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Leonding, 27. März 2017 B A D E O R D N U N G für das Freibad der Stadtgemeinde Leonding 1 GELTUNG 1. Mit dem Betreten des Freibades anerkennt der Besucher die Bestimmungen dieser Badeordnung und verpflichtet sich, allen sonstigen Anordnungen Folge zu leisten. 2. Bei Veranstaltungen (Wettkämpfe, Vereinstraining, Schulschwimmunterricht, etc.) sind die jeweiligen Aufsichtspersonen für die Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung durch die Teilnehmer und Besucher mitverantwortlich. 2 BADEGÄSTE 1. Die Benützung des Freibades ist grundsätzlich jedermann gestattet. 2. Minderjährigen (bis 8 Jahre) ist der Eintritt nur in Begleitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson (z.b. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder eine Begleitperson, die mind. 18 Jahre sein muss) gestattet. 3. Der Eintritt darf nur durch den hierfür vorgesehenen Eingang erfolgen. 4. Von der Benützung des Freibades sind ausgeschlossen: a) Personen mit ansteckenden Krankheiten, Hautausschlägen oder wesentlichen offenen Wunden oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten, Epileptiker und Geisteskranke b) Betrunkene c) Personen, die mit Ungeziefer behaftet sind, auffallend ungepflegt sind oder deren Kleidung auffallend verwahrlost ist d) Personen, die wegen Eigentumsdelikten vorbestraft sind, sowie Personen, welche die Badeordnung wiederholt grob missachtet haben. 5. Blinde Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht bewegen können, haben nur mit einer erwachsenen oder sonst geeigneten Begleitperson Zutritt zum Freibad. 6. Die Stadtgemeinde Leonding behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheinen, den Zutritt ohne Angaben von Gründen zu verwehren. 1/6

3 TARIFE 1. Der Eintritt ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte und nach Maßgabe des vorhandenen Platzes möglich. Die jeweils gültigen Eintrittspreise und sonstigen Tarife sind aus der kundgemachten Tarifordnung ersichtlich. 2. Die gelöste Eintrittskarte und die Geldrückgabe sind sogleich zu überprüfen und bei Mängeln zu beanstanden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt 3. Für die in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Karten wird mit Ausnahme der Saisonkarten kein Ersatz geleistet, gelöste Karten können nicht zurückgenommen 4. Wird ein Badegast von der Benützung des Freibades ausgeschlossen oder aus dem Bad verwiesen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz des Eintrittspreises. 5. Die Eintrittsberechtigung ist während der Benützung des Bades aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen. 4 BETRIEBS- UND ÖFFNUNGSZEITEN 1. Die Stadtgemeinde Leonding ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen. 2. Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Stadtgemeinde Leonding mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen. 3. Bei unvorhergesehenen Ereignissen ist die Stadtgemeinde Leonding berechtigt, die Benützungsdauer vorübergehend einzuschränken oder das Freibad zeitweise zu schließen. 4. Bei ungünstiger Witterung kann das Freibad geschlossen oder die Öffnungszeiten oder die Dauer der Badesaison verkürzt 5 SCHLÜSSELAUSGABE 1. Die Schlüssel für die Tages- und Saisonkabinen werden an der Badekasse gegen Erlag der festgesetzten Einsatzgebühr ausgefolgt. 2. Die Tageskabinenschlüssel sind vor Verlassen des Bades, die Saisonkabinenschlüssel spätestens am Ende der Badesaison an der Kassa abzugeben. Dabei wird der Schlüsseleinsatz rückerstattet. 2/6

3. Wird der Schlüssel der Tages- oder Saisonkabine nicht zeit- oder termingerecht abgegeben, so verfällt die Gebühr. 6 WERT- UND FUNDGEGENSTÄNDE 1. Wertgegenstände oder größere Geldbeträge können im Wertschließkästchen verwahrt 2. Die Stadtgemeinde Leonding übernimmt keine Haftung für die von den Badegästen in den Kabinen, Kästchen oder an anderen Orten der Freizeitanlage Leonding verwahrten Wertsachen, Geldbeträge, Dokumente oder sonstigen Gegenstände. 3. Gegenstände, die innerhalb des Freibades gefunden werden, sind an der Kasse (gegen Quittung) abzugeben. Über die Fundgegenstände wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 7 BADBENÜTZUNG 1. Die Einrichtungen des Freibades sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen und Verunreinigungen verpflichten zum Schadenersatz. Bei einer groben Verunreinigung ist ein besonderes Reinigungsentgelt laut Tarifordnung an der Kasse zu bezahlen. 2. Das Umkleiden ist nur in den Kabinen und den dafür vorgesehenen Umkleideräumen gestattet. 3. Bei der Benützung des Bades muss außer im FKK-Bereich Badebekleidung getragen Die Badebekleidung muss den Anforderungen der Hygiene und des Anstandes entsprechen und darf keine Gefahr für die Anlagen und Einrichtungen des Bades darstellen. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, hat allein der Bademeister. 4. (Bade)Kleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch gereinigt 5. Das Mitnehmen von Gegenständen jeder Art, welche die Sicherheit der Badenden gefährden können, insbesondere brennbare, feuergefährliche Gegenstände und Stoffe, wie Benzin, Spiritus, Gas etc, ist für die gesamte Badeanlage strengstens untersagt. 6. Das Rauchen in den Umkleide- und Duschräumen, sowie im Bereich der Schwimmbecken und der Rutschen ist verboten. 7. Der Badegast hat vor Betreten der Becken die Dusche zu benützen. Die Kinder sind anzuhalten, vor dem Baden die Toiletten aufzusuchen. 3/6

8. Die Benützer des Sprungturmes, der Wasserrutsche und des Strömungskanals haben besonders darauf zu achten, dass andere Badegäste nicht gefährdet Der Sprungbereich und der Zielbereich der Wasserrutsche und des Strömungskanals sind unmittelbar nach der Benützung wieder zu verlassen. Es ist ausdrücklich verboten, die Wasserrutsche stehend oder kniend zu benützen. Es ist weiters verboten, in der Rutsche anzuhalten und zu verweilen. Die im Bereich der Wasserrutsche kundgemachten Verhaltensregeln gelten verbindlich. Ein Sperren der Wasserrutsche und/ oder Aufstauen eines Wasserpolsters führt zu sofortigem Badverweis. 9. Die Benützung der Wasserrutsche mit Metall- und/oder ähnlich harten Gegenständen ist verboten. 10. Nichtschwimmern ist es verboten, sich in den für Schwimmer bestimmten Teil der Schwimmbecken zu begeben. Das Schwimmbecken darf nur von Schwimmern benützt Betreten und Benutzen des Sprungturmes und des Wildwasserkanals während des Betriebes ist für Nichtschwimmer verboten. Das Springen ist nur geübten Schwimmern gestattet. 8 KÖRPERREINIGUNG 1. Vor jeder Benützung der Schwimmbecken ist der Körper gründlich unter den dafür vorgesehenen Brausen zu reinigen. Die Verwendung von Seife und ähnlichem ist nur bei den für die Körperreinigung vorgesehenen Brauseanlagen gestattet. 2. Jede Verunreinigung des Wassers in den Becken sowie der Gebrauch von Haarfärbemitteln, Salben, Kosmetika, stark riechenden Stoffen und die übermäßige Anwendung von Sonnenschutzmitteln usw. ist untersagt. 9 VERHALTEN IM BAD 1. Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass Sitte und Anstand nicht verletzt, Ruhe und Ordnung nicht beeinträchtigt und andere Badegäste nicht gefährdet oder belästigt 2. Nicht gestattet ist vor allem: a) das laute Singen, Schreien, Musizieren, Pfeifen, sowie der laute und störende Betrieb eigener Musikwiedergabegeräte b) Wegwerfen von Glas, Dosen, Abfällen aller Art, Zigarettenstummel etc. c) Ballspielen, ausgenommen im dafür vorgesehenen Bereich d) das Mitbringen von Tieren 4/6

e) Hineinspringen in die Schwimmbecken von den Beckenrändern (ausgenommen von den vorgesehenen Startsockeln). f) die Belästigung anderer Badegäste durch Untertauchen, Hineinstoßen in das Becken oder Bespritzen g) die Badegäste gegen ihren Willen zu fotografieren h) das Freihalten oder Belegen von Plätzen für nicht anwesende Badegäste i) jedes Verhalten, das die körperliche Sicherheit einer Person gefährdet, insbesondere die Verwendung von Schnorcheln, Taucherbrillen, Flossen und Luftmatratzen j) das Übersteigen von Begrenzungen (Zäune und Bepflanzungen) k) das Entzünden von offenem Feuer und das Grillen oder Braten l) jede Ausübung eines Gewerbes ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadtgemeinde Leonding m) Betreten von Maschinen- und Geräteräumen n) Befahren der Anlage mit Inline-Skatern, Rollern, Fahrrädern oder ähnlichen Geräten 10 AUFSICHT 1. Das Badepersonal hat für Ruhe, Sicherheit, Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Badepersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. 2. Der Bademeister ist befugt, Personen, die sich trotz Ermahnung nicht an die Bestimmungen der Badeordnung halten oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgen, aus dem Bad zu verweisen. 3. Die Besucher werden ersucht, Personen, die sich störend oder anstößig verhalten oder mutwillig Einrichtungen und Anlagen beschädigen oder beschmutzen, Flaschen oder Gläser zerschlagen oder sonstigen Unfug betreiben, den Badbediensteten zu melden. 4. Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und Menschen mit Beeinträchtigungen, haben für die Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.b. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen, die mind. 18 Jahre sein müssen) gehörig vorzusorgen. 5. Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen. 6. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten. 5/6

11 HAFTUNG 1. Die Benützung der Badeanlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. 2. Die Stadtgemeinde Leonding haftet für Verletzungen der Badegäste nur dann, wenn ein Verschulden des Badepersonals vorliegt. 3. Für Verletzungen und Unfälle, die durch eigene Unachtsamkeit eines Badegastes, durch Nichtbefolgen dieser Badeordnung, sowie durch Verschulden anderer Badegäste verursacht werden, haftet die Stadtgemeinde Leonding in keiner Weise. 4. Die Benützer des Freibades haften für alle durch sie verursachten Schäden. Eltern haften für ihre Kinder. 5. Für abgestellte Fahrzeuge aller Art übernimmt die Stadtgemeinde Leonding keine Haftung. 12 SCHWIMMVEREINE und SCHULKLASSEN 1. Schwimmvereine dürfen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters an den im Trainingsplan festgelegten Tagen und Stunden trainieren oder sportliche Wettkämpfe durchführen. 2. Die für die Abhaltung von Sportveranstaltungen erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen werden vom Bürgermeister getroffen. Den Veranstaltern können dabei besondere Pflichten auferlegt 3. Jeder Schwimmverein hat an jedem Trainingstag dem Bademeister einen Verantwortlichen namhaft zu machen, der während der gesamten Trainingszeit anwesend sein muss und für einen klaglosen Ablauf des Trainings zu sorgen hat; das Schwimmtraining darf den normalen Badebetrieb nicht stören. 4. An Vormittagen während der Schulzeiten haben die Schulen den Vorrang bei der Benützung bestimmter Teile der Freibadanlage. Eine Voranmeldung bei der Badeverwaltung (Kassa) ist erforderlich. Diese Badeordnung wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. 13 Der Bürgermeister: Mag. Walter Brunner 6/6