Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen

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Transkript:

Gemeinde Murgenthal Gebührenreglement betreffend das Bauwesen April 1999

2 Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf - 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993-24 des Brandschutzgesetzes vom 21. Februar 1989-28 des Energiegesetzes vom 9. März 1996-20 Abs. 2 Bst. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 - sowie 53 der Bau- und Nutzungsordnung vom 22. Juli 1999 das nachstehende Gebührenreglement. 1 Das Gebührenreglement gilt für alle Gesuchsverfahren im ganzen Gemeindegebiet, die das Bauwesen betreffen. Geltung 2 1 Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt: a) Baugesuche: 3 o/oo der voraussichtlichen, nach SIA-Normen geschätzten Baukosten, mindestens Fr. 300.--; Baugesuche für Kleinbauten, geringfügige Um-, An- und Aufbauten, Reklamegesuche, Firmenbeschriftungen, mindestens Fr. 100.--. b) Vorentscheide/vorentscheidähnliche Anfragen: 1 o/oo der voraussichtlichen, nach SIA-Normen geschätzten Baukosten, mindestens Fr. 100.- (die bezahlte Gebühr wird bei der Baubewilligungsgebühr angerechnet); sind die voraussichtlichen Baukosten nicht abschätzbar Fr. 100.-- bis Fr. 800.--. c) Abgewiesene Baugesuche: 2/3 der ordentlichen Gebühr, mindestens Fr. 200.--, im vereinfachten Verfahren mindestens Fr. 50.--. d) Abänderungen von noch nicht bewilligten Baugesuchen, die eine neue öffentliche Auflage erfordern: zusätzlich 1/4 der ordentlichen Bewilligungsgebühr. e) Abänderung bereits bewilligter Baugesuche, die eine neue öffentliche Auflage erfordern: zusätzlich 1/3 der ordentlichen Bewilligungsgebühr. f) Zurückgezogene Baugesuche: Reduktion der ordentlichen Gebühr entsprechend dem jeweiligen Stand des Verfahrens bei Rückzug, mindestens Fr. 50.--. g) Brandschutzbewilligungen inkl. sämtliche Kontrollen und Abnahmen: Fr. 100.-- bis Fr. 500.--, je nach Aufwand (zusätzlich zur ordentlichen Baubewilligungsgebühr). h) Schutzraumbewilligungen (Projektgenehmigung, Antrag Ersatzbeitrag) inkl. sämtliche Kontrollen und Abnahmen: je nach Aufwand Fr. 100.-- bis Fr. 1'000.-- (zusätzlich zur ordentlichen Baubewilligungsgebühr). Gebühren im Bauwesen

3 i) Bewilligungen nach kantonalem Energiegesetz (Nachweis energetische Massnahmen, Nachweis lüftungstechnische Massnahmen, Gesuch um Befreiung von der Ausrüstungspflicht für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, Gesuch um Bewilligung einer ortsfesten, elektrischen Widerstandsheizung) inkl. sämtliche Kontrollen und Abnahmen: Fr. 100.-- bis Fr. 1'000.-- (zusätzlich zur ordentlichen Baubewilligungsgebühr). 2 Die Gebühr umfasst in der Regel folgende Tätigkeiten: Bekanntmachung des Gesuches (Verfassen des Inserates, Orientierung weiterer Amtsstellen und der direkten Anstösser im vereinfachten Verfahren), Profilkontrolle, materielle Prüfung des Gesuches, Ausfertigung von Berichten zuhanden anderer Amtsstellen, Durchführung des Einspracheverfahrens, Ausfertigung der Bewilligung, Stellungnahmen in Beschwerdeverfahren. Enthalten sind ferner die regulären Baukontrollen. 3 Liegt der effektive Verwaltungsaufwand erheblich unter den ordentlichen Baubewilligungsgebühren (z.b. bei grösseren Ueberbauungen, ausserordentlich hohen voraussichtlichen Baukosten usw.) kann der Gemeinderat die Gebühr angemessen reduzieren. 4 Sind die Angaben im Gesuch über die voraussichtlichen Baukosten offensichtlich unzutreffend, setzt der Gemeinderat die Gebühr - soweit möglich - aufgrund der nach SIA-Normen geschätzten Bausumme oder nach Erfahrungswerten fest. Ist die Gebühr auf Grund unzutreffender Angaben im Gesuch unrichtig festgesetzt worden, kann sie nach Fertigstellung des Bauvorhabens auf Grund der ausgewiesenen Baukosten neu festgesetzt und in Rechnung gestellt werden. Massgebend ist in diesen Fällen die Schätzung durch das Aarg. Versicherungsamt. 5 Ausserordentlich aufwendige Besichtigungen, Kontrollarbeiten und Besprechungen (z.b. bei mangelhaften Baugesuchen, nachträglichen Planänderungen, Nichtbefolgen der Bauvorschriften und Baubewilligungen usw.) werden nach Aufwand zusätzlich zur ordentlichen Bewilligungsgebühr verrechnet. 3 1 Die Kosten für Fachgutachten (wie Arealüberbauungen/Fragen bezüglich Einfügung) oder Fachaufsicht (wie etwa beim Erstellen von Anschlüssen an Werkleitungen, Aenderungen an Hauseinfahrten auf öffentlichem Strassengebiet usw.) werden nach dem ausgewiesenen Aufwand dem Gesuchsteller weiterverrechnet. Auslagen 2 Die Kosten für die Publikation von Inseraten in den amtlichen Publikationsorganen werden dem Gesuchsteller weiterverrechnet.

4 3 Die der Gemeinde belasteten Gebühren und Auslagen anderer Amtsstellen oder der vom Gemeinderat beauftragten externen Kontroll- oder Prüfungsorgane werden dem Gesuchsteller weiterverrechnet. 4 1 Die Gebühren für die bewilligungspflichtige Benützung von öffentlichem Grund ( 103 BauG) als Lager-, Abstell- und Installationsplatz, bei Bauarbeiten, Grabenaufbrüchen usw.: pro Monat Fr. 50.-- bis Fr. 300.--. 2 Angebrochene Monate werden als ganze berechnet. Gebühr für Benützung von öffentlichem Grund 5 1 Die Gebühren und Auslagen werden durch den Gemeinderat mit dem Entscheid über das Gesuch festgesetzt. Die Gebühren werden 30 Tage nach Zustellung des Entscheides zur Zahlung fällig. Weitere Bestimmungen 2 Bei ausserordentlich umfangreichen Baugesuchen kann der Gemeinderat eine Vorauszahlung der mutmasslichen Gebühren gemäss 2 hievor verlangen. Die Vorauszahlung ist vor der materiellen Prüfung des Gesuches zu entrichten und wird nicht verzinst. 3 Der Gemeinderat ist berechtigt, die Gebühren oder Kosten durch Bankgarantie sicherstellen zu lassen. 4 Wird eine Gebührenrechnung, die nicht bereits Bestandteil einer Verfügung ist, bestritten, so erlässt der Gemeinderat eine Verfügung. 6 Gegen Gebührenrechnungen des Gemeinderates kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Gemeinderat, 4853 Murgenthal, Einsprache erhoben werden. Eine allfällige Einsprache hätte einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Rechtsschutz

5 7 Dieses Reglement tritt mit der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft. Es ist für alle Gesuche anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt hängig sind. Inkrafttreten Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 11. Juni 1999. Datum der Rechtskraft: 22. Juli 1999. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Max Schärer Der Gemeindeschreiber Hans Fiechter