GEBÜHRENREGLEMENT. Version 1.2
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- Reinhardt Färber
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1 Version 1.2
2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 Personen- und Funktionsbezeichnungen... 3 Geltungsbereich... 3 Mehrwertsteuer... 3 Anpassung... 4 Verjährung... 4 Zahlungspflicht... 4 Verzugszins,... 4 Rückerstattung... 4 Härtefälle,... 4 Zahlungs erleichterungen ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG... 4 Finanzierung und Bemessungsgrundlage... 4 Gebühren ABWASSERBESEITIGUNG... 4 Finanzierung und Bemessungsgrundlage... 4 Gebühren BAUWESEN... 5 Grundsatz... 5 Vorentscheid... 5 Bewilligte Baugesuche... 5 Klein- und Anbauten... 5 Abgelehnte und zurückgezogene Baugesuche... 5 Besonderer Aufwand... 5 Zusätzliche Kosten... 5 Externe Bauverwaltung... 6 Inanspruchnahme von öffentlichem Eigentum MELIORATIONEN... 6 Gebühren RÄUMLICHKEITEN... 6 Gebühren VERWALTUNG... 6 Übergeordnetes Recht... 6 Gebühren RECHTSSCHUTZ UND VOLLZUG... 6 Rechtsschutz SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN... 7 Inkrafttreten
3 Gebührenreglement Die Einwohnergemeinde Bözberg erlässt, gestützt auf: 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR ) Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 14. Mai 2008 (V EG UWR; SAR ) das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR ) 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz; SAR ) 103 ff des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR ) Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR ) Dekret über Gebühren für Amtshandlungen und über Entschädigungsansätze der Gemeinden vom 28. Oktober 1975 (SAR ) Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldeverordnung, RMV) vom 11. März 2009 (SAR ) Abfallreglement Abwasserreglement Raumreglement vom 01 Januar 2013 Reglement über den Unterhalt der Meliorationen der Gemeinde Bözberg folgendes Reglement 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Personen- und Funktionsbezeichnungen Geltungsbereich Mehrwertsteuer 1 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 2 Das Gebührenreglement regelt die Abgabe von Gebühren zu den Bereichen Abfallbewirtschaftung, Abwasserbeseitigung, Baubewilligungen, Räumlichkeiten und Meliorationen sowie die Entschädigungsansätze für Verwaltungsdienstleistungen. 3 Alle festgelegten Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und wird mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. 3
4 Anpassung Verjährung Zahlungspflicht Verzugszins, Rückerstattung Härtefälle, Zahlungserleichterungen 4 Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Gebühren den veränderten Bewirtschaftungskosten (unter Wahrung der Tarifstruktur) so anzupassen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit der Betriebe gewährleistet ist. Der Gemeinderat hat über die Gebührenanpassung einen Bericht, welcher die Veränderung der Kostenlage kurz erläutert, zu publizieren. 5 1 Bezüglich der Verjährung gilt 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 04. Dezember Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 6 Zur Bezahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 7 1 Unabhängig von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren wird für Gebührenrechnungen, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr berechnet. 2 Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. 8 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. 2 Der Gemeinderat kann Zahlungserleichterungen gewähren. 2. ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG Finanzierung und Bemessungsgrundlage Gebühren 9 Die Finanzierung und Bemessungsgrundlage der Abfallbewirtschaftung erfolgen gemäss 30 bis 33 des Abfallreglements. 10 Die Gebühren der Abfallbewirtschaftung sind in Anhang I geregelt. 3. ABWASSERBESEITIGUNG Finanzierung und Bemessungsgrundlage Gebühren 11 Die Finanzierung und Bemessungsgrundlage der Abwasserbeseitigung erfolgen gemäss 40 bis 61 des Reglements über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Die Gebühren der Abwasserbeseitigung sind in Anhang II geregelt. 4
5 4. BAUWESEN Grundsatz Vorentscheid Bewilligte Baugesuche Klein- und Anbauten Abgelehnte und zurückgezogene Baugesuche Besonderer Aufwand Zusätzliche Kosten 12 1 Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung von Baugesuchen und Gesuche um Vorentscheide sind einmalige Gebühren gemäss Anhang III zu entrichten. 2 Die Gebühren werden auch geschuldet, wenn von der erteilten Baubewilligung kein Gebrauch gemacht wird. 13 Die Gebühr wird entsprechend der Beanspruchung von Behörde und Verwaltung im Rahmen des Gebührenansatzes festgesetzt. Es wird eine Minimalgebühr erhoben. Diese Gebühr wird bei Erteilung der Baubewilligung nicht angerechnet. 14 Die Bewilligungsgebühr errechnet sich anhand der Bausumme. Für Gebäude aufgrund der kubischen Berechnung der nach SIA-Norm geschätzten Baukosten. 15 Für Baugesuche, welche im vereinfachten Verfahren behandelt werden, wird eine Minimalgebühr erhoben. 16 Nach Aufwand, maximal im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte Baugesuche. 17 Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche oder Planänderungen Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgung der Bau- und Nutzungsordnung, von den Vorschriften des übergeordneten Rechtes oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc. notwendig, so sind die Kosten in jedem Fall zu ersetzen. 18 Die Kosten für Gutachten, spezielle Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen wie Brandschutzkontrolleur, Schnurgerüstkontrolle, Grundbuchgeometerkosten, Kosten für das Einmessen von Werkleitungen und das Nachführen in den Werkleitungsplänen, Gewässerschutzfachstelle, Kontrolle des energetischen Nachweises und dergleichen, Beizug von Fachleuten sowie der Aufwand im Zusammenhang mit dem Vollzug von Natur- und Umweltschutz usw., sind durch den Verursacher zu ersetzen. 5
6 Externe Bauverwaltung Inanspruchnahme von öffentlichem Eigentum 19 Wird die Behandlung des Baugesuches durch den Gemeinderat an eine externe Bauverwaltung delegiert, reduzieren sich die Bewilligungsgebühren gemäss Anhang III um 50 %. 20 Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Eigentum während der Bauzeit kann eine Gebühr erhoben werden. Diese wird durch den Gemeinderat nach den Bestimmungen von Anhang III festgelegt. Wiederherstellungsarbeiten (Reinigung, allfällige Reparaturen) gehen zulasten des Verursachers. 5. MELIORATIONEN Gebühren 21 Die Gebühren gemäss 29 bis 32 des Unterhaltsreglements Meliorationen sind im Anhang IV geregelt. 6. RÄUMLICHKEITEN Gebühren 22 Die Benützungsgebühren gemäss 23 bis 27 des Raumreglements sind in Anhang V geregelt. 7. VERWALTUNG Übergeordnetes Recht Gebühren 23 Für die im übergeordneten Recht festgesetzten Gebühren gelten die jeweiligen rechtlichen Erlasse. 24 Die in der Kompetenz des Gemeinderates liegenden Verwaltungsgebühren werden in Anhang VI geregelt. 8. RECHTSSCHUTZ UND VOLLZUG Rechtsschutz 25 1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember
7 9. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten 26 1 Dieses Reglement inkl. Anhänge I-VI tritt nach der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses rückwirkend am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt werden sämtliche Gebührenreglemente der Bereiche Abfallbewirtschaftung, Abwasserbeseitigung, Bauwesen, Meliorationen, Räumlichkeiten und Verwaltung der Gemeinden Gallenkirch, Linn, Ober- und Unterbözberg aufgehoben. Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom 12. Dezember 2012; Inkrafttreten am 01. Januar Bözberg, GEMEINDERAT BÖZBERG Peter Plüss Gemeindeammann Erwin Wernli Gemeindeschreiber 7
8 Anhang I Abfallbewirtschaftung GEMEINDE BÖZBERG Grundgebühren Pro Haushalt exkl. MwSt. Fr Sackgebühr 17 Liter inkl. MwSt. Fr Liter inkl. MwSt. Fr Liter inkl. MwSt. Fr Liter inkl. MwSt. Fr Kleinsperrgut (max. 140x60 cm < 25 kg) inkl. MwSt. Fr
9 Anhang II Abwasserbeseitigung GEMEINDE BÖZBERG Grundgebühr Pro angeschlossene Liegenschaft Fr Benützungsgebühr Pro m3 Frischwasser des Vorjahres Fr Anschlussgebühr Einfamilienhaus BvW 3.5 % Mehrfamilienhaus BvW 4.5 % BvW = Brandversicherungswert AGV ohne Umgebung und energiesparende Massnahmen gemäss BauG 9
10 Anhang III Bauwesen Vorentscheide Nach Arbeitsaufwand Std. Fr Minimalgebühr Fr Baugesuche ohne externe Bauverwaltung Baugesuche mit externer Bauverwaltung Besonderer Aufwand 2 der geschätzten Baukosten min. Fr der geschätzten Baukosten min. Fr Nach Arbeitsaufwand Std. Fr Zusätzliche Kosten Inanspruchnahme öffentliches Eigentum Weiterverrechnung der Kosten für: - Publikation - Gutachter - Externe Bauverwaltung für Kontrollen, Abnahmen usw. Pro m 2 und Monat Minimalgebühr effektiv p/m 2 Fr Fr
11 Anhang IV Meliorationen Unterhalt Beitrag Flur Are Fr Beitrag Wald Are Fr Minimalgebühr pro Eigentümer Fr
12 Anhang V Räumlichkeiten 1. Gebühren Hauswart- und Reinigungspersonal Stunde Fr UNTERBÖZBERG Turnhalle Ortsansässige Auswärtige 1 Tag Fr Fr ½ Tag Fr Fr Turnlektion Fr Fr Küche Fr Fr Bühne Fr Fr Vereinslokal 1 Tag Fr Fr ½ Tag Fr Fr OBERBÖZBERG Turnhalle Ortsansässige Auswärtige 1 Tag Fr Fr ½ Tag Fr Fr Turnlektion Fr Fr Küche Fr Fr Bühne Fr Fr Burestube Fr. Fr. 1 Tag Fr Fr ½ Tag Fr Fr LINN Turnhalle Ortsansässige Auswärtige 1 Tag Fr Fr ½ Tag Fr Fr Turnlektion Fr Fr Küche Fr Fr Bühne Fr Fr GALLENKIRCH ZSA 1 Tag Fr Fr ½ Tag Fr Fr Begriff Ortsansässige Unter dem Begriff Ortsansässige werden Einwohner und Vereine der Gemeinde Bözberg verstanden. Ortsansässige dürfen die Räumlichkeiten zum reduzierten Ansatz nur mieten, wenn sie selbst am Anlass teilnehmen. 12
13 3. Kommerzieller Anlass Zu den ordentlichen Gebührenansätzen wird eine zusätzliche Gebühr von Fr erhoben. 4. Vereinsanlässe Jedem einheimischen Verein mit Sitz in der Gemeinde wird die Benützungsgebühr pro Kalenderjahr einmal erlassen. Freitag- und Samstagsanlässe gelten als ein Anlass. 5. Schlüsseldepot Das Schlüsseldepot beträgt Fr pro Schlüssel. 13
14 Anhang VI Verwaltung 1. Betreibungsamt Die Gebühren des Betreibungsamtes richten sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971 (SR ) sowie nach dem Dekret über die Gebühren für Amtshandlungen und über die Entschädigungsansätze der Gemeinden vom 28. Oktober 1995 (SAR ). 2. Gemeindekanzlei Die Gemeindekanzlei erhebt folgende Gebühren: 2.1. Leumundszeugnis Fr Handlungsfähigkeitszeugnis Fr Beglaubigung einer Unterschrift Fr Beglaubigung einer Fotokopie 1. Seite Fr Jede weitere Seite Fr Erbenverzeichnis Fr Im Übrigen richten sich die Gebühren nach dem Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (SAR ). 3. Einwohnerkontrolle 3.1. Lebensbescheinigung kostenlos 3.2. Diverse Bescheinigungen Fr Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Register- und Meldeverordnung RMV vom 11. März 2009 (SAR ). 4. IDAG 1 Auskünfte, Akteneinsicht und Datensperrung sind grundsätzlich gebührenfrei. Für aufwändige Verfahren, beispielsweise bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Dokumenten ist eine Gebühr von Fr bis Fr je nach Umfang und Bedeutung der Beanspruchung zu verlangen ( 40 Abs. 1 IDAG). 2 Ein Verfahren ist aufwändig, wenn es Aufwand von insgesamt einer halben Stunde und mehr verursacht. 5. Einbürgerungen Die Einbürgerungsgebühren werden gestützt auf 6 KBüGGV pro Person wie folgt festgelegt: Für Ausländerinnen und Ausländer Pro volljährige Person Fr. 1' Pro unmündige Person, die alleine ein Gesuch einreicht Fr Für das in das Gesuch der Eltern einbezogene unmündige Kind die Hälfte der für die Eltern pro Person festgelegten Gebühr (max. Fr ). Für Schweizerbürgerinnen und -bürger Pro volljährige Person Fr Pro unmündige Person, die alleine ein Gesuch einreicht Fr Für das in das Gesuch der Eltern einbezogene unmündige Kind werden keine Gebühren erhoben. 14
15 Entlassung aus dem Bürgerrecht Pro Person Fr In das Gesuch der Eltern einbezogenes, unmündiges Kind Fr Die Gemeinden können auf die Erhebung einer Gebühr gemäss 6 Abs. 1 lit. b KBüGGV ganz oder teilweise verzichten (Gemeindebürgerrecht). 6. Verschiedene Gebühren 6.1. Versandgebühren Fr Mahngebühren ab 2. Mahnung Fr Kopien pro Blatt A4 Fr Kopien pro Blatt A3 Fr Farbkopien A4 Fr Farbkopien A3 Fr
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