in der Roten Liste der Gefässpflanzen der Schweiz (BUWAL, 1991) als nicht gefährdet taxiert sind. Im Verzeichnis der kantonal geschützten Tierarten (Anhang III) können Tierarten aufgeführt werden, welche nicht bundesrechtlich (nach NHG, Jagdgesetz oder Fischereigesetz) geschützt sind, derzeit aber nur die Weinbergschnecke. Aus der Pflanzenschutzverordnung ( 3) wird die Bestimmung übernommen, wonach der Regierungsrat ermächtigt ist, das Verzeichnis im Anhang nach Bedarf anzupassen. Eine periodische Überprüfung der Liste der geschützten Arten (Antrag SP) ist in der Vollzugsverordnung des Regierungsrates zu regeln. Zusätzlich sollen neu auch gefährdete Pilzarten (siehe Rote Liste der gefährdeten Grosspilze der Schweiz, BAFU, August 2007) in das Verzeichnis aufgenommen werden können (Anhang II). Mit dieser Kompetenznorm soll bei Bedarf nicht nur dem Schutzbedürfnis für besonders gefährdete Pflanzenarten, sondern auch jenem von besonders gefährdeten Pilzarten entsprochen werden können. Vorläufig werden jedoch keine Pilzarten ins Verzeichnis aufgenommen. Einerseits sind bereits zwölf Pilzarten gemäss der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung geschützt. Anderseits ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage möglich, welche Arten alle n- falls eines kantonalen Schutzes bedürfen. Im Sinne einer langfristigen Planung soll aber die Möglichkeit vorhanden sein, bei Bedarf auch schützenswerte Pilzarten ins Verzeichnis aufnehmen zu können. Absatz 3: Mit dieser Bestimmung werden die im Anhang IV aufgeführten Gebiete als kantonale Pflanzenschutzreservate bezeichnet (Perimeter gemäss RRB Nr. 1944/1965, 3014/1965, 3089/1965, 273/1966, 521/1970, 1303/1971, 1519/1971 und 408/1972), in denen das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen und Pilzen generell verboten ist. Diese Pfla n

6 zenschutzreservate sollen erst dann aufgehoben werden, wenn der Schutz dieser Lebensräume durch eine Schutzmassnahme gemäss 5 Biotopschutzverordnung gesichert ist. Nicht ins Verzeichnis aufgenommen werden die Pflanzenschutzreservate im Bezirk Einsiedeln und in der Gemeinde Lachen. Für diese Gebiete besteht mit den kantonalen Verordnungen zum Schutze des Aahorns vom 5. Mai 1980 (SRSZ ) sowie zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig vom 29. August 1994 (SRSZ ) schon jetzt ein umfassender Lebensraumschutz, der auch die Pflückverbote gemäss Pflanzenschutzverordnung umfasst. Auch das Natur- und Pflanzenschutzreservat Fänn-Allmig wird nicht ins Verzeichnis aufgenommen. Für dieses Gebiet sind in einem Dienstbarkeitsvertrag auch Schutzbestimmungen festgelegt worden, sodass ein Lebensraumschutz im Sinne der heutigen, modernen Naturschutzstrategien besteht. Entgegen der Annahme der FDP wird nicht wegen dem Dienstbarkeitsvertrag auf eine Aufhebung dieses Natur- und Pflanzenschutzreservats verzichtet, sondern weil es sich um Flachmoorobjekte von nationaler Bedeutung handelt, für die eine kantonale Schutzmassnahme gemäss Bundesrecht zwingend ist. 9b (neu) 5. Pilzsammeln Mit Bezug auf die Ergebnisse der Langzeitstudie WSL erachten der Pilzverein Region Einsiedeln, der Verein für Pilzkunde March und Umgebung sowie der Gemeinderat Altendorf sämtliche Pilzschutzvorschriften als unnötig. Deshalb beantragen sie eine ersatzlose Aufhebung der Pilzschutzverordnung. Andere Vernehmlasser haben sich aber für die Beibehaltung einzelner Pilzschutzvorschriften ausgesprochen. Absatz 1 und 2: Aus der aufgehobenen Pilzschutzverordnung übernommen werden das Verbot von organisierten Sammelveranstaltungen, um übermässige Störungen weiterhin vermindern zu können, sowie die Mengenbeschränkungen, weil sie als positiver Nebeneffekt gegen das gewerbsmässige Sammeln wirken. Für eine Streichung dieser Bestimmungen haben sich, nebst jenen Vernehmlassern, welche Pilzschutzvorschriften generell ablehnen, auch der Bezirksrat Küssnacht und der Gemeinderat Vorderthal ausgesprochen. Explizit gutgeheissen wurden diese Bestimmungen vom Gemeinderat Innerthal, daneben aber auch von der CVP und den Gemeinderäten Feusisberg und Wollerau, jedoch mit dem Antrag, eine Person klarer zu definieren. Der Begriff Person umfasst im Rechtssinne zwar auch Kleinkinder, doch wird es vorliegend nicht so sein, dass eine fünfköpfige Familie mit drei Kleinkindern 10 kg Pilze sammeln darf (entsprechendes Beispiel in den Vernehmlassungen). Im Vollzug wird etwa ab einem Alter von sechs Jahren von einer Pilze sammelnden Person ausgegangen werden können. Pilzschontage: In Übereinstimmung mit dem Pilzverein Region Einsiedeln, dem Verein für Pilzkunde March und Umgebung sowie dem Gemeinderat Altendorf ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die in der Pilzschutzverordnung ( 2 Abs. 2) festgelegten Pilzschontage gestrichen werden können. Pilzschontage haben aber den positiven Nebeneffekt, dass sie zur Verminderung von Störungen auf die Fauna beitragen können. Deshalb hat sich der Gemeinderat Unteriberg für die Beibehaltung der bisherigen Pilzschontage (Donnerstag, Freitag, Samstag) ausgesprochen. Auch der Schwyzer Umweltrat und der Schwyzer Kantonale Patentjägerverband sowie die Gemeinderäte Feusisberg, Ingenbohl und Wollerau haben sich für die Beibehaltung der Pilzschontage ausgesprochen, jedoch harmonisiert mit den meisten andern Kantonen (1. 7. des Monats). Jedoch sollen gestützt auf 9a Abs. 1 Ruhezonen für frei lebende Tierarten geschaffen werden können, was auch als Kompensation für die aufgehobenen Pilzschontage wirkt. Absatz 3: Es wird eine Bestimmung eingefügt, wonach der Regierungsrat für bestimmte Gebiete temporäre Schonzeiten festlegen kann, in denen das Pflücken und Sammeln von Pilzen untersagt ist. Dem Einwand der Kommission, dass nach der Aufhebung der Pilzschutzverordnung möglicherweise eine zu grosse, zeitliche Lücke bis zur Schaffung von Ruhezonen für frei lebende Tiere entstehen könnte, wird somit nachgekommen

7 Somit kann der Regierungsrat, gestützt auf diese Bestimmung und basierend auf der Grundlagenkarte im Grobkonzept, die Gebiete mit prioritärem Handlungsbedarf für Wildruhezonen als Gebiete mit temporären Schonzeiten für Pilze bezeichnen und diese gleichzeitig mit der teilrevidierten Biotopschutzverordnung in Kraft setzen. Nach der Schaffung von Ruhezonen in den betreffenden Gebieten sind die temporären Schonzeiten wieder aufzuheben. So kann dort, wo dringender Handlungsbedarf besteht, die Kontinuität von Schon- respektive Ruhetagen gewährleistet werden. 9c (neu) 6. Aufsicht Mit dem neuen 9c werden die Aufsicht in den kantonalen Naturschutzgebieten sowie die Übe r- wachung der Artenschutzbestimmungen geregelt. Entgegen der Befürchtung der SVP und einer entsprechenden Frage der FDP hat diese Bestimmung keine Mehrkosten für den Kanton zur Folge. Sie übernimmt aus der Pflanzenschutzverordnung ( 6) die Bestimmung bezüglich der Kontrollorgane, angepasst an das Konzept des Regierungsrats für die Schutzgebietsaufsicht (RRB Nr. 1091/2006). Es werden lediglich diese schon bisher wahrgenommenen Vollzugsaufgaben des Kantons neu in der Biotopschutzverordnung geregelt. Absatz 1: Die Aufsicht in den kantonalen Natur- und Pflanzenschutzgebieten bleibt weiterhin eine Aufgabe der Polizei-, Forst-, Jagd- und Fischereiorgane des Kantons. Wie bisher kommen in den kantonalen Naturschutzgebieten auch vom zuständigen Departement beauftragte Schutzgebietsaufseher und Schutzgebietsaufseherinnen zum Einsatz (RRB Nr. 1091/2006). Um auch die unentgeltlichen Dienste der Vereinigungen Pro Rigi und Pro Rossberg weiterführen zu können, sollen auch die vom zuständigen Departement ernannten freiwilligen Aufsichtspersonen (gemäss 6 Pflanzenschutzverordnung) in die Aufsicht integriert werden, wie schon von CVP, Vereinigung Pro Rigi, Schwyzer Umweltrat sowie den Gemeinderäten Feusisberg, Freienbach, Ingenbohl und Wollerau beantragt worden ist. Nach Meinung der CVP sowie der Gemeinderäte Feusisberg, Schwyz, Vorderthal und Wollerau soll es künftig möglich sein, den kantonalen Aufsichtspersonen auch die Aufsicht und Überwachung bei den kommunalen Schutzobjekten zu übertragen. Allerdings führen die kantonalen Aufsichtspersonen schon heute Kontrollgänge im Auftrag der Gemeinde Wollerau durch, wobei der Aufwand zwischen Kanton und Gemeinde verrechnet wird. Wie schon die Administration der kommunalen Beitragszahlungen durch die kantonale Naturschutzfachstelle ( 11 Abs. 3 Abgeltungsverordnung), kann auch diese Dienstleistung des Kantons in der Vollzugsverordnung des Regierungsrates (Abgeltungsverordnung) geregelt werden. Absatz 2: Mit Ausnahme der Polizeiorgane haben die Überwachungsorgane keine polizeiliche Befugnis. Ihre Aufgabe ist vor allem die Besucherinformation über die Besonderheiten und Naturwerte der Schutzgebiete, die Bedeutung der Artenschutzbestimmungen sowie über die Verhaltensregeln. Daneben können sie allfällige Übertretungen anzeigen. Vorbehalten bleiben die Kompetenzregelungen gemäss der vom Kantonsrat am 18. Februar 2009 verabschiedeten Ordnungsbussenverordnung. In ihrer Vernehmlassung hat die SVP beantragt, auf den neuen 9c sei zu verzichten. Mit der Aufsicht werde die persönliche Freiheit unnötig eingeschränkt, und der Informationsdienst und die Besucherbetreuung sei Sache der Naturschutzvereine. Indessen ist der Vollzug der kantonalen Schutzverordnungen sowie des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes Sache des Kantons. Deshalb ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die Schutzgebietsaufsicht nicht der freiwilligen Tätigkeit von Naturschutzvereinen überlassen werden kann. Die Schutzgebietsaufseher unterstützen das zuständige Departement beim Vollzug von rechtskräftigen Schutzbestimmungen, schränken also die persönliche Freiheit nicht ein Einmalige kantonale Beiträge Absatz 1 und 2: Die Änderung dieser Bestimmung ist einerseits redaktioneller Art. Es wird präzisiert, dass als ausserordentliche Pflegemassnahmen, für die einmalige Beiträge ausgerichtet werden können, sämtliche Vollzugsaufgaben in kantonalen Naturschutzgebieten zu verstehen sind - 7 -

8 (Regenerations-, Besucherlenkungsmassnahmen, Signalisationen usw.). Andererseits wird die Bestimmung so ergänzt, dass auch ausserordentliche Artenschutzmassnahmen unterstützt werden können, somit auch Massnahmen ausserhalb von Schutzgebieten, wie dies vom Gemeinderat Arth beantragt worden ist Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge Mit einer Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, dass auch für Artenschutzmassnahmen die Ansätze und Richtlinien des Kantons verbindlich sind. Damit wird einem Antrag der Gemeinderäte Galgenen, Reichenburg und Schübelbach entsprochen, wonach auch die Gemeinden Artenschutzmassnahmen gemäss 9a Absatz 1 sollten treffen können. 20 Kostentragung Die Zuständigkeit für die Kostentragung wird bezüglich den Anliegen des Artenschutzes ergänzt. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten der von ihnen veranlassten Artenschutzmassnahmen. 26 (neu) 6. Strafbestimmungen Wegen der Integration von Artenschutzbestimmungen in die Biotopschutzverordnung muss auch die betreffende Strafbestimmung ( 7 Abs. 1 Pfla nzenschutzverordnung) in die Biotopschutzverordnung integriert werden. Mit dem bisherigen 26 wurde die rückwirkende Ausrichtung der kantonalen Bewirtschaftungsbe i- träge für 1991 im Jahr 1992 geregelt. Weil inzwischen gegenstandslos geworden, kann er zu Gunsten der Strafbestimmung aufgehoben werden. Anhang (neu) Der neu eingefügte Anhang bezieht sich auf die Artenschutzbestimmungen gemäss 9a Biotopschutzverordnung. Er enthält die Verzeichnisse der kantonal geschützten, wild wachsenden Pflanzenarten (Anhang I), der kantonal geschützten, wild wachsenden Pilzarten (Anhang II) und der kantonal geschützten, frei lebenden Tierarten (Anhang III) sowie das Verzeichnis der kantonalen Pflanzenschutzreservate (Anhang IV). 4.2 Änderung bisherigen Rechts Die Pflanzenschutz- sowie die Pilzschutzverordnung sollen durch den Kantonsrat gleichzeitig mit dem Erlass der teilrevidierten Biotopschutzverordnung aufgehoben werden Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der teilrevidierten Biotopschutzverordnung wird der Regierungsrat auch den Regierungsratsbeschluss betreffend den Schutz der Weinbergschnecke (SRSZ ) sowie die Pflanzenschutzreservate im Bezirk Einsiedeln (RRB Nr. 3015/1965) und in der Gemeinde Lachen (RRB Nr. 3185/1965) aufheben. 5. Personelle und finanzielle Auswirkungen Die Auswirkungen wurden in RRB Nr. 898/2008 bereits einmal dargelegt und werden nochmals wiederholt. Bei der vorliegenden Revisionsvorlage handelt es sich um eine Anpassung an neue Erkenntnisse im Artenschutz (insbesondere Pilzschutz). Die dabei vorgenommene Aufhebung der altrechtlichen Erlasse und deren teilweise Integration in die Biotopschutzverordnung soll der Transparenz und der Regelungsökonomie dienen, was auch in den Vernehmlassungen positiv gewertet worden ist. Mit der Revisionsvorlage sind keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und Bezirke zu erwarten

9 Mit Bezug auf die Schutzgebietsaufseher bezweifelt die SVP, dass die Revisionsvorlage keine personellen und finanziellen Konsequenzen hat. Auch die FDP hat in ihrer Vernehmlassung die Frage gestellt, ob mit den vom zuständigen Departement beauftragten Schutzgebietsaufsehern keine zusätzlichen Kosten entstehen. Es muss nicht mit zusätzlichen Kosten gerechnet werden. Bereits heute sind die vom zuständigen Departement beauftragten Schutzgebietsaufseher jährlich während maximal 1200 Stunden in den kantonalen Naturschutzgebieten im Einsatz, wofür jährlich ein Betrag von zirka Fr budgetiert wird (RRB Nr. 1091/2006). Daran wird sich mit der Revisionsvorlage nichts ändern. Im Sinne der Transparenz und der Regelungsökonomie werden lediglich die bisher in der Pflanzenschutzverordnung ( 6) und mit RRB Nr. 1091/2006 geregelten Aufsichtsaufgaben neu in die Biotopschutzverordnung integriert. 6. Postulat P19/05 betreffend Anpassung des Pilzschutzes Die vorliegende Teilrevision der Biotopschutzverordnung wurde unter anderem ausgelöst durch das Postulat P19/05 der Kantonsräte Stefan Aschwanden und Othmar Heinzer, mit welcher der Regierungsrat eingeladen wird, dem Kantonsrat eine Revisionsvorlage zur Pilzschutzverordnung zu unterbreiten. Diesem Anliegen wird mit der Aufhebung der Pilzschutzverordnung und dem neuen 9b in der Biotopschutzverordnung entsprochen. Das Postulat gilt damit als erledigt. Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, a) die beiliegende Vorlage anzunehmen b) das Postulat P 19/05 abzuschreiben. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates (unter Beilage des Grobkonzepts 'Ruhezonen für frei lebende Tiere'); Umweltdepartement; Amt für Natur, Jagd und Fischerei (2); Rechts- und Beschwerdedienst (z.h. Rechtsdienst Umweltdepartement); Staatskanzlei. Im Namen des Regierungsrates: Dr. Georg Hess, Landammann Peter Gander, Staatsschreiber - 9 -

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