Satzung. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

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Transkript:

Gemeinde Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8 und 44 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg am 02.11.2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand des Beitrags Von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben. 2 Beitragsfreiheit Vom Beitrag sind der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden, soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen in Wettbewerb stehen, befreit. 3 Maßstab des Beitrags (1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen (Reineinnahmen), die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. (2) Maßgebend sind die Mehreinnahmen (Reineinnahmen) des Kalenderjahres, in dem der Erhebungszeitraum ( 6 Abs. 1) beginnt. (3) Beherbergungsbetriebe und Privatzimmervermieter, die Einnahmen aus Übernachtung und gegebenenfalls Verpflegung ihrer Übernachtungsgäste haben, werden nicht nach Absatz 2, sondern nach der Anzahl der Übernachtungen veranlagt ( 5 Abs. 2). Besondere wirtschaftliche Vorteile, die nicht unter Satz 1 fallen, werden zusätzlich nach Absatz 2 ermittelt. 2

Seite 2 4 Messbetrag (1) Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden in einem Messbetrag ausgedrückt, den die Gemeinde durch Schätzung ermittelt. (2) Bei der Ermittlung des Messbetrages ist von den in der Gemeinde im Erhebungszeitraum ( 6 Abs. 1) erzielten Mehreinnahmen (Reineinnahmen) des Beitragspflichtigen auszugehen und davon ein angemessener Hundertsatz (Vorteilshundertsatz) zu schätzen, der den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr im Einzelfall entspricht. Dabei sind insbesondere Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des Unternehmens, Lage und Größe der Geschäftsräume, Umfang und Verhältnisse der Kundschaft, Betriebsweise, sowie die Zahl der anwesenden Fremden und die Zeitspanne zu berücksichtigen, in der das Unternehmen innerhalb des Erhebungszeitraumes ( 6 Abs. 1) betrieben wird. (3) Die Reineinnahmen ergeben sich bei den in der Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion aufgeführten beitragspflichtigen Gewerbetreibenden durch Anwendung des Mindestreingewinnsatzes der bei Beginn des Erhebungszeitraumes gültigen Richtsatzsammlung. (4) Sind die Reineinnahmen kein den wirtschaftlichen Vorteilen des Beitragspflichtigen aus Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entsprechender Maßstab, liegt eine Richtzahl nicht vor, kann der Jahresumsatz nicht festgestellt werden und wenn die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes eintreten, ist der Messbetrag auf andere Weise unter Beachtung von Abs. 2 Satz 2 zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn Beitragspflichtige auf Verlangen keine, oder nur unzureichende Angaben über die Höhe des Umsatzes und sonstige, für die Beitragsfestsetzung erforderliche Tatsachen erteilen. 5 Höhe des Beitrags (1) Der Beitrag beträgt 9 v. H. des Messbetrages nach 4. (2) Der Übernachtungsbeitrag ( 3 Abs. 3 Satz 1) beträgt 0,40 je Person und Aufenthaltstag. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet, wobei der Ankunftstag voll und der Abreisetag nicht gerechnet wird. 3

Seite 3 (3) Befinden sich mehrere Betriebe verschiedener Art innerhalb der Gemeinde in einer Hand, so ist der Beitrag für jeden Betrieb gesondert festzusetzen. 6 Erhebungszeitraum, Entstehung und Veranlagung (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des 1 gegeben sind. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Erhebungszeitraums aufgenommen, oder vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, verkürzt sich der Erhebungszeitraum entsprechend. (2) Der Beitrag entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen ( 8) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. (3) Der von der Gemeinde geschätzte Vorteilshundertsatz ( 4 Abs. 2) gilt auch für die folgenden Kalenderjahre, solange die Voraussetzungen des 1 bestehen und keine Neueinschätzung durchgeführt wird. Eine Neueinschätzung ist auf Antrag des Beitragspflichtigen, oder von Amts wegen durchzuführen, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse ( 4 Abs. 2) wesentlich geändert haben. (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 2 kann nur bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Neueinschätzung begehrt wird. Eine Neueinschätzung von Amts wegen mit höherem Vorteilshundertsatz ist nur bis zum 30. Juni des Kalenderjahres zulässig, in dem der Erhebungszeitraum endet. 7 Beitragsbescheid und Fälligkeit (1) Die Gemeinde teilt dem nach 1 Beitragspflichtigen die für den Erhebungszeitraum festgesetzte Beitragsschuld durch schriftlichen Bescheid mit. Aus dem Bescheid muss neben der Beitragssumme die Höhe des Vorteilshundertsatzes ( 4 Abs. 2) und des Messbetrages ( 4 Abs. 1) ersichtlich sein. (2) Die Beitragsschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. (3) Im Beitragsbescheid wird zugleich die Vorauszahlung ( 8) für das laufende und das nachfolgende Kalenderjahr festgesetzt und angefordert. 4

Seite 4 8 Vorauszahlung (1) Der Beitragspflichtige hat am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres eine Vorauszahlung auf die sich für diesen Erhebungszeitraum voraussichtlich ergebende Beitragsschuld zu entrichten. (2) Die Höhe der Vorauszahlung entspricht der zuletzt festgesetzten Beitragsschuld. Die Gemeinde kann die Vorauszahlung dem Beitrag anpassen, der sich für das laufende und das nachfolgende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Sind die Voraussetzungen für die Beitragspflicht ( 1) erst im Laufe des Erhebungszeitraumes eingetreten, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung Satz 2 entsprechend. 9 Abschlusszahlung (1) Auf die Beitragsschuld wird die für den Erhebungszeitraum entrichtete Vorauszahlung angerechnet. (2) Ist die Beitragsschuld größer als die festgesetzte Vorauszahlung, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu entrichten (Abschlusszahlung). Ist die Beitragsschuld geringer als die festgesetzte Vorauszahlung, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides dem Beitragspflichtigen zurückerstattet. 10 Meldepflichten Beitragspflichtige nach 3 Abs. 3 haben die bei ihnen gegen Entgelt beherbergten Personen der Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft bzw. Abreise bei der Tourist-Information an- bzw. abzumelden. Die Meldung kann mit der Meldung nach 8 der Kurtaxesatzung in der jeweils gültigen Fassung verbunden werden. 11 Fälligkeit des Übernachtungsbeitrags Der Übernachtungsbeitrag nach 3 Abs. 3 Satz 1 ist monatlich zur Zahlung fällig und zusammen mit der Kurtaxe zu entrichten ( 9 Abs. 2 Kurtaxesatzung). 5

Seite 5 12 Verwendung des Beitrags Die Einnahmen aus dem nach dieser Satzung erhobenen Beitrag werden ohne Abzug für Maßnahmen und Einrichtungen verwendet, die unmittelbar den Kurbetrieb und den Fremdenverkehr fördern. 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 8 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach 10 dieser Satzung nicht nachkommt. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.12.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald außer Kraft. Schönwald im Schwarzwald, 02.11.2010 Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Schönwald im Schwarzwald, 02.11.2010 6

Seite 6 Vorstehende Satzung vom 02.11.2010 wurde in der Zeit vom 05.11.2010 bis einschließlich 16.11.2010 an der amtlichen Bekanntmachungstafel des Rathauses Schönwald öffentlich bekannt gemacht und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwald Nr. 44 vom 05.11.2010 veröffentlicht. Auf den Aushang wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwald Nr. 44 vom 05.11.2010 hingewiesen. Schönwald im Schwarzwald, 17.11.2010 Vorstehende Satzung vom 02.11.2010 wurde der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis) durch Übersendung einer Satzungsausfertigung am 17.11.2010 angezeigt. Schönwald im Schwarzwald, 17.11.2010 angeschlagen am: 04.11.2010 Unterschrift: gez. Ganter abgenommen am: 17.11.2010 Unterschrift: gez. Ganter