Ausbildungsvertrag für das erste/zweite 1 praktische Studiensemester 1

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Transkript:

Ausbildungsvertrag für das erste/zweite praktische Studiensemester Zur Durchführung des o. a. praktischen Studiensemesters im Bachelor-/Diplomstudiengang -nachfolgend Studiengang genannt- an der Hochschule Kempten -nachfolgend Hochschule genannt - wird zwischen der Firma/Behörde/Einrichtung -nachfolgend Ausbildungsstelle genannt - Name: Anschrift/Postleitzahl und Ort: Internetadresse: und dem/der Studierenden -nachfolgend Studierende/Studierender genannt - Name, geboren am: wohnhaft in: Tel.-Nr./e-Mail: Matrikelnummer folgender Ausbildungsvertrag geschlossen:

Allgemeines () Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integriertes, von der Hochschule geregeltes, inhaltlich bestimmtes, betreutes und mit Lehrveranstaltungen vorbereitetes und begleitetes Studiensemester, das in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis außerhalb der Hochschule abgeleistet wird. () Während des praktischen Studiensemesters bleiben die Studierenden Mitglieder der Hochschule mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. () Für das praktische Studiensemester gelten die durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie durch die Hochschule erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung. Dies sind insbesondere. Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 7. Oktober 00,. die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) vom. Oktober 007,. die von der Hochschule erlassene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang und der von der Fakultät der Hochschule erlassene Ausbildungsplan Pflichten der Vertragspartner () Die Ausbildungsstelle verpflichtet sich. den Studierenden/die Studierende in der Zeit praktische Studiensemester des Studiengangs entsprechend dem Ausbildungsplan und den in genannten weiteren Bestimmungen auszubilden und fachlich zu betreuen; der/die Studierende wird dabei insbesondere folgende Betriebsabteilungen/Arbeitsbereiche durchlaufen:. dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und an den Prüfungen zu ermöglichen,. den vom/von der Studierenden zu erstellenden Bericht zu überprüfen und abzuzeichnen, rechtzeitig ein Zeugnis auszustellen, das sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Ausbildungsziels auf den Erfolg der Ausbildung erstreckt sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxis und etwaige Fehlzeiten ausweist und 4. einen Ausbildungsbeauftragten/eine Ausbildungsbeauftragte zu benennen. () Der/die Studierende verpflichtet sich,. die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die tägliche Ausbildungszeit, die der üblichen Arbeitszeit der Ausbildungsstelle entspricht, einzuhalten,. die im Rahmen des Ausbildungsplans übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,. den Anordnungen der Ausbildungsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 4. die für die Ausbildungsstelle gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht, zu beachten, 5. fristgerecht einen Bericht nach Maßgabe der Festlegungen der Hochschule zu erstellen, aus dem Inhalt und Verlauf der Ausbildung ersichtlich sind und 6. der Ausbildungsstelle sein /ihr Fernbleiben unverzüglich anzuzeigen.

7. Kosten und Vergütungsansprüche () Dieser Vertrag begründet für die Ausbildungsstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in eine etwaige Haftpflichtversicherung des/der Studierenden nach 7 Abs. fallen. () Der/die Studierende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung von Euro. 4 Ausbildungsbeauftragter/Ausbildungsbeauftragte Die Ausbildungsstelle benennt Herrn/Frau (Name, Berufsbezeichnung, Telefon, E-Mail) als Beauftragten/Beauftragte für die Ausbildung des/der Studierenden. Der/die Ausbildungsbeauftragte ist zugleich Ansprechpartner des/der Studierenden und der Hochschule in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. 5 Urlaub, Unterbrechung der Ausbildung () Während der Vertragsdauer steht dem/der Studierenden ein Erholungsurlaub nicht zu. () Unterbrechungen sind grundsätzlich nachzuholen. Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt, kann von der Nachholung von Unterbrechungen abgesehen werden, wenn der/die Studierende diese nicht vertreten hat und die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage in einem praktischen Studiensemester insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage betragen. Erstrecken sich die Unterbrechungen auf mehr als fünf Arbeitstage, so sind die Fehlarbeitstage insgesamt nachzuholen. Bei Ableistung einer Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen, wenn diese nicht länger als zehn Arbeitstage dauert. Der/die Studierende muss nachweisen, dass er/sie die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. 6 Auflösung des Vertrages () Der Ausbildungsvertrag kann nach vorheriger Anhörung der Hochschule durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner vorzeitig aufgelöst werden. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist oder. bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von zwei Wochen. () Die Hochschule ist vom Auflösenden unverzüglich schriftlich zu verständigen. 7 Versicherungsschutz () Der/die Studierende ist während des praktischen Studiensemesters im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert ( Abs. Nr. des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches SBG VII). Im Versicherungsfall übermittelt die Ausbildungsstelle auch der Hochschule einen Abdruck der Unfallanzeige. () Auf Verlangen der Ausbildungsstelle hat der/die Studierende eine der Dauer und dem Inhalt des Ausbildungsvertrages angepasste Haftpflichtversicherung abzuschließen. () Für praktische Studiensemester im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Kranken-, Unfall-, und Haftpflichtversicherungsschutz Sorge zu tragen. 8 Wirksamkeit des Vertrages Die Wirksamkeit des Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung der Hochschule. Die Zustimmung ist durch den Studierenden/die Studierende einzuholen.

9 Vertragsausfertigung Dieser Vertrag wird in dreifacher Form ausgefertigt und unterzeichnet. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Die drei unterschriebenen Ausfertigungen leitet der Studierende/die Studierende unverzüglich der Hochschule zu. 0 Sonstige Vereinbarungen Ort, Datum: Ausbildungsstelle: Ort, Datum: Studierender/Studierende: Unterschrift Unterschrift Die Hochschule stimmt der Ableistung des Praktikums bei o. g. Ausbildungsstelle vorbehaltlich des Bestehens der erforderlichen Prüfungen zu. Das Pflichtpraktikum umfasst eine Dauer von Wochen. [] Eintrittsvoraussetzungen sind erfüllt [] Eintrittsvoraussetzungen sind derzeit nicht erfüllt Datum, Unterschrift Praxisbeauftragte/r der Hochschule:_ Wichtige Hinweise zu den Auswirkungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf Praktika Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes zum 0.0.05 haben sich Änderungen in Bezug auf die Vergütungsregelungen von Praktika ergeben, die auch Auswirkungen auf den Umgang mit Praktikumsverhältnissen in Unternehmen haben. Praktikumsverträge ohne Vergütung können nur geschlossen werden, wenn es sich um folgende Praktikumsarten handelt: - Pflichtpraktika auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie, - (freiwillige) Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, - (freiwillige) Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, - Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach SGB III 54a oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach BBiG 68-70. Bitte beachten Sie, dass Praktikantinnen und Praktikanten nur unter oben genannten Voraussetzungen vom persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sind.

- Diese Seite ist nicht Bestandteil des Vertrags Übrigens: Kennen Sie schon unsere Hochschul-Jobbörse? Stellenangebote für Praxissemester und Abschlussarbeiten können kostenlos in die Hochschul- Jobbörse eingestellt werden. Die Hochschul-Jobbörse ist eine Kooperation von derzeit 4 bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit insgesamt mehr als 50.000 Studierenden. Weitere Details erhalten Sie unter: http://jobboerse.hochschule-kempten.de/index.php